Kosten der Kundenbetreuung eines pensionierten Versicherungsvertreters
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A, Pensionist, in B, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Einkommensteuer 2006 wird mit € 75,09 vorgeschrieben. Auf dem Abgabenkonto erfolgt keine Änderung, da dieser Betrag bereits mit Berichtigungsbescheid (gem. § 293 BAO) vom vorgeschrieben wurde.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe ist den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblattblättern zu entnehmen, die einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bilden.
Entscheidungsgründe
Mit Einkommensteuerbescheid für 2006 vom wurde aufgrund der vom Berufungswerber (Bw) A eingereichten Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung (für 2006) die Einkommensteuer durch das Finanzamt Salzburg-Land mit einer Nachforderung in Höhe von € 296,22 festgesetzt. Die vom Bw in einer Beilage (jedoch nicht in die Abgabenerklärung eingetragenen) geltend gemachten Werbungskosten und Sonderausgaben in Höhe von zusammen € 5.575,96 wurden dabei nicht berücksichtigt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw mit Schriftsatz vom das Rechtsmittel der Berufung. In der Begründung ersuchte der Bw die in den mitgeschickten Beilagen angeführten Werbungskosten und Sonderausgaben zu berücksichtigen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom gab das Finanzamt der Berufung teilweise Folge. Vom Finanzamt wurden die Kosten für Sonderausgaben anerkannt. Die im Zusammen mit den Folgeprovisionen geltend gemachten Werbungskosten wurden nicht anerkannt. Das Finanzamt verwies dazu auf ein mit dem ehemaligen Arbeitgeber des Bw geführten Telefonates, in dem dieser bestätigte, dass der Bw in Bezug auf die Folgeprovisionen nicht zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet ist. Da die anerkannten Sonderausgaben irrtümlich als Renten oder Dauernde Lasten, anstatt als Topf-Sonderausgaben - z.B. für Kranken und Unfallversicherung - eingegeben wurden, erfolgte eine unrichtige Abgabenfestsetzung mit einer Gutschrift in Höhe von € 1.517,58. Mit Berichtigungsbescheid vom wurde dieser Fehler gem. § 293 BAO wiederum behoben und die Einkommensteuer 2006 mit € 75.09 festgesetzt.
Daraufhin erhob der Bw mit Schriftsatz vom Berufung bzw. Einspruch, die als Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die zweite Instanz zu werten waren. Mit weitrem Anbringen vom stellte der Bw. klar, dass er seine Berufung aufrechterhält. In der Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er sich schon im Jahr 2002 über die Absetzbarkeit seiner Aufwendungen beim Finanzamt erkundigt habe und diese für die Jahre 2001 -2004 anstandslos anerkannt wurden.
Er habe 39 Jahre als Betreuer für die Allianz Versicherung gearbeitet, sodass sich seine früheren Kunden, da sie keine Betreuung mehr gehabt hätten, wiederum an ihn gewandt haben. Wenn einen die Kunden ersuchen, Schäden, Änderungen, KFZ Ab - und Anmeldungen durchzuführen, sage man natürlich nicht nein. Durch diese Tätigkeiten habe er sich seine Provisionen bis zum Ablauf der Verträge gesichert.
Seine Firmenbesuche in Tirol, Oberösterreich und Salzburg Umgebung, Diäten, Telefonate, Faxe, E-Mails, Portos usw. seien daher Tatsachen und ersuche er um Berücksichtigung dieser Kosten.
Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:
Der Berufung des Bw. wegen Einkommensteuer für 2005 liegt der gleiche Sachverhalt (Werbungskosten als pensionierter Versicherungsvertreter für Folgeprovisionen) zugrunde. Diese Berufung wurde mit Berufungsentscheidung vom , GZ. RV/0349-S/06, hinsichtlich der Werbungskosten im Zusammenhang mit den Folgeprovisionen als unbegründet abgewiesen. Im Zuge dieses Rechtsmittelverfahrens sprach der Bw. am persönlich beim UFS-Außenstelle Salzburg vor und gab an:
"Ich bin Ende des Jahres 2000 in Pension gegangen (mit ).
Seither erhalte ich Folgeprovisionen von der Allianz - Elementar Versicherung. Ich betreue nach wie vor Allianzkunden die sich an mich wenden und verweise hiezu auf den Vorlageantrag vom (Beispielsweise Schadenserledigung, Vertragsänderungen usw.). Dies geschieht im Namen des Kunden. Ich werde allenfalls als früherer Betreuer bevollmächtigt.
