Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ1W vom 08.07.2008, ZRV/0041-Z1W/03

Anpassung an den Stand der Technik nach dem Altlastensanierungsgesetz

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2008/17/0156 eingebracht. Mit Erk. v. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. ZRV/0184-Z1W/09 erledigt.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtssätze
Stammrechtssätze
ZRV/0041-Z1W/03-RS1
Bei der Selbstberechnung des Altlastenbeitrags für eine Baurestmassendeponie darf der bei abgeschlossener Anpassung an den Stand der Technik zustehende günstigere Abgabensatz des § 6 Abs.4 ALSAG nicht in Anspruch genommen werden, wenn die Deponiebasisdichtung nicht an allen Sohl- und Böschungsflächen sämtliche in § 2 Abs. 8b ALSAG geforderte Eigenschaften aufweist. Dieses Manko liegt z.B. dann vor, wenn der Durchlässigkeitswert nicht nachgewiesen wurde oder die Böschung im Naturzustand belassen wurde, was dem § 18 Abs.5 Deponieverordnung 1996 widerspricht, wo eine künstlich aufgebrachten Abdichtung gemeint ist.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., Adr., vertreten durch Z., Wirtschaftstreuhänder, Adr, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Graz vom , Zl. 700/08473/2002, betreffend Altlastenbeitrag und Säumniszuschlag, nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung gemäß § 85c ZollR-DG entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die in der angefochtenen Berufungsvorentscheidung vorgenommenen Festsetzungen bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , Zl. 700/19434/7/2001 schrieb das Zollamt Graz (vormals: Hauptzollamt, HZA) gemäß § 201 BAO der Bf. (Beschwerdeführerin, im Folgenden: Bf.) einen Altlastenbeitrag (Codebezeichnung ML) für die Quartale I/1998 bis IV/2000 gemäß § 3 Abs.1 Z.1 und 2, § 4 Z.1 und 3, § 6 Abs.4 Z.1, § 6 Abs.5 Z.1 und § 7 Abs.1 Z.1 und 2 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) in der Höhe von 114.369,60 € (= 1.573.760,- ATS) statt des selbstberechneten Wertes 42.753,43 € (= 588.300,- ATS) vor und für die Nachforderung als Differenz der beiden Werte in Höhe von 71.616,17 € (= 985.460,- ATS) einen 2%-igen Säumniszuschlag (Codebezeichnung SZ) in Höhe 1.432,31 € (= 19.709,20 ATS) vor.

Dagegen erhob die Bf. durch ihren steuerlichen Vertreter am fristgerecht Berufung und brachte im Wesentlichen vor:

Zum Argument des Zollamts, dass die Errichtung der Lager- und Manipulationsfläche altlastenbeitragspflichtig sei schon aus dem Grund, dass für deren Errichtung keine baubehördliche Bewilligung nach dem Stmk. Baugesetz vorlag, wurde entgegengehalten und mit Beilagen untermauert, dass es sich beim verwendeten Material einerseits um Recyclingmaterial handelte und andrerseits der Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz sehr wohl Kenntnis von dieser Aufschüttung hatte und eine formelle Baubewilligung laut schriftlicher Bestätigung für nicht erforderlich hielt. Es habe sich bei der Lager- und Manipulationsfläche auch keineswegs um eine bloße Geländeverfüllung i.S.v. § 3 Abs.1 Z.1 (wohl richtig: Z.2) ALSAG gehandelt, sondern um eine konkrete bauliche Maßnahme.

Weiters sei es verfehlt, dass das Zollamt einen Beitragssatz von 80,- ATS je angefangener Tonne statt richtigerweise 60,- ATS veranschlagte. Denn der höhere Beitragssatz komme nur bei solchen Deponien zur Anwendung, die an den Stand der Technik nicht angepasst sind. Hingegen habe die Bf. die entsprechende Eingabe an das Amt der Stmk. Landesregierung am gemacht und den bestätigenden Bescheid am erteilt bekommen. Auch sei die Bf. ihren Verpflichtungen gegenüber den Behörden stets nachgekommen. Sie habe mit Schreiben vom der Aufforderung des Amtes der Stmk. Landesregierung entsprochen, zu erklären, als welcher Typ die Deponie in Zukunft weitergeführt wird. Nämlich, dass die mit Bescheid vom wasserrechtlich als Deponie für unbelasteten Bodenaushub, Bauschutt und Straßenaufbruch genehmigte Deponie als Baurestmassendeponie weitergeführt wird. Weiters habe die Bf. schon 1997 eine planliche Darstellung mit der aktualisierten Basisabdichtung und Basisentwässerung der Rechtsabteilung 3 zur Vorlage gebracht. Diese Eingabe sei bis vor ca. 2 Wochen unrichtigerweise dem Abfallreferat zugewiesen gewesen und erst dann in die zuständige Wasserrechtsabteilung weitergeleitet worden, eine Verzögerung, an der die Bf. keine Schuld trifft. Es wäre daher der Abgabensatz entsprechend zu berichtigen bzw. auch der vorgeschriebene Säumniszuschlag zu stornieren.

Weiters wurde in der Berufung der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung gestellt.

Im Laufe des weiteren Verfahrens erging am ein Vorhaltschreiben des HZA Graz an die Bf. gemäß § 115 BAO zur Beurteilung der Fragen, ob die Deponie zu den entsprechenden Zeitpunkten die zur Anwendung der Beitragssätze erforderlichen Standards aufwies, insbesondere bezüglich der Deponiebasisdichtung und des Basisentwässerungssystems, was auch für das Absehen von der Auferlegung eines Zuschlags nach § 6 Abs.2 ALSAG von Belang wäre.

Mit Schreiben vom nahm der Rechtsvertreter der Bf. namens des Mandanten zum Vorhalt Stellung : Bei den Mengen, die auf Liegenschaftsteilen abgelagert sind, die nicht als Deponiefläche genehmigt seien, handle es sich nicht um Ablagerungen, sondern um Befestigungen, die der betrieblichen Nutzung dienen und auf denen entsprechende Betriebseinrichtungen errichtet werden. Andernfalls hätte man solche Befestigungsmaterialien zukaufen müssen. Hingegen seien die in der Deponie abgelagerten Mengen von der Betriebsprüfung genau ermittelt worden. Die Abgabenberechnung mit dem Satz 60,- ATS/t sei richtig, denn mit den Auflagen aus 1995/96 sei ersichtlich, dass keine Basisabdichtung erforderlich ist. Zur veränderten Rechtslage ab 1996/97 durch die Wasserrechtsnovelle und die Deponieverordnung (DeponieV) 1996 wird ausgeführt, dass die Fa. W. pflichtgemäß angezeigt habe, dass sie die Deponie als Typ Baurestmassendeponie weiterbetreiben wolle, und aus der Verhandlung vom und dem Bescheid vom gehe klar auf der Grundlage des von Dipl.-Ing. T. erstellten bzw. ergänzten Projekts hervor, welche Auflagen im besonderen Deponietyp der Fa. W. zu erfüllen sind, um dem Stand der Technik zu entsprechen. Aus dem Kollaudierungsbescheid des Amtes der Stmk. Landesregierung, GZ. xxx vom gehe weiters hervor, dass mit angezeigt worden war, dass die Baurestmassendeponie (mit eingeschränktem Abfallkatalog) dem Stand der Technik vollkommen entspricht. Da die Basis der Deponie aus einer Lehmschicht bestehe, die schon zum Zeitpunkt der ursprünglichen Bewilligungserteilung allen Ansprüchen entsprach, die von der folgenden Gesetzgebung zur künstlichen Basisabdichtung verlangt werden, sei auch die Vorschreibung eines Zuschlags von 30,- ATS/t nicht gerechtfertigt. Es sei auch zu vermerken, dass die Fa. W. immer nur den Betrag 60,- ATS/t verrechnet habe und eine nachträgliche Erhöhung des ML nicht mehr auf die Kunden überwälzbar wäre und somit einen Pönalcharakter habe. Aus diesen Gründen stehe einer positiven Berufungserledigung nichts mehr im Wege. Mitgereicht wurde eine genaue Aufschlüsselung der von 1997 bis 2000 angelieferten und abgelagerten Baurestmassen.

Mit Berufungsvorentscheidung (BVE) vom gab das HZA Graz der Berufung gemäß § 85b Abs.3 und 85f ZollR-DG teilweise statt und legte den Gesamtbetrag an Altlastenbeitrag nach näherer Aufschlüsselung auf die einzelnen Quartale mit insgesamt 57.004,57 € ( = 784.400 ATS), daher an Nachforderung 14.251,14 € ( = 196.100,- ATS) und den Säumniszuschlag in Höhe von 285,02 € ( = 3.922,- ATS) neu fest. Im Bescheid wurde auch ausgesprochen, dass der Differenzbetrag gegenüber der erstbescheidlichen Festlegung in Höhe von insgesamt 58.512,32 € zur Gutschrift, Rückzahlung, Umbuchung oder Überrechnung auf dem Abgabenkonto der Bf. bereitsteht.

