Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 22.04.2010, RV/0374-K/09

Zuschuss Kinderbetreuungsgeld 2003

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des FK, K, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom betreffend Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld 2003 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Der verbleibende Rückzahlungsbetrag für Folgejahre beträgt € 1.554,14. Die Berechnung ist der Begründung zu entnehmen.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) ist Vater des am xy geborenen KO.

Die Kindesmutter, CO, bezog im Jahr 2003 vom 02. Jänner bis 31. Dezember den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von € 2.205,84.

Über Aufforderung des Finanzamtes retournierte der Bw. am das vorausgefüllte Formular KBG 1 "Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld - Erklärung des Einkommens für das Jahr 2003." Handschriftlich vermerkte der Bw. folgendes: "Da ich weder meine Einwilligung gegeben noch mich zur Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld in irgendeiner Weise verpflichtet habe, ersuche ich sie diese Rückforderung, bei der zur Auszahlung erbrachten Person, namens CO, zur Gänze zurück zufordern."

Das Finanzamt erließ in der Folge am den Bescheid über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2003. Es ermittelte den Rückzahlungsbetrag für 2003 mit € 512,32. Unter Punkt 1.) setzte es die Abgabe nach § 19 KBGG mit € 512,32 fest. Unter Punkt 2.) ermittelte es den offenen Rückzahlungsbetrag wie folgt:


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Ausbezahlter Zuschuss bis zum :
2.205,84
- bisher vorgeschriebene Rückzahlungsbeträge
0,00
- Rückzahlung lt. Spruch
512,31
Verbleibender Rückzahlungsbetrag für Folgejahre:
1.693,52

Begründet wurde der Bescheid damit, dass für das Kind Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt worden seien. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 oder 3 KBGG seien sie alleine zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet gewesen. Im Jahr 2003 seien die für die Rückzahlung des Zuschusses maßgeblichen Einkommensgrenzen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG überschritten worden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. fristgerecht Berufung. Darin brachte er vor, dass er weder seine Einwilligung zur Rückzahlung erteilt habe noch sich in irgendeiner Weise verpflichtet habe, den Zuschuss zurückzuzahlen. Er ersuche die Rückforderung bei der zur Auszahlung erbrachten Person, CO, zurückzufordern. Zusätzlich weise er darauf hin, dass Frau O in dem Bezugszeitraum des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld einer Beschäftigung nachgegangen sei. Er sehe sich in keiner Weise verpflichtet, den Zuschuss zurückzuzahlen, da er seit der Geburt des unehelichen Kindes Alimentationszahlungen leiste. Selbstverständlich habe er seinen Rechtsvertreter mit der Sachlage vertraut, um im Falle einer Abweisung sofort reagieren zu können.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

- Der Bw. ist der Vater des am xy geborenen, minderjährigen Kindes KO.

- Vom bis bezog die Mutter des mj. Ke, CO, als alleinstehender Elternteil Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von € 6,06 pro Tag, insgesamt daher € 2.205,84.

- Der Bw. war im Jahr 2003 in Kl, W mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet.

- CO war vom bis , vom bis und vom bis in 1, W (somit am Hauptwohnsitz des Kindesvaters) polizeilich mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet.

- Das Kind KO war vom bis und vom bis (mit der KM gemeinsam) in Kl, W mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet.

- Das Einkommen des Bw. betrug im Jahr 2003 € 17.077,27.

- CO bezog 2003 Karenzgeld von der KG; weitere Einkünfte der Kindesmutter sind in den Datenbanken der Finanzverwaltung nicht erfasst.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den im Abgabeninformationssystem des Bundes gespeicherten Einkommensdaten des Bw. und der Kindesmutter, den im Zentralen Melderegister des BMI gespeicherten Daten und dem Akteninhalt.

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

Anspruch auf Zuschuss § 9. (1) Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld haben 1. alleinstehende Elternteile (§ 11), 2. verheiratete Mütter oder verheiratete Väter nach Maßgabe des § 12, 3. nicht alleinstehende Mütter oder Väter nach Maßgabe des § 13 ...

Höhe des Zuschusses§ 10. Der Zuschuss beträgt 6,06 € täglich.

