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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 06.03.2012, RV/1518-W/11

Pflegekostenzahlung als Gegenleistung für einen Vermögenserwerb

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1518-W/11-RS1
Pflegekosten, die den Wert des übertragenen Vermögens übersteigen, sind keine Gegenleistung für einen Vermögenserwerb.
RV/1518-W/11-RS2
Die Ausgaben für die Untersuchung "FSU nach § 8 FSG" sind keine Krankheitskosten, da mit dieser Untersuchung die gesundheitliche Eignung zum Lenken eines Kfz festgestellt wird.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Abänderung ist Pkt. II.III. der Berufungsentscheidung zu entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2009 füllte die Berufungswerberin (Bw.) die Rubriken zu den Kennzahlen 730 und 735 aus und machte damit "eigene Krankheitskosten" iHv EUR 2.285,25 und "sonstige außergewöhnliche Belastungen" iHv EUR 4.625,41 als außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt geltend.

Im Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 vom wurden die Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes mit EUR 2.121,83 festgestellt und der von diesen Aufwendungen abzuziehende Selbstbehalt mit EUR 2.121,83 berechnet.

Der Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 vom wurde mit der Berufung vom angefochten. Streitpunkt waren die Ausgaben für die Pflege des Vaters als außergewöhnliche Belastung. Die do. Ausführungen zusammenfassend wurde auf eine aus einem Vertrag und eine aus § 7 ABGB, § 143 ABGB und § 146 ABGB sich ergebende Pflegeverpflichtung verwiesen. Der Vater beziehe eine Mindestpension und könne die ständige häusliche Pflege (Pflegematerial, Ausgaben/Pflegerin, Nahrung, Heizung, Strom, Wasser, etc.) nur teilweise von seinem Einkommen und dem Pflegegeld bezahlen. Diese Ausgaben habe die Bw. verpflichtend übernommen.

Mit - dem Berufungsbegehren teilweise stattgebender - Berufungsvorentscheidung vom wurden die Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes mit EUR 3.008,82 festgestellt und der von diesen Aufwendungen abzuziehende Selbstbehalt mit EUR 2.525,89 berechnet.

Die Berufungsvorentscheidung () wurde mit dem innerhalb offener Berufungsfrist eingebrachten Vorlageantrag () angefochten. Die Bw. beantragte, die Pflegekosten iHv EUR 4.625,41 als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt bei der Einkommensberechnung zu berücksichtigen und brachte vor, sie habe die Pflege ihres Vaters ab März 2009 bezahlt. Der Vater habe - wie im Vertrag vereinbart - die benötigten Lebensmittel selbst bezahlt. Das Kilometergeld für die Einkaufsfahrten werde geltend gemacht, da der Vater für deren Besorgung vertraglich nicht verpflichtet war. Die Ausgaben für die ständige Pflege seien höher als das Pflegegeld. Das Einkommen des Vaters reiche nicht aus, um Strom, Heizung und Wasser zu bezahlen.

Aus den Verwaltungsakten:

  • 1. Krankheits- und Pflegekosten lt. Beilage zur Arbeitnehmerveranlagung 2009 sowie Ausführungen der Bw. zu diesen Ausgaben:

1.1. Krankheitskosten


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Impfungen 140 km
48,00
Dr. Arzt1 Untersuchung; 28 km
25,00
Apotheke Medikamente ; 36 km
119,17
Optiker1 ; 36 km
55,00
Optiker1 ; 36 km
55,00
Universitätsklinik ; 140 km
10,00
Arzt2 Augen ; 140 km
319,00
Arzt3 ; 300 km
232,40
Arzt3 ; 300 km
685,00
Krankenkasse Rezeptgebühr
205,80
Arzt4; 36 km
Tinnitus ; 36 km
Arzt5 ; 36 km
Arzt6 ; 36 km
Arzt7 ; 36 km
ergibt 1264 km Arztfahrten x EUR 0,42
530,88
2.285,25

1.2. Pflegekosten


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Pflegegeld
Essen
Pflegedienst
Pflegedienst
März 2009
664,30
148,80
284,39
260,10
April 2009
664,30
144,00
434,54
153,00
Mai 2009
664,30
148,80
445,92
130,05
Juni 2009
664,30
144,00
439,10
214,20
Juli 2009
664,30
148,80
391,30
160,65
August 2009
664,30
148,80
395,87
145,35
September 2009
664,30
144,00
395,87
145,35
Oktober 2009
664,30
148,80
430,00
153,00
November 2009 Pflegerin 24 Std.
0,00
28,80
77,37
153,00
5.314,40
1.204,80
3.294,36
1.514,70

"Von ihr_selbst bezahlt EUR 699,46" (© Beilage zur Erklärung/Arbeitnehmerveranlagung 2009) seien die das Pflegegeld für März 2009 bis Oktober 2009 übersteigenden Ausgaben für Essen und den Pflegedienst "Pflegedienst". Die Bw. sei lt. notariellem Vertrag gesetzlich verpflichtet gewesen, Essen und Pflege des Vaters zu bezahlen.

