Betriebsprüfung, Taxiunternehmen
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Miterledigte GZ: |
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RV/2730-W/07 |
RV/2731-W/07 |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der CGmbH, 1160 Wien, WGasse, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 8/16/17 betreffend Umsatzsteuer für den Zeitraum 2003 bis 2005 und Körperschaftsteuer für den Zeitraum 2003 und 2004 sowie Haftung für Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs. 2 EStG 1988 für den Zeitraum 2003 bis 2006 entschieden:
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Von der Festsetzung der Abgaben wird gemäß § 206 lit. b BAO Abstand genommen.
Entscheidungsgründe
Bei der Bw., einem Taxiunternehmen, fand für den Zeitraum 2003 bis 2005 eine abgabenbehördliche Prüfung der Bücher und Aufzeichnungen statt. Dabei wurden Buchhaltungs- und Aufzeichnungsmängel festgestellt, eine Liquiditätsrechnung für das geprüfte Unternehmen erstellt, und es wurden die Besteuerungsgrundlagen gem. § 184 BAO für den Prüfungszeitraum im Schätzungswege ermittelt.
In der gegen die im Zuge der Betriebsprüfung erlassenen Abgabenbescheide eingebrachten Berufung wird ausgeführt, dass dieser alle notwendigen Buchhaltungsunterlagen und Grundaufzeichnungen zur Verfügung gestellt worden seien. Es ergebe sich keine Veranlassung für die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen. Die hinzu geschätzten Beträge seien völlig absurd und im Taxigewerbe nicht erzielbar.
Auf Grund der Feststellungen der Betriebsprüfung erließ das Finanzamt mit nach Wiederaufnahme des Verfahrens die berufungsgegenständlichen Abgabenbescheide, woraus sich folgende Abgabennachforderungen ergeben:
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Abgabe/Veranlagungsjahr
bzw. Veranlagungszeitraum | ATS | EUR |
Umsatzsteuer 2003 | 148.904,33 | 10.821,30 |
Umsatzsteuer 2004 | 309.985,16 | 22.527,50 |
Umsatzsteuer 2005 | 478.979,53 | 34.808,80 |
Körperschaftsteuer
2003 | 29.640,79 | 2.154,08 |
Körperschaftsteuer
2004 | 95.262,83 | 6.923,02 |
Kapitalertragsteuer für
den Zeitraum 2003 bis 2006 | 3.131.316,85
| 227.561,67
|
In einem Schreiben des Finanzamtes vom wurde der Abgabenbehörde zweiter Instanz mitgeteilt, dass einerseits an der Firmenardresse der Bw. keine Zustellungen mehr möglich seien. Es werde weiters festgestellt, dass auf die GesmbH (Taxigewerbe) keine Autos mehr angemeldet seien. Der einzige Geschäftsführer sei seit in Österreich nicht mehr aufrecht gemeldet. Es sei aus verwaltungsökonomischen Überlegungen die Einleitung der amtswegigen Löschung zweckdienlich.
Mit Beschluss des Gerichts vom erfolgte die Löschung der Firma der Bw. im Firmenbuch wegen Vermögenslosigkeit. Diese wurde der Abgabenbehörde im Schriftsatz vom mitgeteilt.
Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über die Berufung wurde erwogen:
Einleitend wird ausgeführt, dass die im Jahre 2008 erfolgte Löschung der GmbH. nach übereinstimmender Rechtsprechung der Höchstgerichte (; ) bloß deklaratorischen Charakter hat, ein Umstand, der mit anderen Worten ausgedrückt im vorliegenden Fall bedeutet, dass die berufungswerbende Gesellschaft auch nach ihrer Löschung solange fortbesteht, solange Rechtsbeziehungen zu Gläubigern oder Schuldner bestehen. Für Belange des Steuerrechts besteht die Rechtspersönlichkeit der GmbH somit solange fort, als noch ein Abwicklungsbedarf besteht, sprich Abgabenverbindlichkeiten nämlicher Gesellschaft festzusetzen sind (Ritz, BAO- Kommentar Tz 12 zu § 79 unter Hinweis auf ).
In Ansehung des Umstandes, dass oben beschriebener Abwicklungsbedarf als gegeben zu erachten ist, fungiert der (letzte) Geschäftsführer, sprich Herr OC als "geborener Liquidator" (vgl. hiezu nochmals ), weswegen die gegenständliche Berufungsentscheidung auch diesem zuzustellen ist.
Nach der Bestimmung des § 206 lit. b BAO idF BGBl. I 2003/124 kann die Abgabenbehörde von der Festsetzung von Abgaben ganz oder teilweise Abstand nehmen, soweit im Einzelfall auf Grund der der Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden Unterlagen und der durchgeführten Erhebungen mit Bestimmtheit anzunehmen ist, dass der Abgabenanspruch nicht durchsetzbar sein wird.
Einleitend sei ausgeführt, dass Maßnahmen nach § 206 BAO im Ermessen der für die Abgabenfestsetzung zuständigen Abgabenbehörden liegt. Was nun die Auslegung des Begriffes Abgabenbehörde anlangt, so ist zu bemerken, dass das Institut des § 206 BAO keineswegs (ausschließlich) dem Finanzamt vorbehalten ist, da unter vorgenannten Terminus auch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, sprich der unabhängige Finanzsenat zu subsumieren ist.
Darüber hinaus haben nach der Bestimmung des § 279 Abs. 1 BAO im Berufungsverfahren die Abgabenbehörden zweiter Instanz die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden erster Instanz auferlegt und eingeräumt sind.
Nach der Spruchpraxis der Abgabenbehörde zweiter Instanz sind bei auf § 206 lit. b BAO basierende Nichtfestsetzungen wegen Uneinbringlichkeit nicht nur die Verhältnisse des Eigenschuldners, sondern auch jene allfälliger Haftungspflichtiger zu berücksichtigen (, vgl. auch Stoll, BAO - Kommentar, S 2153f.)
Ungeachtet des Umstandes der aus Gründen der Vermögenlosigkeit erfolgten Löschung der Bw. aus dem Firmenbuch haben die bei der Abgabenbehörde erster Instanz gepflogenen Erhebungen betreffend die Durchsetzbarkeit des Abgabenanspruches im Haftungswege, das Ergebnis gezeitigt, dass aus in der Sachverhaltsschilderung aufgezeigten Gründen die Geltendmachung von Haftungen gegen die (potentiell) haftungspflichtigen (ehemaligen) Geschäftsführer faktisch ausgeschlossen ist. Im gegenständlichen Verfahren ist daher mit Bestimmtheit hervorgekommen, dass der aus den berufungsgegenständlichen Abgaben resultierende Abgabenrückstand weder bei der Gesellschaft, noch bei deren möglichen Haftungspflichtigen einbringlich sein wird.
Somit sind die Voraussetzungen des § 206 lit. b BAO erfüllt, weshalb der Unabhängige Finanzsenat zur Überzeugung gelangte mit der Abstandnahme der Festsetzung vorzugehen.
Angesichts der fehlenden Einbringungsmöglichkeiten war obige Maßnahme in Entsprechung des im Art 126 b Abs. 5 B-VG verankerten Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltungsführung geboten. Durch die Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung wird der gesetzliche Abgabenanspruch als solches nicht "vernichtet", sondern es wird lediglich - wegen Uneinbringlichkeit - auf seine Durchsetzung gegenüber der Bw. verzichtet (vgl. Entscheidung UFS RV/0568-G/06 vom ).
Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Taxiunternehmen Betriebsprüfung Firmenbuchlöschung Vermögenslosigkeit |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at