Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 03.08.2007, RV/0973-S/02

Energieabgabenvergütung 2000 und 2001


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Miterledigte GZ:
RV/0423-S/03

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Berufungswerber, Adresse, vom und gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom und betreffend Antrag auf Energieabgabenvergütung für die Jahre 2000 und 2001 entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Durch einen zwischenzeitlichen Wohnsitzwechsel des Berufungswerbers kam es zu einer Änderung der Steuernummer und des zuständigen Finanzamtes:


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Steuernummer alt:
030/6653 : Finanzamt Salzburg-Stadt
Steuernummer neu:
073/2607 : Finanzamt Salzburg-Land

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber betrieb während der Streitjahre ein Dienstleistungsunternehmen.

Die vom Berufungswerber eingebrachten Anträge auf Vergütung von Energieabgaben für die Jahre 2000 und 2001 wies das Finanzamt Salzburg-Stadt mit Bescheid vom bzw. ab. Begründet wurde dies damit, dass ein Anspruch auf Vergütung von Energieabgaben nach § 2 Abs. 1 des Energieabgabenvergütungsgesetzes (idF vor BGBl. I Nr. 158/2002) nur für Betriebe bestehe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter bestehe. Der (Dienstleistungs-)Betrieb des Berufungswerbers erfülle diese vom Gesetz geforderte Voraussetzung jedoch nicht.

In den Berufungen vom bzw. wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Einschränkung des Energieabgabenvergütungsanspruches auf Hersteller körperlicher Wirtschaftsgüter eine unsachliche Differenzierung darstelle und daher verfassungswidrig wäre, weil sie gegen den verfassungsgesetzlich verankerten Gleichheitssatz verstoße.

Über die Berufung wurde erwogen:

Aus folgenden Gründen kann für diese Jahre weder Produktions- noch Dienstleistungsbetrieben eine Vergütung von Energieabgaben gewährt werden:

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , Zlen. 2006/17/0157 und 0158, die Beschwerden von Dienstleistungsbetrieben gegen die Nichtzuerkennung der Energieabgabenvergütung der Jahre 1996 bis 2001 als unbegründet abgewiesen und dies wie folgt begründet:

"Mit Urteil vom , C-368/04, entschied der EuGH über das in den Beschwerdefällen vom Verwaltungsgerichtshof vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen, dass die nationalen Gerichte das Gemeinschaftsinteresse voll berücksichtigen müssen und keine Maßnahme treffen dürfen, die lediglich zu einer Ausweitung des Kreises der Beihilfeempfänger führen würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat von dieser nunmehrigen Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch den EuGH auszugehen und war der im Spruch (Abweisung als unbegründet) ersichtliche Ausspruch zu treffen. Damit kann aber auch in den Beschwerdefällen den beschwerdeführenden Parteien, die nach den nationalen Bestimmungen von der Energieabgabenvergütung ausgeschlossen sind, nach dem Gemeinschaftsrecht, das dem nationalen Recht vorgeht, eine Energieabgabenvergütung nicht gewährt werden, weil dies rechtswidrigerweise zu einer Ausweitung des Kreises der Beihilfeempfänger führen würde.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführenden Parteien durch die angefochtenen Bescheide in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden sind".

Für die Jahre 1996 bis 2001 ist die Energieabgabenvergütung insgesamt als unzulässige Beihilfe anzusehen, die gegen Gemeinschaftsrecht verstößt und rechtswidrig ist. Sie steht daher weder Produktionsbetrieben noch Dienstleistungsbetrieben zu (vgl. Grabner, "Endgültig keine Vergütung für Dienstleistungsbetriebe für die Jahre 1996 bis 2001", SWK 1/2007, 028, Kirchmayr/Achatz, taxlex 2006, 633). Selbst wenn der Berufungswerber den Schwerpunkt seiner Tätigkeit auf dem Gebiet der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter hätte, wäre daher dem Antrag nicht Folge zu geben gewesen. Vom Verwaltungsgerichtshof wurde ausdrücklich klargestellt, dass auch Produktionsbetrieben keine Energieabgabenvergütung zu gewähren ist (zB. ).

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Energieabgabenvergütung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at