Zur Begründung der BVE führte das HZA Graz aus, dass Baurestmassen, die in einer Recyclinganlage so behandelt wurden, dass sie den Anforderungen des Gütezeichens für Recyclingbaustoffe des Recyclingverbandes der Bauwirtschaft (Eluatklasse Ib, definierte Korngröße) entsprechen, nicht mehr als Abfall anzusehen sind. Das Verfüllen von Geländeunebenheiten und das Vornehmen von Geländeanpassungen mit diesen Materialien sowie die Verwendung dieser Materialien für Baumaßnahmen des Deponiekörpers sind daher gemäß § 2 Abs.5 Z.1 ALSAG vom Abfallbegriff ausgenommen und somit nicht beitragspflichtig. Aus diesem Grund wurden in der BVE jene Altlastenbeiträge des Erstbescheides, die auf die zur Befestigung der Lager- und Manipulationsfläche bestimmten Substanzen entfallen, gestrichen. Hingegen hielt das Zollamt an der Festsetzung der Altlastenbeiträge mit dem Abgabensatz 80,- ATS pro angefangener Tonne für alle verfahrensgegenständlichen Quartale unter Zugrundelegung des Abgabensatzes aus § 6 Abs.1 Z.1 ALSAG fest (hierin besteht der abweichende Rechtsstandpunkt gegenüber der Bf., die einerseits die Abgabensätze aus § 6 Abs.5 Z.1 heranzog bzw. ab Quartal III/1998 den günstigeren Abgabensatz aus § 6 Abs.4 Z.1, der für Deponien anwendbar ist, die an den in der DeponieV 1996 festgelegten Stand Stand der Technik angepasst wurden). Das Zollamt verwies darauf, dass dem Bescheid der Stmk. Landesregierung vom zu entnehmen sei, dass hinsichtlich des bisher bereits verwendeten Teiles der Deponie keine Anpassungsmaßnahmen an den Stand der Technik in Angriff genommen worden seien und nur der Teil der Deponie, in dem bisher keinerlei Ablagerungen erfolgt sind, sollte (erst in Hinkunft) an den Stand der Technik angepasst werden. So solle das anfallende Sickerwasser über einen Kontrollschacht und eine 300 m lange Rohrleitung abgeleitet werden. Als anderes Beispiel zitiert die BVE aus diesem Bescheid, dass er als Maßnahme zur Anpassung an den Stand der Technik u.a. anordnet, dass die Deponiebasisdichtung gemäß der Deponieverordnung als 2-lagige 50 cm starke mineralische Dichtungsschicht auszuführen ist. Diese Dinge seien aber in Hinblick auf bislang abgelagerte Abfälle ohne Belang. Auch aus der vor Ergehen dieses Bescheides am durchgeführten Verhandlungsniederschrift gehe hervor, dass bei einer an diesem Datum durchgeführten örtlichen Besichtigung festgestellt werden konnte, dass mit der Ablagerung von Baurestmassen im südlichen Bereich der Deponie begonnen worden ist und entgegen den im Projekt dargestellten Ausführungen nur die westliche Hälfte der Deponie ausgehoben und mit einem Rohplanum versehen ist. Auf dieses Rohplanum wurde eine mineralische Schicht zweilagig aufgebracht. Eine Umzäunung und der Sickerwassersammelschacht wurden noch nicht errichtet. Weiters wird in der BVE ausgeführt, dass bei der Verfüllmasse, die zur Untergrundbefestigung einer befahrbaren Lagerfläche verwendet wird, bei der dabei gegebenen langfristigen Ablagerung der Charakter einer übergeordneten Baumaßnahme nicht abgesprochen werden kann. Aus dem von Dipl.- Ing. J. im März 2002 vorgelegten und auf Probeschürfungen beruhenden bausachverständigen Gutachten gehe eine maximale Schütthöhe von 1 m, auch mit Recyclingmaterial hervor, sowie, dass diese Aufschüttung den Anforderungen für die Tragschicht der Betriebsfläche entspricht. Da die Verfüllung der Manipulationsfläche einer Genehmigungspflicht bzw. Meldepflicht bei der Baubehörde I. Instanz nicht unterliege, sei sie nicht abgabepflichtig. Bezüglich der Anführung der Altlastenbeiträge in den Rechnungen an die Kunden seien diese entweder nicht eigens ausgewiesen gewesen oder wenn doch, dann in der den Selbstberechnungen zugrunde gelegten Höhe von 60,- ATS. Insgesamt kam die BVE zu einer teilweisen Stattgabe, indem in Abänderung des Erstbescheides die für die Manipulationsfläche eingesetzten Materialien abgabenfrei gestellt wurden und für die auf der Deponiefläche gelagerten Baurestmassen der Abgabensatz 80,- ATS je angefangene Tonne beibehalten wurde.

Am (Postaufgabe) brachte die Bf. fristgerecht Beschwerde gegen die BVE ein und blieb unter Verweis auf die Berufungsschrift vom dabei, dass die Erhöhung des ML von 60,- ATS auf 80,- ATS je angefangene Tonne ab ungerechtfertigt sei. Man gehe nämlich bei der Einordnung der Deponie für die Quartale I/98 bis IV/98 unrichtigerweise nach § 6 Abs.5 Z.1 ALSAG vor und nicht für die Baurestmassendeponie nach § 6 Abs.4 Z.1, weil seitens des HZA unrichtigerweise vertreten werde, dass die Eingabe an das Amt der Stmk. Landesregierung zur Anpassung an den Stand der Technik erst am erfolgt und mit Bescheid vom bestätigt sei. Die Bf. führt weiters aus, dass aus dem Schriftverkehr, den Verhandlungsniederschriften und Bescheiden der Stmk. Landesregierung hervorgehe, dass die Deponie rechtskonform geführt werde und die nach dem Bescheid der Stmk. Landesregierung vom als Deponie für unbelasteten Bodenaushub, Bauschutt und Straßenbruch nunmehr als Deponie des Typs "Baurestmassendeponie" weitergeführt werde. Eine Eingabe an die Wasserrechtsabteilung sei vor dem zunächst unrichtigerweise dem Abfallreferat zugewiesen worden. Weiters enthält die Beschwerdeschrift Ausführungen zur Deponiebasisdichtung und zum Basisentwässerungssystem, die durch ihre Ausgestaltung einen Zuschlag von 30,- ATS je angefangener Tonne als ungerechtfertigt erscheinen lassen und der mangels Weiterverrechnungsmöglichkeit einen Pönalcharakter hätte. Weiters wurde ersucht, die Säumniszuschläge zu stornieren. Beigelegt wurden der Beschwerdeschrift die Bescheide der Stmk. Landesregierung vom und , ein technischer Bericht von Dipl.-Ing. T und ein Kollaudierungsbericht der I.GmbH.

In der am abgehaltenen Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt : Der Vertreter der Amtspartei wies auf den schon in den Bescheiden angeführten Umstand hin, dass in der gegenständlichen Zeit 1998 - 2000 die Anpassung an den Stand der Technik nie ganz abgeschlossen und teilweise überhaupt nur im Planungsstadium war. So gehe aus dem Kollaudierungsbericht vom hervor, dass die Deponieentwässerung erst im Juni 1999 beendet wurde und laut dem Bescheid vom die Dichtheit des Anschlusses der Sickerwasserleitung an den Sammelschacht noch gar nicht überprüft sei. Es wurde vom steuerlichen Vertreter der Bf. ebenfalls unter Verweis auf Befund und Gutachten in diesem Bescheid erwidert, dass die Fertigstellung des Sammelschachts von der Schütthöhe abhänge und der Schacht ohnehin auf der Basisdichtung der Deponie aufstehe, sodass allenfalls austretendes Wasser von dieser abgefangen wird. Der Vertreter der Amtspartei verwies darauf, dass die Dichtheit des Anschlusses nichts mit der Schütthöhe zu tun habe. Der Geschäftsführer der Bf. wies darauf hin, dass im Schacht auch eine vor Juni 1999 angebrachte Sperrvorrichtung ein weiteres Einsickern von belastetem Wasser unterbinden kann. Er gab weiters einen Überblick über die Tätigkeiten des Unternehmens, insbesondere über das Fortschreiten der Aufschüttungen und die Errichtung der Manipulationsfläche. Die Aufschüttung der Baurestmassen war im Süden von Grundstück Nr. 676 beginnend nach Norden zu den Grundstücken mit Nrn. 661 und 660 weitergeführt worden, in der Zeit bis zum Jahr 2000 war man über das Grundstück Nr. 676 noch nicht hinausgekommen. Es war aber auf den weiter nördlichen Liegenschaften bereits das Deponierohplanum mit Basisabdichtung und verlegten Sickerwasserleitungen, die an den Sammelschacht auf Grundstück Nr. 660 anbinden, ausgeführt. Von hier wird das Wasser über ein Nachbargrundstück in den M. abgeleitet. Wo schon Baurestmassen abgelagert waren, befand sich keine Deponiebasisdichtung. In der Zone Sand- und Schotterentnahme wird Naturmaterial abgebaut und in denselben Anlagen wie die Baurestmassen auf verschiedene Korngrößen zerkleinert und dann in dieser Form verkauft. Auch die Lager- und Manipulationsfläche war durchwegs mit solchem Material befestigt worden, mit unzerkleinertem Material wäre die Stabilität einer solchen Fläche nicht herstellbar. Eine Beton- oder Asphaltdecke ist auf dieser Fläche nicht angelegt worden. In der Diskussion, warum man schon ab Quartal III/98 den niedrigeren Abgabensatz 60,- ATS/t in den Selbstberechnungen verwendet habe, führte die Bf. aus, dass man damals der Rechtsmeinung war, dass die Ausführungen und Planungen, die bis dahin bestanden, schon zur Inanspruchnahme des günstigeren Satzes berechtigen würden. Wenn das unrichtig sei, müsse aber aufgrund des Kollaudierungsberichtes vom davon auszugehen sein, dass die Anpassung an den Stand der Technik mit Ende Juni 1999 vollendet war und daher zumindest ab dem Quartal III/1999 der Abgabensatz 60,- ATS zustehen würde. Es habe auch das Amt der Stmk. Landesregierung im daraufhin ergangenen Bescheid vom festgestellt, dass die Anpassung an den Stand der Technik gegeben sei.

In weiterer Folge wurde in der mündlichen Verhandlung die mineralische Dichtungsschicht der Deponiebasis besprochen. Sie ist eine zweilagige Lehmschicht, wobei der Lehm durchgewalzt und verdichtet wurde. Die einzelnen Schichten sind ca. 25 - 30 cm dick, die Gesamtdicke von 50 cm liegt vor. Die Böschung wurde im Naturzustand belassen, die mineralische Dichtungsschicht reicht in sie nicht hinein, sie ist nur am Böschungsansatz etwas aufgewölbt. Eine Dichtebestimmung mit Angabe des Durchlässigkeitswertes (Sickergeschwindigkeit kf ), wie sie früher für den Deponieboden vorgenommen wurde, liegt für die Dichtungsschicht nicht vor. Hingewiesen wird auf die sachverständige Feststellung auf S. 12 des Bescheides des Amtes der Stmk. Landesregierung vom , mit der die Deponieböschungen als ausreichend dicht bezeichnet werden und aus fachlicher Sicht eine zusätzliche Abdichtung der Böschung für verzichtbar angesehen wird. Eine vertikale Umschließung im Sinn von § 2 Abs.10 ALSAG hat die Deponie nicht, die Oberflächenabdeckung mit Rekultivierung ist bis heute nirgends erfolgt, weil man selbst beim Schüttabschnitt 1 die Oberfläche noch als Zufahrtsbereich zu den weiteren Schüttabschnitten benötigt. Weiters wurde die Deponieentwässerung anhand der Schilderung auf S. 4 des Kollaudierungsberichts "Zu Auflage 5" nochmals besprochen und dazu eine Querschnittszeichnung angelegt. Dabei wurde insbesondere auf den Aspekt hingewiesen, dass austretendes bzw. versickerndes Wasser ohnehin auf die zweilagige Lehmsicht auftrifft und außerdem durch das Gefälle nach Norden hin aus dem Deponiebereich abrinnen kann.

Geltend gemacht wurde, dass aus diesen Ausführungen ersichtlich wird, dass ab dem III. Quartal 1999 der begünstigte Abgabensatz von 60,- ATS/t heranzuziehen sei.

Es sei vermerkt, dass im Laufe des Verfahrens am gemäß § 85c Abs.3 ZollR-DG ein Antrag auf Befassung eines Vollsenats (bestehend aus drei hauptberuflichen Mitgliedern des UFS) gestellt worden war. Der Antrag war in Hinblick auf die gemäß § 323 Abs.12 BAO für die Übergangszeit von den Finanzlandesdirektionen zum Unabhängigen Finanzsenat bis zum reichende Frist für solche Anträge verspätet gestellt und daher zurückzuweisen. Darüber ergeht ein abgesonderter Bescheid unter der GZ. ZRV/67-Z1W/08.

