Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 23.04.2010, RV/1042-L/06

Wertminderung bei Pkw aufgrund hoher Kilometerleistung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des F.S.., xyR., vertreten durch Mag. Dr. Karl Heinz Berger, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, 4910 Ried im Innkreis, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom betreffend Einkommensteuer 2005 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (=Bw.) ist als Handelsvertreter tätig und erzielte im Jahr 2005 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb .

In der Beilage zur Einkommensteuererklärung für 2005 gab der Bw. zu Kennzahl 721 an:


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Beruflich gefahrene Km
50.059 x 0,25
12.514,75
Abzugsfähiger Differenzbetrag
30.000 km x 0,106
3.180.00

Am erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2005. Dabei wurde der Pauschbetrag für Werbungskosten in Höhe von 132 € berücksichtigt.

In der Begründung führte das Finanzamt aus, dass die als Werbungskosten beantragten Ausgaben für beruflich veranlasste Reisen um die steuerfreien Bezüge in Höhe von 12.514,75 € gekürzt worden seien, die vom Dienstgeber gezahlt worden seien. Mangels Nachweis der tatsächlichen durch den Betrieb des Kraftfahrzeuges bedingten Kosten, könne das amtliche Kilometergeld auch dann nur für 30.000 Kilometer gewährt werden, wenn die Zahl der beruflich gefahrenen Kilometer im Kalenderjahr 30.000 überstiegen hätte. Da ein diesbezüglicher Nachweis nicht erbracht worden sei, seien nur Kilometergelder für 30.000 Kilometer berücksichtigt worden.

Gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 brachte der Bw. das Rechtsmittel der Berufung ein mit folgender Begründung:

"Aufgrund beiliegender Berechnung ergibt sich bei Gegenüberstellung der Kosten zu den steuerfreien Bezügen ein positiver Betrag von 484,51 €:

Berechnung Autokosten:


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Reparaturrechnungen
3.633,93 €
Treibstoff (55.037 x 0,92)
4.050,72 €
Kfz-Versicherung (Kasko+ Haftpflicht)
1.458,12 €
Kfz-Rechtsschutz
65,05 €
ARBÖ
66,30 €
Vignette
72,60 €
AfA (27.761,00 : 8)
3.470,12 €
Ant. Zinsen (in Leasingrate)
550,00 €
13.366,84 €
Abzgl. Privatanteil 9,05
1.209,69 €
12.030,24 €
Abzgl. Von Firma erhalten
- 12.514,75 €
Differenz
484,51 €
Anschaffungskosten Sharan Jänner 2001
27.761,00 €
Abzgl AfA 2001-2005 (5x 3470,12 €)
- 17.350,00 €
Restbuchwert
10.411,00 €
- Verkehrswert lt Eurotax bei 260.000 km
- 4.800,00 €
Wertverlust
5.611,00 €

Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen wurde eine 8 jährige Nutzungsdauer beim Pkw Sharan zum Ansatz gebracht, die jedoch mit dem tatsächlichen Wertverzehr in einemkrassen Missverhältnis steht.

Da das gegenständliche Fahrzeug anfangs Jänner 2006 durch ein Firmenfahrzeug ersetzt wurde - die letzten Fahrten jedoch mit diesem Fahrzeug im Dezember 2005 getätigt wurden - wird daher beantragt, den Wertverlust in Höhe von 5.611 € (abzgl. des positiven Betrages in Höhe von 484,51 €) als Werbungskosten anzusetzen".

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 als unbegründet abgewiesen. Aus der zu diesem Bescheid gesondert zugegangenen Begründung geht folgendes hervor:

"Der Bw. ist im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei der Firma S.GmbH&CoKG beschäftigt und erhält die im Rahmen seiner Tätigkeit anfallenden Reisekosten ersetzt. Im Jahr 2005 wurden insgesamt 50.059 km im Rahmen von Dienstreisen zurückgelegt und vom Dientsgeber mit 0,25 €/km vergütet. Ursprünglich in der Abgabenerklärung beantragte Differenzwerbungskosten wurden im Zuge der Veranlagung nicht anerkannt. Mit Rechtsmittel vom wurde nunmehr beantragt, einen Wertverlust desberuflich verwendeten Fahrzeuges anzuerkennen. Das Fahrzeug sei im Jänner des Folgejahres durch ein Firmenfahrzeug ersetzt, die letzten Dezemberfahrten seien noch mit dem - offensichtlich privaten - Fahrzeug getätigt worden.