Alleinstehende§ 11. (1) Alleinstehende Elternteile im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und nicht unter § 13 fallen. ....

Nicht Alleinstehende§ 13. Einen Zuschuss erhalten nicht alleinstehende Mütter bzw. Väter, das sind Mütter bzw. Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und mit dem Vater bzw. der Mutter des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991 an derselben Adresse angemeldet sind oder anzumelden wären. Hinsichtlich des Einkommens gilt § 12 entsprechend.

Ehegatten§ 12. Verheiratete Mütter bzw. Väter erhalten einen Zuschuss, sofern ihr Ehegatte kein Einkommen erzielt oder der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 8) nicht mehr als € 12 200 € (Freigrenze) beträgt. Die Freigrenze erhöht sich für jede weitere Person, für deren Unterhalt der Ehepartner auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt, um 4 000 € (BGBl I 2007/76 ab ).

Gesamtbetrag der Einkünfte§ 8 (1) Der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 1 Z 3) ist wie folgt zu ermitteln: 1. Soweit im Gesamtbetrag der Einkünfte gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, solche aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 EStG 1988) enthalten sind, ist von jenen Einkünften auszugehen, die während der Kalendermonate mit Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes (Anspruchszeitraum) zugeflossen sind. ..

Dauer§ 14. Der Zuschuss gebührt, solange auf die im § 9 Abs. 2 genannte Leistung Anspruch besteht. Steht diese Leistung nur für einzelne Tage eines Monats zu, gebührt der Zuschuss nur anteilig.

Erklärung§ 15. Im Falle des Antrags auf Gewährung eines Zuschusses gemäß den §§ 12 und 13 haben beide Elternteile eine Erklärung zu unterfertigen, mit der sie sich zur Leistung der Abgabe gemäß § 18 verpflichten.

Abgabepflichtige§ 18 Abs. (1) Eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld haben zu leisten:

1. Der Elternteil des Kindes, wenn an den anderen Elternteil ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 leg. cit. ausbezahlt wurde.

2. Die Eltern des Kindes, wenn an einen der beiden Elternteile ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 2,3 oder 4 ausbezahlt wurde.

(3) Die Rückzahlung ist eine Abgabe im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961.

Erhält den Zuschuss ein alleinstehender Elternteil, dann trifft die Rückzahlungspflicht den jeweils anderen Elternteil. Dem Zuschuss kommt damit wirtschaftlich der Charakter eines (potentiellen) Darlehens zu.

Die Materialien (zur Vorgängerregelung dem Karenzurlaubszuschussgesetz, BGBl. 297/1995, RV 134 BlgNR 19. GP, 81) rechtfertigen diese bei alleinstehenden Elternteilen bestehende Zahlungspflicht des jeweils anderen Elternteils mit folgenden Argumenten: "Damit soll nachträglich eine Gleichstellung mit verheirateten Elternteilen gleicher Einkommensverhältnisse erreicht werden, die keinen Zuschuss erhalten haben, bei denen der Vater für den der Mutter durch die Kinderbetreuung entstehenden Einkommensverlust wirtschaftlich beizutragen hat. Diese Bestimmung soll auch missbräuchlichen Inanspruchnahme des erhöhten Karenzurlaubsgeldes [des Zuschusses] bei 'verschwiegenen' Lebensgemeinschaften entgegenwirken" (vgl. ).

Höhe der Abgabe§ 19 (1) Die Abgabe beträgt jährlich 1. in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 1 und 3 bei einem jährlichen Einkommen von mehr als 14.000 € bis zu einem Einkommen von 18.000 € jährlich 3% des Einkommens....

2. in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 bei einem Gesamteinkommen der beiden Elternteile von mehr als" 35.000 € 5 %.

Als Einkommen für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld gilt gemäß § 19 Abs. 2 erster Satz KBGG das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich steuerfreier Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a bis d EStG 1988 und Beträge nach den §§ 10 und 12 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden. Werden Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher und Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte gemäß § 19 Abs 2 letzter Satz KBGG zu erhöhen. Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft beträgt die Erhöhung gemäß § 19 Abs. 2 Zif. 1 KBGG 40% des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens.

Gemäß § 20 KBGG ist die Abgabe im Ausmaß des Zuschusses, der für den jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde, zu erheben.

