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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 07.03.2012, RV/0479-W/12

Verwaltungspraktikum ist keine Berufsausbildung iSd FLAG

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Dr. X., Y., gegen den Bescheid des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum bis  entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) bezog für ihren Sohn M., geb. 1990, bis September 2011 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.

Im Zuge der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen traf das Finanzamt folgende Feststellungen:

M. begann im Wintersemester 2010/11 mit einem Studium, brach dieses jedoch mit Beginn Wintersemester 2011/12 ab. Vom bis stand er nachweislich als Verwaltungspraktikant beim Bezirksgericht 1 sowie beim Bezirksgericht 2 in Verwendung. Das Ausbildungsverhältnis umfasste 40 Wochenstunden und endete durch einverständliche Lösung.

Das Finanzamt forderte in der Folge mit Bescheid vom die für den Zeitraum Oktober 2010 bis September 2011 bezogenen Beträge mit folgender Begründung zurück:

"Familienbeihilfenanspruch besteht nur dann, wenn die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Dies wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den Prüfungsterminen innerhalb eines angemessen Zeitraums antritt.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1992, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.

Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr (Nachweiszeitraum) die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Erreicht der oder die Studierende im Nachweiszeitraum den erforderlichen Studienerfolg nicht, besteht zunächst für die weitere Studienzeit kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Wird der Studienerfolg dann erreicht, so kann die Beihilfe wieder ab Beginn des Monats, in dem der Studienerfolg erreicht wurde, zuerkannt werden. Die Prüfungen aus dem ersten Studienjahr werden dabei allerdings nicht mehr berücksichtigt.

Die Rückforderung war erforderlich, da trotz Aufforderung kein Nachweis betreffend Zielstrebig- und Ernsthaftigkeit des Studiums vorgelegt wurde."

Die Bw. erhob gegen den Rückforderungsbescheid mit folgender Begründung Berufung:

"Mein 1990 geborener Sohn M.... hat nach seiner im Juni 2010 abgelegten Matura im September 2010 an der juridischen Fakultät der Universität Wien inskribiert, ist dann aber mit beginnend ein Ausbildungsverhältnis in Form eines Verwaltungspraktikums gemäß Abschnitt Ia des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 mit dem Oberlandesgericht Wien eingegangen, das die zielstrebige Betreibung des Studiums nach dem Familienlastenausgleichsgesetz geforderten Studienerfolg nebenbei nicht zuließ....

Dieses Ausbildungsverhältnis wurde mit Ablauf des beendet....

Eine Wiederaufnahme des Jus-Studiums ist seither nicht erfolgt.

Im Hinblick auf das bis Ende Juli 2011 dauernde Ausbildungsverhältnis meines Sohnes ... steht mir daher die Familienbeihilfe für ihn durchgehend bis einschließlich Juli 2011 zu, welcher Anspruch sich auf den ersten Fall des § 2 Abs 1 lit b Familienlastenausgleichsgesetz gründet..."

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom mit der Begründung ab, dass ein Verwaltungspraktikum keine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes darstelle, weil es nicht zwingender Teil der Ausbildung für den angestrebten speziellen Beruf ist. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass die im Praktikum gewonnenen Erfahrungen für eine künftige Berufsausbildung wertvoll seien. Die Aufnahme als Verwaltungspraktikant sei keine unabdingbare Voraussetzung für die Aufnahme in den Verwaltungsdienst des Oberlandesgerichts.

Die Bw. stellte fristgerecht einen Vorlageantrag und führte darin aus, dass das Oberlandesgericht Wien im Zeitraum von Oktober 2010 bis Juli 2011 Maturanten lediglich befristet auf ein Jahr als Verwaltungspraktikanten eingestellt habe. Dies wäre die einzige Möglichkeit gewesen, bei offenen Planstellen anschließend in ein Dienstverhältnis im Verwaltungsdienst des Oberlandesgerichts Wien aufgenommen und zum Verwaltungsassistent ausgebildet zu werden. Das Verwaltungspraktikum sei daher zwingender Teil der Ausbildung zum Verwaltungsassistenten und unabdingbare Voraussetzung für eine Aufnahme in den Verwaltungsdienst des OLG Wien gewesen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, für volljährige Kinder, die das 26. (ab : 24.) Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Das Familienlastenausgleichsgesetz enthält keine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung". Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unter den Begriff jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (sh. zB ; Lenneis in Csaszar/Lenneis/ Wanke, FLAG, § 2 Rz 35).

Ziel einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Zudem muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein ().

In den gesetzlichen Bestimmungen zum Verwaltungspraktikum ist Folgendes ausgeführt:

"Abschnitt Ia Verwaltungspraktikum, VBG 1948

§ 36a. (1) Um Personen die Möglichkeit einzuräumen, ihre Berufsvorbildung oder Schulbildung durch eine entsprechende praktische Tätigkeit in der Bundesverwaltung zu ergänzen und zu vertiefen und auf diese Weise die Verwendungen im Bundesdienst kennen zu lernen, kann mit ihnen ein Ausbildungsverhältnis als Verwaltungspraktikant (Verwaltungspraktikum) begründet werden. Durch das Eingehen dieses Ausbildungsverhältnisses wird kein Dienstverhältnis begründet. Der Zugang zum Verwaltungspraktikum ist mit nachstehender Vorbildung möglich:

1. Abschluss eines Universitätsstudiums,

2. Abschluss einer Fachhochschule,

3. Abschluss einer höheren Schule (Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung),

4. Abschluss einer mittleren Schule,

5. Lehrabschluss nach dem Berufsausbildungsgesetz oder

6. beendete Schulpflicht.

