Berufung gegen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0835-W/06-RS1 | Unstrittig ist, dass im gegenständlichen Fall eine gebührenpflichtige Eingabe gemacht wurde. Mit der Zustellung der Entscheidung über die Berufung ist gemäß § 11 Abs. 1 GebG die Gebührenschuld entstanden. Trotz Aufforderung wurde die Gebühr nicht einbezahlt. Die bescheidmäßige Festsetzung und die daraus resultierende Festsetzung der Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von 50% der verkürzten Gebühr erweist sich damit als rechtens. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , ErfNr. betreffend Gebühr und Erhöhung entschieden:
Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Am nahm die BH einen amtlichen Befund über die Verkürzung von Stempelgebühren auf. Dieser Befund bezog sich auf eine Berufung, die der Berufungswerber (Bw.) gegen den Bescheid der BH Zl. erhoben hatte.
Infolge Nichtentrichtung der Gebühr bei der BH setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien mit Bescheid vom die Gebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG bescheidmäßig fest. Des Weiteren erging ein Bescheid über die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von 50% der nichtentrichteten Gebühr.
Dagegen richtet sich die Berufung. Der Bw. führt aus, er könne sich nicht vorstellen, dass er den Betrag nicht eingezahlt habe.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von € 13,-.
Die Gebührenschuld entsteht gemäß § 11 Abs. 1 GebG bei Eingaben, ...... in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird;
Gemäß § 13 Abs. 4 GebG hat der Gebührenschuldner die Gebühr des § 14 Tarifpost 6 GebG an die Behörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt oder von der die gebührenpflichtige Amtshandlung vorgenommen wird, zu entrichten.
Gemäß § 3 Abs. 2 Z. 1 GebG sind die festen Gebühren durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten.
Gemäß § 34 Abs. 1 sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hierbei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem zuständigen Finanzamt zu übersenden.
Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.
Im gegenständlichen Fall nahm der Unabhängigen Finanzsenat Einsicht in den entsprechenden Akt der BH .
Bei der der Gebührenfestsetzung zugrunde liegenden Schrift handelt es sich um eine Berufung, die der Berufungswerber (Bw.) gegen den Bescheid der BH Zl. erhoben hatte.
Über diese Berufung hat das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung Abteilung Agrarrecht mit Berufungsentscheidung vom entschieden. Die Zustellung des Bescheides des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung an den Bw. erfolgte nachweislich am .
Mit Schreiben vom , forderte die BH den Bw. unter Bezugnahme auf die Berufung auf, die Stempelgebühr in Höhe von € 13,- mittels beigelegtem Zahlschein innerhalb von 4 Wochen ab Erhalt des Schreibens zu entrichten.
Dass im gegenständlichen Fall eine gebührenpflichtige Eingabe gemacht wurde ist unstrittig. Mit der Zustellung der Entscheidung über die Berufung ist gemäß § 11 Abs. 1 GebG die Gebührenschuld entstanden.
Trotz Aufforderung wurde die Gebühr nicht einbezahlt.
Die bescheidmäßige Festsetzung durch das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien und die daraus resultierende Festsetzung der Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von 50% der verkürzten Gebühr erweist sich damit als rechtens.
Damit aber waren die Berufungsbegehren vollinhaltlich abzuweisen.
Festgehalten wird auch, dass der Bw. nach Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates die Gebühr inklusive Erhöhung auf das Konto der Bezirkshauptmannschaft Gmünd zur Einzahlung gebracht hat.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 14 TP 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 11 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 13 Abs. 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 3 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 34 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Schlagworte | Berufung Eingabe Nichtentrichtung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at