Sofern ein Kraftfahrzeug als Arbeitsmittel im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 7 EstG 1988 anzusehen ist, kann im Rahmen der beruflich bedingten Fahrzeugkosten wahlweise das amtliche Kilometergeld für maximal 30.000 Kilometer oder der tatsächliche Kostenaufwand (nach Abzug des jeweiligen Privatanteiles) geltend gemacht werden (vgl 371 LStR), die Geltendmachung einer anteiligen Absetzung für Abnutzung kommt jeweils nur dann in Betracht, wenn das Kfz im Eigentum des Bw. steht; dies wird im gegenständlichen Fall als gegeben angenommen.

Hinsichtlich des beantragten Wertverlustes ist anzuführen, dass laut Lehre und Rechtsprechung ein solcher Ansatz nur dann möglich ist, wenn von einem Schaden auf Grund höherer Gewalt (wie zB Unfall im Rahmen einer Dienstreise) auszugehen ist. Derartiges wird im gegenständlichen Berufungsfall nicht behauptet. Das Fahrzeug ist vielmehr von bis zum heutigen Tag auf den Bw. zugelassen.

Die Gegenüberstellung eines fiktiven Eurotax- Wertes und einem von seinen Grundlagen her nicht nachvollziehbaren Restbuchwertes (dieser Begriff ist dem § 16 leg cit. grundsätzlich fremd) kann jedenfalls zu keinen nachträglich anzuerkennenden abziehbaren Werbungskosten führen.

Ergänzend ist anzuführen, dass sich aus den vorgelegten Reparaturrechnungen in der Zeit vom 3. Jänner - eine Kilometerleistung von 50.012 (was einer durchschnittlichen Tagesleistung von 140 km entspricht) ergibt, angeblich sollen mit dem Fahrzeug 55.037 Kilometer zurückgelegt worden sein, die an den verbleibenden dreieinhalb Arbeitstagen rund 4.100 km zurückgelegt worden sind, widerspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens und die Argumentation hinsichtlich der zurückgelegten Wegstrecke - samt der dafür geschätzten Treibstoffkosten - erweist sich daher als unplausibel.

In der Folge brachte der steuerliche Vertreter des Bw. nochmals eine Berufung - gemeint Vorlageantrag - gegen die Berufungsvorentscheidung ein und brachte ergänzend vor:

"Vom Finanzamt wird bei beruflich bedingten Fahrten von über 30.000 km der tatsächliche Kostenaufwand (nach Abzug des Kostenersatzes) anerkannt, wobei jedoch der Kostenanteil "Abschreibung" nur nachden gesetzlichen Bestimmungen (Verteilung auf 8 Jahre, woraus sich der sogenannte "fiktive Restbuchwert" ergibt) angesetzt werden darf. Der tatsächliche Kostenanteil "Abschreibung" ist jedoch höher, weil im gegenständlichen Fall pro Jahr mit dem Pkw über 50.000 km gefahren wurden.

Somit werden die tatsächlichen Kosten dem Pflichtigen nicht als Werbungskosten gewährt. Dies widerspricht den eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen.

Zumindest bei Verkauf bzw. hier bei Überführung ins Privatvermögen müsste daher der höhere Wertzverzehr als Werbungskosten Anerkennung (Gesamtgewinnbetrachtung) finden.

Der Wertverzehr wird bereits anerkannt bei einem Unfall im Rahmen einer Dienstreise. Wo ist die gesetzliche Begründung, dass der Wertverzehr durch wesentlich überhöhte Kilometerleistungen im Rahmen von Dienstleistungen nicht anerkannt wird.

Dass das Fahrzeug vom bis heute auf den Bw. zugelassen ist, ändert nichts daran, dass der Wertverzehr eingetreten ist; ab Jänner 2006 führt der Bw. seine Dienstfahrten mit einem Firmenfahrzeug durch.

Zu der vom Finanzamt monierten Differenz der Kilometerleistung (50.912 km) ist folgendes zu sagen: Tatsächlich ist der Pflichtige mit diesem Fahrzeug im Zeitraum bis nur diese Kilometer gefahren, die tatsächlich betrieblich gefahrenen Kilometer waren um rund 4.000 km höher, weil infolge einer Reparatur des Pkw`s mit dem Fahrzeug der Gattin gefahren wurde. Auf die Höhe des geltend gemachten tatsächlichen Wertverzehres hat dies jedoch keinen Einfluss, weil die tatsächlich gefahrenen Kilometer bei der Berechnung des Entnahmewertes laut Tachostand berücksichtigt wurden.