Ein Antrag der Bf. auf Aussetzung der Vollziehung der aushaftenden Nachforderung in Höhe von 14.536,16 € gemäß § 212a BAO bis zur Entscheidung über die eingebrachte Beschwerde war mit Bescheid des HZA Graz vom abgewiesen worden.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Dem Abgabenverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Zuge einer Prüfung gemäß § 147 Abs.1 BAO des Einzelunternehmens W. durch die Außen- und Betriebsprüfung /Zoll betreffend Altlastenbeitrag für den Zeitraum 1997 - 2000 wurden nach Einsicht in die bezughabenden Unterlagen folgende Feststellungen, die in der Niederschrift vom zusammengefasst sind, getroffen:

Mit Bescheid des Amtes der Stmk. Landesregierung vom , GZ. xx wurde der Fa. W . die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Deponie für unbelasteten Bodenaushub, unbelasteten Bauschutt und unbelasteten Straßenaufbruch auf den Grundstücken mit Nrn. 660, 661, 670 - 676 der KG Y., Gemeinde YY., erteilt. Das Deponiematerial wird sowohl von Baustellen des geprüften Unternehmens als auch von Fremdbaustellen aus den umliegenden Gemeinden angeliefert. Dieses Material wird einer visuellen Kontrolle unterzogen und mit einer mechanisch betätigten Brückenwaage auf dem Betriebsgelände mengenmäßig erfasst. Dabei werden Wiegezettel erstellt, in denen die Art und Gewicht des Abfalls, Datum, Anlieferer und Rechnungsempfänger angeführt sind. Die auf dem Wiegezettel als "Asphalt sortenrein" oder "sortierter Bauschutt" vermerkten Baurestmassen sind zum Recyceln vorgesehen. Ähnliche Übersichten enthalten die für jedes Quartal erstellten Excel - Listen. In den erstellten Rechnungen für die deponierten Mengen wird der ML nicht eigens ausgeworfen, sondern er ist im Preis je Tonne enthalten, was mit dem Vermerk "inklusive ALSAG" angeführt ist. Beim Verkauf von recyclierten Mengen scheint auf der Rechnung die Warenbezeichnung "Recyclingmaterial" auf. Betreffend die Selbstberechnugen der Altlastenbeiträge konnte für das Jahr 1997 und 1./2. Quartal 1998 ersehen werden, dass sie nach § 6 Abs.5 Z.1 ALSAG mit 60,- ATS/angefangene Tonne für das Verfüllen berechnet wurden und ab dem 3. Quartal 1998 auf einer Baurestmassendeponie gemäß der Deponieverordnung nach § 6 Abs.4. Z.1 ALSAG mit 60,- ATS/t. Es wurden die Wiegezettel, Rechnungen und Excel-Listen auszugsweise überprüft, wobei sich bezüglich der angeführten Mengen der Jahre 1998 - 2000 keine Unstimmigkeiten ergaben. Weiters ging aus den Firmenunterlagen hervor, dass in diesen 3 Jahren 12.893 (korrigiert auf 11.565) Tonnen Recyclingmaterial angefallen waren, von denen 1.549 Tonnen verkauft wurden und die übrige Menge vom Betrieb selbst zur Herstellung der gewerblich genehmigten Manipulations- bzw. Lagerfläche verwendet wurden und als Recyclingmaterial nicht beitragspflichtig waren.

In der unter Pkt. 5 der Niederschrift zusammengefassten .Schlussfolgerung des Prüfers wird festgestellt, dass das geprüfte Unternehmen eine Baurestmassendeponie betreibt, die an den Stand der Technik angepasst wurde und für die sich aus den stichprobenweisen Überprüfungen keine Abweichungen betreffend die deponierten Mengen ergab. Die Abgabenselbstberechnung war 1997 bis inkl. 2. Quartal 1998 nach § 6 Abs.5 Z.1 ALSAG in Höhe 60,- ATS/t vorgenommen worden, was wegen des in § 6 Abs.5 Z.1 mit Gesetzesnovelle per auf 80,- ATS erhöhten Beitrages um 20,- ATS zu wenig war, und ab dem 3. Quartal nach § 6 Abs.4 Z.1 in Höhe von 60,- ATS/t. Nach Einstufung durch den Prüfer wäre dieser Abgabensatz nicht anzuwenden gewesen, da die Eingabe bei der Behörde betreffend die Anpassung an den Stand der Technik erst am erfolgte und der Bewilligungsbescheid am erging. Daher wäre im Jahr 1998 der Beitragssatz 80,- ATS/t anzuwenden gewesen. Betreffend das Recyclingmaterial wird in den Schlussfolgerungen ausgeführt, dass das bloße Sortieren oder Brechen von Baurestmassen nicht als abgeschlossene Verwertungsmaßnahme anzusehen sei, sondern es endet die Abfalleigenschaft erst damit, dass Material einer zulässigen Verwendung oder Verwertung auch tatsächlich zugeführt wird. Nach § 3 Abs.1 Z.2 ALSAG führen aber nur solche Geländeverfüllungen oder -anpassungen zur Beitragsfreiheit, die in einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen.

Eine Schlussbesprechung wurde durch das geprüfte Unternehmen abgelehnt und die Niederschrift daher nur vom Prüforgan unterfertigt. Sie wurde dem Unternehmen mit Rückschein zugeschickt.

Mit Vorhaltschreiben vom forderte das HZA Graz die Bf. auf, bezüglich der allfälligen Abgabenfreiheit des zur Herstellung der Manipulations- und Lagerfläche aufgeschütteten Materials entsprechende Nachweise beizubringen, und zwar, ob dieses Material den Recycling-Richtlinien entspricht (existiert ein Gutachten ? Ist die Bf. Mitglied beim Recycling-Verband ? Inhaberin des Güteschutzsiegels ?) sowie durch entsprechende Bewilligungen (z.B. nach Baurecht, Wasserrecht, Gewerberecht) die Zulässigkeit dieses Materials für die Schüttungen und die Größe der Fläche sowie die Schütthöhe nachzuweisen.

Zur Beantwortung des Vorhalts übermittelte die Bf. am folgende Unterlagen:

Berechnungsblätter für das zur Befestigung der Manipulationsfläche verwendete Recycling-Material in den Jahren 2000 und 2001; Lageplan des gesamten Betriebsgeländes im Maßstab 1 : 1000 Grundrissplan für die mit Recyclingmaterial befestigten Flächen (2000 und 2001) Profildarstellungen A - H der Befestigungsflächen (2000 und 2001) Begleitschreiben zu diesen Unterlagen v. 1 Informationsblatt der Recyclingbörse Bau betreffend mineralische Hochbaurestmassen 1 Stellungnahme von Dipl.- Ing. D. v. zur Eignung von mineralischem Hochbauabbruch Bescheid der BH YYY. GZ. yy v. .

Im Begleitschreiben führte der Geschäftsführer der Bf., Gf.., aus, dass die recyclierten Hochbaurestmassen der Befestigung der Lager- und Manipulationsfläche dienen, sie haben die entsprechende Druckfestigkeit zur Aufnahme der Verkehrslast von LKW´s, Baumaschinen usw. Sie ersetzen voll und ganz die Schotterung von Gesteinsmassen, was im Sinne des AWG ist. Sie sind kein Abfall, sondern haben einen Verwendungszweck. Es sei auch in der mitgesandten Unterlage des Recycling-Verbandes ersichtlich, dass solche recyclierte mineralische Hochbaurestmassen für Schüttungen, Bankettschüttungen, Wegebau u.ä. verwendet werden. Aus der Informationsunterlage des Österreichischen Baustoff-Recycling Verbandes ist zu entnehmen, dass recyclierte Hochbaurestmassen in verschiedenen Güteklassen angeboten werden, wobei z.B. unterschieden wird in Baustoffe für verdichtete bzw. unverdichtete Schüttungen bzw. eine Klassifizierung nach Korngrößen 0/16, 0/32, 0/63 erfolgt. Hingewiesen wird darauf, dass die in Recycling-Anlagen hergestellten Granulate das Material aus Steinbrüchen und Schottergruben ersetzen und somit umweltbegünstigend wirken. Dipl.-Ing. D. weist darauf hin, dass ein gesonderter Nachweis über die Zulässigkeit des angesprochenen Materials bei entsprechender Vorsortierung auf der Baustelle bzw. im Zuge der Aufbereitung nicht notwendig ist. Es werden durch die Wiederverwendung dieser Materialien natürliche Ressourcen geschont und den Grundsätzen des AWG entsprochen.

Mit Vorhaltschreiben vom erging an Ing. W. das Ersuchen, die nach dem Steiermärkischen Baugesetz erforderliche(n) Baubewilligung(en) für die Manipulations- und Lagerfläche vorzulegen. Als Antwort wurde übermittelt eine Stellungnahme des Bürgermeisters von YY. vom , yyy, in der dieser ausführt, dass M.W. am ihm die beabsichtigte Errichtung der Lager- und Manipulationsfläche und deren Befestigung mit Bauschuttrecyclingmaterial bekanntgab. Er habe ihm mündlich die Genehmigung erteilt und auf die Zweckmäßigkeit hingewiesen, diese Flächen mit Bauschuttrecyclingmaterial aufzufüllen und zu befestigen. Ein eigenes Bewilligungsverfahren sei nicht notwendig gewesen, da aufgrund der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung - Bescheid der BH YYY. vom - und der wasserrechtlichen Bewilligung - Bescheid des Amtes der Stmk. Landesregierung vom - sichergestellt war, dass nur vorsortierter Bauschutt wiederaufbereitet würde und somit keine Umweltbeeinträchtigung durch die Aufbringung stattfinden würde. Ein eigenes Baubewilligungsverfahren war für die gewerbrechtlich, wasserrechtlich und forstrechtlich positiv abgehandelte und mit notwendigen Auflagen versehene Anlage, in der keine Bauwerke errichtet werden sollten, nicht notwendig, weshalb Hr. M.W. auch keine Baubewilligung vorlegen konnte.

