Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 15.06.2009, FSRV/0134-W/08

Irrtümlich erteilte Gutschrift für das Unternehmen akzeptiert, ohne sie in die UVA aufzunehmen

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, in der Finanzstrafsache gegen I.G., L., vertreten durch Braunegg, Hoffmann & Partner, Rechtsanwälte, 3430 Tulln, Nußallee 3, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 1,

zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen I.G. (in weiterer Folge: Bf.) zur Strafnummer 1 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass er als Geschäftsführer der Firma H-GmbH, vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen für Dezember 2006 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von € 10.000,00 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und dadurch ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.

Als Begründung wurde ausgeführt, dass sich der Verdacht des angeführten Finanzvergehens aus dem Bericht über die Außenprüfung vom ergebe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wesentlicher Verfahrensmängel, in welcher Folgendes ausgeführt werde:

Laut Stellungnahme des Bf. vom sei die Gutschrift fälschlicherweise (nicht auf S., sondern) auf die H-GmbH ausgestellt worden, die der Bf. inzwischen in Konkurs schicken habe müssen. Der Masseverwalter habe der Firma J-GmbH Zeit gegeben, die Gutschrift richtig auszustellen.

Die Verkürzung sei vom Bf. weder bewirkt noch für gewiss gehalten worden. Richtig sei, dass der Bf. bis Geschäftsführer der H-GmbH gewesen sei. Der Masseverwalter habe gegen den Festsetzungsbescheid bereits berufen.

Aus der Begründung des Bescheides sei nicht konkret erkennbar, welche Erwägungen die Finanzstrafbehörde zum Verdacht der zur Last gelegten Verkürzung geführt haben. Der Verdacht muss sich sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken. Der bloße Hinweis auf diverse Verfahrensergebnisse oder "sonstige amtliche Ermittlungsergebnisse" ohne konkrete inhaltliche Angaben genügt hier nicht (Rechtssatz FSRV/0149-W/05-RS1).

In der Begründung des Einleitungsbescheides werde angeführt, dass sich "der Verdacht des angeführten Finanzvergehens aus dem Bericht über die Betriebsprüfung vom ergebe. Diese Begründung sei nicht geeignet konkret darzulegen, aufgrund welcher Erwägungen die Finanzstrafbehörde zu dem Verdacht der Verkürzung gelangt sei. Es werde daher beantragt, der "Berufung" Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, der "Berufung" jedenfalls aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.

Zunächst ist dem Beschwerdevorbringen, aus der Begründung des Bescheides sei nicht konkret erkennbar, welche Erwägungen die Finanzstrafbehörde zum Verdacht der zur Last gelegten Verkürzung geführt haben, diese Begründung sei nicht geeignet konkret darzulegen, aufgrund welcher Erwägungen die Finanzstrafbehörde zu dem Verdacht der Verkürzung gelangt sei, zu erwidern, dass die Behörde zweiter Instanz einen mangelhaften Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens der Behörde erster Instanz derart ergänzen kann, dass er dadurch den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Es ist nicht nur zulässig, sondern vor dem Gesetzesbefehl des § 161 Abs. 1 FinStrG (grundsätzlich) in der Sache selbst zu entscheiden geboten, den allenfalls mangelhaften Spruch und/oder die allenfalls mangelhafte Begründung des erstinstanzlichen Bescheides zu ergänzen und zu komplettieren ().

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. beispielsweise ).

Dabei ist nur zu prüfen, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.

Laut Niederschrift über die Außenprüfung vom wurde zur Umsatzsteuer 2006 festgehalten, dass die Firma J-GmbH am eine Gutschrift über netto € 50.000,00 zuzüglich € 10.000,00 an Umsatzsteuer an die Firma H-GmbH gelegt hat. Diese Gutschrift hat die geprüfte Firma erhalten und akzeptiert.

Aus dem Abgabenkonto ist ersichtlich, dass am für die Monate Jänner bis Dezember 2006 die Umsatzsteuervoranmeldungen gebucht wurden, wobei für Dezember 2006 eine Gutschrift von € 1.004,50 vorangemeldet wurde.

Da laut Betriebsprüfung die oben erwähnte Gutschrift von € 50.000,00 erhalten und akzeptiert worden ist, hätte der Betrag von € 10.000,00 an Umsatzsteuer in der für den Monat Dezember 2006 eingereichten Umsatzsteuervoranmeldung aufgenommen werden müssen. Da dies nicht der Fall war, ist der Tatbestand der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in objektiver Hinsicht erfüllt.

