Büroräumlichkeiten außerhalb der Wohnung bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Bescheidaufhebung
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RV/0493-W/12-RS1 | Es steht dem nichtselbständig Erwerbstätigen offen, seine Arbeitsmittel frei zu wählen. Soweit es sich um kein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer handelt und damit eine private Mitveranlassung bzw. ein Zusammenhang der Ausgaben mit der Lebensführung ausscheidet, steht dem Abzug der Mietkosten für außerhalb der Wohnung gelegener Büroräumlichkeiten auch der Umstand nicht entgegen, dass die Bw. bei ihrem Arbeitgeber ebenfalls über einen Büroarbeitsplatz verfügt. |
RV/0493-W/12-RS2 | Dem UFS als Rechtsmittelbehörde obliegt es nicht, vom Finanzamt gänzlich unterlassene Sachverhaltsermittlungen erstmals durchzuführen. Die Ermessensentscheidung für eine Bescheidaufhebung durch den UFS im Zuge eines Berufungsverfahrens ist damit zu begründen, dass es dem Finanzamt als erste Instanz obliegt, seinen Entscheidungen entsprechende Sachverhaltsfeststellungen zu Grunde zu legen. Dies gilt umso mehr, wenn das Finanzamt keinerlei Feststellungen für die Anwendbarkeit einer Rechtsvorschrift traf und überdies deutliche Indizien gegen deren Anwendung vorliegen. |
Entscheidungstext
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2010 entschieden:
Der angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung werden gemäß § 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
Die Berufungswerberin (Bw.) gab in der elektronischen Vorhaltsbeantwortung vom (AS 3) gegenüber dem Finanzamt (FA) an, sie benutze seit August 2010 eine angemietete Wohnung nebenan [gemeint neben ihrer Wohnung in G] als Homeoffice. Die monatlichen Kosten würden sich laut einem beiliegenden Mietvertrag auf € 200,00 im Voraus betragen. Durch ihre Tätigkeit in Verkauf und Kundenbetreuung sei die Bw. somit nicht an das Büro ihres Arbeitgebers in M gebunden bzw. könne Familie und Beruf besser vereinbaren. Vom Arbeitgeber würde kein Ersatz geleistet werden. Die Bw. habe die Zahlungen August bis Dezember 2010 als Werbungskosten angeführt.
Im Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2010 vom (AS 10) versagte das FA den von der Bw. geltend gemachten Werbungskosten € 1.000,00 (Mietkosten des Homeoffice) die Anerkennung mit der Begründung, der Mittelpunkt der Tätigkeit im Verkauf und zur Kundenbetreuung könne nach der Verkehrsauffassung niemals im häuslichen Arbeitszimmer, sondern nur im Außendienst liegen. Die Voraussetzungen zur Berücksichtigung würden daher nicht vorliegen.
In der Berufung vom (AS 12) brachte die Bw. vor, sie arbeite seit März 2010 als Business Development Executive bei der Firma I, die ihr Office in M und somit am anderen Ende von Wien habe. Die Distanz zwischen dem Wohnort der Bw. in G und dem Office des Arbeitgebers in M betrage mehr wie 50 km, in Fahrzeit ausgedrückt ca. 1 Stunde pro Fahrtrichtung. Um diese tote Zeit von ca. 40 Stunden monatlich effizienter nutzen zu können, habe die Bw. mit ihrem Arbeitgeber vereinbart, bis zu 50% ihrer Arbeitszeit vom Homeoffice aus zu arbeiten. Zu diesem Zweck sei die Einzimmerwohnung angemietet worden, um ein ungestörtes, professionelles Arbeitsklima gewährleisten zu können. Der Arbeitgeber habe die Bw. mit einer IT-Anbindung mit 100% Zugriff auf alle Firmensysteme mittels gesichertem Internetlogin und IT-Equipment wie Laptop, Blackberry, Drucker, Fax, Scanner, "etc." ausgestattet. Die Bw. müsse jedoch die Wohnung auf eigene Kosten begleichen. Somit würde die Bw. die Wohnung gerne in ihrer Steuerklärung berücksichtigen lassen. Damit sich das FA einen Überblick vom Tätigkeitsbereich der Bw. machen könne, gab die Bw. folgende "Fakten" an: Ca. 70% ihrer Tätigkeit werde vom Büro aus durchgeführt. Das Aufgabegebiet der Bw. umfasse die Marktbeobachtung, Analyse, Analyse der Konkurrenzunternehmen, Management des Territory Business Plans and Targets, Kontrolle, Protokollierung von Qualitätsstandards, Prozessabläufe und Securitystandards, das Key Account Management von bestehenden Kunden als auch den Aufbau des New Sales Bereiches.
Im Vorhalt vom (AS 21) führte das FA aus, die Bw. habe in der Berufung angegeben, dass Sie bis zu 50% der Arbeitszeit im Homeoffice arbeite, ca. 70% der Tätigkeit würden vom Büro aus durchgeführt werden. Das FA ersuchte um genaue Aufschlüsselung, wie viele Stunden die Bw. durchschnittlich im Büro in M, im Homeoffice und im Außendienst verbringe. Die Bw. möge einen Plan über das Arbeitszimmer vorlegen und beschreiben, was sich im Homeoffice befinde.