In Summe wurden folgende Ausgaben als sonstige außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht:


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Von ihr_selbst bezahlt EUR 699,46
699,46
699,46
Firma1 Krankenbett
68,00
Pflegebett
68,00
 
311,30
447,30
Firma1 Betteinlage
53,28
Firma2 Betteinlagen
99,80
Firma3 Gesundheitsschuhe
37,95
191,03
Rollstuhl gratis
0,00
Zimmer WC gratis
0,00
0,00
Firma2 Polster für Pflegebett
99,80
Optiker1 Hörgerät Kontrolle
12,60
Firma4 Waschbecken und Dusche für Pflege
50,00
162,40
Firma5 Funkphone (Nacht)
99,90
99,90
Pflegegeld für Pflegerin
1.000,00
Krankenkasse Pflegerin (Datum/Einzahlung unbekannt)
299,90
Pflegegeld für Pflegerin
1.100,00
"Kosten für freie Station Pflegerin Teil" (© Bw.)
254,19
2.654,09
36 km
Pflegerin bei ... anmelden
34 km
Pflegebett Vertrag bestellen
36 km
Fremdenpolizei
36 km
Gericht Sachwalter
4 x 36 km
Optiker1 Hörapparat
14 x 20 km
Einkauf Geschäft1 , Geschäft2 und Bank
4 x 36 km
Krankenhaus Sturz
36 km
Firma5
36 km
Firma2
36 km
Arzt8
46 km
Pflegedienst
 
 
884 km
x EUR 0,42
371,28
371,28
Zwischensumme
4.625,41
für die Pflege des Vaters benötigter Heizkörper
101,27
Endsumme
4.726,68

Lt. Bw. seien ihre Ausgaben wesentlich höher gewesen. Mangels Belege könne sie diese Ausgaben nicht nachweisen.

  • 2. Krankheitskosten und Pflegekosten lt. vorgelegten Belegen:

2.1. Krankheitskosten


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Firma6, Zahlungsbeleg
119,17
Optiker1 Kontaktlinsen
55,00
Honorarnote Arzt3
232,40
Honorarnote Arzt3
685,00
Optiker1 Kontaktlinsen
55,00
Honorarnote Röntgenkopie (= außervertragliche Leistung)
10,00
Bestätigung Dr. Arzt1 für FSU nach § 8 FSG
25,00
Honorarnote Arzt2
319,00
Honorarnote Impfambulanz
48,00
 
Bestätigung Krankenkasse über erhaltene Rezeptgebühren
205,80
1.754,37

Erstinstanzliche Ermittlungsergebnisse: Am 3./ wurden Arztkosten iHv EUR 38,69 und iHv EUR 14,57 von der Krankenkasse rückerstattet.

2.2. Pflegekosten


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Barverkauf Firma7 (Heizung)
101,27
101,27
Überweisung an Pflegedienst2 vom Konto/Bw
148,80
Überweisung an Pflegedienst2 vom Konto/Bw
144,00
Überweisung an Pflegedienst vom Konto/Bw
284,39
Überweisung an Pflegedienst vom Konto/Bw
260,10
Überweisung an Pflegedienst2 vom Konto/Bw
148,80
Überweisung an Pflegedienst vom Konto/Bw
153,00
Überweisung an Pflegedienst vom Konto/Bw
434,54
Überweisung an Pflegedienst vom Konto/Bw
130,05
Überweisung an Pflegedienst vom Konto/Bw
445,92
Überweisung an Pflegedienst vom Konto/Bw
144,00
Überweisung an Pflegedienst2 vom Konto/Bw
148,80
Überweisung an Pflegedienst vom Konto/Bw
439,10
Überweisung an Pflegedienst vom Konto/Bw
214,20
Überweisung an Pflegedienst vom Konto/Bw
391,30
Überweisung an Pflegedienst vom Konto/Bw
160,65
Überweisung an Pflegedienst vom Konto/Bw
148,80
Überweisung an Pflegedienst2 vom Konto/Bw
144,00
Überweisung an Pflegedienst vom Konto/Bw
395,87
Überweisung an Pflegedienst vom Konto/Bw
145,35
Überweisung an Pflegedienst vom Konto/Bw
395,87
Überweisung an Pflegedienst vom Konto/Bw
145,35
Überweisung an Pflegedienst2 vom Konto/Bw
148,00
Überweisung an Pflegedienst2 vom Konto/Bw
28,80
Überweisung an Pflegedienst vom Konto/Bw
153,00
Überweisung an Pflegedienst vom Konto/Bw
430,00
Überweisung an Pflegedienst vom Konto/Bw
77,37
5.860,06
Optiker1; HG-Batterie
12,60
Firma5; Babyphon
99,90
Miete/Bett; Zubehör/Bett; vom Konto/Vater abgebucht
311,30
Wannenfüll. und € 20,00 Wasserhahnreparatur
50,00
Schuhhaus; Schuhe
37,95
Firma2; Federnpolster
99,80
Sanitärhaus; Betteinlage
53,28
Firma2; Schlafen Zubehör, Steppdecke
99,80
Pflegerin bestätigt Erhalt Pflegelohn/Nov.
1.000,00
Miete/Bett; vom Konto/Vater abgebucht
68,00
Bestätigung/Erhalt Pflegelohn/Dez. + Weihnachtsgeld
1.100,00
Miete/Bett; vom Konto/Vater abgebucht
68,00
Rückstand Beitragskonto/Pflegerin
301,18
3.301,81
Lebensmittelrechnung/Pflegerin
8,56
Lebensmittelrechnung/Pflegerin
4,85
Lebensmittelrechnung/Pflegerin
22,20
Lebensmittelrechnung/Pflegerin
24,51
Lebensmittelrechnung/Pflegerin
34,80
Lebensmittelrechnung/Pflegerin
6,26
Lebensmittelrechnung/Pflegerin
19,35
Lebensmittelrechnung/Pflegerin
10,17
Lebensmittelrechnung/Pflegerin
34,71
Lebensmittelrechnung/Pflegerin
21,51
Lebensmittelrechnung/Pflegerin
10,97
Lebensmittelrechnung/Pflegerin
13,48
Lebensmittelrechnung/Pflegerin
7,11
Lebensmittelrechnung/Pflegerin
16,40
234,88

  • 3. Krankheitskosten und Pflegekosten lt. Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2009:

3.1. Krankheitskosten


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Impfungen 140 km
0,00
Arzt1 Untersuchung 28 km
25,00
Apotheke Medikamente ; 36 km
119,17
Optiker1 ; 36 km
55,00
Optiker1 ; 36 km
55,00
Universitätsklinik ; 140 km
10,00
Arzt2 Augen ; 140 km
319,00
Arzt328.1.09; 190 km statt 300 km
232,40
Arzt323.6.09; 190 km statt 300 km
685,00
Krankenkasse Rezeptgebühr
205,80
Arzt4; 36 km
Tinnitus , 14:00 Uhr; 36 km
Arzt5 , 11:30 Uhr; 36 km
Arzt6 , 10:30 Uhr; 36 km
Arzt7 ; 9:15 Uhr; 36 km
ergibt 1116 km Arztfahrten x EUR 0,42
468,72
abzüglich Ersätze Krankenkasse
-53,26
Endsumme
2.121,83

3.2. Pflegekosten: EUR 0,00.

  • 4. Krankheitskosten und Pflegekosten lt. Berufungsvorentscheidung:

4.1. Krankheitskosten: lt. Pkt. 3.1.

4.2. Pflegekosten


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Von ihr_selbst bezahlt EUR 699,46
0,00
0,00
Firma1 Krankenbett
68,00
Pflegebett
68,00
 
311,30
447,30
Firma1 Betteinlage
0,00
Pflegegeld
Firma2 Betteinlagen
0,00
Pflegegeld
Firma3 Gesundheitsschuhe
37,95
37,95
Rollstuhl gratis
0,00
Zimmer WC gratis
0,00
0,00
Firma2 Polster für Pflegebett
99,80
Optiker1 Hörgerät Kontrolle
12,60
Firma4 Waschbecken und Dusche für Pflege
50,00
162,40
Firma5 Funkphone (Nacht)
99,90
99,90
Pflegegeld für Pflegerin
0,00
Pflegegeld
Krankenkasse Pflegerin (Datum/Einzahlung unbekannt)
0,00
Pflegegeld
Pflegegeld für Pflegerin
0,00
Pflegegeld
"Kosten für freie Station Pflegerin Teil" (© Bw.)
0,00
0,00
Pflegegeld
332 km x EUR 0,42
139,44
139,44
Endsumme
 
886,99

  • 5. Pensionsbezüge und Pflegegeldbezug des Vaters vom bis :

Die steuerpflichtigen Pensionsbezüge betrugen EUR 5.676,12; d.s. EUR 473,01/Monat. Das Pflegegeld betrug EUR 7.971,60; d.s. EUR 664,30/Monat.

  • 6. Aus dem Kaufvertrag vom :

Der Kaufvertrag vom wurde vom Vater der Bw. - SJ - als Verkäufer und der Bw. als Käuferin abgeschlossen.

Vertragsgegenstand waren die Hälfteanteile von SJ an den Liegenschaften mit den Einlagezahlen .... und den sich darauf befindenden Baulichkeiten.

Der beiderseits vereinbarte Kaufpreis wurde wie folgt ausgewiesen und verrechnet:

a) Der Barkaufpreis im Betrage von ATS 260.000,00 wurde bereits vor Errichtung und Unterfertigung dieses Vertrages bar zu Handen des Verkäufers bezahlt.

b) Die Käuferin hatte Investitionen für Kanalanschluss, Kanalverlegung im Haus, dadurch notwendige Erneuerung der Hofoberfläche, Erneuerung der Wasserzuleitung und Färben der Fassade iHv insgesamt ATS 120.000,00 getätigt. Auf die vertragsgegenständliche Hälfte entfiel somit ein Teilbetrag von ATS 60.000,00. Diese Forderung wurde gegenüber dem Verkäufer als weiterer Kaufpreisbestandteil aufgerechnet, sodass der Käuferin gegen den Verkäufer aus diesem Titel keine Forderung mehr zustand.

c) Die Käuferin räumte dem Verkäufer am Vertragsvermögen das lebenslängliche unentgeltliche Fruchtgenussrecht ein, welches für Gebührenbemessungszwecke mit monatlich ATS 4.000,00 bewertet wurde. Kapitalisiert bei einem Multiplikator von 1 betrug dieses ATS 48.000,00. Indem sich die Käuferin zur Duldung des Fruchtgenussrechtes verpflichtete, erteilte sie ihre Einwilligung, dass ob dem Vertragsvermögen die Dienstbarkeit des Fruchtgenussrechtes zu Gunsten des Verkäufers grundbücherlich einverleibt werde.

d) Die Käuferin verpflichtete sich überdies im Falle von Krankheit und Altersschwäche des Verkäufers diesen im übergebenen Hause liebevoll häuslich zu pflegen oder die Pflege auf ihre Kosten zu veranlassen. Diese Pflege beinhaltete auch die Reinigung und Instandhaltung von Haushalt, Wäsche und Kleidung sowie die Zubereitung der Kost, wobei die Käuferin stets auf Alter und Gesundheitszustand des Verkäufers Rücksicht zu nehmen hatte. Die Lebens- und Genussmittel hierzu hatte die Käuferin auf Anweisung und Rechnung des Verkäufers zu besorgen. Für Gebührenbemessungszwecke wurden diese Rechte mit monatlich ATS 5.000,00 bewertet und betrugen daher bei einem Multiplikator von 1: Schilling einhundertsechzigtausend. Indem sich die Käuferin zur pünktlichen und gewissenhaften Erfüllung des hiermit vereinbarten Ausgedinges verpflichtete, erteilte sie ihre Einwilligung, dass ob dem gesamten Vertragsvermögen die Reallast des Ausgedinges zu Gunsten des Verkäufers grundbücherlich einverleibt wurde.

