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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 29.08.2006, FSRV/0123-W/05

Einleitung, Verdacht der Abgabenhinterziehung bei Unterdeckung der Lebenshaltungskosten

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, in der Finanzstrafsache gegen Herrn S.O., vertreten durch ONLINE Wirtschaftsberatung, 2344 Maria Enzersdorf, Sonnbergstraße 46, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom , SN 004-2005/00208-001,

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Wien 4/5/10 als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur Strafnummer 004/2005/00208-001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass er vorsätzlich als für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen der Firma S-GmbH verantwortlicher Geschäftsführer a) durch die Abgabe unrichtiger Abgabenerklärungen zur Umsatzsteuer für die Jahr 2001 bis 2003, sohin unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, bescheidmäßig festzusetzende Abgaben, nämlich Umsatzsteuer 2001 (€ 2.449,94), 2002 (€ 2.631,68) sowie 2003 (€ 3.566,67) in Höhe von gesamt € 8.648,29 verkürzt sowie b) eine in unterbliebener Entrichtung gelegene Verkürzung der selbstzuberechnenden Kapitalertragsteuer für verdeckte Gewinnausschüttung für den Zeitraum 1/2001 bis 12/2003 in Höhe von € 21.250,00 bewirkt habe, indem er ihre Einbehaltung, Anmeldung und Abfuhr unterlassen habe, und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen habe. Als Begründung wurde auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung vom Juli 2005 und die Aussage des Bf. verwiesen, dass er den Lebensunterhalt von monatlichen Privatentnahmen bestreite.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die als Berufung bezeichnete fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher die Einstellung des Verfahrens beantragt werde. Der Bf. könne sich nicht der Berechnung der Betriebsprüfung (wie in der gleichzeitig eingereichten Berufung gegen die Steuerbescheide für die Jahre 2001 bis 2003 ausgeführt) anschließen. Eine Verkürzung der Abgaben sei durch die Betriebsprüfung nicht nachgewiesen, der Bf. befinde sich höchstens in einem schwierigen Beweisnotstand.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. ). Dabei ist nur zu prüfen, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.

Die Begründung der Beschwerde erschöpft sich in dem Hinweis, eine Verkürzung der Abgaben sei durch die Betriebsprüfung, deren Berechnung sich der Bf. nicht anschließen könne, nicht nachgewiesen bzw. der Bf. befinde sich höchstens in einem schwierigen Beweisnotstand. Dabei übersieht der Bf. jedoch, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens genügt, dass der Behörde Tatsachen zur Kenntnis gelangen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Bf. mit Strafverfügung des Finanzamtes Wien 4/5/10 als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom wegen fahrlässiger Abgabenverkürzung von Umsatzsteuer und Kapitalertragsteuer 1996 bis 1998 nach § 34 Abs. 1 FinStrG mit einer Geldstrafe von ATS 10.000,00 rechtskräftig bestraft wurde. Im Rahmen des dieser Bestrafung vorangegangenen Parteiengehörs gab der Bf. an, dass er sich zwar bemühe, die bei der (damaligen) Prüfung festgestellten Fehler zu vermeiden, es gelinge ihm aber nicht immer. Auch die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Prüfung wurde wegen des Verdachts der Finanzierung der Lebenshaltungskosten durch Schwarzumsätze durchgeführt, da schon Prüfungen der Jahre 1992 bis 1994 und 1996 bis 1998 zum selben Ergebnis gelangt sind.

Der Niederschrift über die Schlussbesprechung der Betriebsprüfung der Firma S-GmbH vom ist unter Tz. 1 zu ersehen, dass gewisse Rechnungen nicht gebucht waren, Kassamängel festgestellt wurden, unter Tz. 2 die Lebenshaltungskosten durch die erklärten Beträge nicht gedeckt waren und nicht gedeckte Lebenshaltungskosten von € 25.000,00 für die Jahre 2001 und 2002 sowie von € 35.000,00 für das Jahr 2003 festgestellt wurden. Dem gegenüber wurden in der Berufung gegen die Abgabenbescheide Lebenshaltungskosten für das Jahr 2001 von monatlich ATS 13.375, für 2002 bis Oktober 2003 von € 972,00, ab November 2003 von € 1.457,00 erklärt, denen Familienbeihilfe in Höhe von ATS 13.882,50 für 2001 bzw. € 1.088,88 für 2002 und 2003 gegenüberstehen. Mit zusätzlichen € 3.853,46 an Sachentnahmen aus der GmbH scheinen nach Ansicht des Bf. seine Lebenshaltungskosten ausreichend gedeckt gewesen zu sein. Allerdings hat der Bf. in seiner Aussage vom erwähnt, dass er monatliche Privatentnahmen von ATS 10.000,00 tätige. Schon damals war er für seine nicht berufstätige Frau und 7 Kinder sorgepflichtig.

Stellt die Abgabenbehörde für mehrere Jahre eine Unterdeckung der Lebenshaltungskosten fest, ist der Schluss zulässig, dass der Abgabepflichtige auch im nächstfolgenden Jahr, für das keine Unterdeckung der Lebenshaltungskosten, aber gleichartige Buchführungsmängel festgestellt wurden, Abgabenverkürzungen in vergleichbarem Ausmaß vorgenommen hat (). Angesichts der Höhe des gesetzlichen Existenzminimums im Sinne der Existenzminimum-Verordnung () reicht der vom Bf. dargestellte monatliche Betrag keineswegs aus, um seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie als gesichert erscheinen zu lassen. Angesichts der widersprüchlichen Ausführungen des Bf. hinsichtlich seiner monatlichen Privatentnahmen (einmal ATS 10.000,00 pro Monat, einmal lediglich € 3.853,46/Jahr an Sachentnahmen aus der GmbH) erscheint der Verdacht einer vorsätzlichen Abgabenhinterziehung sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht gegeben.

Die Beantwortung der Frage, ob das in Rede stehende Finanzvergehen tatsächlich begangen bzw. in welcher Höhe eine Abgabenverkürzung bewirkt wurde, bleibt dem Ergebnis des weiteren finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahrens vorbehalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Einleitung
Abgabenhinterziehung
Unterdeckung
Lebenshaltungskosten
Frau und sieben Kinder

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
IAAAD-02071