Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSW vom 02.08.2007, RV/1206-W/03

Unbeschränkte Steuerpflicht

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2007/13/0100 eingebracht. Mit Beschluss vom zurückgewiesen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat 5 am über die Berufung des Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk in Wien betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1996 bis 2001 und Einkommensteuervorauszahlung 2003 nach durchgeführter Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) ist Kaufmann und unter anderem als Versicherungsmakler tätig. Nachdem er es unterließ, für die Jahre 1996 bis 2001 dem Finanzamt Einkommensteuererklärungen zu übermitteln, schätzte das Finanzamt, nachdem selbst teilweise Androhungen von Zwangsstrafen erfolglos blieben, für diese Jahre dessen Einkommen und erließ für diese Jahre Einkommensteuerbescheide mit Datum vom , sämtliche zugestellt am in der Justizvollzugsanstalt Korneuburg, in der er zu dieser Zeit eine Haftstrafe zu verbüßen hatte. Mit Datum vom selben Tag wurde der Bescheid betreffend Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 2003 zugestellt. Dem Einkommen wurden in den Berufungsjahren Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus Geschäftsführertätigkeit und/oder weitere gemeldete Einkünfte aus Gewerbebetrieb und/oder Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die von den lohnauszahlenden Stellen dem Finanzamt übermittelt wurden und jeweils negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zugrunde gelegt. Solcherart wurde für die Jahre 1996 bis 2001 die Einkommensteuer nach Abzug der Absetzbeträge mit S 290.910,00 (€ 21.141,25), für 1997 S 212.678,00 (€ 15.455,91), für 1998 S 215.238,00 (€ 15.641,96), für 1999 S 209.946,00 (€ 15.257,37), für 2000 S 184.088,00 (€ 13.378,20), für 2001 S 172.704,00 (€ 12.550,89) festgesetzt. Die Vorauszahlungen an Einkommensteuer wurden für das Jahr 2003 mit € 13.680,47 festgesetzt. Da der Bw. im Juni 2003 in einem landesgerichtlichen Gefangenenhaus eine Haftstrafe zu verbüßen hatte, wurden sämtliche Bescheide an ihn dort zugestellt.

Mit Schreiben vom erhob der Bw. gegen sämtliche o.a. Bescheide das Rechtsmittel der Berufung und begründete dies mit dem Umstand, dass er mehrfach, wie 1997, durch Anwälte und Steuerberater bekannt gegeben hätte und wie auch von der Finanzprokuratur unter Beisein von Ministerialräten des Bundesministeriums festgestellt in Österreich seit 1993 keinerlei Einkünfte hätte und auch nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen würde. Dies ginge ebenso aus einem rechtskräftigen Bescheid, rückwirkend ab 1995 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hervor und würde in diesem Bescheid ebenso festgehalten, dass seit 1998 sein in England vorhandener Wohnsitz vollkommen unbestritten wäre. Aus diesem Bescheid wäre auch ersichtlich, dass er von keiner österreichischen Firma seit 1995 ein Gehalt oder Einkommen beziehe. Die Wiener Gebietskrankenkasse würde in diesen Bescheiden angehalten, sämtliche zu Unrecht geforderten Beträge zu retournieren, was diese seit 2001 nicht getan hätte. Deshalb wäre ein Prozess über eine Rechtsanwaltskanzlei im ersten Bezirk in Wien anhängig. Im Übrigen würde er seit 1985 nicht in C. wohnen, zwischen 1985 und 1997 hätte er in D. gewohnt, seit 1997 in L. In Österreich würde er von keinem Unternehmen Einkommen irgendwelcher Art beziehen und auch kein Einkommen aus Vermietung und Verpachtung, da gemäß Einzelinformationen der bevollmächtigten Verwalter alle Liegenschaften negativ bilanzieren würden. Seit 1995 wären von keiner Liegenschaft Gelder übernommen worden, die Liegenschaft in M. wäre nicht in seinem alleinigen Besitz, der Mitbesitzer wäre verstorben, die Verlassenschaft seit dem Jahr 2000 nicht abgehandelt und die Bilanz des Hauses ihm unbekannt. Das Gebäude würde sich wegen einer § 18-Sanierung zwischen 1997 bis 2003 unter Zwangsverwaltung befinden. Alleine aus diesem Grund wäre die Zuweisung von Gewinnen an Gebäudeeigentümer unmöglich. Erklärungen für dieses Haus an das Finanzamt Mödling hätte er nie unterfertigt. Unterlagen hiezu würden sich bei einem Verlassenschaftsnotar in M. befinden.