  • 7. Bestätigung des Notars vom , lautend:

Als Urkundenverfasser bestätige ich, dass Sie sich am Ihrem Vater, Herrn SJ ... gegenüber zu folgenden Leistungen verpflichtet haben:

Im Falle von dessen Krankheit und Altersschwäche haben Sie diesen in dessen ... Wohnung liebevoll häuslich zu pflegen oder die Pflege auf Ihre Kosten zu veranlassen. Diese Pflege beinhaltet auch die Reinigung und Instandhaltung von Haushalt, Wäsche und Kleidung sowie die Zubereitung der Kost, wobei Sie stets auf Alter und Gesundheitszustand Ihres Vaters Rücksicht zu nehmen haben. Die Lebens- und Genussmittel hierzu haben Sie auf Anweisung und Rechnung Ihres Vaters zu besorgen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Aus den Verwaltungsakten war festzustellen, dass über die ggstl. Berufung mit innerhalb eines Monats ab Zustellung angefochtener Berufungsvorentscheidung entschieden wurde:

Nach geltender Rechtslage ist eine Berufungsvorentscheidung mit Vorlageantrag anfechtbar; gemäß § 276 Abs 2 BAO idgF beträgt die Vorlageantragsfrist einen Monat ab Zustellung der Berufungsvorentscheidung. Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig gestellt, gilt die Berufung als unerledigt ( § 276 Abs 3 BAO idgF).

Von der vorzit. Sach- und Rechtslage ausgehend wurde die Berufungsvorentscheidung innerhalb offener Frist - und damit rechtzeitig - angefochten. Infolgedessen trat die Rechtsfolge ein, dass die Berufung als unerledigt gilt.

Als weitere Rechtsfolge des rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrages schied die Berufungsvorentscheidung aus dem Rechtsbestand aus: Deshalb hatte der Unabhängige Finanzsenat auch über jene Berufungspunkte zu entscheiden, über die mit der aus dem Rechtsbestand ausgeschiedenen Berufungsvorentscheidung bereits entschieden wurde.

Über die Streitpunkte im ggstl. Berufungsverfahren:

Von den Anfechtungserklärungen (Berufung, Vorlageantrag) ausgehend war strittig, in welcher Höhe "eigene Krankheitskosten" und als "sonstige außergewöhnliche Belastungen" geltend gemachte Pflegekosten mit oder ohne Selbstbehalt außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 34 Abs 1 EStG 1988 idgF waren.

Streitpunkt- und Streitjahr bezogen war folgende Rechtslage anzuwenden:

Gemäß § 34 Abs 1 EStG 1988 idgF sind Ausgaben bei der Ermittlung des Einkommens als außergewöhnliche Belastungen abzuziehen.

Die Ausgaben dürfen weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein und müssen folgende Voraussetzungen erfüllen: 1.) müssen sie außergewöhnlich sein, 2.) müssen sie zwangsläufig erwachsen und 3.) müssen sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.

Ausgaben sind außergewöhnlich, wenn sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und/oder gleicher Vermögensverhältnisse erwächst ( § 34 Abs 2 EStG 1988 idgF) und erwachsen zwangsläufig, wenn sich die/der Steuerpflichtige ihnen aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann ( § 34 Abs 3 EStG 1988 idgF).

Wollen Steuerpflichtige Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wissen, haben sie selbst alle Umstände darzulegen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann ( 2001/15/0027 und do. zit. Vorjudikate).

Die v.a. Rechtslage wird zur Rechtsgrundlage der Entscheidung über die Streitpunkte "eigeneKrankheitskosten" und "sonstige außergewöhnliche Belastungen" erklärt. Von dieser Rechtslage und der aus den Verwaltungsakten sich ergebenden Sach- und Beweislage ausgehend ergehen folgende Entscheidungen:

I. Entscheidung über den Streitpunkt "eigeneKrankheitskosten(EUR 2.285,25)" als "außergewöhnlicheBelastungen"

Der Entscheidung über den Streitpunkt waren erstens die in Pkt. 1.1. der Berufungsentscheidung dargestellte Berechnung der Krankheitskosten durch die Bw., zweitens die Kostenersätze des Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung und drittens die vom Finanzamt berichtigen, von der Bw. nicht bestritten, Kilometerangaben zugrunde zu legen.

Lt. Pkt. 1.1. der Berufungsentscheidung wurden folgende eigene Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht:

Impfungen EUR 48,00 und Fahrtkosten für 140 km, Dr. Arzt1 Untersuchung "FSU nach § 8 FSG" EUR 25,00 und Fahrtkosten für 28 km, Apotheke Medikamente EUR 119,17 und Fahrtkosten für 36 km, 2 x Optiker1 EUR 55,00 und Fahrtkosten für 36 km, Universitätsklinik EUR 10,00 und Fahrtkosten für 140 km, Arzt2 Augen EUR 319,00 und Fahrtkosten für 140 km, Arzt3 EUR 232,40 und EUR 685,00; 2 x Fahrtkosten für jeweils 300 km, Krankenkasse Rezeptgebühr EUR 205,80, Arzt4 und Fahrtkosten für 36 km, "Tinnitus" und Fahrtkosten für 36 km, Arzt5 und Fahrtkosten für 36 km, Arzt6 und Fahrtkosten für 36 km, Arzt7 und Fahrtkosten für 36 km.

Die v.a. Kilometer zusammengezählt ergeben lt. Bw. 1264 km Arztfahrten und multipliziert mit EUR 0,42 Fahrtkosten iHv EUR 530,88.

Streitpunktbezogen war folgende Rechtsprechung anzuwenden:

Nach ständiger VwGH-Rechtsprechung sind durch Krankheit verursachte Aufwendungen außergewöhnlich und erwachsen zwangsläufig. Die Ausgaben müssen mit einer Heilbehandlung bzw. Heilbetreuung typischerweise verbunden sein.

Abzugsfähig sind bspw. die Ausgaben für Medikamente, Arzt, Fahrten zum Arzt und Behandlungsbeiträge. Nicht abzugsfähig sind die Ausgaben für die Gesundheitsvorsorge (Jakom/Baldauf EStG, 2011, § 34, Rz 90 - " Krankheitskosten"; do. zit. Judikate).

