Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ3K vom 29.01.2013, ZRV/0193-Z3K/10

Erstattung der Alkoholsteuer

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/32569/2009-1, betreffend die Erstattung der Alkoholsteuer gemäß § 54 Alkoholsteuergesetz (AlkStG) entschieden:

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Dem Antrag vom wird stattgegeben und es wird gemäß § 54 AlkStG die entrichtete Alkoholsteuer für 336,43 Liter Alkohol in Höhe von € 3.364,30 erstattet.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom beantragte die Beschwerdeführerin (Bf.) die Erstattung der Alkoholsteuer gemäß § 54 AlkStG für 336,43 Liter Alkohol. Der Alkohol wurde von der Bf. versteuert im Steuergebiet bezogen, verarbeitet und in der Folge in neun Lieferungen mittels vereinfachtem Begleitdokument VSt 2 zur Firma A.,Deutschland,, verbracht.

Mit Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/32569/2009, wurde dem Antrag teilweise stattgegeben und die Alkoholsteuer für 303,17 Liter Alkohol in Höhe von € 3.031,70 erstattet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass hinsichtlich der Lieferung vom von 33,26 Liter Alkohol erst am die Anzeige an das Zollamt Wien erfolgt sei und somit die Voraussetzungen für eine Erstattung gemäß § 54 Abs.3 AlkStG nicht vorliegen würden.

Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom binnen offener Frist den Rechtsbehelf der Berufung erhoben. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass die Ware zwar am abholbereit gemacht wurde, die Abholung der Ware aber erst am erfolgt sei. Zum Beweis ihres Vorbringens übermittelte die Bf. den Bezug habenden Lieferschein vom , auf welchem als Abholdatum handschriftlich versehen und mit einer Unterschrift beurkundet ist.

Am erfolgte eine Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Bf. durch Organe des Zollamtes Wien. Dabei konnte festgestellt werden, dass im Feld B des vereinfachten Begleitdokumentes vom deutschen Warenempfänger der Eingang der Waren am bestätigt und die Verbrauchsteuer ebenfalls am als entrichtet bzw. zur Zahlung angemeldet wurde. Von der Bf. wurde keine Stellungnahme abgegeben.

Mit Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom , Zl 100000/32569/2009-1, wurde die Berufung abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Verfahren gemäß § 54 Abs.3 AlkStG nicht eingehalten worden sei, da der Wareneingang beim Empfänger bereits mit bestätigt wurde.

Gegen diese Berufungsvorentscheidung hat die Bf. mit Eingabe vom binnen offener Frist den Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass der zuständigen Sachbearbeiterin des Warenempfängers in Deutschland ein Fehler unterlief und diese irrtümlich als Empfangsdatum den an Stelle des eingetragen hätte. Die Bf. übermittelte ein Schreiben der Firma A.,Deutschland,, in dem diese den Irrtum bestätigt und eine diesbezügliche Bestätigung des Zollamtes B. anregt. Weiters wurde ein Lagereingangsbeleg des Warenempfängers vom übermittelt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 54 Abs.1 Z.1 AlkStG wird die Steuer auf Antrag vergütet für ein nachweislich versteuertes Erzeugnis, das zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden ist.

Gemäß Abs.3 leg. cit. wird eine Erstattung oder Vergütung nach Absatz 1 nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 52 oder § 53 eingehalten, die Verbringung dem in Abs.6 genannten Zollamt vorher angezeigt worden ist und der Berechtigte in den Fällen des Abs.1 Z.1 eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates darüber, dass das Erzeugnis dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist, vorlegt.

Gemäß § 167 Abs.2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB ; , 2006/15/0301; , 2010/15/0078).

Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates konnte die Bf. durch die Bestätigung der Empfängerfirma und den Lagereingangsbeleg glaubwürdig darlegen, dass die Ware erst am nach Deutschland verbracht wurde. Die Datumsangabe des Bestätigungsvermerkes im Feld B des vereinfachten Begleitdokumentes von der zuständigen Sachbearbeiterin ist demnach irrtümlich mit 3. Juni an Stelle des erfolgt, wofür auch spricht, dass die Ware erst am Freitag, dem , in das Warenlager der Empfängerfirma aufgenommen wurde. Das Verfahren gemäß § 54 Abs.3 AlkStG wurde somit eingehalten, eine Erstattung der Alkoholsteuer ist somit zulässig..

Mit erstinstanzlichem Bescheid des Zollamtes Wien vom wurde der Bf. bereits die Alkoholsteuer für 303,17 Liter Alkohol in Höhe von € 3.031,70 erstattet. Die Differenz auf die nunmehrige Entscheidung beläuft sich somit auf € 332,60.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 54 Abs. 1 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
§ 54 Abs. 3 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at