An weiteren relevanten Dokumenten (Bescheide, Niederschriften, Sachverständigen - Berichte) liegen im Akt auf und werden in chronologischer Reihenfolgen mit auszugsweisen Darstellungen der für den ML relevanten Inhalte wiedergegeben :

A) Bescheid des Amtes der Stmk. Landesregierung, Rechtsabteilung 3 vom zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer Bauschuttdeponie, GZ. z. : Es wurde gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes die Bewilligung für die Errichtung einer Deponie für unbelasteten Bodenaushub, unbelasteten Bauschutt und unbelasteten Straßenaufbruch auf den Grundstücken Nr. 660, 661, 670 bis 676 der KG Y. unter Auflagen erteilt. Mehr als geringfügige Abänderungen bedürfen vor ihrer Ausführung einer wasserrechtlichen Bewilligung. Vor Beginn der Schüttungen ist im jeweiligen Schüttabschnitt die Deponiebasis projektgemäß herzustellen. Ebenso die Entwässerungsmaßnahmen, wobei sicherzustellen ist, dass sämtliche Sickerwässer erfasst werden. Hierfür sind jeweils fachkundige Attests beizubringen. Es dürfen nur vorsortierte Materialien angeliefert werden bzw. muss dafür eine Vorsortier- / Aufbereitungsanlage außerhalb der Deponie bestehen. Es ist eine Eingangskontrolle der zur Ablagerung gelangenden Materialien durchzuführen. Nicht genehmigte Abfälle sind in Containern zwischenzulagern und zu geeigneten Deponien oder Entsorgungsunternehmen zu verbringen. Über Art, Menge, Herkunft und Lage der in den Sektoren abzulagernden Materialien ist ein eigenes Betriebsbuch zu führen. Das anfallende Sickerwasser ist jährlich zweimal auf näher bezeichnete physikalische und chemische Parameter von befugten Fachkundigen untersuchen zu lassen und die Ergebnisse sind der Wasserrechtsbehörde unaufgefordert vorzulegen. Zur Bau- und Betriebsaufsicht wurde Ziv.Ing. Dipl.-Ing. T bestellt. Die Bauvollendung und Betriebsaufnahme war mit befristet. In der Begründung wird ausgeführt, dass das grundlegende Ziel des Projekts die Wiederaufarbeitung von Bauschutt sowie die Entsorgung der bei der Wiederaufbereitung von Baustellenabfällen anfallenden nicht recyclierbaren inerten Abfälle ist. Die Anlieferung erfolgt sowohl von eigenen Baustellen als auch von Fremdbaustellen der Umgebung. Primär ist bei einer stofflichen Wiederverwertung der Wiedereinsatz als Baumaterial anzustreben. Erst nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten ist die Verwendung als Schütt- und Auffüllmaterial zulässig. Es besteht aus dem Aspekt der Entsorgungssicherheit ein öffentliches Interesse an der Errichtung dieser Deponie. Ein Teil des betroffenen Geländes wurde schon seit längerer Zeit als Schottergrube zwecks Gewinnung von Sand und Schotter genützt. In den Bescheid ist integriert ein Gutachten von Dipl.-Ing. T mit näheren, insbesondere zahlenmäßigen Angaben zum Projekt sowie die nach Schlüssel - Nrn. laut ÖNORM S 2100 und mit Eluatklasse Ia näher bezeichneten deponierbaren Stoffe. Geschildert wird die Eingangskontrolle und mengenmäßige Erfassung der Materialien mittels Brückenwaage und deren schriftliche Registrierung. Das gesamte Betriebsgelände untergliedert sich in den Eingangsbereich mit Lager- und Manipulationsfläche, die Aufbereitungsanlage, den Bereich der Sand- und Schotterentnahme und in die Baurestmassendeponie. Die Deponiebasis wird als profiliertes Rohplanum ausgebildet. Das Niederschlagswasser wird in Nord/Südrichtung zu einem zu errichtenden Pumpenschacht am südlichen Ende der Deponie und von diesem über einen 300 m langen Ableitungskanal in den M. geleitet. Damit sei auch eine Kontrolle des anfallenden Sickerwassers möglich. Um mögliche Feststoffgehalte im abgeleiteten Sickerwasser feststellen zu können, ist dem Pumpenschacht ein Absatzbecken (Sandfang) nachzuschalten. Es sind Angaben zur Schlussabdeckung und Sickergeschwindigkeiten durch diese (kf -Werte) gemacht. Die Böschung zum Urgelände wird mit einer Neigung 1 : 2 hergestellt. Beim Sand- und Schotterabbau aus den natürlichen Lockersedimenten ist eine Zwischenlagerung im ungenutzten Bereich des Betriebsareals vorgesehen. Am waren die Untergrundverhältnisse der zukünftigen Fläche der Bauschuttdeponie durch 5 Schürfe mit Tiefen zwischen 9,50 und 13,30 m untersucht worden. Dabei wurden bei einem hydraulischen Gradienten i = 30 bei den Proben folgende Durchlässigkeitsbeiwerte kf ermittelt: 3,6 x 10 -6 m/s, 1,3 x 10 -7 m/s und 1,6 x 10 -9 m/s, wobei die Sickergeschwindigkeit mit zunehmender Tiefe abnimmt. Zur Wahl des künftigen optimalen Standortes der Sickerwassererfassung erscheint es notwendig, weitere Schürfe durchzuführen und den Sickerwassersammelschacht nicht im Süden, sondern in der Nordwestecke des Deponieareals zu schaffen. Die Gefahr einer Beeinträchtigung von Grund- und Oberflächenwässern durch die Lagerung der Inertstoffe wird im Gutachten nicht gesehen und es werden bei Einhaltung der Auflagen gegen eine Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung keine Bedenken erhoben.

B) Bescheid der Bezirkshauptmannschaft YYY. vom zur Erteilung der gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung betreffend die Errichtung einer Bauschuttaufbereitungsanlage und zur Sand- und Schotterentnahme, GZ. zz. : Es wird die gewerbebehördliche Genehmigung für die im Abschnitt A des Bescheides näher beschriebene Betriebsanlage auf den Grundstücken 621, 644 - 648, 659 - 676 der KG Y. unter den in Abschnitt B angeführten Auflagen erteilt. Die geplante Sand- und Schotterentnahme erstreckt sich über die Grundstücke Nrn. 659 - 661, 666 - 676, als Manipulationsfläche werden die Grundstücksnummern 662 - 665 benötigt. Dort wird das gewonnene Material sortiert und zwischengelagert. Im Norden des Areals ist auf den Grundstücken 621, 644 - 648 und 662 die Bauschuttaufbereitungsanlage mit Betriebsgebäude geplant. Der abgebaute Schotter wird in einer mobilen Siebanlage sortiert und auf den Grundstücken Nrn. 662 - 665 zwischengelagert. Die Zufahrt in das Betriebsgelände erfolgt auf Grundstück Nr. 644, die ersten 60 m der 6 m breiten Zufahrt werden asphaltiert, anschließend führt ein stabilisierter Schotterweg entlang der östlichen Grundstücksgrenze bis zum Grundstück Nr. 676. Neben der Sand- und Schottergewinnung wird auf den nördlichen Grundstücken eine Bauschuttaufbereitungsanlage betrieben. Um einen zu großen Aufstau von Niederschlagswasser zu vermeiden, wird an der Südspitze des Areals ein Pumpenschacht errichtet. Die Grundstücke mit den Nrn. 661, 670 - 676 und teilweise 660 sollen in der Folge als Bauschuttdeponie genutzt werden. Das Niveau jener Grundstücke, die nicht als Bauschuttdeponie genutzt werden, wird mit Erdaushub dem Urzustand angeglichen. Für die Aufbereitungsanlage ist das Grundstück Nr. 647 vorgesehen. Der angelieferte und vorsortierte Bauschutt wird über einen Trichter dem Brecher zugeführt, von dem das zerkleinerte Material zur mobilen Siebanlage - sie wird auch bei der Sand- und Schotterentnahme verwendet - gelangt, dort in verschiedene Größen aufgeteilt und in näherer Umgebung in Form von Schüttkegeln gelagert. Von hier erfolgt der Abtransport zur Wiederverwendung. Angeliefertes Material, das nicht verwendet werden kann, wird entweder in die eigene Bauschuttdeponie eingebracht oder in Containern gesammelt und in weiterer Folge entsorgt. Unter Punkt B enthält der Bescheid eine Reihe von dem Sicherheitsaspekt dienenden Auflagen. Die Fertigstellung der Anlage ist der Gewerbebhörde anzuzeigen.

C) Betreffend die Anpassung der Deponie an den Stand der Technik wurde am nach Durchführung eines Ortsaugenscheins eine Niederschrift zur Verhandlung in Anwesenheit von zwei Amtssachverständigen, des Projektanten Dipl.-Ing. T. , des Bürgermeisters von YY. und W. sen. und jun. erstellt. Dabei wurden die geänderten Vorgaben aufgrund der Wasserrechtsnovelle 1997 und der Deponieverordnung 1996 erläutert. Die Fa. W. hatte bereits mit Schreiben vom der Wasserrechtsbehörde gemäß § 31d WRG angezeigt, die mit Bescheid vom bewilligte Deponie als Deponietyp "Baurestmassendeponie" weiterzuführen. Hingewiesen wurde darauf, dass die planliche Darstellung zur aktualisierten Basisabdichtung schon 1997 von der Fa. W. der Rechtsabteilung 3 vorgelegt, dann aber unrichtigerweise dem Abfallreferat zugeteilt war und erst ca 2 Wochen vorher dem Wasserrechtsreferenten zugewiesen worden war. Erörtert wurde eine seitens der Deponiebetreiber beabsichtigte Abänderung gegenüber dem ursprünglichen Bewilligungsprojekt dahin, dass die Ableitung der Sickerwässer aus dem noch zu errichtenden Sickerwassersammelschacht über andere Grundstücke erfolgen sollte. Das Ergebnis dieser Überlegungen werde dann im Herbst 1998 der Wasserrechtsbehörde zur Bewilligung vorgelegt werden. Ebenso werde die planliche Darstellung der Basisabdichtung überarbeitet und vorgelgt werden. Am Verhandlungstag konnte bei der Besichtigung ersehen werden, dass im südlichen Bereich der Deponie bereits mit den Ablagerungen von Baurestmassen begonnen worden war. Entgegen den im Projekt dargestellten Ausführungen wurde bis zu diesem Zeitpunkt nur die westliche Hälfte der Deponie ausgehoben und mit einem Rohplanum versehen. Auf diesem Rohplanum wurde eine mineralische Dichtungsschicht zweilagig aufgebracht. Im südlichen Bereich der Deponie auf ursprünglichem Niveau und auch an der Ostseite des Betriebsgeländes waren Zwischenlager von zur Wiederaufbereitung vorsortiertem Bauschutt angelegt. Der Sickerwassersammelschacht war noch nicht errichtet.

D) Technischer Bericht von Dipl.-Ing. T vom betreffend Anpassung an den Stand der Technik : Die Fa. W. beabsichtigt, die auf den Grundstücken Nrn. 660, 661, 670 - 676 der KG Y. wasserrechtlich bewilligte Bauschuttdeponie künftig als Baurestmassendeponie zu betreiben und zur Erlangung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Anpassung an den Stand der Technik gemäß Deponieverordnung folgende Abänderungen vorzunehmen : a) Deponieabdichtung an den Böschungen, b) Deponieoberflächenabdeckung, c) Emissions- und Immissionskontrolle. Der Bericht enthält eine Aufzählung der deponiefähigen Materialien und eine Darstellung der Einbringung, Kontrolle und Erfassung der Substanzen. Bezüglich der Sickerwässer ist eine Deponiewasservorflut durch den M. gewährleistet, die anfallenden Sickerwässer werden durch einen Kontrollschacht und eine ca. 300 m lange Rohrleitung im freien Gefälle in den M. geleitet. Das Deponierohplanum wird entgegen der ursprünglichen Bewilligung nunmehr mit einem Gefälle von Süden nach Norden statt umgekehrt vorgesehen. Die Deponiebasisdichtung wird gemäß der Deponieverordnung als zweilagige 50 cm starke mineralische Dichtungsschicht ausgeführt. Auf eine Abdichtung der 1 : 1 geneigten Böschungen der bestehenden Grube wird aufgrund der Dichtheit des gewachsenen Bodens und der Steilheit der Böschungen verzichtet. Als Basisentwässerungssystem ist ein 50 cm starker Kiesflächenfilter mit eingelegten Drainageleitungen vorgesehen. Die Sickerwässer werden in der nordwestlichen Ecke der Deponie in den Kontrollschacht und von hier in den M. geleitet. Weitere Spül- und Kontrollschächte seien nicht vorgesehen. Zwecks Spülung der Sickerwasserdrainage wird sie im Süden der Deponie entlang der Böschung bis an die Deponieoberfläche, wo verschließbare Spülöffnungen vorgesehen sind, hochgezogen. Es folgen Ausführungen über die Deponieoberflächenabdeckung, die Erfassung und Ableitung der Oberflächenwässer, über Deponieeinrichtungen (Bürogebäude, Umzäunung usw) und das Deponiepersonal. Der Abfalleinbau erfolgt anders als ursprünglich vorgesehen nicht von Süden nach Norden, sondern von Westen nach Osten. Die Deponie ist in Verfüllabschnitte unterteilt, für die jeweils nach gänzlicher Verfüllung die Schlussabdeckung errichtet wird. Beim Einbau wird darauf geachtet, dass die Entwässerungseinrichtungen nicht beschädigt werden und die Standsicherheit der Böschungen gewährleistet bleibt. Entgasungseinrichtungen sind nicht vorgesehen, da bei den zu deponierenden Abfällen eine Bildung von Deponiegas auszuschließen ist. An Kontrollen der Deponie erfolgen neben regelmäßigen internen Überprüfungen durch das Deponiepersonal auch solche durch die von Dipl.-Ing. T. durchzuführende wasserrechtliche Aufsicht. Festgestellt wird, dass bis zum Inkrafttreten der DeponieV (, Anm.) im südlichsten Bereich der Deponie bereits ca. 4000 m3 Bauschutt eingebracht waren. Aufgrund der gegenüber dem wasserrechtlich bewilligten Projekt geänderten Gefälleverhältnisse des Deponieplanums und der geänderten Deponiebasis, die entsprechend der DeponieV ausgebildet wird, ändert sich das ursprünglich angenommene Gesamtschüttvolumen von insgesamt 99.000 auf 84.000 m3, sodass das noch zur Verfügung stehende Schüttvolumen ca. 80.000 m3 beträgt.

