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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 28.08.2006, RV/0143-W/05

Haftung des Erben für die Erbschaftssteuerschuld eines Miterben

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0143-W/05-RS1
Grundsätzlich handelt es sich bei der Entscheidung der Abgabenbehörde einen Erben zur Haftung für die Erbschaftssteuerschuld eines anderen heranzuziehen um eine Ermessensentscheidung. Die Abgabenbehörde hat unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse Sorge zu tragen, dass die festgesetzten Abgaben auch eingebracht werden. Wie aus dem Gesamtbild der Verhältnisse ersichtlich ist, liegt beim Eigenschuldner eine Gefährdung, zumindest aber eine Erschwerung der Einbringung vor, weshalb bei der Ermessensübung der Zweckmäßigkeit unter dem Blickwinkel des öffentlichen Interesses an der Einbringung der Abgaben der Vorzug zu geben war.
RV/0143-W/05-RS2
Ob der Bw. in der Lage ist, die Haftungsschuld aus anderen Mitteln als dem Erbteil zu begleichen, war für die Erlassung des Haftungsbescheides nicht von Bedeutung, da der Haftungstatbestand des § 13 Abs. 2 ErbStG nicht auf die Einkommens- und Vermögenssituation des Haftungspflichtigen abstellt

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , ErfNr., betreffend Erbschaftssteuer und Haftung gemäß § 13 Abs. 2 ErbStG entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Am verstarb Frau E.H. unter Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung. In dieser hatte sie verfügt: "Zu Erben meines gesamten wo immer befindlichen und wie immer Namen habenden beweglichen und unbeweglichen Nachlassvermögens setze ich je zur Hälfte meinen Sohn A.H., Honolulu...... und meinen Enkel T.P. Deutschland ...... ein. Meine Tochter H.P. beschränke ich auf den gesetzlichen Pflichtteil, in welchen ihr sämtliche Vorempfänge einzurechnen sind. Eventuell noch bestehende Pflichtteilsansprüche gehen zu Lasten ihres Sohnes Herrn T.P. ."

Die Erben gaben beide jeweils die bedingte Erbserklärung ab, und die Tochter machte ihren Pflichtteil geltend.

In weiterer Folge forderte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien die Erbschaftssteuer mit Bescheiden jeweils vom an, wobei es das Zahlungsgebot vorerst an jeden der beiden Erben jeweils hinsichtlich seines Erwerbes richtete.

Nachdem die Steuerschuld von Herrn A.H. nicht beglichen wurde und das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien noch eine Zahlungsaufforderung - deren Zustellversuch an Herrn A.H. in Honululu sich als erfolglos erwies und die Sendung unbehoben an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zurückgekommen war - übersandt hatte - zog das Finanzamt Herrn T.P. - in der Folge Berufungswerber (Bw.) genannt - gemäß § 13 Abs. 2 ErbStG mit Bescheid vom zur Haftung für die Erbschaftssteuerschuld des Herrn A.H. in Höhe von € 2.021,16 heran.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. das Rechtsmittel der Berufung, mit der Begründung, dass er

  • finanziell mittellos sei und

  • dass sein Onkel sich bereit erklärt habe seine Erbschaftssteuer selbst zu bezahlen und dem Finanzamt sogar schon einen Scheck geschickt habe.

In der Beilage befanden sich zwei Schreiben des Herrn A.H. , eines vom und ein weiteres vom . Im ersten Schreiben, das Bezug nimmt auf ein Schreiben des Finanzamtes hält er fest, dass er von einer bescheidenen Rente von € 150,-/Monat lebe und deshalb nur € 10,-/Monat zahlen könne. Mit einer Erbschaftssteuerforderung in Höhe von € 2.021,16 habe er nicht gerechnet. Im zweiten Schreiben hält er noch einmal fest, dass er 2x im Jahr $100,- an das Finanzamt überweisen werde und dass der Bw. nichts mit dieser Angelegenheit zu tun habe.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien die Berufung unter Erläuterung der gesetzlichen Bestimmung des § 13 Abs. 2 ErbStG und unter weiterem Verweis auf die Höhe des Reinnachlasses von € 73.000,- in dem eine Liegenschaft, die mit dem 3fachen Einheitswert - nicht mit dem Verkehrswert angesetzt war - beinhaltet ist, als unbegründet ab.

In weiterer Folge stellte der Bw. den Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 13 Abs. 1 ErbStG ist Steuerschuldner der Erwerber.

Gemäß Abs. 2 haftet neben den im Abs. 1 Genannten der Nachlass sowie jeder Erbe in Höhe des Wertes des aus der Erbschaft Empfangenen für die Steuer der am Erbfall Beteiligten als Gesamtschuldner.

Durch die Geltendmachung der Haftung entsteht ein Gesamtschuldverhältnis (§ 7 BAO).