(2) Das Verwaltungspraktikum umfasst eine Einführung in die einschlägige Verwaltungstätigkeit, nach Möglichkeit eine ergänzende kursmäßige Ausbildung sowie die praktische Erprobung auf einem Arbeitsplatz. Das Verwaltungspraktikum endet spätestens nach einer Gesamtdauer von zwölf Monaten.

(3) Auf Verwaltungspraktikanten ist, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, der Abschnitt I mit Ausnahme der §§ 6 bis 6b, §§ 8a bis 15a, § 17, § 19, § 20, soweit er sich auf die §§ 49 bis 50d BDG 1979 bezieht, §§ 21 bis 23, § 24 Abs. 2, 3 und 9, § 24a, §§ 25 bis 27c, § 27e Abs. 2, § 27f, § 28b, §§ 29 bis 29k, § 30, §§ 32 bis 33a und § 36 anzuwenden. § 18 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsentgelts der Ausbildungsbeitrag tritt.

§ 36b. (1) Dem Verwaltungspraktikanten gebührt für die Dauer der ordnungsgemäßen Teilnahme am Verwaltungspraktikum ein monatlicher Ausbildungsbeitrag. Dieser beträgt 50% des Monatsentgelts eines Vertragsbediensteten während der Ausbildungsphase (§ 72 Abs. 1) der Entlohnungsgruppe v1, v2, v3 oder v4, jeweils Entlohnungsstufe 1...

§ 36c. (1) Das Verwaltungspraktikum endet

1. durch Tod,

2. durch einverständliche Lösung,

3. durch vorzeitige Auflösung,

4. durch Zeitablauf,

5. durch schriftliche Erklärung des Verwaltungspraktikanten,

6. durch schriftliche Erklärung des Leiters der Dienststelle aus den in § 32 Abs. 2 Z 1, 2, 3, 5 oder 6 genannten Gründen oder

7. während der Probezeit (§ 4 Abs. 2 Z 4) jederzeit durch Erklärung des Leiters der Dienststelle oder des Verwaltungspraktikanten.

(2) Eine schriftliche Erklärung gemäß Abs. 1 Z 5 oder 6 beendet das Verwaltungspraktikum vorzeitig. Die Erklärung ist spätestens zehn Arbeitstage vor der beabsichtigten Beendigung des Verwaltungspraktikums bekannt zu geben.

§ 36d. (1) Verwaltungspraktikanten sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach Maßgabe des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes pflichtversichert sowie in der Arbeitslosenversicherung auf Grund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, versichert, und sie sind in Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung Dienstnehmern gleichgestellt (§ 1 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977). Die nach diesen Vorschriften dem Dienstgeber obliegenden Aufgaben hat der Bund wahrzunehmen..."

Die Bw. vertritt in ihrer Berufung die Ansicht, dass ihr Sohn beim Oberlandesgericht Wien "ein Ausbildungsverhältnis in Form eines Verwaltungspraktikums gemäß Abschnitt Ia des Vertragsbedienstetengesetzes 1948" eingegangen ist, das die zielstrebige Betreibung des Studiums der Rechtswissenschaften und damit den nach dem Familienlastenausgleichsgesetz geforderten Studienerfolg nebenbei nicht zuließ. Es stehe ihr daher bis Ende des "Ausbildungsverhältnisses" (Juli 2011) die Familienbeihilfe zu.

Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

Das vom Sohn der Bw. in der Zeit vom bis beim Bezirksgericht 1 und beim Bezirksgericht 2 absolvierte Praktikum stellt keine Berufsausbildung im oben dargelegten Sinn dar, weil dieser dadurch in keinem selbständigen Beruf ausgebildet wurde.

So wird im § 36a Abs. 1 VBG ua Folgendes ausgeführt: "Um Personen die Möglichkeit einzuräumen, ihre Berufsvorbildung oder Schulbildung durch eine entsprechende praktische Tätigkeit in der Bundesverwaltung zu ergänzen und zu vertiefen und auf diese Weise die Verwendungen im Bundesdienst kennen zu lernen..."

Ein Praktikum fällt nur dann unter diesen Begriff, wenn es z.B. eine unbedingte Voraussetzung für die spätere Aufnahme darstellt. Der bloße Umstand, dass durch den Besuch des Praktikums die Aufnahmechancen erhöht werden, reicht nicht aus.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass ein Praktikum insoweit keine Berufsausbildung darstellt, als es nicht zwingender Teil der Ausbildung für den angestrebten speziellen Beruf (insbes. Aufnahmevoraussetzung für Ausbildungseinrichtung bzw. Voraussetzung für die Aufnahme der Berufstätigkeit nach der Ausbildung) ist. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die im Praktikum gewonnenen Erfahrungen für die künftige Berufsausbildung bzw. -ausübung wertvoll sind.

Die Bw. hat selbst vorgebracht, dass ihr Sohn vom bis zum ein Verwaltungspraktikum absolviert und dabei 40 Stunden pro Woche gearbeitet hat. Auf Grund dieses Umstandes konnte er keinen Studienerfolg nachweisen.

Somit hat die Bw. konzediert, dass ihr Sohn sein Studium keinesfalls ernsthaft und zielstrebig verfolgt hat. Deshalb kann auch Familienbeihilfe aus dem Titel "Universitätsstudium" nicht gewährt werden.

Der Rückforderungsbescheid ist daher zu Recht ergangen.

Wien, am

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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at