Diäten bei eintägigen Reisen
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des BW., Adresse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2011 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Versicherungsvertreter und beantragte in seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2011 Tagesdiäten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit.
Im Zuge der Bearbeitung ersuchte das Finanzamt den Bw., mit Schreiben vom , eine Aufstellung sowie die Belege betreffend Werbungskosten und das Fahrtenbuch bzw. eine Reisekostenaufstellung vorzulegen. Weiters wurde der Bw. gebeten bekanntzugeben in welchem Zusammenhang diese Ausgaben mit seiner beruflichen Tätigkeit stehen und ob vom Arbeitgeber steuerfreie Ersätze und wenn ja in welcher Höhe, geleistet wurden.
Am legte der Bw. die vom Finanzamt geforderten Unterlagen vor.
Im Zuge der Veranlagung wurden die beantragten Diäten nicht anerkannt und dies im Bescheid vom wie folgt begründet:
"Aufgrund Ihrer langjährigen Tätigkeit im Außendienst ist es als erwiesen anzunehmen, dass Ihnen die günstigsten Verpflegsmöglichkeiten in den von Ihnen bereisten Orten soweit bekannt sind, dass ein Verpflegungsmehraufwand ebenso ausgeschlossen werden kann, wie bei einem an ein und demselben Ort tätigen Arbeitnehmer. Tagesdiäten konnten daher nicht berücksichtigt werden."
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. am Berufung und führte darin im Wesentlichen aus, dass es richtig sei, dass er häufig in demselben Gebiet unterwegs sei. Dies bedeute aber nicht, dass dort günstige Essmöglichkeiten vorherrschen, da gerade in dem Einzugsgebiet qualitative bzw. höher "preisige" Speisen angeboten werden.
Die Restaurants in dem von ihm bereisten Gebiet werden immer teurer, wie auch die Lebensmittelpreise bei den diversen Supermärkten durch die Inflation steigen.
Der Bw. bat um Nachsicht und wies darauf hin, dass er nur 4 Pauschaldiäten im Monat angebe, obwohl er häufiger essen ginge bzw. er mehr angeben könnte. Alle anderen Kollegen hätten die Diäten ausbezahlt bekommen, deshalb wundere er sich warum er sie nicht bekommen habe.
Das Finanzamt erließ am eine Berufungsvorentscheidung und führte in der Bescheidbegründung wie folgt aus:
"Die Erledigung weicht von Ihrem Begehren aus folgenden Gründen ab:
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG sind Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen als Werbungskosten abzugsfähig. Eine Reise gem. § 16 Abs. 1 Z 9 EStG liegt vor, wenn
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- | sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten oder sonst aus beruflichen Anlass mind. 25 km vom Mittelpunkt der Tätigkeit entfernt und |
- | eine Reisedauer von mehr als drei Stunden bei Inlandsreisen vorliegt und |
- | kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird. |
Die Begründung eines weiteren Mittelpunkts der Tätigkeit ist anzunehmen, wenn sich die Dienstverrichtung auf einen anderen Einsatzort durchgehend oder wiederkehrend über einen längeren Zeitraum erstreckt.
Von einem längeren Zeitraum ist in folgenden Fällen auszugehen.
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- | Der Arbeitnehmer wird an einem Einsatzort durchgehend tätig und die Anfangsphase von 5 Tagen wird überschritten. |
- | Der Arbeitnehmer wird an einem Einsatzort regelmäßig wiederkehrend (mindestens einmal wöchentlich) tätig und die Anfangsphase von 5 Tagen wird überschritten. |
- | Der Arbeitnehmer wird an einem Einsatzort wiederkehrend, aber nicht regelmäßig tätig und überschreitet dabei eine Anfangsphase von 15 Tagen im Kalenderjahr. |
Mittelpunkt der Tätigkeit kann nicht nur ein einzelner Ort, sondern auch ein mehrere Orte umfassendes Einsatzgebiet sein. Personen, die ein Gebiet regelmäßig bereisen, begründen in diesem Einsatzgebiet (Zielgebiet) einen Mittelpunkt der Tätigkeit.
Für Reisen innerhalb dieses Zielgebietes können keine Tagesgebühren gewährt werden.
Ihre Berufung ist daher als unbegründet abzuweisen."
Mit Schreiben vom , übermittelte der Bw. einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz und führte in diesem aus:
"Hiermit möchte ich aus folgenden Gründen gegen die Bescheidbegründung von 2011 Einspruch einlegen:
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1. | es ist schon richtig, das ich häufig in denselben Gebieten unterwegs bin, aber auch in diversen Anderen!! Siehe mein Fahrtenbuch |
2. | da ich nur 4 Pauschaldiäten im Monat angebe, wo ich auch in diversen anderen Gebieten als üblich unterwegs bin, verstehe ich nicht warum mir diese nicht gewährt werden |
3. | div. andere Kollegen geben die Diäten gleich an, sind in denselben Gebieten wie ich unterwegs und bekommen es genehmigt, warum also individuell anders entscheiden? |
4. | es geht hier um € 500 mit denen ich gerechnet habe, ich brauche den Betrag wirklich dringend - von mir aus können sie nächstes Jahr die Diäten streichen aber heuer bitte ich sie mir kulanterweise entgegen zukommen." |
Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Im Zuge der Bearbeitung der Berufung wurden die vom Bw. vorgelegten Aufzeichnungen ausgewertet und es wurde festgestellt, dass der Bw., der als Versicherungsvertreter tätig ist,eintägige Riesen getätigt hat. Wie der Bw., sowohl in der Berufung als auch im Vorlageantrag, angibt ist er dabei häufig im selben Gebiet unterwegs.