Gegenüber der Versicherung bin ich zu keinen Leistungen mehr verpflichtet. Die Betreuung gegenüber den Kunden erfolgt somit auf freiwilliger Basis. Wenn ich diese Betreuung aber nicht durchführen würde hätte ich schon weit mehr Kunden verloren und entsprechend weniger Folgeprovisionen erhalten".
Über die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind Ausgaben, die durch die auf die Erzeilung außerbetrieblicher Einkünfte ausgerichtete Tätigkeit veranlasst sind (so genannter "kausaler Werbungskostenbegriff"). Unter Werbungskosten sind daher beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben zu verstehen. Eine berufliche Veranlassung ist dann gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben objektiv im Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit stehen und subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden und nicht unter ein Abzugsverbot des § 20 EStG fallen. Werbungskosten liegen daher nur dann vor, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der eigenen beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen besteht (vgl. z.B. Hofstätter - Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, § 16 EStG 1988 allgemein Tz 2).
Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Bw seit dem Jahr 2001 in Pension ist. Neben seiner ASVG - Pension erhält er von seinem ehemaligen Arbeitgeber auch die anteiligen Folgeprovisionen gem. § 6 Abs. 2 des Kollektivvertrages für Versicherungsangestellte im Außendienst. Der Bw erhält diese Folgeprovisionen daher unabhängig von jeder Arbeitsleistung, insbesondere auch ohne jede Verpflichtung zur Weiterbetreuung ehemaliger Kunden, ausbezahlt. Der Bw gab vor dem UFS selbst an, dass er gegenüber der Versicherung zu keine Leistungen mehr verpflichtet ist und die Kundenbetreuung somit auf freiwilliger Basis erfolgt. Dazu ist auch auf das Berufungsverfahren betreffend Einkommensteuer 2005 (siehe Feststellungen) zu verweisen.
Damit besteht zwischen den Bezügen des Bw und den von ihm gelten gemachten Aufwendung für die Betreuung ehemaliger Kunden kein steuerrechtlich anzuerkennender wirtschaftlicher Zusammenhang. Die gelten gemachten Aufwendungen stehen somit objektiv in keinem Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit (aufrechtes Dienstverhältnis). Die vom Bw freiwillig ausgeübte Tätigkeit ist nicht auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet und die von ihm geltend gemachten Aufwendungen sind folglich nicht als Werbungskosten von den (unabhängig von seinen Betreuungsleistungen bezogenen) Einkünften abzugsfähig (vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Zahl 97/15/0011, zu Aufwendungen eines emeritierten Universitätsprofessors). Dass der Bw subjektiv der Meinung ist, dass seine Betreuungstätigkeit entsprechenden Einfluss auf die Nachfolgeprovisionen hat, ändert nichts am Fehlen der objektiven, oben angeführten, Voraussetzungen.
Wenn sich der Bw darauf stützt, dass in den Vorjahren vom Finanzamt entsprechende Aufwendungen anerkannt wurden, kann seitens des UFS darauf nicht eingegangen werden, da im gegenständlichen Berufungsverfahren lediglich über das Jahr 2006 abzusprechen ist. Bei Annahme, dass es sich in den Vorjahren um gleichgelagerte Sachverhalte handelte, besteht für den Bw kein Rechtsanspruch, dass eine vom Finanzamt zu Unrecht vertretene Rechtsansicht aufrechterhalten wird. Wie den Feststellungen aus dem Akteninhalt zu entnehmen ist, wurden die gegenständlich strittigen Werbungskosten bereits anlässlich der Berufung betreffend Einkommensteuer 2005 nicht anerkannt.
Zur teilweisen Stattgabe der Berufung ist auszuführen, dass die geltend gemachten Ausgaben für Unfall - und Krankenversicherung als Sonderausgaben anzuerkennen sind. Da es sich bei diesen Versicherungsbeiträge um Sonderausgaben gem. § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 handelt (so genannte Topf-Sonderausgaben), kann gem. § 18 Abs. 3 Z 2 nur ein Viertel des jährlich anzuerkennden Höchstbetrages (das sind € 2.920,--), somit € 730,--, wobei dieser Betrag noch eingeschliffen wird und somit € 552,65 beträgt, anerkannt werden. Siehe dazu auch in den beiliegenden Berechnungsblättern.
Der Berufung kommt somit nur teilweise Berechtigung zu, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Beilage: 2 Berechnungsblätter
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Vertreter Pension Folgeprovisionen Werbungskosten |
Zitiert/besprochen in |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at