E) Bescheid des Amtes der Stmk. Landesregierung vom betreffend Abänderungen der Baurestmassendeponie in Anpassung an den Stand der Technik, GZ. zzz. : Gemäß den von der Fa. W. am eingereichten Unterlagen und nach Durchführung eines weiteren Ortsaugenscheins am wurde der Fa. W. die Genehmigung der Abänderungen der Baurestmassendeponie zur Anpassung an den Stand der Technik gemäß den in den Bescheid integrierten Planunterlagen des Projektanten Dipl.-Ing. T. erteilt. An vorgesehenen Abänderungen wurde u.a. bewilligt, dass das Deponierohplanum mit einem Gefälle von Süden nach Norden und nicht wie ursprünglich vorgesehen umgekehrt hergestellt wird. Die Deponiebasisdichtung wird gemäß der Deponieverordnung als 2 - lagige, 50 cm starke mineralische Dichtungsschicht ausgeführt. Auf eine Abdichtung der 1 : 1 geneigten Böschungen der bestehenden Grube wird aufgrund der Dichtheit des gewachsenen Bodens und der Steilheit der Böschungen verzichtet. Als Basisentwässerungssystem ist ein 50 cm starker Kiesflächenfilter mit eingelegten Drainageleitungen vorgesehen. Die Sickerwässer werden im nordwestlichen Eck der Deponie in den Kontrollschacht geleitet. Dieser befindet sich innerhalb des Schüttbereichs. Von hier werden die Sickerwässer im freien Gefälle über eine 300 m lange Ableitung in den M. geleitet. Um die Sickerwasserdrainage spülen zu können, wird die Drainage im Süden der Deponie entlang der Böschung bis an die Deponieoberfläche hochgezogen. Der Abfalleinbau erfolgt in 8 Verfüllabschnitten, jedoch nicht wie ursprünglich vorgesehen, von Süden nach Norden, sondern von Westen nach Osten fortschreitend. Eine Entgasung der Deponie ist nicht vorgesehen, da bei den zu deponierenden Abfällen eine Gasentwicklung auszuschließen ist. Eine jährliche Kontrolle des Deponiekörpers und seiner Veränderungen sowie der Funktionstüchtigkeit der Sickerwassersammelleitungen gemäß § 28 DeponieV wird vorgesehen, zusätzlich auch eine solche durch die wasserrechtliche Bauaufsicht durch Dipl.-Ing. T. . Die am künftigen Schüttkörper der Baurestmassendeponie angrenzende Böschung wird wie die Deponiebasis mit einer zweilagigen mineralischen Abdichtung versehen. Durch die geänderte Bewilligung verändert sich das ungefähre Gesamtschüttvolumen der Deponie von 99.000 m3 auf ca. 84.000 m3, von denen rund 4.000 m3 schon aufgeschüttet waren. In dem vorgelegten Anpassungsprojekt ist vorgesehen, den Anforderungen der DeponieV größtenteils zu entsprechen und es wurde nur um Abänderung von deren Vorschriften in §§ 18 Abs.5, 20 und 27 angesucht. Zu § 18 Abs.5 wird aufgrund der früheren Schürfe und bodenmechanischen Untersuchungen festgehalten, dass die Durchlässigkeitswerte zwischen 4 x 10 -6 und 1 x 10 -7 m/s liegen, der Untergrund aus Sicht der Deponieverordnung als "dicht" zu bezeichnen ist und ein Aussickern von chemisch beeinflusstem Wasser und eine Beeinträchtigung des hier nur untergeordnet auftretenden Grundwassers nicht zu befürchten ist. Aus fachlicher Sicht ist eine Abdichtung der Böschungen entbehrlich. Auf Basis der beschriebenen geologischen und hydrogeologischen Verhältnisse und der geringen Durchlässigkeiten kann von der Errichtung von Beweissicherungssonden abgesehen werden. Bei den Sickerwässern könnten, je nach eingebrachten Stoffen, pH - Werte über 8,5 anfallen, weshalb beabsichtigt ist, einen Kontrollschacht vor der Einleitung in den M. zu errichten, in welchem allfällige Neutralisationsmaßnahmen vorgenommen werden können.

F) Kollaudierungsbericht der I.GmbH zur Anpassung an den Stand der Technik vom : Bis zum 3. Quartal 2001 wurden ca. 19.350 m3 Baurestmassen deponiert, jährlich werden ca. 3.500 m3 eingebracht. Festgestellt wird, dass die Maßnahmen gemäß dem Bescheid vom ausgeführt wurden, es liegen einige geringfügige Änderungen vor. Die Aufschüttungen erfolgen noch im 1. Abschnitt, der 2. Schüttabschnitt ist noch nicht hergestellt. Im Bereich des 1. Schüttabschnitts wurde die Deponiebasis projektgemäß hergestellt, die Höhenlagen sind eingehalten, die Basisabdichtung wurde 2-lagig mit 50 cm Dicke (S. 7) und vorangehender Verdichtung mittels Grabenwalze hergestellt. Das Deponieplanum wurde ordnungsgemäß hergestellt, die Fassung sämtlicher anfallender Sickerwässer ist somit gewährleistet. Der Sammelschacht ist erst im Entstehen, die bereits aufgesetzten Ringe werden innen mit Dichtemasse verschmiert. Die im Zuge der Schüttungen aufzusetzenden Ringe werden dicht aufgeklebt. Erst nach Beendigung des Schüttabschnitts, wenn der Schacht seine endgültige Höhe erreicht hat, ist es sinnvoll, ihn auf Dichtheit zuprüfen. Der Schacht steht innerhalb der Deponieböschungen und ist somit von dichtem Erdreich umgeben, bei einer eventuellen Undichtheit des Schachts würden Sickerwässer vom Schacht in die Deponie zurückfließen. Beim Ablauf des Sammelschachts wurde eine leicht bedienbare Absperrvorrichtung hergestellt. Die anfallenden Sickerwässer werden zweimal jährlich auf die im Bescheid angeführten Parameter untersucht, die zuletzt gemachte Analyse liegt bei. Für die Auflagen im Bescheid vom ist zum Punkt Basisentwässerungssystem gemäß § 19 DeponieV ein 50 cm starker Kiesflächenfilter mit eingelegten Drainageleitungen vorhanden. Die Sickerwässer werden im Nordwesteck der Deponie in den Kontrollschacht geleitet, der sich knapp innerhalb des Schüttbereichs befindet. Vom Kontrollschacht werden die Sickerwässer im freien Gefälle über eine 300 m lange Ableitung in den M. geleitet. Die Spülung der ersten Sickerwasserdrainage ist nur vom Kontrollschacht aus möglich, zusätzlich wurde eine zweite Drainage mit Hochzug bis zur Geländeoberkante für Spülungszwecke errichtet. Die Auflagen aus den Bescheiden vom und werden eingehalten. Die Basisabdichtung im Bereich des 1. Schüttabschnitts wurde im Mai 1996 fertiggestellt. Die unter dem Bereich des 1. Schüttabschnitts liegende Drainage wurde im Juli 1996 fertiggestellt. Der Bau der Ableitung sowie des Kontrollschachts wurde Ende März 1999 begonnen und anfangs Juni 1999 beendet. Mit Ende Juni 1999 wurden die im Bescheid (vom , Anm.) angeführten Anpassungsmaßnahmen vollendet.

Als Beilage zum Kollaudierungsbericht wurde eine chemische Sickerwasseruntersuchung des Instituts für U. vom im Auslaufrohr in den M. sowie ein Prüfbericht der S.K. zur Dichtheit der Sickerwasserleitung beigebracht. Im letzteren Prüfbericht wird die Sickerwasserleitung als dicht gemäß ÖNORM 2503 eingestuft.

G) Bescheid des Amtes der Stmk. Landesregierung vom , GZ. xxx., betreffend Überprüfung der Baurestmassendeponie. Im Spruch des Bescheides wird die Übereinstimmung der ausgeführten Baurestmassendeponie mit der durch Bescheid des Landeshauptmannes vom erteilten wasserrechtlichen Bewilligung und der durch Bescheid vom erfolgten Anpassung an den Stand der Technik, abgesehen von geringfügigen Abweichungen, die hiermit nachträglich genehmigt werden, festgestellt. Es ergehen unter Berücksichtigung des im Begründungsteils integrierten Befundes bescheidmäßig weitere Anordnungen, u.a. des Inhalts, dass vor Beginn der Schüttungen im jeweiligen Schüttabschnitt die Deponiebasis sowie die Entwässerungsmaßnahmen (Sammelschächte, Drainagen) projektgemäß herzustellen sind, wobei sicherzustellen ist, dass sämtliche Sickerwässer erfasst werden. Hinsichtlich der dichten Ausführung des Sammelschachts ist ein Attest über die Dichtheit des Anschlusses der Sickerwasserleitung an den Schacht durch einen Fachkundigen zu erstellen. Dies kann vor Erreichen der endgültigen Höhe des Schachtes erfolgen. Die Ableitung von Wässern mit einem pH - Wert von mehr als 8,5 ist ohne vorherige Behandlung unzulässig. Widerrechtlich abgelagerte Abfälle wie Haus- und Sperrmüll sind umgehend von der Deponie zu entfernen. In der Begründung des Bescheids wird ausgeführt, dass die Fa. W. mit Eingabe vom angezeigt habe, dass die Deponie den Auflagen der Bescheide vom und nunmehr entspricht. Es hatte dazu am eine mündliche Verhandlung mit örtlicher Erhebung stattgefunden, bei der der beigezogene technische Amtssachverständige festgestellt hatte, dass die Deponie keine augenscheinlichen Mängel aufweise. Es liege ein Dichtheitsprotokoll über die Sickerwasserableitung der Baurestmassendeponie zum M. vor, wobei die Dichtheit des Sammelschachts bis dahin noch nicht überprüft worden sei, da er noch nicht die projektmäßige Endhöhe erreicht habe. In der Verhandlung wurde festgelegt, dass in erster Linie die Dichtheit des Anschlusses der Sickerwasserleitung an den Sammelschacht nachzuweisen ist. Eine dichte Verbindung zwischen den einzelnen Schichtringen ist nicht erforderlich, da der Sammelschacht auf der Deponiebasis aufsitzt und allfällig austretendes, eingestautes Sickerwasser wieder in die mit einer Basisabdichtung - zweilagig mit jeweils 50 cm Dicke - versehene Baurestmassendeponie gelangt. Insgesamt erfülle das Projekt, das sich aus dem Einreichprojekt vom , dem Projekt Anpassung an den Stand der Technik vom und dem Projekt Kollaudierung Baurestmassendeponie vom zusammensetzt, die bescheidmäßigen Vorgaben.