Der Bw. vertrat weiters die Meinung, dass im Jahr 1997/1998 durch die Finanzprokuratur eindeutig festgestellt worden wäre, dass er in Österreich seit 1993 keinerlei Einkommen besäße und er die Mitarbeiter sowie die bei diesen Besprechungen anwesenden Ministerialräte eindeutig gefordert hätte, alle Bescheide aufzuheben, Gutschriften zu veranlassen und seine Grundbücher (Belastungen) unverzüglich zu bereinigen. Das Finanzamt hätte bis zum Zeitpunkt der Berufungseinbringung die strikten Aufträge der Finanzprokuratur nicht berücksichtigt. Mit der Klagsführung, insbesondere auch Schadenersatzklage gegen die Republik Österreich wäre eine Kanzlei im ersten Bezirk (Streitwert € 25.000.000,00) beauftragt worden. Aufgrund der Feststellungen der Finanzprokuratur sowie des Bundesministeriums besäße das Finanzamt für Angelegenheiten betreffend den Bw. aufgrund des festgestellten Meldewohnsitzes in L. nicht einmal eine Zuständigkeit. Das weltweite Einkommen würde ausschließlich im U. versteuert, was ebenfalls feststünde. Der Bw. versicherte, seit 1997 in L. zu wohnen und in Österreich nicht sozialversicherungspflichtig zu sein, da er bei keinem Unternehmen beschäftigt, gemeldet, aufhältig oder wohnhaft wäre. Eventuelle Korrespondenzen in Österreich wären ausschließlich an Zustellbevollmächtigte oder ortsbekannte Vertreter zu übermitteln. Korrespondenzen seine Person betreffend wären ausschließlich an die Rechtsanwaltskanzlei im ersten Bezirk zu übermitteln. Die Kanzlei hätte eine ausgewiesene Vollmacht. Im Übrigen möge er in dieser Angelegenheit nicht mehr belästigt werden.

Der Bw. beantragte, sämtliche Bescheide ab 1983 aufzuheben, die Grundbücher vereinbarungsgemäß zu bereinigen und die vereinbarten Schadenersatzleistungen zu Handen der Rechtsanwaltskanzlei im ersten Bezirk nunmehr binnen zwei Monaten zu leisten.

Im Verfahren des Unabhängigen Finanzsenates wurde das Finanzamt ersucht, zur Berufung des Bw., insbesondere zur dort angesprochenen Verneinung der Zuständigkeit dieses Finanzamtes, Stellung zu nehmen. Informativ wurde mitgeteilt, dass der Bw. seit an der Adresse in K. hauptwohnsitzlich gemeldet wäre. Weiters hätte eine telefonisch Anfrage bei der in der Berufung mehrmals angesprochenen Rechtsanwaltskanzlei im ersten Bezirk ergeben, dass diese Kanzlei den Bw. mangels Bezahlung offener Honorare nicht vertrete. Eine vom Bw. an diese Kanzlei ausgestellte Vollmacht läge im Übrigen dem Unabhängigen Finanzsenat nicht vor.

