Geltendmachung von Aufwendungen für Familienheimfahrten und Begräbnis
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des D.S., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Abgabe der Abgabenerklärung am begehrte der Bw die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004. Dem Antrag beigelegt waren der Freibetragsbescheid 2004, eine Familienbescheinigung, eine Bescheinigung über die Schulausbildung der Tochter Safeta in Bosnien und ein Schreiben der Rechtsabteilung der Arbeiterkammer Salzburg, wonach eine Überprüfung des vom Bw an die Kammer übermittelten Einkommensteuerbescheides 2003 keine Beanstandungen ergab: "....Die in der Arbeitnehmerveranlagung 2003 beantragten Abschreibposten, insbesondere Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung sowie Begräbniskosten wurden seitens des Finanzamtes Salzburg Stadt anerkannt und der gegenständliche Bescheid ordnungsgemäß berechnet bzw ordnungsgemäß erstellt".
Auf dem Schreiben der Arbeiterkammer ersuchte der Bw mit einem handschriftlichen Vermerk die Erledigung der Durchführung der Veranlagung für das Jahr 2003 (gemeint ist wohl ".die Erledigung der Veranlagung für das Jahr 2004 unter Berücksichtigung der im Jahr 2003 vom Finanzamt anerkannten Kosten für Familienheimfahrten und Begräbnis).
Das Finanzamt führte die Veranlagung mit Bescheid vom durch, wobei der Alleinverdienerabsetzbetrag und die begehrten Unterhaltsleistungen für die beiden volljährigen Kinder begründet nicht berücksichtigt wurden. Die Aufwendungen für Familienheimfahrten und Begräbnis wurden mangels Nachweises nicht in Abzug gebracht.
In seinen Berufungsausführungen vom führte der Bw aus, dass der Einkommensteuerbescheid 2004 ein deutlich geringeres Guthaben auswiese (€ 36,11) als jenes, welches der - der Erklärung zu Durchführung der Veranlagung 2004 - beigelegte Freibetragsbescheid 2004 (€ 768) aufzeigen würde. Seine Arbeitssituation habe seit dem Jahr 2003 keine Änderung erfahren, sodass auch für das Jahr 2004 eine gleich hohe bzw eine Gutschrift von ungefähr € 950 zu erwarten sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies die Behörde die Berufung ab.
Mit Schreiben vom (Vorlageantrag) wies der Bw erneuert daraufhin, dass die tatsächlichen Ausgaben im Jahr 2004 den tatsächlichen Ausgaben im Jahr 2003 entsprächen.
Mittels Ergänzungsauftrag vom wurde der Bw aufgefordert, dem Amt mitzuteilen, wogegen sich die Berufung konkret richte, die geltend gemachten Kosten nachzuweisen und anzugeben, warum seine Gattin den Wohnsitz von Bosnien nicht nach Österreich verlegt habe. In der Beantwortung des Vorhaltes konkretisierte der Bw sein Berufungsbegehren dahingehend, dass er die Kosten für seine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung, Aufwendungen für Familienheimfahrten, Miete und Betriebskosten sowie die Begräbniskosten anlässlich des Todes seines Vaters als nachträgliche Werbungskosten berücksichtigt haben möchte. Weiters gibt der Bw, die entsprechenden Nachweise befänden sich beim Finanzamt Salzburg-Stadt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften ua nicht abgezogen werden:
1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.
2.a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Aufwendungen des Steuerpflichtigen sind steuerlich dann zu berücksichtigen, wenn eine berufliche Veranlassung für die doppelte Haushaltsführung besteht. Von einer beruflichen Veranlassung ist dem Grunde nach auszugehen, wenn der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen so weit von seinem Beschäftigungsort entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass die Beibehaltung eines Familienwohnsitzes aus der Sicht der Erwerbstätigkeit, die in unüblich weiter Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, nicht durch die Erwerbstätigkeit, sondern durch Umstände veranlasst ist, die außerhalb der Erwerbstätigkeit liegen (vgl. die grundsätzlichen Ausführungen im Erkenntnis vom , 88/13/0121). In dem zitierten Erkenntnis wird weiter ausgeführt: Der Grund, warum Aufwendungen für Familienheimfahrten dennoch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen solange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Das bedeutet aber nicht, dass zwischen den für eine solche Unzumutbarkeit sprechenden Gründen und der Erwerbstätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang bestehen müsste. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung haben als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in der Erwerbstätigkeit seines Ehegatten.