H) Bescheid des Gemeindeamtes YY. als Baubehörde I. Instanz vom zur Erteilung der Baubewilligung, Zl. z : Mit dem Bescheid wird dem Antrag von M.W. vom gemäß §§ 23, 24 und 29 des Stmk. BauG stattgegeben, auf den Grundstücken Nrn. 644-650, 621, 662 - 670 der KG Y. ein Betriebsobjekt mit Brückenwaage, Schotterboxen und einer Manipulationsfläche mit Recyclingmaterial zu errichten. Begründet wird die Bewilligung nach der am mit Ortsaugenschein durchgeführten Bauverhandlung und den beigebrachten Unterlagen mit dem Befund, dass die Betriebsanlage bereits bestehend ist und ein Bescheid der BH YYY. vom vorliegt. Nunmehr hat der Konsenswerber am ein Änderungsprojekt betreffend die Hochbauten und Erweiterung der mit Recyclingmaterial hergestellten Manipulationsfläche eingereicht. Die Manipulationsflächen sind mit Recyclingmaterial entsprechend der RVS 3.8 hergestellt worden und dienen für die Lagerung von diversen Materialien.

I) Befund/Gutachten von Dipl.-Ing. J. vom betreffend die Bauschuttwiederaufbereitungsanlage und die Betriebsfläche der Fa. Bf. , erstellt in deren Auftrag zur Begründung der Berufung gegen den Bescheid des HZA Graz vom . Für den erstellten Befund wurden ein Ortsaugenschein sowie 5 vom Sachverständigen frei ausgesuchte Probeschürfungen mit Grabungstiefen jeweils bis zum ursprünglichen Untergrund durchgeführt. Gegenstand des Befunds/Gutachtens ist die Nachweisführung, dass die Manipulationsfläche mit aufbereitetem Schotter und Recyclingmaterial hergestellt ist. Die Fahrflächen haben einen offenen mineralischen Aufbau, sind zum Teil mit Schotter-Macadam-Material ergänzt, wasserdurchlässig, eine örtliche Verdrückung durch den LKW-Verkehr ist nicht sichtbar. Die Probeschürfe brachten hervor gebrochenes Recyclingmaterial mit Korngrößen im Bereich 0/60 bis 0/100, bestehend aus gebrochenem Beton-, Ziegel- und Asphaltmaterial, aus den tieferen Schichten kommt lehmige Erde hinzu. Das eingebaute Material ist durchwegs inert, nicht kontaminiert und kann den Eluatklassen IIa bzw. Ib zugeordnet werden. Fremdanteile wie Holz und Eisen betragen nicht mehr als 1 Volumsprozent. Schon aus Gründen des Frostschutzes sei eine Aufschüttung in Höhe von bis zu 80 cm erforderlich und nicht als Geländeverfüllung i.S.v. § 3 Abs.1 Z.1 und 2 ALSAG zu werten. Der Einbau einer Frostschutzschicht und einer unteren Tragschicht durch Recycling-Material ist gemäß den "Richtlinien für Recycling-Baustoffe" grundsätzlich für den Wegebau zulässig. Weiters enthält das Gutachten eine Ungefährberechnung der beitragsfreien Menge für die Platzherstellung sowie eine Fotodokumentation der Fahrfläche und der Probeschürfungen sowie Grundrisspläne des Betriebsgeländes.

Mit Schreiben vom teilte der Rechtsvertreter der Firma W. dem HZA Graz mit, dass das Einzelunternehmen W . mit beendet und zu 75 % an Ing. Gf. . und zu 25 % an Fr. MW. übergeben wurde. Zug um Zug mit der Übergabe wurde das Unternehmen in die Bf. eingebracht. Der bezügliche Notariatsakt vom wurde mitübermittelt. Es trat somit eine partielle Gesamtrechtsnachfolge der Bf. nach dem Einzelunternehmer W . gemäß § 19 Abs.1 BAO ein, insbesondere gingen damit allfällige bestehende Abgabenverpflichtungen des Rechtsvorgängers auf die GmbH über.

Die relevanten abgabenrechtlichen Bestimmungen in der zeitbezogenen Fassung 1998 - 2000 (§ 4 Abs.1 BAO) sind (die meisten relevanten Gesetzes- bzw. Verordnungsbestimmungen wurden schon im Erstbescheid vom und in der BVE vom zitiert und es darf darauf verwiesen werden. Einige zusätzliche und wiederholend die besonders im Mittelpunkt stehenden Bestimmungen werden auszugsweise zitiert) :

Aus dem ALSAG:

§ 2 Abs.

(8) Ein Deponiekörper im Sinne dieses Bundesgesetzes umfaßt die Gesamtheit der eingebauten Abfälle einschließlich der deponietechnischen Einrichtungen, wie das Deponiebasisdichtungssystem, die Deponieoberflächenabdeckung und das Deponieentgasungssystem, sowie sämtliche technische Bauwerke, die für dessen Standsicherheit erforderlich sind, wie zB Rand- und Stützwälle.

(8a) Ein Deponiebasisdichtungssystem im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein technisches System zur Verhinderung von Schadstofftransporten in den Untergrund, bestehend aus der Deponiebasisdichtung und dem Basisentwässerungssystem.

(8b) Eine Deponiebasisdichtung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine künstlich aufgebrachte, mindestens zweilagige mineralische Dichtungsschicht mit einer Gesamtdicke von mindestens 50 cm und einem Durchlässigkeitswert kleiner/gleich 10-9 m/s bei einem hydraulischen Gradienten von i = 30. Weiters sind gemäß § 18 Abs. 5 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, zulässige alternative Deponiebasisdichtungen oder Sonderkonstruktionen für Böschungsneigungen steiler 1:2 als Deponiebasisdichtung im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen.

(8c) Ein Basisentwässerungssystem im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein System bestehend aus einem Flächenfilter und darin verlegten Sickerwasserleitungen zur Ableitung der bis zur Deponiebasis durchdringenden Deponiesickerwässer aus dem Deponiekörper.

§ 6 Abs.

(1) Der Altlastenbeitrag beträgt für das langfristige Ablagern ... je angefangene Tonne für

1. Baurestmassen

ab ..................................... 60 S

ab .............................. 80 S

ab ..............................100 S

...

(4) Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert, die nach dem in der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, festgelegten Stand der Technik genehmigt wurde (Neuanlage) oder deren Anpassung an den für den jeweiligen Deponietyp in der Deponieverordnung, BGBl. Nr.164/1996, festgelegten Stand der Technik, mit Ausnahme der Anforderungen an den Deponiestandort und das Deponiebasisdichtungssystem abgeschlossen wurde (Altanlage), beträgt der Altlastenbeitrag je angefangene Tonne für

1. Baurestmassendeponien

ab ..................................... 60 S

ab ..................................... 80 S

...

Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponien im Sinne dieses Bundesgesetzes haben zumindest über ein Deponiebasisdichtungssystem, welches jedenfalls den Anforderungen des § 2 Abs. 8a entspricht, oder über eine vertikale Umschließung, welche jedenfalls den Anforderungen des § 2 Abs. 10 entspricht, zu verfügen.

(5) Der Altlastenbeitrag beträgt für das Verfüllen oder Lagern gemäß § 3 je angefangene Tonne für

1. Baurestmassen

ab .................................... 60 S

ab ..................................... 80 S

ab ..............................100 S

...

(6) Der Beitragsschuldner hat nachzuweisen, welche Beitragssätze gemäß Abs. 1, 4 und 5 zur Anwendung kommen sowie daß die Zuschläge gemäß Abs. 2 und 3 nicht zur Anwendung kommen.

§ 9 Abs.

(2) Der Beitragschuldner hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Anmeldung bei dem für die Einhebung zuständigen Hauptzollamt einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Beitragschuldner hat den Beitrag spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

(3) Ein gemäß § 201 BAO, in der jeweils geltenden Fassung, festgesetzter Beitrag hat den in Abs. 2 genannten Fälligkeitstag.

Aus der DeponieV :

§ 3 : Im Sinne der Verordnung werden folgende Deponietypen festgelegt: 1. Bodenaushubdeponie (§ 4 Abs.1); 2. Baurestmassendeponie (§ 4 Abs.2); 3. Reststoffdeponie (§ 4 Abs.3); 4. Massenabfalldeponie (§ 4 Abs.4).

§ 18 Abs.

(1) Bei allen Deponien, ausgenommen Bodenaushubdeponien, ist auf dem Deponierohplanum der Sohl- und Böschungsflächen eine Deponiebasisdichtung zu errichten, die in Verbindung mit einem Basisentwässerungssystem ein Austreten von Deponiesickerwasser in den Untergrund verhindert.

(2) Die Deponiebasisdichtung von Baurestmassendeponien ist mit einer mindestens zweilagigen mineralischen Dichtungsschicht mit einer Dicke von mindestens 20 cm und maximal 27 cm pro Lage in verdichtetem Zustand mit einer Gesamtdicke von mindestens 50 cm herzustellen.

(3) Die Deponiebasisdichtung von Reststoff- und Massenabfalldeponien ist mit einer Kombinationsdichtung, bestehend aus einer mindestens dreilagigen mineralischen Dichtungsschicht mit einer Dicke von mindestens 20 cm und maximal 27 cm pro Lage in verdichtetem Zustand, mit einer Gesamtdicke von mindestens 75 cm, und einer direkt aufliegenden PE-HD-Kunststoffdichtungsbahn mit einer Mindestdicke von 2,5 mm herzustellen.

(4) Abweichend von Abs. 2 und 3 ist die Ausführung alternativer Deponiebasisdichtungen zulässig, wenn eine technisch gleichwertige Dichtungswirkung und Beständigkeit nachgewiesen werden kann und zumindest ein- oder mehrlagige mineralische Dichtungsschichten in einer Mindestdicke von 20 cm für Baurestmassendeponien und 40 cm für Reststoff- und Massenabfalldeponien enthalten sind.

