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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 28.08.2006, RV/1165-W/06

Kein FB-Anspruch, wenn weder eine Berufsausbildung noch eine Vormerkung beim AMS als arbeitsuchend vorliegt

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für die Zeiträume bis  und bis entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Nach der Aktenlage hat die am geborene Tochter des Berufungswerbers (Bw.) im Februar 2005 ihr Studium abgebrochen.

Laut Vormerkbestätigung des Arbeitsmarktservice war sie in der Zeit von bis als arbeitsuchend vorgemerkt, ohne einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 zu haben oder eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice zu erhalten.

Im Zeitraum bis absolvierte sie den Lehrgang "Workstation" bei der Z GmbH und bezog eine Beihilfe nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (Tagsatz: 18,50 €).

Mit dem angefochtenen Bescheid vom forderte das Finanzamt vom Bw. die von ihm für seine Tochter K. für die Zeit vom bis  bezogene Familienbeihilfe (in Höhe von 414,50 €) und die Kinderabsetzbeträge (in Höhe von 152,70 €) sowie für die Zeit vom bis bezogene Familienbeihilfe (in Höhe von 305,40 €) und die Kinderabsetzbeträge (in Höhe von 101,80 €) gemäß § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) iVm § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 zurück.

In der Bescheidbegründung führte das Finanzamt aus, da die Tochter des Bw. in den angeführten Zeiträumen in keiner Schul- bzw. Berufsausbildung gestanden habe und auch nicht als arbeitsuchend vorgemerkt gewesen sei, ohne Bezüge vom Arbeitsmarktservice zu erhalten, bestehe für die betreffenden Monate gemäß § 2 Abs. 1 FLAG 1967 kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Gegen den Bescheid vom erhob der Bw. fristgerecht Berufung mit der Begründung, ihm sei nicht verständlich, warum er für die Zeit vom bis zu Unrecht Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge bezogen haben soll. Seine Tochter K. habe nach dem Abbruch ihres Studiums im Februar 2005 sofort selbst versucht, Arbeit zu finden. Erst als dies keinen Erfolg brachte, habe sie sich im Juni 2005 beim Arbeitsmarktservice als arbeitsuchend gemeldet. Sie habe in dieser Zeit weder ein Einkommen noch einen Anspruch nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz gehabt und auch keine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes erhalten. Während dieser Monate habe er für den Lebensunterhalt seiner Tochter aufkommen müssen, wobei die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für ihn als Alleinverdiener die einzige finanzielle Unterstützung bedeutet hätten. Er ersuche daher, den Bescheid betreffend die Monate März bis Mai 2005 aufzuheben.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.

In dem gegen die Berufungsvorentscheidung eingebrachten Rechtsmittel führte der Bw. aus, es sei zwar richtig, dass seine Tochter K. erst im Juni 2005 beim Arbeitsmarktservice als arbeitsuchend vorgemerkt war, weswegen die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe erst zu diesem Zeitpunkt wieder eingetreten sind. Er ersuche jedoch zu bedenken, dass für die Monate März bis Mai 2005 an der Sachlage selbst und an seiner bestehenden Unterhaltspflicht keine Änderung eingetreten ist, da seine Tochter in Eigenregie Arbeit gesucht habe und bei ihm wohnhaft gewesen sei, was auch weiterhin der Fall sei. Es könne seines Erachtens nicht im Sinne des Gesetzgebers gelegen sein, lediglich aus formalen Gründen derartige Unterschiede zu machen, da er als Vater ja weiterhin für die Bestreitung des Lebensunterhaltes seiner Tochter gemäß den Bestimmungen des ABGB verantwortlich sei. Der Fehler seiner Tochter (Versäumung der rechtzeitigen Vormerkung beim Arbeitsmarktservice) würde zudem in erster Linie nicht sie, sondern ihn als Alleinverdiener treffen und somit für ihn und die gesamte Familie eine finanzielle Benachteiligung bedeuten.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 2 Abs. 1 FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

- für minderjährige Kinder,

- für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden,

- für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie

a) weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und

b) bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, haben noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice nachzuweisen.

Nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des FLAG 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 50,90 € für jedes Kind zu.

Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 ebenfalls § 26 FLAG 1967 anzuwenden.

Die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe ist sehr weitgehend. Sie beruht ausschließlich auf objektiven Sachverhalten und nimmt auf subjektive Momente, wie Verschulden und Gutgläubigkeit, keine Rücksicht. Die Rückzahlungspflicht besteht sogar dann, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich auf einer Fehlleistung der Abgabenbehörde beruht (vgl. zB ; -F/05; ).

Für die Frage, ob Familienbeihilfe zusteht, kommt es ausschließlich auf die im FLAG 1967 genannten Voraussetzungen an und nicht auf wirtschaftliche Überlegungen, die im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag gefunden haben.

Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Tochter des Bw. im Zeitraum bis weder in Berufsausbildung gestanden ist noch beim Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende gemeldet war. Im Zeitraum bis bezog sie eine Beihilfe durch das Arbeitsmarktservice.

Es bestand daher weder für den Zeitraum bis noch für den Zeitraum bis Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge. Die Rückforderung der oben angeführten Beträge erfolgte somit zu Recht.

Dem Berufungsbegehren konnte daher nicht entsprochen werden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Familienbeihilfe
Berufsausbildung
Vormerkung als arbeitsuchend

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at