Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 18.08.2005, FSRV/0062-L/05

Beschwerde gegen die Bewilligung einer Ratenzahlung und Antrag auf Stundung der Geldstrafe

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 4, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen KT, Pensionist, geb. 19XX, wohnhaft: L, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom , zu SN 046-2005/00011-001, StNr. 996/0421, vertreten durch Amtsrat Claudia Enzenhofer, betreffend die Gewährung von Zahlungserleichterungen im Finanzstrafverfahren

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Strafverfügung des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom wurde der Bf. des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung gemäß §§ 33 Abs. 1 iVm. 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, begangen dadurch, dass er als Abgabepflichtiger im Bereich des genannten Finanzamtes in den Jahren 2001 bis 2004 vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Erklärungspflicht für die Veranlagungsjahre 2000 bis 2003 eine Verkürzung an Einkommensteuer iHv. 8.457,88 € bewirkt hat, indem er die erzielten Einnahmen aus einer (der Abgabenbehörde nicht bekannt gegebenen) gewerblichen Tätigkeit nicht erklärte, wobei es ihm darauf ankam, sich durch die wiederholte Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 33 Abs. 5 iVm. 38 Abs. 1 lit. a FinStrG eine Geldstrafe iHv. 3.800,00 €, im Nichteinbringungsfall 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe (§ 20 FinStrG), verhängt und die Verfahrenskosten mit 363,00 € bestimmt. Nach Ablauf der gesetzlichen Rechtsmittelfrist erwuchs dieser Schuld- und Strafausspruch am in formeller Rechtskraft.

Mit Schreiben vom beantragte der Bf. die Gewährung von Ratenzahlungen, da er zurzeit von der ihm als einzige Einkunftsquelle zur Verfügung stehenden Pension iHv. ca. 766,00 € netto monatliche Steuerschulden iHv. 350,00 € zurück zu zahlen habe.

Mit Bescheid des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom wurde dem Bf. zur Entrichtung des auf dem Strafkonto 12 aushaftenden o. a. Betrages an Geldstrafe und Verfahrenskosten, beginnend mit , monatliche Ratenzahlungen iHv. (elfmal) 150,00 € sowie einer Restzahlung von 2.513,00 €, letzter Zahlungstermin: , gewährt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher unter Hinweis darauf, dass von den bereits bekannt gegebenen monatlichen Pensionseinkünften Steuerrückzahlungen im angeführten Ausmaß zu leisten und daher keine weiteren zusätzlichen Zahlungen möglich seien, beantragt wurde, die Bezahlung der Strafe bis zur Bezahlung der Steuerschuld auszusetzen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Vorweg ist festzuhalten, dass zum Entscheidungszeitpunkt auf dem o. a. Strafkonto der gesamte Straf- und Kostenbetrag iHv. 4.163,00 € als unentrichtet aushaftet.

Der aus den Vorschreibungen von Einkommensteuer 2001 bis 2003 und Anspruchszinsen 2001 und 2002 (§ 205 Abs. 1 BAO) resultierende Saldo am Verrechnungskonto zur StNr. 34 beträgt 7.499,66 €. Laut aktuellem Tilgungsplan (Bescheid über die Ratenbewilligung vom ) hat der Bf., der über ein jährliches Pensionseinkommen iHv. 9.152,37 € (2004) verfügt, bis zum monatliche Raten iHv. 350,00 € bzw. am eine Restzahlung iHv. 4.988,44 € zu entrichten.

Gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG gelten für die Einhebung, Sicherung und Einbringung von Geldstrafen die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) und der Abgabenexekutionsordnung sinngemäß, soweit das FinStrG nichts anderes bestimmt.

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213) erstrecken.

Die nach § 172 FinStrG gebotene Anwendbarkeit des § 212 BAO auf Geldstrafen iSd. FinStrG ("...sinngemäß...") besteht mit der Einschränkung, dass die mit der sofortigen (vollen) Entrichtung verbundene Härte über die mit jeder Bestrafung zwangsläufig verbundene und durchaus auch gewollte Härte hinausgeht (vgl. Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz II6, Rz 9 zu §§ 171-174 FinStrG bzw. Dorazil/Harbich, Finanzstrafgesetz, Anm. 8 zu § 172 FinStrG).