Außergewöhnliche Belastungen können gem. § 34 EStG 1988 bei der Ermittlung des Einkommens nach § 2 Abs 2 EStG 1988 nach Abzug der Sonderausgaben abgezogen werden. Der Anspruch auf Steuerermäßigung nach dieser Gesetzesstelle hängt davon ab, dass die dem Steuerpflichtigen erwachsenden Aufwendungen außergewöhnlich sind, zwangsläufig entstanden sind und dass sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Ist nur einer dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf eine Steuerermäßigung nach § 34 EStG 1988.
Wer steuermindernde Aufwendungen (Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen)) geltend macht, hat sie durch entsprechende Belege und Unterlagen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Bei Verweigerung der verlangten Angaben sind die betreffenden Aufwendungen nicht anzuerkennen
Gem. § 63 Abs 1 EStG 1988 hat das Finanzamt für die Berücksichtigung bestimmter Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gemeinsam mit einem Veranlagungsbescheid einen Freibetragsbescheid und eine Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitsgeber zu erlassen. Der Freibetragsbescheid und eine Mitteilung sind jeweils für das dem Veranlagungszeitraum zweitfolgende Jahr zu erstellen, wenn bei der Veranlagung mindestens einer der in Ziffer 1-4 (Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen) aufgelisteten Beträge berücksichtigt wurden.
Der Freibetragsbescheid hat die Funktion, die Berücksichtigung bei der laufenden Lohnverrechnung durch den Arbeitgeber zu ermöglichen.
Der Freibetragsbescheid stellt lediglich eine vorläufige Maßnahme dar. Es sind im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung-der bei Vorliegen eines Freibetragsbescheides vom Finanzamt durchzuführen ist, in jedem Fall die tatsächlichen Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen neuerlich anzugeben bzw. zu beantragen und den erforderlichen Nachweis dieser Aufwendungen beizubringen.
Die tatsächlichen Aufwendungen für das Jahr 2004 sind daher bei der Veranlagung 2004 beim Finanzamt geltend zu machen und durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen.
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass trotz Vorliegen eines Freibetragbescheides für das Jahr 2004 der Bw jene Kosten und Aufwendungen, die er im Jahr 2004 berücksichtigt haben will, beim Finanzamt geltend machen muss. Er muss sie beantragen und die tatsächlich angefallenen Kosten nachweisen.
Die Behörde I. Instanz forderte den Bw mehrfach auf, die erforderlichen Unterlagen zum Nachweise der für das Jahr 2004 unter Hinweis auf das Jahr 2003 geltend gemachten Kosten für Familienheimfahrten und Begräbnis beizubringen (Berufungsvorentscheidung vom , Ergänzungsersuchen vom )
Der Hinweis des Bw in der Vorhaltsbeantwortung vom , die notwendigen Nachweise würden sich seit längerer Zeit bereits beim Finanzamt Salzburg Stadt befinden, entspricht nicht den tatsächlichen Gegebenheiten:
Eine Anfrage des Unabhängigen Finanzsenates bei der Behörde I. Instanz (Telefonat mit Mag. Seiler vom , Herrn Spitzwieser vom , beide Finanzamt Salzburg-Stadt) bzw. auch die Einsicht in die Akten der Vorjahre 1999-2003 ergab keinerlei Anhaltspunkte für das Jahr 2004. Unterlagen, die die geltend gemachten Kosten für das Jahr 2004 für doppelte Haushaltsführung, Familienheimfahrten, Miete, Betriebskosten sowie Begräbnis des Vaters des Bw dem Grunde und der Höhe nach belegen würden, konnten nicht festgestellt werden.
Bemerkt wird dazu, dass dem Begehren des Bw hinsichtlich der steuerlichen Berücksichtigung der Begräbniskosten anlässlich des Todes seines Vaters im Jahr 2003 bereits bei der Veranlagung 2003 entsprochen wurde, was aber ohne steuerlich ohne Auswirkungen blieb.
Da der Bw trotz mehrfacher Aufforderung durch die Behörde, den für eine steuerliche Anerkennung der beantragten Kosten betreffend Familienheimfahrten, Miete und Betriebskosten erforderlichen Nachweis für das Jahr 2004 beizubringen, nicht nachgekommen ist, war die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Von einer weiteren sachlichen Auseinandersetzung mit dem Berufungsbegehren konnte daher Abstand genommen werden.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 63 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Familienheimfahrten doppelte Haushaltsführung Freibetragsbescheid Begräbniskosten als ag. Belastung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
JAAAD-02088