Der Abgabenanspruch entsteht gemäß § 21 KBGG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 leg. cit. erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres.

Im Berufungsfall wurde im Jahr 2003 an die Kindesmutter des minderjährigen KO ein Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von € 2.205,84 ausbezahlt. Für die Zeit, in der laut dem Auszug aus dem Melderegister der Bw. und die Kindesmutter nicht an derselben Adresse gewohnt haben, erfüllte die Kindesmutter die Anspruchsvoraussetzungen für den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld nach § 9 Abs. 1 Z. 1. Damit entstand für den Bw. die Rückzahlungsverpflichtung nach § 18 Abs. 1 Z. 1 iVm § 19 Abs. 1 Z. 1 KBGG. Da das vom Bw. im Jahr 2003 erzielte Einkommen laut dem (rechtskräftigen) Einkommensteuerbescheid vom € 17.077,27 betrug, wurde die Abgabe gemäß § 19 Abs. 1 Z. 1 richtigerweise mit 3 %, also mit € 512,32, festgesetzt. Da der 2003 an die Kindesmutter ausbezahlte Zuschuss diesen Betrag jedoch übersteigt, wird - nach Maßgabe der unten angeführten Ausführungen - der verbleibende Restbetrag entsprechend der beim Bw. in den darauf folgenden sieben Jahren herrschenden Einkommensverhältnisse zurückzuzahlen sein.

Der Bescheid über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld vom entspricht insoweit, als die Abgabe nach § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG mit € 512,32 festgesetzt wurde, der Rechtslage.

Insoweit der angefochtene Bescheid unter Punkt 2.) "Ermittlung des offenen Rückzahlungsbetrages" den Betrag von 2.205,84 € ausweist, und damit auch den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld für die Zeit vom 27.08. - mit einbezieht, ist er aus folgenden Gründen rechtswidrig:

Anhand der melderechtlichen Daten stellte der unabhängige Finanzsenat fest, dass der Bw. und die Kindesmutter in der Zeit von 27.08. bis , an derselben Adresse polizeilich gemeldet waren. Die Kindesmutter bezog vom 02.01. bis zum - somit auch während der Zeit, in der sie gem. § 13 KBGG nicht alleinstehend war - den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld nach § 9 Abs. 1 Z 1 KBGG ("alleinstehender Elternteil"). Infolge dieser Diskrepanz ist der Frage nachzugehen, ob den Bw. - außer der jedenfalls für den Zeitraum vom 02.01. - und 20.09. - bestehenden Rückzahlungsverpflichtung - auch eine Rückzahlungsverpflichtung für den Zeitraum vom 27.08.- trifft.

Für letzteren Zeitraum ist zunächst die Anwendung des § 9 Abs. 1 Z 3 KBGG zu prüfen. Danach haben einen Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld nicht alleinstehende Mütter oder Väter nach Maßgabe des § 13. Leg. cit. definiert den Status "Nicht Alleinstehende" folgendermaßen: Es handelt sich dabei um Mütter bzw. Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und mit dem Vater bzw. der Mutter des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991 an derselben Adresse angemeldet sind oder anzumelden wären. Auch diese Personen haben einen Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld. Hinsichtlich des Einkommens wird aber auf § 12 verwiesen.

Im Berufungsfall ist aktenkundig, dass der Bw. und die Kindesmutter (sowie das Kind) in der Zeit vom 27.08. bis (somit in einem Zeitraum von 23 Tagen) an derselben Adresse, nämlich im W, polizeilich gemeldet waren. Die Kindesmutter war somit während dieses Zeitraumes als "nicht alleinstehend" iS des § 13 KBGG anzusehen.