Mit Schreiben vom führte hierzu das Finanzamt aus, dass sich der Bw. am von der Adresse in C. nach D. abgemeldet hätte. Eine Erhebung des dortigen Finanzamtes am hätte ergeben, dass diese Wohnung unbenützt gewesen sei und eine andere Person ein Fruchtgenussrecht inne hätte. Weder der Bw., noch diese andere Person wären jedoch in dieser Wohnung seit Jahren gesehen worden. Auch hätte der Bw. beim örtlichen Postamt einen Nachsendeauftrag nach E. eingerichtet. Diese Adresse wäre auch die Wohnadresse einer Ex-Gattin. Aufgrund verschiedener Erhebungen der Finanzbehörde hätte sich ergeben, dass sich der Bw. sowohl in E., als auch in C. aufhalten würde. Der Betriebsprüfungsbericht wäre an alle bekannten Adressen des Bw. zugestellt worden. Aufgrund des Sitzes der KG und des Aufenthaltes des Bw. in C. wäre das Finanzamt Wien 2/20 zuständig. Aufgrund ständiger laufender Verfahren hätte der Akt nicht abgetreten werden können. Als der Akt in die Vorlage gegangen wäre, wäre er an das Finanzamt 9/18/19 Klosterneuburg abgetreten worden, die ihn dann an das Finanzamt Mödling weitergeleitet hätte, da der Bw. damals in dessen Zuständigkeitsbereich gemeldet gewesen wäre. Da sich der Bw. im Dezember 2003 wieder von dort abgemeldet hätte, wäre der Akt wieder in die Finanzamtszuständigkeit 2/20 gefallen. Aufgrund eines Zustellversuches nach L. wäre bekannt, dass die bekannt gegebene Adresse unvollständig wäre. Auch aus den Erhebungen wäre ersichtlich, dass die Adresse in D. nicht aufrecht wäre. Hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung führte das Finanzamt an, dass es für die Jahre 1996 bis 2001 Tangenten des Finanzamtes M. bekommen hätte. Für den selben Zeitraum wären auf Basis des Lohnzettels des Jahres 1993 ein Geschäftsführerbezug geschätzt worden, die Provisionen wären der GmbH zugerechnet worden. Weiters hätte es für das Jahr 1996 eine § 109a-Meldung und für das Jahr 1997 zwei Lohnzettel gegeben. Somit wäre die Aussage des Bw. widerlegt, dass er seit 1993 keinerlei Einkünfte gehabt hätte. Laut Sozialversicherungsabfrage wäre der Bw. im Übrigen vom bis zum Angestellter der T-GmbH gewesen. Der Erhebungsdienst des für K. zuständigen Finanzamtes hätte weiters eine mit den Usancen des Bw. vertraute Person befragt, die in E. ihren Arbeitsplatz gehabt hätte. Laut deren Aussagen hätte es für sämtliche vom Bw. gegründeten Gesellschaften keine Bankkonten gegeben, sondern wären die Provisionen auf einem Konto der jeweiligen Versicherungsanstalt angesammelt worden und hätte der Bw. diese Provisionen selbst abgeholt. Aufgrund diversen Schriftverkehrs mit einem Handlungsbevollmächtigten der österreichischen Post wäre ersichtlich, dass der Bw. im Jahre 1999 einige Rückscheinbriefe am Postamt in K. behoben hätte.

Mit Schreiben vom führte der Bw. zu dem Schreiben des Finanzamtes aus, dass diese Stellungnahme unrichtig wäre. Richtig wäre lediglich, dass er sich im Oktober 1995 von C. nach D. abgemeldet hätte. Da sein Hauptwohnsitz auf L. lauten würde und er bei einer dortigen Gesellschaft als Präsident fungiere, besäße er seit 1993 in Österreich keinerlei Einkommen. Er wäre Auslandsösterreicher und würde sogar im U. wählen. E. wäre nie die Wohnanschrift von seiner 1992 geschiedenen Gattin sondern Geschäftssitz einer Gesellschaft, als deren handelsrechtlicher Geschäftsführer er fungiert hätte, gewesen. Die geschiedene, im Jahr 2002 verstorbene Gattin hätte in K. von 1984 bis 2003(?) gewohnt.