Im Schreiben vom (AS 20) gab die Bw. an, mit der Angabe, dass 70% ihrer Arbeitszeit vom Büro aus durchgeführt würden, habe sie gemeint, dass diese Tätigkeit von einem Büroarbeitsplatz mit Telefonanbindung, PC-Anbindung, Scanneranbindung, "etc." unabhängig, wo sich dieser befinde, durchgeführt würde. Die 50%, die die Bw. vom Homeoffice arbeite, seien in den 70% bereits inbegriffen. Somit ergebe sich folgende Aufschlüsselung:
70% Bürotätigkeit,"davon" 50% im Homeoffice und 20% im Office [am Standort des Arbeitgebers] in M und
30% im Außendienst (Termine. Meetings, "etc.").
Der Plan über die Wohnung sei beigelegt (AS 22), wobei zu erwähnen sei, dass der dort angegebene Raum mit 6,4 m² eine Nasszelle (WC) sei. Folgende Sachanlagen würden sich im Office befinden: Meetingtisch für 6 Personen, viele Dokumente, die sich in Ordnern befinden würden, Marketingutensilien, diverse Boxen mit Flyern, Prospekten, "etc.", Laptop, Multifunktionsgerät (Kopierer Scanner, Fax), Schreibtischutensilien, Destruction Container für Dokumente zur Schredderung, "etc."
Aus dem vorgelegten Plan AS 22 ergibt sich die Größe des Büroraumes mit 19,8 m² und des WC's mit 6,4 m².
Das FA wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom (AS 24) mit der Begründung ab, die beantragten Ausgaben für das Arbeitszimmer könnten nicht als Werbungskosten anerkannt werden. Ein Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sei nur dann steuerlich absetzbar, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Antragstellers bilde. Die Abzugsfähigkeit sei nicht gegeben, wenn die betriebliche/berufliche Tätigkeit schwerpunktmäßig außerhalb des Arbeitszimmers ausgeübt werde. Laut den vorgelegten Unterlagen arbeite die Bw. zu 50% im Homeoffice, zu 20% im Office in M und zu 30% im Außendienst. Es könne daher nicht davon gesprochen werden, dass das Homeoffice den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bilde. Das Arbeitszimmer werde in zeitlicher Hinsicht nur für die Hälfte der Tätigkeit benützt. Die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit des Arbeitszimmers seien nicht gegeben. Die Berufung sei daher als unbegründet abzuweisen.
Im Vorlageantrag vom (AS 25) gab die Bw. an, wie ihr eine namentlich genannte Mitarbeiterin des FAes in einem Gespräch am geraten habe, würde die Bw. gerne aus den der Mitarbeiterin persönlich erläuterten Gründen Rechtsmittel gegen die Berufungsvorentscheidung einlegen, da das Homeoffice, wie die Mitarbeiterin selbst im Gespräch festgestellt habe, nach detaillierter Darlegung des Sachverhaltes, sehr wohl den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit der Bw. darstellen würde. Die Unterlagen der Bw. mögen der Abgabenbehörde der zweiten Instanz weitergeleitet werden, um einen persönlichen Termin zur Vorsprache zu vereinbaren.
Einem handschriftlichen Vermerk der genannten Mitarbeiterin des FAes (AS 13) ist zu entnehmen, dass die Bw. am persönlich vorgesprochen habe. Es sei der Bw. mitgeteilt worden, dass das häusliche Arbeitszimmer nicht absetzbar sei, da es nicht Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit sei. Eine 50% Nutzung sei zu wenig. Die Bw. habe gemeint, dass das häusliche Arbeitszimmer mehr als 50% genutzt werde, da sie wesentlich mehr als 40 Stunden pro Woche arbeite. Das scheine aber nirgends auf. Die Bw. habe sich vor der Anmietung der Wohnung im Infocenter des FAes erkundigt, ob sie diese Kosten absetzen könne und sie habe die Auskunft erhalten, dass diese absetzbar seien. Sonst hätte die Bw. die Wohnung gar nicht gemietet.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Das FA stütz seine Entscheidung erkennbar auf § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, welche Rechtsvorschrift lautet:
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988: Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden: Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.
Sachverhaltsfeststellungen, die eine Anwendung von § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 ermöglichen würden, wurden vom FA hingegen nicht getroffen.
Die Wohnadresse der Bw. lautet PLZ G, Straßenname 123a/3, die Adresse der berufungsgegenständlichen Büroräumlichkeiten hingegen PLZ G, Straßenname 123b/1b (siehe auch eigener Vermerk des FAes AS 3). Die Wohnung der Bw. und die Büroräumlichkeiten haben somit verschiedene Hausnummern und Türnummern.