Mangels Vorliegens dieser Voraussetzung ist § 9 Abs. 1 Z 1 KGBB als Anspruchstatbestand für den Zuschuss nicht verwirklicht. Aber auch der Anspruchstatbestand nach § 9 Abs. 1 Z 3 KBGG ("nicht alleinstehende Mütter oder Väter") kommt nicht in Betracht, denn dafür hätte es nach § 15 KBGG einer unterfertigten Erklärung beider Elternteile bedurft. Mit dieser Erklärung hätten sich beide Elternteile zur Leistung der Abgabe gemäß § 18 verpflichten müssen. Der unabhängige Finanzsenat sieht es aufgrund der Ausführungen im Berufungsschriftsatz als erwiesen an, dass eine derartige Erklärung vom Bw. nicht unterfertigt wurde. Somit fehlt für den Zeitraum vom 27.08. bis ein die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse begründender Tatbestand iS des § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG. Daher kann vom Bw. der für diesen Zeitraum anfallende Betrag (€ 6,06 x 23 = € 139,38) nicht rückgefordert werden. Der Rückzahlungsbetrag für die Folgejahre war daher um diesen Betrag zu vermindern.

Nicht relevant ist im Berufungsverfahren ist die Frage, inwieweit die Kindesmutter ihren Mitteilungs- und Informationspflichten gegenüber dem Krankenversicherungsträger nachgekommen ist oder nicht.

Mangels Verwirklichung des die Rückzahlung des Zuschusses begründenden Tatbestandes - also des § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG - war der Berufung für den Zeitraum 27.08. - stattzugeben.

Ermittlung des offenen Rückzahlungsbetrages:


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Ausbezahlter Zuschuss bis zum an die Kindesmutter:
2.205,84
- Zeitraum, für den eine Rückzahlungsverpflichtung für den Bw. nicht bestand (27.08. - ; € 6,06 x 23)
139,38
Zwischensumme
2.066,46
- Rückzahlung lt. Spruch
512,32
Verbleibender Rückzahlungsbetrag für Folgejahre:
1.554,14

Insoweit aber die Kindesmutter tatsächlich als "alleinstehender Elternteil" iS des § 9 Abs. 1 Z 1 KBGG gilt, trifft den Kindesvater ("den jeweils anderen Elternteil") jedenfalls die Rückzahlungsverpflichtung und war die Berufung insoweit abzuweisen(vgl. Ausführungen oben).

Der Einwand des Bw., dass er weder eine Einwilligung gegeben noch sich zur Rückzahlung des Zuschusses verpflicht habe, ist - im Hinblick auf § 15 KBGG - nur für die Zeit vom 27.08.- relevant (vgl. oben). Was aber den restlichen Bezugszeitraum 2003 betrifft, geht der Einwand des Bw. ins Leere. In diesem Zusammenhang sei auf das Erkenntnis des verwiesen. Darin wird hervorgehoben, dass das Gesetz eine Verknüpfung zwischen der Information nach § 16 KBGG und der unbedingten Verpflichtung die Rückzahlung zu leisten (§ 18 KBGG) nicht vorsieht.

Aus dem Hinweis auf geleistete Alimentationszahlungen, kann für die Berufung nichts gewonnen werden. Eine der Intentionen des KBGG war es, dass ein Beitrag zu dem der Kindesmutter durch die Kinderbetreuung entstehenden Einkommensverlust geleistet werden soll und dieser soll - soweit es das Einkommen des Vaters zulässt - von diesem getragen werden. Vom Gesetz wird die Rückzahlungsverpflichtung nicht davon abhängig gemacht, ob Alimentationsleistungen erbracht werden oder nicht.

Der Hinweis des Bw. auf eine Beschäftigung der Kindesmutter im Bezugszeitraum ist nebulös und unsubstanziiert. In dieser Form ist das Vorbringen nicht geeignet der Berufung zum Erfolg zu verhelfen. Vielmehr ergeben sich aus den abgabenrechtlichen Datenbanken der Finanzverwaltung keinerlei Hinweise auf eine Tätigkeit der Kindesmutter.

Der Hinweis des Bw. auf eine "sofortige Reaktion im Falle der Abweisung seiner Berufung", geht ins Leere und sei dem Bw. der Weg zu den Höchstgerichten unbenommen. Es ist aber in diesem Zusammenhang auf die bisherigen abweisenden Erkenntnisse des Verwaltungs

gerichtshofes vom , 2009/17/0250 sowie vom , 2010/17/0040 uam. im Zusammenhang mit der Rückzahlung von Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld zu verweisen.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Zuschuss Kinderbetreuungsgeld 2003
Lebensgemeinschaft

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at