Es wird beantragt, den Wertverlust in Höhe von 5.611 € als Werbungskosten anzuerkennen."

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 8 Abs. 6 Z 1 EstG 1988 lautet:

Bei Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen, die vor der Zuführung zum Anlagevermögen noch nicht in Nutzung standen, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% der gewerblichen Personenbeförderung dienen, ist der Bemessung der Absetzung für Abnutzung eine Nutzungsdauer von mindestens 8 Jahren zugrunde zu legen. Bei Kraftfahrzeugen im Sinne des vorstehenden Satzes, die bereits vor der Zuführung zum Anlagevermögen in Nutzung standen, muß die Gesamtnutzungsdauer mindestens 8 Jahre betragen. Eine höhere Absetzung ist nur bei Ausscheiden des Fahrzeuges zulässig.

Die Geltendmachung einer anteiligen Absetzung für Abnutzung kommt nur dann in Betracht, wenn das Fahrzeug im (zivilrechtlichen oder wirtschaftlichen) Eigentum des Steuerpflichtigen steht.

Der Bemessung der Absetzung für Abnutzung ist bei Personenkraftfahrzeugen gem § 8 Abs 6 Z 1 eine Nutzungsdauer von mindestens 8 Jahre zugrunde zu legen. Es handelt sich um eine unwiderlegbare Vermutung, die nicht zwischen gewöhnlicher und außergewöhnlicherAbnutzung differenziert

Eine kürzereNutzungsdauer als acht Jahre ist ausgeschlossen, eine längere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist anzusetzen.

§ 16 Abs. 1 EstG 1988: Werbungskosten sind Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweitals Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgendem ausdrücklich zugelassen ist. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Werbungskosten sind auch: ......

7. Ausgaben für Arbeitsmittel (zB Werkzeug und Berufsbekleidung). Ist die Nutzungsdauer der Arbeitsmittel länger als ein Jahr, ist Z 8 anzuwenden. 8. Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung (§§ 7 und 8)

Arbeitsmittel sind Wirtschaftsgüter, die überwiegend zur Berufsausübung eingesetzt werden bzw. die der Arbeitnehmer zur Ausübung seines Berufes benötigt. Soweit ihm die nötigen Arbeitsmittel nicht ohnedies vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden, sind

Bei beruflichen Fahrten von mehr als 30.000 Kilometern im Kalenderjahr ist ein Kfz jedenfalls als Arbeitsmittel anzusehen.

In diesem Fall können als Werbungskosten entweder das amtliche Kilometergeld für 30.000 Kilometer oder die tatsächlichen nachgewiesenen Kosten für die gesamten beruflichen Fahrten geltend gemacht werden. Die auf Privatfahrten entfallenden Kosten sind auszuscheiden. (Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, II Band, § 16, Tz 220).

Unabhängig davon können die anteiligen tatsächlichen Kosten nachgewiesen und um die gesamten Ersätze des Arbeitgebers gekürzt werden.

Die Inanspruchnahme des Kilometergeldes setzt die Verwendung eines privaten Kfz oder eines Leasingfahrzeuges voraus.

Wird das Kilometergeldin Anspruch genommen, dann sind damit folgende Aufwendungen für das Kfz abgegolten (Doralt aaO, § 16, Tz 220):

Afa, Benzin, Öl, Servicekosten, Reparturkosten, Zusatzausrüstungen, Versicherungen aller Art und Steuern, Parkgebühren, Mauten und Autobahnvignette, Mitgliedsbeiträge und Finanzierungskosten.

Werden die tatsächlichen Kosten geltend gemacht, kommen dem Grunde nach jene Kosten in Betracht, die auch durch das Kilometergeld abgegolten sind (siehe oben). Soweit derartige Kosten ausschließlich der beruflichen Verwendung zurordenbar sind (Mautgebühren, Parkgebühren und Unfallschäden auf beruflichen Fahrten), sind sie zur Gänze zu berücksichtigen; soweit sie ausschließlich der privaten Verwendung zuordenbar sind, stellen sie keine Werbungskosten dar. In allen anderen Fällen ergibt sich der absetzbare Aufwand aus dem Verhältnis der beruflich gefahrenen Kilometer zu den Gesamtkilometern (Doralt, aaO, § 16 Tz 220).