Die A-GmbH in C. hätte mit den obgenannten Bereichen nichts zu tun und hätte deren Firmensitz bis 2003 in C. gehabt. Dann wäre die Firma nach M verlegt worden. Nach Verkauf seiner Wohnung in M. hätte er sich an der Adresse in K. als Zweitwohnsitz angemeldet. In der Zeit der sozialversicherungsrechtlichen Meldung bei der T-GmbH vom bis hätte er kein Einkommen bezogen und wäre unverändert Geschäftsführer. Ab 1998 wäre W. bis 2002 sein Zweitwohnsitz gewesen.

Die oben angeführte informierte Person wäre von der Al. Gesellschaft im Jänner 2003 fristlos entlassen worden, da diese sehr hohe Geldbeträge veruntreut hätte und gäbe es darüber eine Akte bei der Staatsanwaltschaft. Bei dieser Gesellschaft wäre er ebenfalls Geschäftsführer, ohne Einkommen und Sozialversicherung. Hinsichtlich seiner vom Finanzamt angeführten Provisionsbehebungen bei Versicherungen führte der Bw. aus, dass er diese nie selbst behoben, sondern seine Generalbevollmächtigte geschickt hätte. Die Schätzungen des Finanzamtes wären daher reine Utopie.

Mit Schreiben vom forderte der Unabhängige Finanzsenat den Bw. auf, die in seinen Schriftsätzen angeführten Abwesenheiten aus Österreich ab 1997 bis 2003 terminlich mit geeigneten Urkunden, Rechnungen, entwerteten Tickets taxativ nachzuweisen. Ferner wurde er aufgefordert für den Zeitraum 1996 bis 2003 das gesamte Welteinkommen (eventuell mit ausländischen Steuerbescheiden oder dergleichen) offen zu legen und für den selben Zeitraum den Nachweis der Deckung seiner Lebenshaltungskosten zu erbringen. Für die Vorlage der o.a. Unterlagen im Original bzw. in beglaubigter Übersetzung wurde eine Frist von vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens gewährt. Dieses Schreiben wurde an eine zuletzt bekannte Adresse in EL. versendet. Nachdem der RSa-Brief mit dem Vermerk "ortsabwesend" zurückkam, ergab eine neuerliche ZMR-Abfrage, dass der Bw. eine Haftstrafe in S. zu verbüßen hatte. Aufgrund dessen wurde nunmehr die Frist zur Vorlage der o.a. Unterlagen von vier auf acht Wochen verdoppelt, um der nunmehr eingeschränkten Bewegungsfreiheit des Bw. Rechnung zu tragen. Das Schreiben waren mit dem Betreff "Berufung gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk, St.Nr. XXX, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1996 bis 2001 und Einkommensteuervorauszahlung 2003" versehen. Im Text wurde der Bw. weiters darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass die o.a. Nachweise bzw. Unterlagen nicht fristgerecht vorgelegt werden sollten, der Unabhängige Finanzsenat nach der Aktenlage zu entscheiden hätte.

Mit Schreiben vom gab der Bw. bekannt, dass er dieses letzte Schreiben nicht zuordnen könnte und vorerst um Unterlagen ersuchen würde. Tatsache wäre, dass er in Österreich weder angestellt noch sozialversichert wäre und führte zum Beweis den Hauptverband der Sozialversicherungsträger an. Inwieweit ihm aufgrund der BAO und überhaupt Unterlagen von ausländischen Kapitalgesellschaft zu übergeben wären, möge fundiert dokumentiert werden. Für Rechnungen, Tickets ausländischer Unternehmen bestände für diese Zeiträume in den jeweiligen Ländern ebenso keine Aufbewahrungspflicht wie in Österreich. Soweit diese noch vorhanden wären, der Nachweis hiezu wäre behördenseits Voraussetzung, würden diese, bzw. könnten diese im Laufe des Jahres 2007 dokumentiert werden. Voraussetzung dafür wäre, wie erörtert, Gesetzesgrundlage bzw. Bescheide gegen die jeweiligen Unternehmen in Kopie zu übermitteln.

