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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 29.01.2013, RV/1873-W/12

Firmensitz als Arbeitsstätte bei Telearbeit?

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, gegen den Bescheid des Finanzamtes XY betreffend Einkommensteuer 2010 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Die Bw hat in ihrer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2010 ua Aufwendungen für Fahrten von ihrer Wohnung im A1 nach B zu ihrer Firma als Werbungskosten geltend gemacht. Sie sei für die Firma überwiegend in Heimarbeit tätig gewesen und habe bis 2008 einmal wöchentlich in B organisatorische Arbeiten zu erledigen gehabt und sonst in ihrem Büro im Waldviertel gearbeitet. Die Fahrtkosten seien von ihrem Arbeitgeber im Ausmaß von zweimal im Monat ersetzt worden. Die restlichen Fahrtkosten habe sie als Werbungskosten angesetzt. Seit Mitte 2009 sei es erforderlich gewesen, immer öfter in der Firma in B zu arbeiten. Um ihren Arbeitsplatz nicht zu verlieren sei die Bw Anfang 2011 nach B gezogen. Die Fahrtkosten wurden vom Finanzamt nicht als Werbungskosten berücksichtigt, da die für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte angefallenen Kosten mit dem Verkehrsabsetzbetrag sowie durch das große Pendlerpauschale abgegolten seien.

Gegen den Bescheid erhob die Bw Berufung, die sie im Wesentlichen damit begründete, dass sie mit ihrem Arbeitgeber vereinbart hätte, dass sie einen Telearbeitsplatz am Wohnsitz habe. Fahrten zwischen ihrem Arbeitsplatz zu Hause und der Firma würden für sie Werbungskosten darstellen. Der Berufung legte die Bw ein Schreiben ihres Arbeitgebers bei in dem dieser bestätigte, dass die Bw seit dem Jahr 2005 überwiegend in Heimarbeit tätig sei. Fahrten zur Firma seien für interne Besprechungen, für Besprechungen mit Klienten, bzw um benötigte Unterlagen zu erhalten, erforderlich gewesen. Diese Vereinbarung habe bis März 2011 gegolten. In diesem Zeitraum sei der Bw kein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden.

Die Berufung wurde vom Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung abgewiesen. Aus den vorgelegten Unterlagen würde hervorgehen, dass die Bw ab 2005 überwiegend in Heimarbeit tätig gewesen sei. Wenn ein Arbeitnehmer zwei Arbeitsstätten hätte und davon eine am Wohnsitz, dann seien Fahrten zur weiteren Arbeitsstätte (Firmensitz) als solche zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte anzusehen, weswegen die Aufwendungen mit dem Verkehrsabsetzbetrag (Pendlerpauschale) als abgegolten gelten würden. Die beantragten Kilometergelder hätten daher nicht berücksichtigt werden können. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass aufgrund der Erhöhung des Kundenstockes die vermehrte Anwesenheit am Firmensitz erforderlich gewesen sei.

Im Vorlageantrag bringt die Bw ergänzend vor, dass der Firmensitz ihres Dienstgebers nicht ihre Arbeitsstätte gewesen sei. Dies sei aus der vorgelegten Bestätigung des Dienstgebers ersichtlich. Die Fahrten zum Firmensitz hätten ausschließlich dem Abholen von Arbeitsunterlagen und Besprechungen gedient. Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit sei allein ihr Büro an ihrem Wohnort gewesen. Die Fahrten zum Firmensitz seien erforderlich gewesen, um ihren Arbeitsplatz zu sichern. Es sei ihr auch seitens der Firma nahegelegt worden, in angemessener Zeit den Arbeitsplatz an den Firmensitz zu verlegen, da ansonsten ein Weiterbestehen des Dienstverhältnisses nicht gewährleistet sei. Daher wohne sie auch seit in B und sei seit diesem Zeitpunkt der Firmensitz des Dienstgebers ihre alleinige Arbeitsstätte.

