zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 29.01.2013, RV/2878-W/07

Enterbung des Ehegatten laut Testament - Abfindungszahlung zur Vermeidung eines Rechtsstreites

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , ErfNr. betreffend Erbschaftssteuer entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Im Dezember 2005 verstarb Frau ME, die Gattin des Berufungswerbers (Bw) unter Hinterlassung eines Testaments vom . In diesem setzte sie ihre Mutter zur Alleinerbin ihres gesamten Vermögens ein und beschränkte ihren Ehegatten auf den gesetzlichen Pflichtteil.

In einem Nachtrag zu diesem Testament vom bestimmte die Erblasserin: "Ich enterbe meinen Ehegatten ......, da er seine eheliche Beistandspflicht gröblichst verletzt hat und mich im Notstand hilflos gelassen hat. ......"

Im Protokoll über die Vermögenserklärung vom wurde festgehalten, dass der Witwer zur Abgeltung seiner Pflichtteilsansprüche einen Betrag von € 40.000,- erhält.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien Erbschaftssteuer in Höhe von € 557,10 von einer Bemessungsgrundlage von € 18.570,- (dabei war ein "überschießender" Freibetrag gemäß § 15 Abs.1 Z.17 ErbStG in Höhe von € 19.229,91 neben dem Freibetrag gemäß § 14 Abs.1 ErbStG in Höhe von € 2.200 für die Steuerklasse I berücksichtigt worden) gegenüber dem Bw fest.

Dagegen erhob der Bw das Rechtsmittel der Berufung und wendete ein, dass er als potentiell rechtskräftiger Erbe rechtswirksam enterbt worden sei. Er habe keine Einantwortungsurkunde zugestellt erhalten, was zeige, dass er kein Erbe sei bzw. kein Geld aus der Verlassenschaft erhalten habe. Den Betrag von € 40.000,- habe er als Abgeltung für jahrelange Investitionen (Verdienst und Arbeitskraft) erhalten, dies sei nicht aus der Verlassenschaft, sondern privat mit der Erbin abgewickelt worden. Der Bw legt Teile des Schriftverkehrs vor, den seine Rechtsvertreterin mit dem Rechtsvertreter der Erbin in Bezug auf die Abwicklung geführt hatte.

Mittels Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte aus: "Das Finanzamt geht, nach Studium des Schriftverkehres der Machthaber der Testamentserbin und des erbl. Ehegatten, davon aus, dass ursprünglich das Testament angefochten werden sollte.Bei erfolgreicher Anfechtung wäre der Berufungswerber, nach dem Testament vom , Pflichtteilsberechtigter gewesen. Im Hinblick auf das Prozeßrisiko haben sich die Testamentserbin und der erbl. Ehegatten aber dergestalt verglichen, dass die Testamentserbin dem erbl. Ehegatten einen Betrag von € 40.000 bezahlt.Gemäß § 2 (2) Z. 4 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBI 1955,141, gilt als Erwerb von Todes wegen, was als Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses von dritter Seite gewährt wird. Als dritte Seite ist nach der Rechtssprechung auch der Erbe zu verstehen. Für die Besteuerung ist das Verhältnis zum Erblasser maßgebend. Es ist rechtlich unerheblich, ob die Abfindung aus dem Nachlaß oder aus einem anderen Vermögen beglichen wird."

Mit Schreiben vom begehrte der Bw die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 gilt als erbschaftsteuerpflichtiger Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches. Nach Abs. 2 Z 4 dieser Bestimmung gilt als vom Erblasser zugewendet auch: was als Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses von dritter Seite gewährt wird.

Nach § 2 Abs. 2 Z 4 ErbStG tritt die Abfindung an die Stelle der erbrechtlichen Ansprüche und wird deshalb steuerlich wie ein Erwerb behandelt, der aus dem Nachlass des Erblassers stammt. Es werden hier verschiedene Ersatztatbestände normiert, bei denen eine Zuwendung des Erblassers (vom Erblasser) fingiert wird, ohne dass das zugewendete Vermögen zum Nachlass gehört hat. Was dem Erben, Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigten von dritter Seite (auch vom Erben) als Abfindung für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses oder für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch gewährt wird, ist zwar kein Erwerb von Todes wegen, gilt aber dem Erbschaftsteuerrecht als solcher. Die genannte Bestimmung kommt auch bei einem Vergleich in einem Erbschaftsstreit in Betracht, dh bei einem Vergleich betreffend Streitigkeiten über erbrechtliche Positionen, insbesondere iZm Erbrechts- und Erbschaftsklagen (). Beispielsweise erfüllt die in einem Abkommen zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten enthaltene, als Vergleich anzusprechende Vereinbarung über eine "pauschale" Abfindung des Pflichtteilsanspruches den Tatbestand nach § 2 Abs. 2 Z 4 ErbStG (, 0362). Wird zwischen den beteiligten Personen ein (außergerichtlicher) Vergleich über die zwischen ihnen strittigen Rechte an der Verlassenschaft abgeschlossen, so ist unter sinngemäßer Anwendung des § 2 Abs. 2 Z 4 ein Erwerb des Empfängers der Zuwendung anzunehmen (vgl ).

Im Berufungsfall steht zweifelsfrei fest, dass der Bw auf Grund des Testaments der Erblasserin nicht zum Erben berufen war, ihm jedoch - da er als Ehegatte der Erblasserin, dem Kreis der gesetzlichen Erben angehört - grundsätzlich Pflichtteilsansprüche gegenüber der Verlassenschaft zustehen. Nun hat die Erblasserin in einem Nachtrag zu ihrem Testament zwar die Enterbung des Bw verfügt, doch ist eine Enterbung nur zulässig und rechtswirksam wenn die im Gesetz angeführten Voraussetzungen auch tatsächlich gegeben sind. Im vorliegenden Fall ist - wie bereits das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung feststellte - davon auszugehen, dass der Bw nicht bereit war das Testament bzw. den Nachtrag dazu anzuerkennen. Vielmehr stellte er einen Enterbungsgrund gegenüber der Erbin in Abrede (she Schreiben der Rechtsvertreterin vom ). In dem angeführten Schreiben wurde der Erbin im Weiteren folgendes Anbot unterbreitet: "Unpräjudiziell für den eingenommenen Rechtsstandpunkt, nämlich der Ungültigkeit des Testaments und lediglich weil mein Mandant das Andenken an seine Frau anders pflegen will als durch einen Rechtsstreit ist dieser bereit bei einer Bezahlung eines Betrages von € 50.000,- das Haus ......... nach Erhalt der Abgeltungssumme zu räumen." In der Folge wich der Bw von dieser Summe ab und einigte sich mit der Erbin auf die Zahlung des Betrages von € 40.000,-.

Dass der Bw diesen Betrag von der Erbin, zur Ablöse seiner - in das der Erblasserin gehörige Haus, das er gemeinsam mit dieser auch bewohnte - getätigten Investitionen (insbesondere in den Jahren 1995 und 1996 wie aus den beigelegten Rechnungen hervorgeht) erhielt, lässt sich dem Sachverhalt nicht entnehmen. Es besteht vielmehr kein Zweifel daran, dass der Bw sich mit der Mutter der Erblasserin zur Vermeidung eines Rechtsstreites (Anfechtung des Testaments) auf die Bezahlung des Betrages von € 40.000,- geeinigt hatte.

Somit ist auch in diesem Fall entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter sinngemäßer Anwendung des § 2 Abs. 2 Z 4 ein steuerpflichtiger Erwerb des Bw anzunehmen.

Dem Berufungsvorbringen konnte sohin kein Erfolg beschieden sein.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at