Im außerbetrieblichen Bereich ist § 8 Abs. 6 EstG ebenfalls anzuwenden. Eine Berücksichtigung des Wertverlustes im Schadensjahr durch eine AfaA ist auch hier nur im Fall des Totalschadens bzw. Totalverlustes zulässig. Dagegen kann eine bloße schadensbedingte Wertminderung ohne Totalschaden erst dann geltendgemacht werden, wenn der Pkw nicht mehr beruflich genutzt wird oder veräußert wird, sofern sich in diesem Zeitpunkt gegenüber dem fiktiven Buchwert ein Verlust ergibt, der auf den Schaden zurückzuführen ist. § 8 Abs 6 mit der Berücksichtigung des Schadens erst im Fall des Ausscheidens geht der Regel vor, derzufolge die AfaA im Schadensjahr geltend zu machen ist (Doralt , Einkommen-steuergesetz, Kommentar, Band I, § 8, Tz 81/1).

Laut Lehre und Rechtsprechung sind Aufwendungen für den Erwerb von Wirtschaftsgütern oder an Wirtschaftsgütern erlittene Wertminderungen somit nur in folgenden Fällen als Werbungskosten anzusetzen (Substanzverluste): - Die Absetzung für Abnutzung (§ 16 Abs. 1 Z 8 EstG 1988). Dies gilt auch bei Arbeitsmitteln (§ 16 Abs. 1 Z 7 EstG 1988). - Der Verlust (Zerstörung, Diebstahl) oder die Wertminderung (Beschädigung) von Arbeitsmitteln, wenn diese Umstände bei der beruflichen Verwendung eingetreten sind (zB Beschädigung eines arbeitnehmereigenen KfZ im Rahmen einer Dienstreise , Doralt, Einkommensteuergesetz, § 8 Tz 65; Aufwendungen aufgrund außerordentlicher Ereignisse sind neben dem Kilometergeld abzugsfähig, wenn sie auf eine beruflich bedingte Fahrt zurückzuführen sind, zur Absetzung für außergewöhnliche technische Abnutzung infolge Totalschadens, keine Minderung um einen Privatanteil, ebenso VwGH 5.6.1974, 180/73 und LStR 2002 Rz 373 zu Schäden infolge höherer Gewalt; dazu allerdings im Widerspruch nach der Reparaturkosten infolge Steinschlags auf einer beruflich bedingten Fahrt nicht abzugsfähig sein sollen).

Die AfaA betrifft die Abnutzungssphäre und setzt somit die Beeinträchtigung der Nutzung voraus.

Außergewöhnlich ist die Abnutzung dann, wenn sie durch ein nicht vorhersehbares Ereignis ausgelöst und zu einem durch Nutzungseinschränkung bedingten Wertverzehr führt, der durch die Normalafa nicht abgebildet ist (Jakom, EstG, Einkommensteuergesetz, Kommentar § 8, Rz 58).

Eine außergewöhnliche Abnutzung liegt vor, wenn infolge besonderer Umstände - und zwar technische oder wirtschaftliche Abnutzung - ein außergewöhnlicher Wertverzehr eingetreten ist. Unter technischer Abnutzung ist der materielle Verschleiß eines Wirtschaftsgutes, somit sein Substanzverzehr, unter wirtschaftlicher Abnutzung higegen die Verminderung oder das Aufhören der Verwendungsmöglichkeit eines Wirtschaftsgutes für den Steuerpflichtigen zu verstehen.

Eine technische Abnutzung liegt nach Lehre und Rechtsprechung vor, wenn durch besondere Umstände zB Beschädigung, Brand Bruch usw gegenüber der gewöhnlichen Abnutzung erhöhter Substanzverbrauch (materieller Verschleiß) eines abnutzbaren Wirtschaftsgutes eintritt; bzw. wenn besondere Umstände einen sprunghaften technischen Verbrauch des Wirtschaftsguts bewirken (, 0092).

Sowohl die Absetzung für außergewöhnliche techn. Abnutzung als auch die Absetzung für außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung haben zur Voraussetzung, dass durch das Ereignis bzw. die geltendgemachten wirtschaftlichen Gründe eine Kürzung der voraussichtlichen Nutzungsdauer eintritt.

Eine bloße Wertminderung, die die Nutzungsdauer des Gegenstandes nicht beeinflusst, rechtfertigt nicht die Vornahme einer außergewöhnlichen Abnutzung ().

Es ist Sache des Steuerpflichtigen, den Nachweis für den Eintritt des außergewöhnlichen Wertverzehrs zu erbringen ().