Nach der vorzit. VwGH-Rechtslage erwachsen die Ausgaben für Arztbesuche, die der Diagnose von Krankheiten und ihrer Behandlung dienten, die Ausgaben für Medikamente, die bei diesen Arztbesuchen anfallenden Fahrtkosten und die Behandlungsbeiträge zwangsläufig und sind als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

Über die v.a. Ausgaben war daher wie folgt zu entscheiden:

  • Impfungen sollen Krankheiten vorbeugen:

Da unter Krankheit eine gesundheitliche Beeinträchtigung zu verstehen ist, die eine Heilbehandlung bzw. Heilbetreuung erfordert und Impfungen Krankheiten vorbeugen, sind die Ausgaben für die Impfungen iHv EUR 48,00 und die Fahrtkosten für 140 km nicht zwangsläufig erwachsen und daher nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

  • "FSU nach § 8 FSG" ist die in § 8 Abs 1 Führerscheingesetz - FSG vorgeschriebene Erstellung eines ärztlichen Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges:

Da der Zweck einer Untersuchung "FSU nach § 8 FSG" die gesundheitliche Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges ist, sind die Ausgaben für diese Untersuchung - EUR 25,00 und Fahrtkosten für 28 km - keine Krankheitskosten, erwuchsen als solche nicht zwangsläufig und sind daher nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

  • Nach der im Verwaltungsverfahren offen gelegten Sachlage waren die Kontaktlinsen kein zusätzlich zu einer Brille verwendeter zweiter Sehbehelf:

Die Ausgaben für die Kontaktlinsen sind daher als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

  • "Tinnitus" ist eine Erkrankung, bei der ein Patient Geräusche oder Töne wahrnimmt, obwohl diese nicht von einer äußeren Schallquelle ausgehen:

Da Tinnitus von Ärzten diagnostiziert und behandelt wird, sind die als "Tinnitus" bezeichneten Ausgaben Krankheitskosten, erwuchsen als solche zwangsläufig und sind daher als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

  • Berechnungsgrundlage der Fahrtkosten für Arztbesuche ist die Entfernung zwischen dem Wohnort/ der/des Erkrankten und der Ordination des Arztes:

Bei Überprüfung der Kilometerangaben der Bw. stellte das Finanzamt fest, dass die Ordination von Arzt3 190 km vom Wohnort der Bw. entfernt ist. Die mit 190 km festgestellte Entfernung zur Ordination Arzt3 wurde von der Bw. nicht bestritten und war daher als Fahrtkosten-Berechnungsgrundlage für diese Arztbesuche heran zu ziehen.

Die v.a. Ausführungen zusammenfassend waren folgende Ausgaben als Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes festzustellen:


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Apotheke Medikamente ; 36 km
119,17
Optiker1 ; 36 km
55,00
Optiker1 ; 36 km
55,00
Universitätsklinik ; 140 km
10,00
Arzt2 Augen ; 140 km
319,00
Arzt3 ; 190 km statt 300 km
232,40
Arzt3 ; 190 km statt 300 km
685,00
Krankenkasse Rezeptgebühr
205,80
Arzt4; 36 km; Tinnitus 36 km; Arzt5 36 km; Arzt6 36 km; Arzt7 36 km: ergibt 948 km Arztfahrten x EUR 0,42
398,16
abzüglich Ersätze Krankenkasse
-53,26
2.026,27

Es ergeht die Entscheidung:

Dem Berufungsbegehren - die zwangsläufig erwachsenen eigenen Krankheitskosten in Höhe der geltend gemachten Ausgaben festzusetzen - wird teilweise stattgegeben.

Die zwangsläufig erwachsenen eigenen Krankheitskosten werden iHv EUR 2.026,27 festgestellt.

Von zwangsläufig erwachsenen eigenen Krankheitskosten iHv EUR 2.026,27 und dem Berufungsbegehren ausgehend stellte sich die Rechtsfrage, ob von EUR 2.026,27 ein gemäß § 34 Abs 4 EStG 1988 idgF zu berechnenden Selbstbehalt abzuziehen war. Bei Beantwortung dieser Rechtsfrage war folgende Rechtslage anzuwenden:

Ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes können Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung abgezogen werden, soweit sie die vom Steuerpflichten selbst bezogenen pflegebedingte Geldleistungen übersteigen ( § 34 Abs 6 EStG 1988 idgF); die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (der Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen ( § 35 Abs 2 EStG 1988 idgF):

Nach der aus den Verwaltungsakten sich ergebenden Sach- und Beweislage wurde eine Behinderung oder Erwerbsminderung nicht nachgewiesen. Von dieser Sach- und Beweislage ausgehend ergeht iVm der vorzit. Rechtslage die Entscheidung:

Von den iHv EUR 2.026,27 zwangsläufig erwachsenen eigenen Krankheitskosten ist ein Selbstbehalt im Sinne des § 34 Abs 4 EStG 1988 idgF abziehen.

Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von höchstens EUR 7.300,00 6%, einem Einkommen von mehr als EUR 7.300,00 bis EUR 14.600,00 8%, einem Einkommen von mehr als EUR 14.600,00 bis EUR 36.400,00 10% und einem Einkommen von mehr als EUR 36.400,00 12% (§ 34 Abs 4 EStG 1988 idgF):

Der Selbstbehalt-Höchstbetrag lt. Berufungsvorentscheidung betrug EUR 2.525,89 und war daher höher als die mit EUR 2.026,27 festgestellten zwangsläufig erwachsenen eigenen Krankheitskosten. Von den iHv EUR 2.026,27 zwangsläufig erwachsenen eigenen Krankheitskosten war daher ein Selbstbehalt iHv EUR 2.026,27 abzuziehen.

II. Entscheidung über den Streitpunkt "Pflegekosten (EUR 4.726,68)" als "sonstige außergewöhnliche Belastungen"

II.I. Sachlage:

Der Entscheidung über den Streitpunkt waren erstens die in Pkt. 1.2. der Berufungsentscheidung aufgezählten Ausgaben, zweitens die in Pkt. 2.2. der Berufungsentscheidung aufgezählten Belege und drittens der Kaufvertrag vom zugrunde zu legen.