Auf Grund der beiden Adressen und ohne weitere Sachverhaltsermittlungen dahingehend, ob die berufungsgegenständlichen Büroräumlichkeiten nach der Verkehrsauffassung einen Teil der Wohnung der Bw. darstellen und mit dieser über einen gemeinsamen Eingang verfügen (Wohnungsverband, vgl. Baldauf in Jakom, 4. Auflage, § 16 Rz 47; wobei gegen einen gemeinsamen Eingang - ohne notwendige Sachverhaltsfeststellungen des FAes - das Indiz der verschiedenen Haus- und Türnummern spricht) kann nicht vom Vorliegen eines häuslichen Arbeitszimmers iSd § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 ausgegangen werden.
Sollte sich im Zuge der notwendig vorzunehmenden Sachverhaltsermittlungen herausstellen, dass die in PLZ G, Straßenname 123b/1b gelegenen Büroräumlichkeiten (laut Plan AS 22 ein Raum mit 19,8 m² und laut Angaben der Bw. ein WC mit 6,4 m²; von der Bw. in der Berufung und im Schreiben vom geschilderte büromäßige Ausstattung) nicht im Verband mit der Wohnung der Bw. gelegen sind und tatsächlich über die von der Bw. geschilderte büromäßige Ausstattung verfügen und auch von der Bw. als Büro verwendet werden, sind die Mietkosten als Werbungskosten anzuerkennen.
Büroräumlichkeiten sind auch übliche WC-Einheiten zuzuordnen. Im vorliegenden Fall stellen daher auch die anteilig auf den WC-Raum entfallenden Mietausgaben Werbungskosten dar.
Bei alleiniger Zahlung der ausgewiesenen Miete von € 200,00 monatlich und tatsächlicher Nutzung als Büro, wie von der Bw. vorgebracht, steht dem Abzug der Miete als Werbungskosten iSd § 16 EStG 1988 nicht entgegen, dass der im Akt Seite 7ff befindliche Mietvertrag auf die Bw. und ihren Ehemann als Mieter lautet und im Vertrag angegeben ist, dass der Mietgegenstand nur zu "Wohnzwecken" verwendet werden darf.
Es steht dem nichtselbständig Erwerbstätigen offen, seine Arbeitsmittel im Rahmen des § 16 EStG 1988 frei zu wählen. Soweit es sich um kein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988) handelt und damit eine private Mitveranlassung bzw. ein Zusammenhang der Ausgaben mit der Lebensführung ausscheidet, steht dem Abzug der Miete für außerhalb der Wohnung gelegener Büroräumlichkeiten als Werbungskosten auch der Umstand nicht entgegen, dass die Bw. bei ihrem Arbeitgeber in M ebenfalls über einen Büroarbeitsplatz verfügt.
Das FA hat somit Ermittlungen (§ 115 BAO) unterlassen, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid - nämlich die Anerkennung der Mietzahlungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit - hätte erlassen werden können.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 289 Abs. 1 zweiter Satz BAO aufzuheben und die Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz zur Durchführung der oa. notwendigen Ermittlungen zurückzuverweisen.
Die Ermessensentscheidung (§ 20 BAO) ist damit zu begründen, dass es dem FA als erste Instanz obliegt, seinen Entscheidungen entsprechende Sachverhaltsfeststellungen zu Grunde zu legen. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als das FA keinerlei (!) Feststellungen über das tatsächliche Vorliegen eines häuslichen Arbeitszimmers iSd § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 (Wohnungsverband, berufungsgegenständliche Räume als Teil der Wohnung der Bw. mit gemeinsamen Eingang) traf und überdies der Akteninhalt (Indiz der unterschiedlichen Adressen) gegen eine solche Annahme spricht. Vor diesem Hintergrund obliegt es nicht dem UFS als Rechtsmittelbehörde, vom FA gänzlich unterlassene Sachverhaltsermittlungen erstmals durchzuführen. Das FA erkannte die als Werbungskosten geltend gemachten Mieten zwar wegen - von der Bw. im Übrigen bestrittenen - Nichterfüllens der zeitlichen Voraussetzungen für ein "häusliches Arbeitszimmer" nicht an, gab jedoch gegenüber der Bw. weder die maßgebliche Rechtsvorschrift des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG an noch wies sonst in erkennbarer Weise auf die Tatbestandsvoraussetzung der Lage im Wohnungsverband hin, sodass diese Umstände der steuerlich nicht vertretenen Bw. nicht bekannt sein und die Bw. daher auch von sich aus kein entsprechendes Vorbringen betreffend Lage der angemieteten Büroräumlichkeiten außerhalb der eigenen Wohnung erstatten konnte.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 289 Abs. 1 zweiter Satz BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | häusliches Arbeitszimmer Arbeitszimmer bzw. Büro außerhalb des Wohnungsverbandes Bescheidaufhebung Ermessen |
Verweise | Baldauf in Jakom, 4. Auflage, § 16 Rz 47 |
Zitiert/besprochen in | UFSjournal 4/2012, 148 ARD 6250/10/2012 AFS 2012/4, 136 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at