(5) Abweichend von Abs. 2, 3 und 4 ist die Ausführung von alternativen Deponiebasisdichtungen oder Sonderkonstruktionen für Böschungsneigungen steiler 1:2 zulässig, wenn eine technisch gleichwertige Dichtungswirkung und Beständigkeit nachgewiesen werden kann.

(6) Die Oberfläche der Deponiebasisdichtung hat unter Berücksichtigung allfälliger Setzungen ein Längsgefälle von mindestens 2% und ein Quergefälle von mindestens 3% aufzuweisen.

(7) Für mineralische Dichtungsschichten sowie für Kunststoffdichtungsbahnen ist die Anlage 3 anzuwenden.

Aus der BAO:

§ 217 Abs.1 : Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlags ein, ...

§ 219 : Der Säumniszuschlag beträgt 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Der Unabhängige Finanzsenat hat erwogen:

Im vorliegenden Abgabenverfahren betreffend die Altlastenbeiträge der Fa. W. sind in den behördlichen Erledigungen und in den Schriftsätzen der Partei 3 Fragenkreise zur Diskussion angestanden :

1) Ist das zur Bildung des Untergrunds der Manipulations- und Lagerfläche verwendete Material beitragspflichtig ? 2) War ständig der Abgabensatz 80,- ATS/t oder, wie in den Selbstberechnungen der Bf. ab III/98 unter Bezugnahme darauf, dass die Deponie dem Stand der Technik angepasst sei, 60,- ATS/t anzuwenden ? 3) Ist ein Zuschlag von 30,- ATS/t zu erheben, weil die Deponie weder über ein Deponiebasisdichtungssystem noch über eine vertikale Umschließung verfügt ?

Es seien der Übersicht halber nochmals die Abgabenberechnungen für die bescheidgegenständlichen Quartale I/98 - IV/2000 gegenübergestellt, wobei die damals geltenden Schilling - Beträge verwendet werden:

Die Bf. hat für die Abfälle Baurestmassen in den Quartalen I und II/1998 nach § 6 Abs.5 Z.1 ALSAG versteuert mit 60,- ATS/t. Von III/98 bis IV/2000 hat sie nach § 6 Abs.4 Z.1 versteuert, weiterhin mit 60,- ATS/t. Für die Lager- und Manipulationsfläche hat sie keine Abgaben berechnet. Das ergibt mit den zugrundeliegenden und unstrittigen Abfallmengen einen Gesamtbetrag von 588.300,- ATS.

Das HZA Graz als Abgabenbehörde I. Instanz hat im Erstbescheid vom die Abfälle Baurestmassen in den Quartalen I bis IV/1998 nach § 6 Abs.5 Z.1 versteuert mit 80,- ATS/t und in den Quartalen I/1999 bis IV/2000 nach § 6 Abs.4 Z.1 versteuert mit 60,- ATS/t sowie zusätzlich die Materialien der Unterlage der Manipulations- und Lagerfläche für die ganze Zeit der Quartale I/1998 bis IV/2000 nach § 6 Abs.5 Z.1 versteuert mit 80,- ATS/t. Dabei kam als Gesamtbetrag zustande 1.573.760,- ATS, somit gegenüber dem selbstberechneten Wert eine Nachforderung von 985.460,- ATS

In der Berufungsvorentscheidung vom hat das HZA Graz als Rechtsmittelbehörde I. Stufe die Materialien der Unterlage der Manipulations- und Lagerfläche abgabenfrei belassen und für die Abfälle Baurestmassen für die ganze Zeit der Quartale I/1998 bis IV/2000 nach § 6 Abs.1 Z.1 versteuert mit 80,- ATS/t. Dabei kam als Gesamtbetrag zustande 784.400,- ATS, somit gegenüber dem selbstberechneten Wert eine Nachforderung von 196.100,- ATS.

Von diesen Berechnungsmodi wird vom UFS jener der Berufungsvorentscheidung aus folgenden Gründen als richtig anerkannt :

Zu 1) In diesem Punkt wurde die im Erstbescheid vorgenommene Abgabenfestsetzung mit der BVE gestrichen mit der Begründung, dass es sich beim Verfüllmaterial zur Herstellung des befestigten Untergrundes für die Manipulationsfläche um Recyclingmaterial handelt, sodass man es von vorneherein gar nicht mit Abfall zu tun hat und sich schon aus diesem Grund die Frage einer Abgabenbelastung gar nicht stellen kann. Der UFS stimmt dieser Rechtsansicht zu. Aus den Darstellungen des Betriebes geht hervor, dass die Fa. W. zerkleinerte und damit wieder marktfähig gewordene Baurestmassen nicht nur verkauft, sondern auch selbst verwendet, vor allem zur Herstellung der Lager- und Manipulationsfläche, zu deren Herstellung sie letzlich sogar verpflichtet ist (z.b. § 24 Abs.4 DeponieV) bzw. die als Zufahrtswege für die LKWs zum Ablagerungsbereich notwendig sind. Verwendet wurden zur Anlage der Lager- und Manipulationsfläche zerkleinerte Baurestmaterialien, selbst abgebaute und zerkleinerte Abraummaterialien und taubes Gestein, die in dieser Form wieder marktfähige Baumaterialien sind. Die im Gutachten von Dipl.-Ing. J. festgestellten Fremdanteile (Holz, Eisen) im Ausmaß von weniger als 1 Volumsprozent sowie die in der Fotodokumentation vereinzelt zu sehenden gröberen Bruchstücke können als marginale und im Rahmen einer Schätzung nach § 184 BAO nicht fassbare Randmenge vernachlässigt werden. Für die Lager- und Manipulationsfläche lag zum Zeitpunkt der Errichtung eine Nichtuntersagung durch den Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz (Schreiben vom ) sowie eine nachträgliche Baubewilligung mit dem Bescheid vom vor.

Zu 2) Bei diesem Punkt ist die Frage zu klären, ob die Deponie im Sinne des § 6 Abs.4 ALSAG dem Stand der Technik angepasst war bzw. ab welchem Zeitpunkt davon die Rede sein kann. Seitens der Bf. wird zur Frage der Abgabenberechnung der im Deponiebereich (endgültig, langfristig) abgelagerten Baurestmassen etwas einseitig nur aus den Rechtsmaterien heraus argumentiert, für die die Bf. schon jahrelang in behördliche Verfahren mit Bescheiderledigungen involviert war und bei denen man durchaus zugestehen muss, dass sich die Partei rechtskonform verhalten hat, nämlich im Wasserrecht, Gewerberecht, Abfallrecht, Umweltrecht und Baurecht. Die Berechnung des ML erfolgt aber nach dem ALSAG, das zu diesen Rechtsmaterien zwar manchen Bezug hat und manchmal darauf verweist, aber auch eigenständige und zum Teil diffizilere Regelungen bringt, die primär für die Beurteilung der Abgabenpflicht heranzuziehen sind. Es kann durchaus der Fall sein, dass eine Deponie in Hinblick auf wasserrechtliche und gewerberechtliche Belange vollkommen rechtskonform geführt wird, dass aber dennoch in finanzrechtlicher Hinsicht, wenn z.B. zwei verschiedene Abgabensätze zur Diskussion stehen, die für die Anwendung des günstigeren Satzes notwendigen Voraussetzungen nicht alle bzw. örtlich nicht überall erfüllt sind. In diesem Zusammenhang ist auch auf die zwischen mehreren Ressorts aufgeteilte Vollziehung des ALSAG gemäß § 24 hinzuweisen.

Es sei zunächst zu der vorgebrachten Kritik, das HZA habe uneinheitlich sowohl nach § 6 Abs.1 Z.1 als auch nach § 6 Abs.5 Z.1 ALSAG die ML-Berechnungen vorgenommen, klargestellt, dass die Vorgangsweise in der BVE nach Abs.1 die richtige ist. Denn Abs.5 bringt die Abgabensätze für das Verfüllen (von Geländeunebenheiten, siehe § 2 Abs.5 Z.1) und das (nur vorübergehende) Lagern von Abfällen im Sinne von § 2 Abs.7, während es sich beim Einbringen von Abfällen in die Deponie um ein (endgültiges, langfristiges) Ablagern der Abfälle im Sinne von § 6 Abs.1 handelt. Für die Höhe der Abgabenberechnung macht es keinen Unterschied, weil in beiden Bestimmungen für den gegenständlichen Zeitraum bis der Abgabensatz 80,- ATS/t beträgt.

In den Quartalen I/98 und II/98 ist die Abgabenselbstberechnung der Fa. W. mit 60,- ATS/t nach § 6 Abs.5 ALSAG jedenfalls unrichtig, es wurde offenbar übersehen, dass sich der im Jahr 1997 gültige Abgabensatz von 60,- ATS/t am auf 80,- ATS/t erhöht hatte. Für ein Wechseln zur Grundlage § 6 Abs.4 ALSAG für die Abgabenberechnungen ab dem Quartal III/98 lagen - und zwar bis zum Ende des gegenständlichen Zeitraums am - die Voraussetzungen aus folgenden Gründen nicht vor :

Es ist zunächst der Aufbau von § 6 Abs.4 ALSAG zu beachten. Für die schon vor Inkraftreten der DeponieV genehmigte Baurestmassendeponie der Fa. W. , die somit eine Altanlage im Sinne dieser Bestimmung ist, hat zur Anwendung des günstigeren Abgabensatzes eine Anpassung an den Stand der Technik gemäß Deponieverordnung zu erfolgen, die abgeschlossen sein muss, mit Ausnahme der Anforderungen an den Deponiestandort und an das Deponiebasisdichtungssystem. Die zuletzt genannte Ausnahme bedeutet dabei die Herausnahme des Deponiebasisdichtungssystems (definiert in § 2 Z.6 DeponieV als auch in § 2 Abs.8a ALSAG) von der Forderung nach Anpassung an den Stand der Technik im § 6 Abs.4 erster Satz ALSAG aus dem Reglement der DeponieV, soweit diese strengere Anforderungen an das Deponiebasisdichtungssystem stellt (insbesondere in § 18 dieser Verordnung) als das ALSAG, das in § 2 Abs. 8a bis Abs. 8c z.T. eigene Anforderungen an ein Deponiebasisdichtungssystem enthält ( Zl. 2002/07/0167, insbes. Rechtssatz 4). Das drückt der letzte Satz von § 6 Abs.4 ALSAG damit aus, dass Baurestmassen-, Reststoff- und Massenabfalldeponien (ausgenommen sind also nur Bodenaushubdeponien) zumindest über ein Deponiebasisdichtungssystem verfügen müssen, welches jedenfalls den Anforderungen des § 2 Abs.8a entspricht oder über eine vertikale Umschließung, welche jedenfalls den Anforderungen des § 2 Abs.10 ALSAG entspricht. Es ist § 2 Abs. 8a ALSAG hier als Überschrift aufzufassen zu den nachfolgenden Absätzen 8b und 8c, wobei Abs.8a ein Deponiebasisdichtungssystem als technisches System definiert bestehend aus den beiden Komponenten Deponiebasisdichtung und Basisentwässerungssystem, die in Abs. 8b bzw. 8c näher ausgeführt sind. Somit sind Abs. 8b und 8c in den in § 6 Abs.4 zitierten § 2 Abs.8a integriert (VwGH, ebd.).