Gemäß § 224 Abs. 1 erster Satz BAO werden die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht.

Grundsätzlich handelt es sich bei der Entscheidung der Abgabenbehörde einen Erben zur Haftung für die Erbschaftssteuerschuld eines anderen heranzuziehen um eine Ermessensentscheidung (vergleiche hiezu z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 90/16/0196 und vom , Zl. 94/14/0049), die die Behörde im Sinne des § 20 BAO unter Berücksichtigung von Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen hat. Unter Billigkeit ist dabei die Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei zu verstehen und unter Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse insbesondere an der Einbringung der Abgaben.

Nun bedeutet Ermessen des Abgabengläubigers eines Gesamtschuldverhältnisses das Recht der Ausnützung jener Gläubigerschritte, die dazu führen, den Abgabenanspruch zeitgerecht, sicher, auf einfachstem Weg unter Umgehung von Erschwernissen und unter Vermeidung von Gefährdungen hereinzubringen. Liegen Umstände vor, die die Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe erkennen lassen, so ist die Geltendmachung der Haftung beim Miterben jedenfalls gerechtfertigt. Auch ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Vorschreibung an einen Gesamtschuldner berechtigt, wenn die Einhebung beim anderen mit großen Schwierigkeiten verbunden ist (vergleiche hiezu z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl 84/16/0117). Dies ist auch dann der Fall, wenn ein Abgabenschuldner sich in einem Staat aufhält mit dem Österreich kein Vollstreckungsabkommen unterhält.

Nun lebt Herr A.H. in Honolulu. Ein Vollstreckungsabkommen mit den USA existiert nicht, das heißt es ist den österreichischen Abgabenbehörden nicht möglich ihren Abgabenanspruch direkt durchzusetzen. Die Schreiben des Herrn A.H. in denen er erklärt er werde jährlich 2x einen Abgabenbetrag von $ 100,- zur Einzahlung bringen, stellen weder ein taugliches Ratenansuchen dar, über das das Finanzamt abzusprechen hätte noch gewährleistet es die Einbringlichkeit der Abgabe, zumal Herr A.H. selbst ausführt er verfüge nur über eine minimale Rente.

Die Abgabenbehörde hat nun unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse Sorge zu tragen, dass die festgesetzten Abgaben auch eingebracht werden. Wie aus dem Gesamtbild der Verhältnisse ersichtlich ist, liegt beim Eigenschuldner eine Gefährdung, zumindest aber eine Erschwerung der Einbringung vor, weshalb bei der Ermessensübung der Zweckmäßigkeit unter dem Blickwinkel des öffentlichen Interesses an der Einbringung der Abgaben der Vorzug zu geben war.

Streng genommen liegt ein Ermessensspielraum zu Gunsten des haftungspflichtigen Erben gar nicht mehr vor, wenn außer diesem Erben, so wie im Berufungsfall, kein weiterer Gesamtschuldner vorhanden ist (siehe Fellner, a.a.O., § 13 Tz. 15a), damit aber konnte das Finanzamt auf die Geltendmachung der Haftung dem Bw. gegenüber gar nicht verzichten.

Die Haftungssumme ist im Wert des aus der Erbschaft Empfangenen gedeckt, zumal der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung auch klargestellt hat, dass für die Berechnung des Empfangenen nicht der Einheitswert sondern der Verkehrswert einer Liegenschaft maßgeblich ist (vergleiche z.B. das Erkenntnis vom , Zl. 91/16/0045). Der Reinnachlass betrug im gegenständlichen Fall rund € 76.000,- und es befanden sich hierin Liegenschaften, die während des Abhandlungsverfahrens mit Kaufvertrag vom zu einem Kaufpreis von € 210.000,- satz-, lasten- und bestandsfrei veräußert wurden.

Der Bw. hat diesbezüglich auch keine Einwendungen vorgebracht.

Ob der Bw. in der Lage ist, die Haftungsschuld aus anderen Mitteln als dem Erbteil zu begleichen, war für die Erlassung des Haftungsbescheides aber nicht von Bedeutung (siehe auch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 94/16/0288), da der Haftungstatbestand des § 13 Abs. 2 ErbStG nicht auf die Einkommens- und Vermögenssituation des Haftungspflichtigen abstellt.

Da die Abgabenschuld beim Eigenschuldner nicht eingebracht werden konnte und die Haftungsschuld beim Bw. in dem aus der Erbschaft empfangenen Vermögen Deckung findet, ist der angefochtenen Haftungsbescheid zu Recht ergangen und war das Berufungsbegehren abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 13 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
§ 13 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
§ 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 224 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Haftung
Gesamtschuldverhältnis
Ermessen
Miterbe
Verweise
Zitiert/besprochen in
UFSaktuell 2007, 142

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at