Nur vom 20. Mai (Abfahrt von zu Hause 8:00 Uhr) bis (Ankunft zu Hause 15:00) nahm der Bw. an einer Veranstaltung in BM teil. An den anderen Tagen handelt es sich um eintägige Reisen die laut Auswertung des Fahrtenbuches nie länger als 11 Stunden gedauert haben. Die Reisen begannen laut den vorgelegten Aufzeichnungen früherstes um 8:00 Uhr, der späteste Zeitpunkt der Heimkehr war 19:00 Uhr.
Über die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die von dem Bw. beantragten Tagesgelder für eintägige Reisen gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 steuerlich zu berücksichtigen sind.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen.
Gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden.
Wie aus dem Gesetzestext hervorgeht, ist wesentlich, dass sog. Mehraufwendungen angefallen sind.
Der Verpflegungsaufwand, der einem Steuerpflichtigen regelmäßig dadurch erwächst, dass er aus beruflichen Gründen genötigt ist, einen Teil seiner Mahlzeiten außer Haus einzunehmen, stellt grundsätzlich eine nichtabzugsfähige Aufwendung im Sinne des § 20 EStG 1988 dar.
Liegt jedoch eine Reise im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 vor, so ist der Verpflegungsmehraufwand im Wege pauschaler Tagesdiäten als Werbungskosten zu berücksichtigen. Es ist also zu unterscheiden zwischen abzugsfähigen Verpflegungsmehraufwendungen und nichtabzugsfähigen (üblichen) Verpflegungsaufwendungen der privaten Lebensführung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu diesem Problembereich bereits mehrfach Stellung bezogen.
In dem Erkenntnis vom , 95/14/0156 führt der VwGH aus, dass eine berufliche Tätigkeit, die an einem neuen Tätigkeitsort aufgenommen wird, zu keinem steuerlich zu berücksichtigendem Verpflegungsmehraufwand führt, wenn sich der Berufstätige nur während des Tages am Tätigkeitsort aufhält.
Mit dem Erkenntnis, Zl. 95/14/0013 vom folgte der VwGH bei eintägigen Reisen eines Arbeitnehmers zu Schulungszwecken dieser Rechtsprechung: "Einem Steuerpflichtigen stehen nämlich keine Verpflegungsmehraufwendungen zu, wenn er sich nur während des Tages an einer neuen Arbeitsstätte aufhält. Allfällige aus der anfänglichen Unkenntnis über die lokale Gastronomie resultierende Verpflegungsmehraufwendungen können in solchen Fällen durch die entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw. die Mitnahme von Lebensmitteln abgefangen werden. Nur wenn eine Nächtigung erforderlich ist, sind für den ersten Zeitraum von rund einer Woche Verpflegungsmehraufwendungen zu berücksichtigen."
Auch im Erkenntnis, Zl. 2000/15/0151 vom wird im Zusammenhang mit der eintägigen Reisetätigkeit eines Versicherungsvertreters auf die Rechtsauffassung der vorstehenden Erkenntnisse ausdrücklich hingewiesen.
In diesen Erkenntnissen kommt zum Ausdruck, dass die üblichen Verpflegungsausgaben während eines Arbeitstages erst durch eine Reise überschritten werden, wenn sie solange andauert, dass der Steuerpflichtige auch das Frühstück und das Abendessen außerhalb seines Haushaltes einnehmen muss.
Aus den Reiseaufzeichnungen geht hervor, dass der Bw., mit Ausnahme einer Reise zu einer Veranstaltung nach BM ( bis ), nie länger als 11 Stunden unterwegs war. Auch aufgrund der zeitlichen Lagerung der Reisen (früherste Abfahrt vom Wohnort 8:00 Uhr, spätester Zeitpunkt der Heimkehr 19:00 Uhr) war es dem Bw. jedenfalls möglich, entweder das Frühstück oder das Abendessen im eigenen Haushalt einzunehmen bzw. durch die Mitnahme von Lebensmitteln einen Mehraufwand zu vermeiden.
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und den höchstgerichtlichen Entscheidungen ist also in solchen Fällen kein Verpflegungsmehraufwand anzuerkennen.
Zusammengefasst ergibt sich für den vorliegenden Fall folgende rechtliche Beurteilung:
Die geltend gemachten Tagesdiäten für die eintägigen Dienstreisen führen zu einem gem. § 20 EStG nicht abzugsfähigem Aufwand, weil dem Bw. in typisierender Betrachtungsweise kein Verpflegungsmehraufwand entstanden ist. Es wäre dem Bw. bei den eintägigen Reisen durch entsprechende Lagerung des Frühstückes und des Abendessens bzw. der Mitnahme von Lebensmitteln möglich gewesen einen Mehraufwand zu vermeiden.
Hinsichtlich der Veranstaltung vom bis , an der der Bw. teilgenommen hat, werden die Diäten gewährt. Die Diäten betragen für diese 3 Tage (26,40 € * 3) 79,20 €.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Diäten Reisen |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at