Pkt. 1.2. und Pkt. 2.2. der Berufungsentscheidung zusammengefasst waren folgende Ausgaben die Berechnungsgrundlage für die als sonstige außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Ausgaben:

Essen/Vater:

Überweisungen (EUR 148,80), (EUR 144,00), (EUR 148,80), (EUR 148,80), (EUR 144,00), (EUR 148,00) und (EUR 28,80) an Pflegedienst2 vom Konto/Bw. und Überweisungen (EUR 144,00) und (EUR 148,80) an das Pflegedienst vom Konto/Bw.; in Summe EUR 1.204,00.

Pflege/Vater:

Überweisungen (EUR 284,39), (EUR 260,10), (EUR 153,00), (EUR 434,54), (EUR 130,05), (EUR 445,92), (EUR 439,10), (EUR 214,20), (EUR 391,30), (EUR 160,65), (EUR 395,87), (EUR 145,35), (EUR 395,87), (EUR 145,35), (EUR 153,00), (EUR 430,00) und (EUR 77,37) an das Pflegedienst vom Konto/Bw.; in Summe EUR 4.656,06.

Barverkauf Firma7 (Heizung) (EUR 101,27), Optiker1 HG-Batterie (EUR 12,60), Firma5 Babyphon (EUR 99,90), Miete/Bett und Zubehör/Bett; Lieferpauschale bezahlt vom Konto/Vater (EUR 311,30), Wannenfüll. und Wasserhahnreparatur (EUR 50,00), Schuhhaus; Schuhe (EUR 37,95), Firma2 Federnpolster (EUR 99,80), Sanitärhaus; Betteinlage (EUR 53,28), Firma2 Schlafen Zubehör, Steppdecke (EUR 99,80), Krankenkasse/Pflegerin 00.00.0000 (EUR 299,00), Pflegerin bestätigt Erhalt Pflegelohn/November (EUR 1.000,00), Miete/Bett bezahlt vom Konto/Vater (EUR 68,00), Pflegerin bestätigt Erhalt Pflegelohn/Dezember und Weihnachtsgeld (EUR 1.100,00), Miete/Bett bezahlt vom Konto/Vater (EUR 68,00) und Zahlung des Rückstandes auf dem Beitragskonto/Pflegerin (EUR 301,18); in Summe EUR 3.702,08.

Kilometergeld für 36 km (Pflegerin bei ... anmelden), 34 km (Pflegebett bestellen), 36 km (Fremdenpolizei), 36 km (Gericht Sachwalter), 4 x 36 km (Optiker1 Hörapparat), 14 x 20 km (Einkaufsfahrten und Fahrten/Bank), 4 x 36 km (Krankenhaus Sturz), 36 km (Firma5 ), 36 km (Firma2 ), 36 km (Arzt8 ), 46 km (Pflegedienst ); in Summe 884 km multipliziert mit EUR 0,42 = EUR 371,28.

Lebensmittelrechnungen/Pflegerin iHv insgesamt EUR 234,88.

Mit Kaufvertrag vom verpflichtete sich die Bw., ihren Vater im übergebenen Haus liebevoll häuslich zu pflegen oder die Pflege auf ihre Kosten zu veranlassen. Diese Pflege beinhaltete auch die Reinigung und Instandhaltung von Haushalt, Wäsche und Kleidung sowie die Zubereitung der Kost. Die Lebens- und Genussmittel hierzu hatte die Bw. auf Anweisung und Rechnung des Vaters zu besorgen. Von dieser Vereinbarung ausgehend war über die v.a. Ausgaben festzustellen:

Die Bw. war nicht vertraglich verpflichtet, die Ausgaben für das nicht selbst zubereitete sondern bei Pflegedienst2 und Pflegedienst gekaufte Essen des Vaters zu übernehmen.

Die Bw. war vertraglich verpflichtet, die Ausgaben für die nicht selbst durchgeführten sondern beim Pflegedienst zugekauften Pflegeleistungen zu übernehmen.

Die Ausgaben für eine Heizung sind Ausgaben für einen Haushaltsgegenstand und dienen als solche auch dann nicht der Pflege des Vaters, wenn sie von einem pflegebedürftigen Vater verwendet wird. Deshalb war die Bw. nicht vertraglich verpflichtet, die Ausgaben für die Heizung zu übernehmen.

Die Bw. war zwar vertraglich verpflichtet, die Lieferpauschale für die Miete des Pflegebettes samt Zubehör und die Mieten für das Pflegebett zu übernehmen. Da die Lieferpauschale und die Mieten/Pflegebett vom Konto des Vaters abgebucht wurden, fand eine Kostenübernahme durch den Vater statt, die die Bw. von ihrer vertraglichen Verpflichtung befreite.

Die Ausgaben für "Wannenfüll. und Wasserhahnreparatur" sind Ausgaben für typische Haushaltsgegenstände und dienen als solche auch dann nicht der Pflege des Vaters, wenn Wanne und Wasserhahn von einem pflegebedürftigen Vater verwendet werden. Deshalb war die Bw. nicht vertraglich verpflichtet, diese Ausgaben zu übernehmen.

Die Ausgaben für Schuhe sind Ausgaben für Bekleidung und dienen als solche auch dann nicht der Pflege des Vaters, wenn sie von einem pflegebedürftigen Vater getragen werden. Deshalb war die Bw. nicht vertraglich verpflichtet, diese Ausgaben zu übernehmen.

Die Ausgaben für Polster, Schlafen Zubehör und Steppdecke sind Ausgaben für typische Haushaltsgegenstände und dienen als solche auch dann nicht der Pflege des Vaters, wenn sie von einem pflegebedürftigen Vater verwendet werden. Deshalb war die Bw. nicht vertraglich verpflichtet, diese Ausgaben zu übernehmen.

Ein Beleg über die Zahlung der Krankenkasse/Pflegerin wurde nicht vorgelegt. Eine im Streitjahr erfolgte Zahlung war daher nicht als erwiesen anzusehen.

