OGH vom 30.01.1996, 1Ob41/94
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Maria Z*****, vertreten durch Dr.Karl Bernhauser, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17 - 19, wegen S 600.000,-
sA infolge Revision und Rekurses der beklagten Partei gegen das Teilurteil bzw. den Beschluß des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgerichts vom , GZ 5 R 125/94-39, womit infolge Berufungen beider Parteien und Rekurses der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom , GZ 24 Cg 334/93-32, teils bestätigt, teils aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung von Amts wegen den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom wird in seinen Entscheidungsgründen dahin berichtigt, das der in den Ausfertigungen der Entscheidung auf S 23 in der 10. Zeile beginnende und in der siebzehnten Zeile endende Satz wie folgt zu lauten hat:
"Im vorliegenden Fall ist der Schaden nicht durch (über den hinaus) fortgesetztes Verhalten eines Organs der beklagten Partei herbeigeführt worden, bei dem jede einzelne Handlung und Unterlassung für sich genommen eine selbständige Schadensursache gewesen wäre und mit jeder weiteren Schädigung eine neue Verjährungsfrist in dem Zeitpunkt in Gang gesetzt würde, in dem sie den Geschädigten zur Kenntnis gelangt."
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Wie sich aus dem Zusammenhang des Satzes (aber auch aus S 17)
eindeutig ergibt, wurde der Schaden gerade nicht durch ein - über
den hinaus - fortgesetztes Verhalten des Organs
herbeigeführt. Dieses offenkundige Versehen bei der Abfassung der
Entscheidung ist gemäß § 419 Abs 1 ZPO von Amts wegen zu
berichtigen.
Fundstelle(n):
EAAAD-02055