§ 6 Abs.4 ALSAG bringt als Erfordernis zwei mit "oder" verbundene Alternativen, nämlich das Deponiebasisdichtungssystem nach § 2 Abs.8a oder die vertikale Umschließung nach § 2 Abs.10 ALSAG. Aufgrund der Verfahrensergebnisse ist eine vertikale Umschließung der gegenständlichen Deponie nicht vorhanden, sodass zu überprüfen bleibt, ob ein Deponiebasisdichtungssystem nach § 2 Abs.8a leg. cit. vorliegt. Innerhalb dieser Bestimmung liegt eine "und" - Verknüpfung vor, d.h., es muss sowohl den Anforderungen einer entsprechend perfekten Deponiebasisdichtung als auch einem perfekten Basisentwässerungssystem entsprochen werden.

Bei der Deponiebasisdichtung ist das aber nicht der Fall. Zum einen stellt § 2 Abs. 8b an die Dichtungsschicht an der Basisebene die Anforderung, dass sie eine zweilagig künstlich aufgebrachte mineralische Dichtungsschicht sein muss mit einer Mindestdicke von 50 cm, was im vorliegenden Fall erfüllt ist. Es ist aber zusätzlich die Anforderung gestellt, dass die Schicht nur eine maximale Sickergeschwindigkeit von 10 hoch minus 9 m/s bei einem hydraulischen Gradienten von i = 30 haben darf (sog. Durchlässigkeitsbeiwert, kf - Wert), wofür aber nach Akteninhalt und Verfahrensergebnissen keine Messung vorgenommen wurde. Gemäß § 6 Abs.6 ALSAG lag es aber am Beitragsschuldner, schon anlässlich der Abgabenerklärung anhand der damaligen Gegebenheiten das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung der Abgabensätze nach Abs.1, 4 und 5 nachzuweisen. Dass im Akt mehrmals solche Sickergeschwindigkeiten aufscheinen, nämlich für die Böden an und unter der Deponiebasisebene (Bescheid vom , S.22) mit den Werten 3,6 x 10 -6 m/s, 1,3 x 10 -7 m/s und 1,6 x 10 -9 m/s und für die im Naturzustand belassenen Deponieböschungen (Bescheid vom , S.12) mit den Werten 4 x 10 -6 m/s und 1 x 10 -7 m/s, die zudem noch sämtlich größer wären als die Geschwindigkeit 1 x 10 -9 m/s, lässt auf den Durchlässigkeitsbeiwert der an der Basis aufgebrachten Dichtungsschicht keinerlei Schlüsse zu. Das gesetzliche Erfordernis der ausreichenden Abdichtung ist aber nicht nur bezüglich der Dichtungsschicht an der Basisebene, sondern auch bezüglich der Böschung nicht erfüllt. Es wurde in § 2 Abs. 8b ALSAG zu dem ursprünglich nur die Abdichtung der Basis regelnden ersten Satz mit der durch BGBl. Nr. 201/1996 erfolgten Novellierung des ALSAG ein ab , also im vorliegenden Fall schon anzuwendender zweiter Satz angefügt, der eine Regelung zur Dichtheit der Böschung unter Verweis auf § 18 Abs.5 DeponieV bringt (eine Erweiterung dieser Bestimmung in BGBl. I Nr.142/2000, die auf § 18 Abs. 4 oder 5 DeponieV verweist, trat erst mit in Kraft und ist im vorliegenden Fall noch nicht anzuwenden). Hier ist zunächst zu beachten, dass sich der Gesetzgeber bei der Angabe der Steilheit der Böschung der im Vermessungswesen üblichen Angabe des Verhältnisses 1 : 2 bedient, also als Querschnittsfigur der Böschung ein auf der Ebene aufstehendes rechtwinkeliges Dreieck anspricht, dessen senkrecht nach oben gehende Kathete 1 Längeneinheit und dessen auf der waagrechten Ebene aufliegende Kathete 2 Längeneinheiten misst. Bzw. entsteht die Querschnittsfigur durch eine die Winkel unverändert lassende Streckung eines solchen Dreiecks. Aus dem Verhältnis 1 : 2 der Katheten lässt sich elementargeometrisch mit der Funktion "Invers Tangens" von ½ der Anstiegswinkel der Böschung gegen die Waagrechte ermitteln, das ergibt 26,57 Grad. Ist die Böschungsneigung geringer als dieser Winkel, so ist das nach der Gesetzesregelung zu flach, um mit einer geringeren Abdichtung als die Basis das Auslangen zu finden und es ist die strenge Dichtheitsregel des ersten Satzes aus § 2 Abs.8b, insbesondere der dort verwendete kf - Wert auch in der Böschung anzuwenden. Die Deponieböschungen der gegenständlichen Deponie weisen die Neigung im Verhältnis 1 : 1 auf, was einem Anstiegswinkel von 45 Grad entspricht. Sie ist also steil genug, um mit den geringeren Anforderungen des zweiten Satzes in § 2 Abs.8b ALSAG auszukommen. Dennoch ist das Erfordernis einer ausreichenden Dichtung der Böschung nicht erfüllt, und zwar schon aus dem Grund nicht, weil sie laut Akteninhalt und Verhandlungsergebnis im Naturzustand belassen wurde. Hingegen ist in § 2 Abs.8a und 8b ALSAG bei den Abdichtungen von einem "technischen System", von einer "künstlich aufgebrachten Schicht" oder von "Sonderkonstruktionen" die Rede, welche ein künstliches Eingreifen und eben nicht die Belassung im Naturzustand meinen. Ebenso in § 18 Abs.5 DeponieV, auf den verwiesen wird, vgl. auch Abs. 1 dieser Bestimmung bzw. die Definition in § 2 Z.6 DeponieV. Insofern lässt sich mit den auf S.12 des Bescheides vom im Abschnitt "Abdichtung der Deponieböschungen" getroffenen Feststellungen, dass die Deponieböschungen - sogar mit den angeführten Durchlässigkeitsbeiwerten - "als im Wesentlichen dicht zu bezeichnen sind", für die Bf. nichts gewinnen, weil die Feststellung der Dichtheit aus wasserrechtlicher Sicht nicht nach sich zieht, dass auch den Erfordernissen des finanzrechtlichen Teiles des ALSAG entsprochen ist. Auch die in der mündlichen Verhandlung erläuterte Aufwölbung der Dichtungsschicht über der Basisebene der Deponie in den Ansatz der Böschung kann kein Ersatz einer künstlich aufgebrachten Dichtungsschicht bzw. Sonderkonstruktion für die ganze Böschungsseite sein. Eine Deponiebasisdichtung liegt nur dann vor, wenn eine solche auf dem gesamten Deponierohplanum der Sohl - und Böschungsflächen errichtet ist ( Zl. 2001/07/0165, insbesondere Rechtssatz 3).

Da somit schon die in § 6 Abs.4 letzter Satz ALSAG enthaltenen Anforderungen an die Deponiebasisdichtung nicht erfüllt sind, war der begünstigte Abgabensatz wegen o.a. "und" - Verknüpfung nicht anwendbar und es können sich Ausführungen, ob das Basisentwässerungssystem aus finanzrechtlicher Sicht gemäß § 2 Abs.8c ALSAG als ausreichend ausgeführt einzustufen ist, erübrigen. Der in der mündlichen Verhandlung vom genannte Zeitpunkt Mitte 1999 ist für diese Ausführungen ohne Relevanz.

Es sei nochmals betont, dass mit diesen Ausführungen der Deponie der Firma W. keine "illegalen" Verhältnisse nachgesagt sein sollen, sondern nur, dass die Voraussetzungen für die ML - Berechnungen mit 60,- ATS/t nicht (gänzlich) erfüllt sind und es daher bei der Anwendung des Abgabensatzes 80,- ATS/t bleiben musste.

Zu 3) Es finden sich sowohl in der BVE als auch in der Beschwerdeschrift vom Ausführungen betreffend den Zuschlag zum ML nach § 6 Abs.2 ALSAG . Dieser Zuschlag wurde im Erstbescheid vom nicht verhängt und konnte daher auch mit der BVE - wie diese auf ihrer Seite 8 u. 9 zutreffend feststellt - nicht (erstmals) vorgeschrieben werden. In weiterer Folge kann er auch nicht Gegenstand des aufsteigenden Rechtsmittelverfahrens bei der Abgabenbehörde II. Instanz sein. Wenn das Zollamt die Auferlegung eines solchen Zuschlags für rechtskonform hält, wäre dazu abgesondert ein zusätzlicher Erstbescheid notwendig und dieser wieder genauso wie jener vom rechtsmittelfähig. In der vorliegenden Berufungsentscheidung ist dieser Zuschlag aber nicht Sache und es erübrigen sich Ausführungen dazu.

Gemäß §§ 217 Abs.1 und 219 BAO (anzuwenden gemäß § 323 Abs.8 BAO idF vor BGBl. I Nr. 142/2000 auf Abgabenansprüche, die vor dem entstanden sind) ist für eine Abgabe, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet ist, ein Säumniszuschlag in Höhe von 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages aufzuerlegen. Der Fälligkeitstag der ML - Beträge ergibt sich gemäß § 7 Abs.1 Z.1 und § 9 Abs.2 ALSAG als 15. Tag des zweiten Kalendermonats, der auf das Kalendervierteljahr folgt, in dem die langfristige Ablagerung vorgenommen wurde, also im vorliegenden spätesten Quartal IV/2000 mit . Da die Abgabenfestsetzung erst mit Bescheid gemäß § 201 BAO am erfolgte und in einem solchen Fall gemäß § 9 Abs.3 ALSAG der o.a. Fälligkeitstag aufrecht bleibt, war für den nicht fristgerecht entrichteten Betrag, also den laut obigen Ausführungen sich letzlich ergebenden Nachforderungsbetrag in Höhe von 196.100,- ATS ein 2%-iger Säumniszuschlag in Höhe von 3.922,- ATS zu verhängen. Die Auferlegung des Säumniszuschlags erfolgt zwingend, ohne Rücksicht auf subjektive Beurteilungskriterien. Die Berücksichtigung der leichten Fahrlässigkeit bzw. Verschuldenslosigkeit gemäß § 217 Abs.7 idF BGBl. I Nr. 142/2000 ist gemäß § 323 Abs.8 BAO auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Daher kann die in der Beschwerdeschrift beantragte Stornierung des Säumniszuschlags nicht gewährt werden.

Als Resümee aus diesen Ausführungen gelangt der UFS somit zum Ergebnis, dass das Zollamt Graz mit der BVE vom die Festsetzung der Altlastenbeiträge für die gegenständliche Deponie für den Zeitraum I/1998 bis IV/2000 sowie die Verhängung eines Säumniszuschlags rechtskonform vorgenommen hat und die Beschwerde daher spruchgemäß abzuweisen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 2 Abs. 8 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 2 Abs. 8a ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 2 Abs. 8b ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 6 Abs. 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 6 Abs. 4 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 6 Abs. 5 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 18 Abs. 5 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Altlastenbeitrag
Anpassung an den Stand der Technik
Deponiebasisdichtung
Säumniszuschlag
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at