Im Gegensatz zu der bisher zum Regelungsgehalt der angeführten Bestimmungen vertretenen, von den Finanzstrafbehörden bei ihrer Entscheidungsfindung voll und ganz zu berücksichtigenden (vgl. dazu Reger/Hacker/Kneidinger, Das Finanzstrafgesetz3 Band 2, K 172/3) Rechtsansicht der Höchstgerichte, wonach unabhängig von den übrigen Voraussetzungen allein schon die auf Grund der schlechten wirtschaftlichen Lage des Abgabepflichtigen gegebene Gefährdung der Einbringlichkeit einen die Gewährung einer Zahlungserleichterung jedenfalls ausschließenden Rechtsgrund darstellt (so z. B. Zl. 89/13/0018), kommt nach der geänderten jüngeren Judikatur des VwGH zu § 172 FinStrG (vgl. z. B. Erk. vom , Zl. 2003/13/0084) allerdings dem von der Beurteilung der Erfolgsaussichten der (zukünftigen) Einbringung der Abgaben abhängenden in § 212 Abs. 1 BAO angeführten (Un)Einbringlichkeit für den Fall einer Geldstrafe insofern keine (eigene) Bedeutung zu, als die Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe ohnehin unter der Sanktion des Vollzuges der (ausgesprochenen) Ersatzfreiheitsstrafe steht. Lediglich dann, wenn beispielsweise bei einer dem Antragsteller zumutbaren ratenweisen Abstattung der Geldstrafe schon das unrealistisch lange Zahlungsziel einer (Gesamt)Einbringlichkeit entgegensteht (vgl. Zl. 2001/16/0371), besteht, da diesfalls nicht (bloß) eine (abstrakte) Gefährdung der Einbringlichkeit, sondern die (faktische) Uneinbringlichkeit gegeben ist, für die Gewährung einer Zahlungserleichterung keinerlei Raum (vgl. dazu Dorazil/Harbich, aaO., Anm. 2 zu § 179 FinStrG).

Maßgebend für eine Entscheidung über Zahlungserleichterungsansuchen zur Entrichtung einer Geldstrafe ist danach vielmehr allein die sachgerechte Verwirklichung bzw. Aufrechterhaltung des Strafzweckes, wobei dieser regelmäßig in einem dem Bestraften zugefügten spürbaren Übel, das vor allem ihn aber auch Dritte aus seinem Verkehrskreis in Hinkunft von der Begehung strafbarer Handlungen iSd. FinStrG abhalten soll, besteht. Diesem selbst bei aller sich aus den Tat- bzw. Täterumständen ergebenden notwendigen Härte nicht auf die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz gerichteten Strafzweck zuwiderlaufend wäre beispielsweise die Ermöglichung einer "bequemen" Ratenzahlung einer Geldstrafe gleichsam nach Art der über einen längeren Zeitraum verteilten Kaufpreisabstattung.

Im Anlassfall stellt auf Grund der sich aus der Aktenlage erschließenden persönlichen und wirtschaftlichen Situation des Bf. die sofortige volle Entrichtung der rechtskräftig ausgesprochenen Geldstrafe, indem dadurch wohl die ohnehin schon allein durch die abgabenbehördlichen Zahlungsverpflichtungen angespannte wirtschaftliche Existenz ernsthaft gefährdet würde, zweifellos eine erhebliche Härte iSd. § 212 Abs. 1 BAO dar.

Eine Stundung der aushaftenden Geldstrafe im beantragten Ausmaß ("bis zur Bezahlung der Steuerschuld") jedoch würde, da auf Grund der Sach- und Aktenlage nicht davon ausgegangen werden kann, dass der derzeitige Abgabensaldo zu StNr. 34 vor dem Mai 2007 ausgeglichen wird, dazu führen, dass der Bf. frühestens erst ab Juni 2007, und selbst dann wohl nur mit entsprechenden den bisherigen Raten entsprechenden monatlichen Teilzahlungen, beginnen könnte, sodass, unabhängig von den ebenfalls anfallenden Stundungszinsen iSd. § 212 Abs. 2 BAO, frühestens im April bzw. Mai 2008 der gesamte Strafrückstand zur StNr. 12 beglichen wäre.

Ein derartig langes Zahlungsziel von (zumindest) drei Jahren ist aber angesichts der Art und des Umfanges der vom Bf. letztlich zu verantwortenden schuldhaften Rechtsgutbeeinträchtigung iSd. SN 046-2005/00011-001 nicht mehr geeignet, das mit einem Strafausspruch iSd. §§ 16 und 33 Abs. 5 iVm. 38 Abs. 1 FinStrG schon aus generalpräventiven Überlegungen durchaus bezweckte und gewollte Strafübel in hinreichendem Ausmaß weiter zu gewährleisten.

Da angesichts der vom Bf. selbst aufgezeigten eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auch einer vom Beschwerdeantrag abweichenden Stundung bzw. Teilzahlungsbewilligung kein Raum gegeben ist, andererseits aber mit der vom Bf. ursprünglich selbst beantragten und von der Erstbehörde in ihrem Bescheid vom ausgesprochenen Ratenbewilligung dem gesetzlichen Strafanspruch (noch) hinreichend Rechnung getragen erscheint, war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Zahlungserleichterung im Finanzstrafverfahren
Strafzweck

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at