Über die Berufung wurde erwogen:

Auszugehen ist von nachstehendem Sachverhalt:

Die Bw war seit dem Jahr 2005 zum Jahr 2010 als Buchhalterin von ihrem Wohnsitz in A aus überwiegend in Heimarbeit tätig. An ihrem Wohnsitz hat die Bw eine Arbeitsstätte. Ihr Arbeitgeber ist die AG mit Firmensitz in B. Die Bw ist nichtselbständig beschäftigt. Die Bw ist im Berufungsjahr an folgenden Tagen, insgesamt 77mal zur Firma nach B gefahren:


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Anzahl
Jänner
5., 11., 14., 19., 21., 26., 28.
sieben
Februar
2., 4., 11., 18., 23., 25.
sechs
März
2., 4., 9., 1., 16., 18., 25., 30.
acht
April
6., 8., 13., 15., 20., 27., 29.
sieben
Mai
4., 6., 11., 20., Rest des Monats: Urlaub
vier
Juni
8., 10., 15., 22., 24., 29.
sechs
Juli
1., 6., 8., 13., 15., 27.
sechs
August
4., 10., 12., 17., 19., 24., 26.
sieben
September
2., 7., 9., 14., 16., 23., 28.
sieben
Oktober
. 19. 21. 28.
sechs
November
4., 11., 16., 18., 23., 25., 30.
sieben
Dezember
2., 7., 10., 14., 16., 21.
sechs

Fahrtkosten von der Wohnung zur Firma wurden der Bw von ihrem Arbeitgeber im Ausmaß von zweimal im Monat ersetzt. Die Bw hat den Firmensitz in B aufgesucht um dort regelmäßig an internen Besprechungen teilzunehmen, Besprechungen mit Klienten zu führen und um Unterlagen abzuholen.

Bis zum Jahr 2008 ist die Bw einmal wöchentlich nach B gefahren um organisatorische Angelegenheiten zu erledigen. Ab Mitte 2009 hat sie immer öfter in der Firma gearbeitet, da es durch Kündigungen und Programmumstellungen nicht mehr möglich war, so viel wie vorher zu Hause zu erledigen.

Der Bw stand in der Firma kein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung, sie hatte dort aber eine Arbeitsstätte.

Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den Vorbringen der Bw (vom , Akt, S 7 insbesondere betreffend Arbeitsinhalt und Änderung desselben; und Akt, S 9 betreffend Anzahl der Fahrten; und vom ) und den Bestätigungen des Arbeitgebers (vom Akt, S 10 betreffend die überwiegende Heimarbeit und vom insbesondere betreffend den Arbeitsinhalt), die glaubwürdig sind. Es gibt keine Veranlassung, an deren Inhalt zu zweifeln.

Arbeitsstätte (Dienstort) ist jener Ort, an dem der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber regelmäßig tätig wird, bzw dort, wo der Arbeitnehmer sich nach dem Arbeitsvertrag bzw den Weisungen des Arbeitgebers den Dienst zu verrichten hat. Für eine Arbeitsstätte ist es nicht erforderlich, dass ein eigener Arbeitsplatz vorhanden ist. Es muss lediglich die Möglichkeit bestehen, an der Arbeitsstätte tätig zu sein.

Das ist im konkreten Fall unzweifelhaft jedenfalls am Wohnsitz der Bw. Der Aufgabenbereich von Buchhalterinnen umfasst insbesondere die laufende chronologische Verbuchung der Geschäftsvorgänge, die Abrechnung verschiedener Konten sowie die Vorbereitung des Jahresabschlusses und eventuell die Bilanzerstellung. Diese Arbeiten hat die Bw unstrittig zu einem großen Teil von ihrem Wohnsitz aus erledigt. Die Führung der Bücher ist aber nicht ohne Koordinierungs - und Abstimmungsarbeiten mit Klienten und Arbeitgeber möglich. Diesen Teil der Tätigkeit übte die Bw, wie sie selbst ausführt, am Firmensitz aus (interne und externe Besprechungen). Weiters erforderten auch die von der Bw angesprochenen Programmumstellungen die Anwesenheit am Firmensitz. Wie der Arbeitgeber ausführte (Akt Seite 27) erforderte ab Oktober 2009 auch der sich laufend erhöhende Kundenstock und die damit einhergehende Betreuung von Neuklienten eine vermehrte Anwesenheit am Firmensitz. Im Streitjahr war die Bw wenn zwar nicht überwiegend, so doch regelmäßig und in nicht vernachlässigendem Ausmaß (jeden Monat jeweils ca. an sechs bis acht Tagen) am Firmensitz anwesend. Auf eine beabsichtigte oder tatsächliche zeitliche Dauer dieser Tätigkeit kommt es ebenso wenig an wie auf ein Überwiegen. Für die Ausübung dieser Tätigkeiten muss der Bw auch eine entsprechende Möglichkeit am Firmensitz (zB Besprechungsraum, -ecke) zur Verfügung gestanden sein. Das Vorliegen eines Arbeitsplatzes ist nicht unbedingte Voraussetzung, um den Firmensitz als Arbeitsstätte zu qualifizieren. Maßgeblich ist vielmehr die Art der Tätigkeit (So auch , wonach regelmäßige Tätigkeiten im Betrieb des Arbeitgebers, auch wenn dort über keinen Arbeitsplatz verfügt wird, geeignet sind, den Betrieb als Arbeitsstätte zu qualifizieren, selbst wenn der Dienstnehmer die Betriebsstätte lediglich zu Vorbereitungs- oder Abschlussarbeiten oder Dienstbesprechungen aufsucht).