Der Rückstand auf dem Beitragskonto der Pflegerin wurde nicht im Streitjahr bezahlt.

Die Kosten einer Sachwalterbestellung sind auch dann keine Pflegekosten, wenn die besachwaltete Person pflegebedürftig ist. Deshalb war die Bw. nicht vertraglich verpflichtet, die Ausgaben für Fahrten zu einem Gericht wegen Sachwalterbestellung zu übernehmen.

Lebensmittel für den Vater waren auf Rechnung des Vaters zu kaufen. Deshalb war die Bw. nicht vertraglich verpflichtet, die Ausgaben für Einkaufsfahrten zu übernehmen.

Bankgeschäfte für den Vater zu besorgen ist nicht Pflege einer pflegebedürftigen Person. Deshalb war die Bw. nicht vertraglich verpflichtet, die Ausgaben für diese Besorgungsfahrten zu übernehmen.

Krankenhausbesuche sind nicht Pflege einer pflegebedürftigen Person. Deshalb war die Bw. nicht vertraglich verpflichtet, die Ausgaben für Fahrten zum Krankenhaus zu übernehmen.

Haushaltsgegenstände zu kaufen ist nicht Pflege einer pflegebedürftigen Person. Deshalb war die Bw. nicht vertraglich verpflichtet, die Ausgaben für diese Besorgungsfahrten zu übernehmen.

Arztbesuche sind nicht Pflege einer pflegebedürftigen Person. Deshalb war die Bw. nicht vertraglich verpflichtet, die Ausgaben für Fahrten zu einem Arzt zu übernehmen.

Unabhängig davon, ob eine vertragliche Verpflichtung bestand oder nicht bestand, war über Ausgaben, die nicht im Streitjahr getätigt wurden, im ggstl. Berufungsverfahren nicht zu entscheiden.

Von den v.a. Ausführungen ausgehend waren folgende von der Bw. im Streitjahr nachweislich bezahlte Ausgaben Pflegekosten, zu deren Zahlung sich die Bw. im Kaufvertrag vom verpflichtet hatte:

Überweisungen an den Pflegedienst Pflegedienst vom Konto/Bw.: EUR 4.656,06.

Optiker1 HG-Batterie (EUR 12,60), Firma5 Babyphon (EUR 99,90), Sanitärhaus; Betteinlage (EUR 53,28), Pflegelohn/November (EUR 1.000,00) und Pflegelohn/Dezember und Weihnachtsgeld (EUR 1.100,00): in Summe EUR 2.265,78.

Kilometergeld für 36 km (Pflegerin bei ... anmelden), 34 km (Pflegebett bestellen), 36 km (Fremdenpolizei), 4 x 36 km (Optiker1 Hörapparat), 36 km (Firma5 Babyphon), und 46 km (Pflegedienst ): d.s. in Summe 332 km, die multipliziert mit dem Kilometergeld iHv EUR 0,42 Fahrtkosten iHv EUR 139,44 ergeben.

Lebensmittelrechnungen/Pflegerin iHv insgesamt EUR 234,88.

Die v.a. Ausgaben zusammengezählt ergeben in Summe EUR 7.296,16: Deshalb war als Entscheidungsgrundlage festzustellen, dass die von der Bw. im Streitjahr nachweislich bezahlten Pflegekosten, zu deren Zahlung sie nach der Kaufpreisvereinbarung im Kaufvertrag () verpflichtet war, de facto EUR 7.296,16 betrugen.

Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren wurde das Pflegegeld des Vaters auf die Pflegeleistungen der Bw. angerechnet, obwohl eine Anrechnung von staatlichen Beihilfen oder Zuschüssen im Kaufvertrag () nicht vereinbart war:

Die Berücksichtigung von Leistungen Dritter zugunsten des Übernehmers einer Liegenschaft (hier: staatliche Pflegegeldzahlungen an den Ausgedingsberechtigten) würde die subjektive Äquivalenz stören und kann daher auch im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung nicht zu einer Reduktion der vom Übernehmer zu erbringenden Leistungen führen().

Von dieser Rechtsprechung ausgehend war das Pflegegeld des Vaters nicht von den Pflegekosten abzuziehen, zu deren Zahlung sich die Bw. im Kaufvertrag () verpflichtet hatte.

Als Entscheidungsgrundlage wird daher festgestellt, dass die Bw. Pflegekosten iHv insgesamt EUR 7.296,16 übernahm.

II.II. Rechtslage und Entscheidung:

Die Übernahme der Pflegekosten (EUR 7.296,16) war eine im Kaufvertrag () vereinbarte Ausgedingeleistung.

Auf diese Sachlage bezogen war folgende ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte anzuwenden:

Nach ständiger VwGH-Rechtsprechung erwachsen Pflegekosten, die eine Gegenleistung für die Übertragung von Vermögen sind, nicht zwangsläufig im Sinne des § 34 Abs 2 EStG 1988 idgF, da die Gegenleistung für die Übertragung von Vermögen nach dem freien Willen der Vertragsparteien vereinbart wird und infolgedessen die Verpflichtung zur Pflegeleistung freiwillig eingegangen wird. Entscheidungsrelevant ist der konkrete wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Vermögenserwerb und Übernahme der Pflegekosten, der bspw. bei der Verpflichtung zur Pflegeleistung im Rahmen eines Ausgedinges vorliegt (Jakom/Baldauf, EStG 2011, § 34 Rz 27 und die do.zit. Judikate).

Da der Verwaltungsgerichtshof die Zwangsläufigkeit der Pflegekostenübernahme verneinte, wenn die Pflegekosten den Wert des übertragenen Vermögens nicht überstiegen, stellte sich die Frage nach dem Wert der Gegenleistung für die Übernahme der Pflegekosten des Vaters.

Über den Wert der Gegenleistung war aus dem Kaufvertrag () festzustellen, dass der Kaufpreis für den Hälfteanteil an der Liegenschaft des Vaters u.a. aus der als "Ausgedinge" bezeichneten Pflegekostenübernahme bestand.