Aus dem Einkommensteuerakt des Bw. geht hervor, dass er am persönlich an der Adresse C. eine Erinnerung des Finanzamtes betreffend Einkommensteuererklärung 1992 übernommen hat. Eine weitere nachweisgebundene Zustellung an den Bw. an die Adresse in D. sowie nach Kl. unterblieb, da der Rückscheinbrief mit Stempel mit dem Vermerk "zurück - Empfänger ortsabwesend" dem Finanzamt retourniert wurde. Einer Antwort der Meldebehörde Stadtamt D ist zu entnehmen, dass die Wohnanschrift des Bw. am in D. gewesen wäre, laut Aktenvermerk über ein Telefonat mit dem Steuerberater dies jedoch nur ein Zweitwohnsitz und der Bw. nach wie vor in C. hauptgemeldet wäre. Eine weitere Anfrage an das Zentralmeldeamt der Bundespolizeidirektion Wien ergab am eine Hauptwohnsitzmeldung in C. Eine Anfrage an die Meldebehörde der Bundespolizeidirektion Wien am ergab, dass sich der Bw. nach D. abgemeldet hätte. Aus einem Schreiben der steuerlichen Vertretung vom geht hervor, dass der Bw. nach D. seinen Wohnsitz verlegt hätte und daher die Aktenabtretung an sein zuständiges Wohnsitzfinanzamt beantrage. Ein Schriftstück, das mit RSb-Brief im November 1998 an die Adresse der T-GmbH, wo der Bw. auch als Geschäftsführer tätig war, zugestellt werden sollte, wurde dem Finanzamt retourniert. Anlässlich einer offenbar unmittelbar erfolgten persönlichen Vorsprache erklärte der Bw., dass er ortsabwesend bzw. an dieser angegebenen Adresse der Gesellschaft nicht wohnhaft wäre. Trotz Verweigerung der Annahme wertete das Finanzamt diesen Zustellversuch für die Bescheide für das Jahr 1997 als gültigen Zustellversuch gemäß § 20 ZustellG. Da für die Jahre 1996 bis 1998 keine Abgabenerklärungen eingereicht worden waren, übermittelte das Finanzamt dem Bw. zu Handen der zustellbevollmächtigten F. an der Adresse C. Abgabenerklärungen und ersuchte, diese ausgefüllt einzureichen. Die Sendung wurde jedoch mit "Empfänger und Unterschriftsberechtigte ortsabwesend, d.h. retour!" am retourniert.

Einem Schriftwechsel mit dem Generaldirektor der österreichischen Post vom Juli 1999 ist zu entnehmen, dass der Bw. dezidiert bekannt gibt, dass er an der Adresse Kl. noch nie gemeldet gewesen noch aufhältig oder wohnhaft wäre.

Da der Bw. unter anderem auch Geschäftsführer der T-GmbH war, derzeit als Liquidator der T-GmbH in Liquidation fungiert und diese Gesellschaft ihren Sitz vom bis in Kl. hatte, wurde in den Veranlagungsakt dieser Gesellschaft Einsicht genommen. Aus einer Vielzahl von Schriftstücken geht hiebei hervor, dass in amtlichen Schriftstücken, die der Finanzverwaltung zugingen, der Bw. als Geschäftsführer dieser Gesellschaft jeweils mit dem Wohnort in C. benannt wurde. Solche Schriftstücke betrafen

jenes der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom betreffend Verständigung gemäß § 365 Abs. 1 GewO 1973,

ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom , und

ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom .

Aber auch Schreiben, die der Geschäftsführer der T-GmbH für diese selbst an das Finanzamt richtete, waren mit der Adresse C. versehen, wobei jeweils ein Stempel der A-GmbH sowie der Aufgabestempel Wien auf dem Kuvert aufscheint und die Schriftstücke jeweils vom Geschäftsführer (Liquidator) und Bw. selbst unterschrieben waren. Solche Schreiben waren

ein Berufungsschriftsatz betreffend Körperschaft- und Umsatzsteuer für das Jahr 1998, unterschrieben vom mit Aufgabestempel Wien mit dem Datum ,

ein Schreiben betreffend Buchungsmitteilung vom mit dem Aufgabestempel Wien vom ,

ein Schreiben betreffend Bewilligung der Aussetzung der Einhebung vom mit Aufgabestempel Wien vom ,

eine Urgenz vom mit Stempel vom ,

eine Berufungsschriftsatz vom mit Stempel vom ,

ein Schreiben vom mit Stempel vom ,

ein "Einspruch" betreffend Vorsteuer vom mit Stempel vom .

ein "Einspruch" vom mit Stempel vom , und

ein Schreiben betreffend Umsatzsteuervorschreibung vom mit Poststempel vom .

Aus einem Beschluss des Bezirksgerichtes D. ist ersichtlich, dass mit rechtskräftigem Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom über Antrag des Bürgermeisters der Stadtgemeinde D. der Hauptwohnsitz des Bw. in D. gemäß § 17 des Meldegesetzes 1991 aufgehoben wurde. Begründend wurde angeführt, dass es amtsbekannt wäre, dass sich der Verpflichtete nicht unter der im Exekutionsantrag angeführten Anschrift aufhielt bzw. aufgehalten hatte. Das Bezirksgericht in D. wäre daher örtlich unzuständig. Auf diesem Beschluss wäre als Adresse des Bw. jene in Kl. angeführt.

Einsicht genommen wurde weiters in die Akten der A-GmbH, aus deren Erfolgsrechnung der Jahre 1996 bis 1998 der Geschäftsführerbezug des Bw. hervorgeht. Aus an das Finanzamt für Körperschaften gerichteten Schriftstücken ist ersichtlich, dass als Absenderadresse jeweils A in C angegeben wurde. Dies beispielsweise in

einem Schreiben vom betreffend den Ort der Geschäftsleitung oder

einem Schreiben vom betreffend einer Urgenz.

Aus einem Schreiben des Geschäftsführers der Vermieterin von C vom geht hervor, dass im Zuge des bezirksgerichtlichen Räumungsverfahrens auch gerichtliche Einschreibbriefe an in U. bekanntgegebene Adressen des Bw. nie behoben worden und zurückgekommen wären.

Der Senat hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 sind jene natürlichen Personen unbeschränkt steuerpflichtig, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte. Nach dem dritten Absatz dieser Bestimmung sind jene natürlichen Personen beschränkt steuerpflichtig, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf die im § 98 aufgezählten Einkünfte.

Nach § 26 Abs. 1 BAO hat jemand einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften dort, wo er eine Wohnung inne hat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

Gemäß § 70 BAO richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Abgabenbehörden, soweit nichts anderes bestimmt wird, in Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen: Nach dem Ort, von dem aus das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird, worden ist oder werden soll; in sonstigen Sachen: zunächst nach dem Wohnsitz (Sitz) des Abgabepflichtigen, dann nach seinem Aufenthalt, schließlich nach seinem letzten Wohnsitz (Sitz) im Inland, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann oder Gefahr in Verzug ist, nach dem Anlass zum Einschreiten. ...

Gemäß § 73 BAO endet die Zuständigkeit eines Finanzamtes für die Erhebung von Abgaben, abgesehen von den Fällen des § 71, mit dem Zeitpunkt, in dem ein anderes Finanzamt von den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt. Vom Übergang der Zuständigkeit ist der Abgabepflichtige in Kenntnis zu setzen; ...

Aufgrund der Einsichtnahmen in den Veranlagungsakt des Bw., in den Veranlagungsakt der A-GmbH und der T-GmbH sowie aufgrund des beim Unabhängigen Finanzsenat geführten Verfahrens steht fest, dass der Bw. vom Beginn seiner Tätigkeit in Wien an in C. wohnhaft war und dort eine Wohnung inne hatte und benutzte. Dies ergibt sich für den vor dem Berufungszeitraum liegenden Zeitraum aus den eigenen Angaben des Bw. im Rahmen der Neuaufnahme des Abgabepflichtigen am , sowie aus den weiteren Zentralmeldeamtsabfragen bei der Bundespolizeidirektion Wien, die diese Wohnanschrift seit bestätigt.

