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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 23.03.2011, RV/0501-W/11

Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/0501-W/11-RS1
wie RV/0485-W/11-RS1
Da der Verfassungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom , G 184-195/10, den § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen hat, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist, besteht keine gesetzliche Grundlage mehr für die Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld nach § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom betreffend Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2004 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Über Aufforderung des Finanzamtes bestätigte der Berufungswerber (Bw.) am die für die Rückzahlung des von der Kindesmutter für seinen minderjährigen Sohn S, geboren am xx.xx.2004, bezogenen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld erforderliche, vom Finanzamt anhand der vorliegenden Daten bereits ausgefüllte Erklärung seines Einkommens für das Jahr 2004.

In der Folge erließ das Finanzamt am einen Bescheid über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreungsgeld für das Jahr 2004, in welchem ein Rückzahlungsbetrag in Höhe von 445,87 € ausgewiesen wird. Begründet wird der Bescheid damit, dass für das Kind des Bw., S, Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt worden seien und der Bw. gemäß § 18 Abs. 1 Zif. 1 oder 3 KBGG allein zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet sei. Im Jahr 2004 sei die für die Rückzahlung des Zuschusses maßgebliche Einkommensgrenze des § 19 Abs 1 Zif. 1 KBGG überschritten worden.

Die dagegen fristgerechte eingebrachte Berufung begründet der Bw. damit, dass er bis zum Schreiben vom weder von der Beantragung des Zuschusses wusste, noch etwas unterschrieben hätte, dass ihn zur Rückzahlung verpflichte. Für den Bw. sei es nicht verständlich, warum er diesen Zuschuss zurückzahlen müsse, obwohl die Kindesmutter den Zuschuss beantragt habe. Er gehe davon aus, dass diese Forderung an diejenige Person zu stellen sei, die diesen Antrag gestellt bzw. (erg. das Geld) ausbezahlt bekommen habe. Da der Bw. arbeitslos sei und auch Unterhalt bezahlen müsse, sei es ihm auch gar nicht möglich, diesen Zuschuss zurückzuzahlen.

Die Berufung wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung an den Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Bw. ist der Vater des am xx.xx .2004 geborenen minderjährigen S, der mit der Kindesmutter im gemeinsamen Haushalt lebt. Zwischen dem Bw. und der Kindesmutter bestand 2004 und auch in späteren Jahren keine Lebensgemeinschaft, sie waren stets an unterschiedlichen Adressen polizeilich gemeldet.

Die Kindesmutter erhielt im Zeitraum bis einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 1.375,62 €. Sie verfügte im Jahr 2004 weder über ein Erwerbseinkommen und noch bezog sie Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe.

Der Bw. hatte im Jahr 2004 ein Einkommen gemäß § 19 Abs. 2 KBGG in Höhe von 14.862,34 €.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den im Abgabeninformationssystem des Bundes gespeicherten Einkommensdaten des Bw. und der Kindesmutter, den Meldedaten des Bw. und der Kindesmutter und den von der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse übermittelten Daten.

Der festgestellte Sachverhalt ist folgendermaßen rechtlich zu würdigen:

Gemäß § 9 Abs. 1 Zif. 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes in der für 2004 geltenden Fassung (KBGG) hatten unter anderem allein stehende Elterteile im Sinne des § 11 KBGG unter der Vorraussetzung, dass Kinderbetreuungsgeld zuerkannt worden ist, Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld. Alleinstehende Elternteile im Sinne dieses Bundesgesetzes sind gemäß § 11 Abs. 1 KBGG Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und nicht unter § 13 KBGG fallen. § 13 KBGG findet dann Anwendung, wenn die genannten Personen mit dem Vater bzw. der Mutter des Kinds nach den Vorschriften des Meldegesetzes an derselben Adresse angemeldet sind oder anzumelden wäre. Ferner gelten Mütter und Väter als alleinstehend, wenn der Ehepartner erwiesenermaßen für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt.

Da die Kindesmutter, die Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hatte, im Anspruchzeitraum alleinstehend war und nicht in einer Lebensgemeinschaft mit dem Bw. lebte, demgemäß auch nicht mit ihm an derselben Adresse gemeldet war oder anzumelden gewesen wäre, erfüllte sie die Anspruchsvoraussetzungen für den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld.

Im Hinblick darauf, dass sie im Anspruchszeitraum über keinerlei Erwerbseinkommen verfügte und auch nicht Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe ausbezahlt bekam, war sie vom Zuschuss auch nicht nach § 9 Abs. 3 KBGG ausgeschlossen, wonach ein Ausschluss vom Zuschuss für Personen vorgesehen war, deren maßgeblicher Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 8 leg. cit.) einen Grenzbetrag von 5.200 € überstieg.

Der Bezug des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld in der in § 10 KBGG vorgesehenen Höhe von 6,06 € pro Tag durch die Kindesmutter erfolgte daher rechtmäßig im Sinne des § 9 Abs. 1 Zif. 1 KBGG.

Gemäß § 18 Abs. 1 Zif. 1 KBGG hatte der Elternteil des Kindes eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld zu leisten, wenn an den anderen Elternteil ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 leg. cit. ausbezahlt wurde. Erhielt den Zuschuss also ein alleinstehender Elternteil, dann traf die Rückzahlungspflicht den jeweils anderen Elternteil.

Der Verfassungsgerichtshof hat in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 1 Z 1 des KBGG, diese gesetzliche Bestimmung als verfassungswidrig aufgehoben. Er sah sich veranlasst, von der Ermächtigung nach Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG Gebrauch zu machen und auszusprechen, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist (vgl. ). Es besteht daher keine gesetzliche Grundlage mehr für die Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld nach § 18 Abs. 1 Zif. 1 KBGG.

Der angefochtene Bescheid ist daher ersatzlos aufzuheben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 19 Abs. 1 Z 1 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 19 Abs. 2 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 9 Abs. 1 Z 1 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 11 Abs. 1 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 13 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 9 Abs. 3 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 10 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 18 Abs. 1 Z 1 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at