Laut E-Mail des Bf. vom an die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat der Masseverwalter der Firma J-GmbH bis Anfang August 2008 Zeit gegeben, diese Gutschrift richtig auszustellen. Damit räumt der Bf. jedoch ein, dass bis zum Zeitpunkt der Verfassung dieses E-Mails die Gutschrift noch - unverändert und unberechtigt - auf die Firma H-GmbH ausgestellt war.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass für alle Abgaben, die selbst zu berechnen sind, im Gegensatz zu der im § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG für bescheidmäßig festzusetzende Abgaben getroffenen Regelung gilt, dass eine Abgabenverkürzung bereits bewirkt ist, wenn die Abgaben ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurden (§ 33 Abs. 3 lit. b FinStrG); dies bedeutet, dass die Umsatzsteuervorauszahlungen verkürzt sind und das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG vollendet ist, wenn die Entrichtung der Vorauszahlungen nicht bis zu dem im § 21 Abs. 1 UStG 1994 genannten Fälligkeitszeitpunkt erfolgt. Dem Grund für die (vorsätzliche) Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen kommt dabei keine Bedeutung zu, genügt doch für die im Abs. 2 lit. a des § 33 FinStrG umschriebene strafbare Handlung, dass die Verkürzung unter Verletzung einer Rechtspflicht zustande kommt.

Nicht nachvollziehbar ist, weshalb es der Bf. als damaliger verantwortlicher Geschäftsführer unterlassen hat, die an die Firma H-GmbH gerichtete Gutschrift zu korrigieren bzw. korrigieren zu lassen, wenn sie - wie der Bf. selbst in der E-Mail vom mitteilt - fälschlicher Weise an die GmbH gerichtet war. Tatsache ist, dass der Bf. als Geschäftsführer den namhaften Betrag von € 50.000,00 netto (laut eigener Darstellung nachträglich betrachtet allenfalls auch unrechtmäßig) für einen längeren Zeitraum für die GmbH einbehalten hat, obwohl er ja der Ansicht ist, dass der GmbH die Gutschrift nicht zusteht, was ein bezeichnendes Licht auf den Bf. und die umgehende fristgerechte Wahrnehmung seiner damaligen (auch abgabenrechtlichen) Pflichten wirft.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die in der Beschwerde geäußerten Ausführungen einem Geständnis nahe kommen, wird doch zugegeben, dass die Gutschrift - aus welchen Überlegungen auch immer - zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde nach wie vor an die Firma H-GmbH gerichtet war. Im Übrigen wurde der Konkurs über das Vermögen des Bf. erst am - somit fast ein Jahr nach Abgabe der unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2006 - eröffnet, sodass zum Zeitpunkt der Fälligkeit die abgabenrechtliche Pflicht noch beim Bf. gelegen ist.

Der Bf. hat es als damaliger Geschäftsführer der Firma H-GmbH unterlassen, für Dezember 2006 eine korrekte Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben oder die entsprechende Umsatzsteuervorauszahlung fristgerecht zu entrichten, obwohl die Gutschrift laut Betriebsprüfung von der Firma H-GmbH - somit vom Bf. als deren Geschäftsführer - akzeptiert worden ist. Es besteht daher der Verdacht, dass der Bf. es trotz Kenntnis dieses "Umsatzes" unterlassen hat, die auf die Gutschrift entfallende Umsatzsteuer auch in die entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung aufzunehmen und von der damit verbundenen Abgabenverkürzung gewusst hat.

Zusammengefasst lässt sich aus dem bisherigen Akteninhalt und den im Rahmen der abgabenbehördlichen Betriebsprüfung festgestellten Lebenssachverhalten der die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens begründende Verdacht, dass der Bf. die angeschuldete Abgabenhinterziehung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht begangen hat, ableiten. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Die Beantwortung der Frage, ob das in Rede stehende Finanzvergehen tatsächlich begangen wurde, bleibt dem Ergebnis des weiteren finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahrens vorbehalten.

Abschließend ist zum Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Finanzsenat festzustellen, dass eine derartige Vorgangsweise im Gesetz keine Deckung findet, da gemäß § 160 Abs. 2 FinStrG über Beschwerden ausnahmslos ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden ist. Der entsprechende Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at