Der behaupteten Verlegung des Hauptwohnsitzes nach D. kann insoferne keine Bedeutung beigemessen werden, als aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Amtes der Tiroler Landesregierung vom der Hauptwohnsitz des Bw. in D. aufgehoben und dies damit begründet wurde, dass der Bw. dort niemals aufhältig war bzw. aufhältig gewesen wäre. Somit ist die vom Bw. in der Berufungsschrift aufgestellte Behauptung, dass er zwischen 1995 und 1997 in D. gewohnt hätte, rechtlich nicht haltbar. Die Zuständigkeit verblieb daher bei dem für C zuständigen Finanzamt.

Da auch aus dem Veranlagungsakt der T-GmbH hervorgeht, dass zwischen 1994 und 2003 der Bw. in behördlichen Schriftstücken mit der Adresse C ausgewiesen wurde und der Bw. selbst die an das Finanzamt übermittelten Schriftstücke in der Fußzeile mit der Adresse C versah, ist davon auszugehen, dass er dort, nachdem er an dieser Örtlichkeit nach seinen eigenen Angaben bei der Meldebehörde seine Wohnung hatte, auch weiterhin eine Wohnmöglichkeit hatte bzw. aufhältig war. Solcherart war daher auch weiterhin die Zuständigkeit des Finanzamtes gegeben.

Die weitere Behauptung, dass er seit 1997 im Ausland in L. leben würde und daher in Österreich weder gemeldet noch aufhältig, noch wohnhaft wäre, war daher vom Unabhängigen Finanzsenat auf ihre Richtigkeit zu untersuchen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtspechung ausgeführt hat, tritt die amtswegige Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde bei Auslandssachverhalten gegenüber der Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht der Partei zurück. Diesfalls besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei insbesondere bei der Schaffung und Beschaffung von Beweismitteln (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Tz. 10 zu § 115).

In sämtlichen Eingaben hat der Bw. seine Tätigkeit im Ausland lediglich behauptet, in keinem der Akte, in die Einsicht genommenen wurde, war ein Schriftstück aufzufinden, aus dem die Behauptung der Bw. eines Wohnsitzes oder Aufenthaltes und/oder die unbeschränkte Steuerpflicht in U. nachgewiesen wurde. Selbst die bekannt gegebene Adresse in L. erwies sich als nicht stichhaltig, da sämtliche Schriftstücke, die aus den Einsicht genommenen Akten an den Bw. in seinen verschiedenen Funktionen mit internationalen Rückschein versendet wurden, als nicht zustellbar wieder rückübermittelt wurden. Ein offizieller Nachweis dieses ausländischen Wohnsitzes erfolgte nicht. Da auch im bezirksgerichtlichen Räumungsverfahren gegen den Bw. lt. Mitteilung des Vermieters gerichtliche Einschreibbriefe an die in U. bekanntgegebenen Adressen des Bw. nie behoben wurden und zurückkamen, spricht dies nicht gegen die Annahme des Unabhhängigen Finanzsenates, dass diese Adressen vom Bw. zur zeitlichen Verschleppung der Gerichts und Verwaltungsverfahren diente.