Nach ständiger OGH-Rechtsprechung sind vertraglich auf Lebenszeit festgelegte Rentenverpflichtungen, zu denen auch Ausgedingeleistungen zählen, zur Ermittlung ihres Geldwertes nicht nach der Dauer der tatsächlichen Erbringung sondern grundsätzlich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen der statistischen Lebenserwartung zu berechnen ().

Über den Wert des Ausgedinges war aus dem Kaufvertrag () festzustellen, dass die Pflegeverpflichtung für Gebührenbemessungszwecke mit ATS 5.000,00/Monat bewertet wurde und kapitalisiert ATS 160.000,00 (d.s. umgerechnet EUR 11.627,65) betrug.

Gemäß § 26 Gebührengesetz 1957 idgF hat die Bewertung gebührenpflichtiger Gegenstände nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes (BewG) 1955 idgF zu erfolgen.

Gemäß § 16 BewG ist der Wert von wiederkehrenden Leistungen wie Pflegeverpflichtungen nach versicherungsmathematischen Berechnungen unter Berücksichtigung der Erlebenswahrscheinlichkeit zu ermitteln.

Nach dieser Rechtslage wurde die für Zwecke der Gebührenbemessung kapitalisierte Pflegeverpflichtung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen der statistischen Lebenserwartung berechnet. Der Geldwert der Pflegeverpflichtung war daher mit EUR 11.627,65 festzustellen.

Nach der im Vorlageantrag offen gelegten Sachlage bezahlte die Bw. die Pflege des Vaters ab März 2009: Für das Jahr 2009 war daher als Entscheidungsgrundlage festzustellen, dass die Pflegekosten - EUR 7.296,16 - den Geldwert des Ausgedinges - EUR 11.627,65 - nicht überstiegen und damit nicht zwangsläufig im Sinne des § 34 Abs 2 BAO idgF erwuchsen.

Dem auf § 7 ABGB, § 143 ABGB und § 146 ABGB sich beziehenden Berufungsvorbringen wird entgegen gehalten:

Die häusliche Pflege des Vaters war eine Ausgedingeleistung. Als Ausgedingeleistung war die häusliche Pflege eine Gegenleistung für die Übertragung des Hälfteanteil an der Liegenschaft des Vaters, war daher keine Unterhaltsleistung und erwuchs nicht zwangsläufig im Sinne des § 34 Abs 2 BAO idgF.

Pflegegeld dient ausschließlich der pauschalierten Abgeltung des Sonderbedarfes pflegebedürftiger Personen und ist für die Bezahlung dieses Sonderbedarfes zu verwenden. Der Vater der Bw. bezog Pflegegeld iHv EUR 664,30/Monat. Da die häusliche Pflege eine Ausgedingeleistung war, standen dem Vater mit dem Pflegegeld ausreichend Geldmittel zu Verfügung, um das Lieferpauschale/Pflegebett (EUR 311,30) und die 2 Mieten/Pflegebett iHv jeweils EUR 68,00 zu bezahlen. Da das Lieferpauschale/Pflegebett (EUR 311,30) und die 2 Mieten/Pflegebett iHv jeweils EUR 68,00 vom Vater bezahlt wurden, waren diese Ausgaben keine von der Bw. getätigten Ausgaben der Bw. und konnten ihr daher auch nicht zwangsläufig im Sinne des § 34 Abs 2 BAO idgF erwachsen.

Die Pensionsbezüge 2009 des Vaters der Bw. betrugen netto EUR 5.676,12 und reichten daher aus, um die Ausgaben für Essen (EUR 1.204,80), Wasser, Strom und andere Haushaltsausgaben zu bezahlen.

Die Ausgaben für das Essen des Vaters zu bezahlen war keine Ausgedingeleistung. Dass die Bw. die Ausgaben für das Essen des Vaters dennoch zahlte, geschah freiwillig und war nicht zwangsläufig.

Die v.a. Ausführungen zusammenfassend ergeht die Entscheidung:

Das Berufungsbegehren - Pflegekosten des Vaters der Bw. als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt festzustellen - wird abgewiesen.

II.III. Abänderung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides (Arbeitnehmerveranlagung) 2009:

Wie bereits ausgeführt betrugen eigene Krankheitskosten und davon abzuziehender Selbstbehalt EUR 2.026,27. Wird von iHv EUR 2.026,27 ein Selbstbehalt iHv EUR 2.026,27 abgezogen, wirkt sich dies nicht Einkommen ändernd aus.

Jedoch wurden bei Berechnung der Einkommensteuer im Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 nicht nur das Ergebnis der Berechnung der außergewöhnlichen Belastung ausgewiesen, sondern auch die Berechnungsgrundlagen. Berechnungsgrundlagen und Ergebnis der Berechnung einer außergewöhnlichen Belastung sind daher Spruchbestandteile und waren als solche wie folgt abzuändern:


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Gesamtbetrag der Einkünfte :
21.895,32 EUR
Sonderausgaben ( § 18 EStG 1988 ): Viertel der Aufwendungen für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und -sanierung, Genuss-Scheine und junge Aktien (Topf-Sonderausgaben) ............................................
-185,04 EUR
Kirchenbeitrag
-100,57 EUR
Außergewöhnliche Belastungen:Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes (§ 34 (4) EStG 1988)...Selbstbehalt...............................................................................
-2.026,27 EUR2.026,27 EUR
Einkommen:
21.609,71 EUR

III. Abschließend wird mitgeteilt: Von der Abhaltung der bereits zugesagten mündlichen Berufungsverhandlung von Amtswegen wurde - dem telefonisch geäußerten Wunsch der Bw. entsprechend - Abstand genommen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Geldwert
Ausgedinge
Führerscheinuntersuchung
Verweise
Zitiert/besprochen in
UFS Newsletter 2012/02

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at