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Beruflich veranlasste Fahrtaufwendungen sind in ihrer tatsächlichen Höhe als Werbungskosten anzusetzen, wobei eine Schätzung mit dem amtlichen Kilometergeld in vielen Fällen zu einem zutreffenden Ergebnis führt. Eine Ausnahme vom Grundsatz, dass Fahrtkosten in ihrer tatsächlichen Höhe zu berücksichtigen sind, enthält § 16 Abs. 1 Z 6 EStG für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Derartige Fahrtaufwendungen werden aus Vereinfachungsgründen in pauschaler Form mit dem Verkehrsabsetzbetrag bzw gegebenenfalls dem Pendlerpauschale abgegolten.

Aufwendungen für Fahrten zwischen verschiedenen Arbeitsstätten, die über die Aufwendungen eines Dienstnehmers für Fahrten zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte hinausgehen, sind in ihrer tatsächlichen Höhe (in der Regel bemessen mit dem Kilometergeld) als Werbungskosten steuerlich zu berücksichtigen. Ist allerdings eine Arbeitsstätte mit dem Wohnsitz des Dienstnehmers ident, so ist die Fahrt zur weiteren Arbeitsstätte als solche zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte anzusehen, weswegen die Aufwendungen nur nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 steuerlich berücksichtigt werden können (; weiters Doralt, EStG9, § 16, Tz 119/1).

Strittig ist die Beurteilung der Fahrten, die von der Bw in regelmäßigen Abständen zum Sitz des Arbeitgebers unternommen wurden. Da die Bw am Firmensitz über keinen eigenen Arbeitsplatz verfügt und sie lediglich an internen und externen Besprechungen teilgenommen hat, ist sie der Meinung, sie leiste ihre Arbeit als "Telearbeiterin" allein an ihrem Wohnsitz, weshalb die Fahrten zu seinem Arbeitgeber nicht als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusehen seien. Wie oben dargestellt wurde ist der Firmensitz als Arbeitsstätte anzusehen. Die Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte am Firmensitz sind mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988 werden zusätzlich Pauschbeträge (Pendlerpauschale) berücksichtigt, wenn die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km beträgt und die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zumutbar ist. In zeitlicher Hinsicht müssen die Voraussetzungen für das Pendlerpauschale im Lohnzahlungszeitraum überwiegend gegeben sein. Bei durchgehender Beschäftigung ist Lohnzahlungszeitraum der Kalendermonat. Für den Kalendermonat werden 20 Arbeitstage angenommen, sodass ein Pendlerpauschale nur dann zusteht, wenn im Kalendermonat an mehr als zehn Tagen die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung zurückgelegt wird (vgl. Doralt, EStG 9, § 16, Tz 111).

Die Bw hat die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung sechs- bis achtmal monatlich zurückgelegt, ein Pendlerpauschale kann daher schon allein deshalb nicht berücksichtigt werden.

Die Berufung erweist sich somit als unbegründet. Der angefochtene Bescheid § 289 Abs 2 BAO abzuändern.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Zitiert/besprochen in
ARD 6344/10/2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at