Hingegen nutzte der Bw. die ihm mit Schreiben vom gebotene Möglichkeit, seine Behauptungen der Abwesenheit aus Österreich im Zeitraum 1997 bis 2003 terminlich mit geeigneten Urkunden, Rechnungen, entwerteten Tickets oder dergleichen taxativ nachzuweisen, abermals nicht. In seinem Schreiben vom vertrat er vielmehr die Meinung, dass für diese Art von Unterlagen für diese Zeiträume in den jeweiligen Ländern keine Aufbewahrungspflicht wie in Österreich bestünde. Dabei übersieht der Bw. jedoch, dass dies Unterlagen gewesen wären, die ihm als Konsumenten der Beförderungsleistung, der Berherbung und dergleichen ausgehändigt und diese sich daher in seinem Besitz hätten befinden müssen. Wenn auch nicht sämtliche Unterlagen vorhanden gewesen wären, hätten eventuell aus den vorhandenen Unterlagen die behaupteten zeitlichen Abwesenheiten rekonstruiert werden können. Da gerade das Vorschützen von einem ausländischen Wohnsitz und der Bestreitung eines inländischen Wohnsitzes geeignet ist, Abgabenverkürzung zu bewirken, kommt es gerade dabei auf einen lückenlosen Nachweis der Auslandsaufenthalte an. Die bloße Behauptung, dass der Berufungswerber in Österreich weder angestellt noch sozialversichert wäre, ist nicht ausreichend. Im übrigen entspricht auch diese Behauptung nicht den Tatsachen, da aufgrund der § 109a-Werkvertragsmitteilung Bezüge für das Jahr 1996 und lt. Mitteilungen der bezugs-, pensionsauszahlenden Stellen gemäß §§ 84 bzw. 3 Abs.2 EStG 1988 für die Jahre 1996 und 1997 Lohnzettel aktenkundig sind. Im Übrigen war der Bw. im Zeitraum bis Angestellter der T-GmbH.

Auch die weitere Behauptung in der Berufung, dass sein "weltweites Einkommen ausschließlich in U. versteuert werde, was ebenfalls feststeht" wurde von dem Bw. auf Aufforderung im Vorhalt vom des Unabhängigen Finanzsenates nicht belegt. Ebenso wurde kein Nachweis der Deckung der Lebenshaltungskosten für diesen Zeitraum erbracht, obwohl der Unabhängige Finanzsenat dem Bw. für sämtliche geforderten Nachweise aufgrund der Verbüßung der Haftstrafe eine gegenüber dem Erstschreiben verdoppelte Frist eingeräumt wurde. Da das Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates am vom Bw. nachweislich übernommen, das oben wiedergegebene Antwortschreiben jedoch bereits am verfasst wurde, kann davon ausgegangen werden, dass der Bw. an einer Vorlage der geforderten Unterlagen kein Interesse hat bzw. dies ihm nicht möglich ist. Für den Fall, dass er für seine Ausführungen eigene Unterlagen benötigt hätte, wäre es dem Inhaftierten freigestanden, bei der Leitung der Justizvollzugsanstalt einen Antrag auf Einsichtnahme in seine Unterlagen oder deren Beischaffung zu stellen. Diesfalls wäre eine Fristverlängerung in Absprache mit der Leitung der Justizvollzugsanstalt zu gewähren gewesen. Die Inaussichtstellung einer möglichen Vorlage im Laufe des Jahres 2007 ist alleine für die Beantwortung dieses Vorhaltes nicht ausreichend. Der Hinweis der Bw., dass er dieses Schreiben nicht zuordnen könne, entbehrt jeglicher Relevanz, als im Betreff dieses Schreibens sowohl seine Steuernummer als auch die Abgabenarten benannt sind, gegen die er selbst berufen hat.

Zu dem weiteren Vorbringen, dass er in Österreich von keinem Unternehmen ein Einkommen beziehen würde, wird ausgeführt, dass auf Grund der Erfolgsrechnungen der A-GmbH ersichtlich ist, dass diese für den Zeitraum 1996 bis 1998 dem Bw. ein Geschäftsführergehalt ausweisen. Die Behauptung, dass er ebenso "kein Einkommen aus Vermietung und Verpachtung beziehe, da alle Liegenschaften negativ bilanziert würden" kann insofern auch nicht gefolgt werden, als in dem vom Finanzamt erlassenen Bescheiden diese negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (jeweils zu Gunsten des Bw.) in Ansatz gebracht wurden.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Unbeschränkte Steuerpflicht
Mitwirkungspflicht

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