Bezogen auf den gegenständlichen Fall bedeutet das folgendes:

Der Bw. erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus einer Handelsvertretertätigkeit. Der Pkw Sharan wurde für die beruflichen Fahrten verwendet und befindet sich nicht im Betriebsvermögen des Bw. Dafür erhielt der Bw. von seinem Dienstgeber pro beruflich gefahrenen Kilometer 0,25 €. Im Jahr 2005 wurden vom Bw. 50.059 Kilometer beruflich zurückgelegt. Der Bw. beantragte im Berufungsverfahren die tatsächlichen Kosten (anstatt bisher Kilometergelder) für den Pkw in Höhe von 13.366 € dabei wurden ein Privatanteil von 9,05% sowie die vom Dienstgeber erhaltenen Kilometergelder in Höhe von 12.514 € berücksichtigt.

Dabei ergab sich bei der Gegenüberstellung der Kosten zu den steuerfreien Bezügen ein Betrag von 484,51 €.

Der UFS sieht keine Veranlassung von der Berechnung der tatsächlichen Kosten abzugehen, zumal ein Privatanteil ausgeschieden wurde und die beruflich gefahrenen Kilometer von 50.059 vom Finanzamt nicht bestritten wurden.

Der Bw. beantragte in seiner beigelegten Berechnung (siehe oben) einen Wertverlust des Pkw in Höhe von 5.611 €. Laut Vorbringen des steuerlichen Vertreters sei der Kostenanteil "Abschreibung" nur nach den gesetzlichen Bestimmungen (Verteilung auf 8 Jahre) angesetzt worden. Der tatsächliche Kostenanteil Abschreibung sei höher, weil im gegenständlichen Fall mit dem Pkwpro Jahr über 50.000 km gefahren worden sei. Daher sei eine Wertminderung aufgrund dieser Kilometerleistung als Werbungskosten in Höhe von 5.611 € bei der Berechnung zu berücksichtigen.

Der Pkw Sharan stellt ein Arbeitsmittel dar, dessen Verwendung sich auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt.

Seiner durch berufliche Verwendung bedingten Abnutzung war nach Maßgabe dieser beruflichen Verwendung - allenfalls im Wege des die AfA pauschal mitberücksichtigenden Kilometergeldes - gemäß § 16 Abs 1 Z 8 in Vm § 8 Abs 6 EstG im Wege der AfA Rechnung zu tragen.

Es wurde die gesetzliche Mindestnutzungsdauer von 8 Jahren berücksichtigt.

Die Beschädigung eines Privat Pkw auf einer Dienstfahrt führt bei Totalschaden im Schadensjahr ansonsten im Fall der Veräußerung zu Werbungskosten aus der AfaA (Wertminderung neben Reparaturkosten).

Ein Fall der Totalzerstörung bzw. Totalverlust des Pkw liegt gegenständlich nicht vor, sodass diesbezüglich keine Berücksichtigung des Wertverlustes im Schadensjahr in Form einer Absetzung für außergewöhnliche technische Abnutzung zu erfolgen hat. Ein Totalschaden wurde vom steuerlichen Vertreter weder behauptet noch nachgewiesen.

Dass ein konkreter Schaden oder eine Beschädigung des PKW - wie etwa Unfallschaden, etc - vorgelegen ist, der bzw die auf einer beruflichen Fahrt entstanden ist, wurde auch nicht behauptet und nachgewiesen. Auch nicht, dass durch die erhöhte Kilometerleistung überhaupt ein Schaden am Pkw eingetreten ist.

Eine Wertminderung, ohne Bezugnahme auf einen Schaden bzw. eine Beschädigung des PKW, rechtfertigt nicht die Vornahme einer AfaA bzw. die Berücksichtigung als Werbungskosten, sondern ist durch die normale AfA als laufende Wertminderung erfasst.

Außerdem ist festzuhalten, dass einen gleichmäßigen Wertverzehr, auch wenn er erhöht ist, sich jedoch selten aufgrund eines einmaligen Ereignisses ergibt, sondern in der Regel das Ergebnis einer mehrjährigen Entwicklung ist, die sich nicht auf ein bestimmtes Jahr festlegen lässt.

Da weder ein Totalschaden noch eine bloße schadensbedingte Wertminderung (Beschädigung) vorliegt, ist das Schicksal der Berufung auch schon entschieden, zumal die dafür notwendigen angeführten Voraussetzungen nicht vorliegen.

Wenn der steuerliche Vertreter argumentiert, dass "Zumindest bei Verkauf bzw. bei Überführung ins Privatvermögen müsste daher der höhere Wertverzehr als Werbungskosten Anerkennung (Gesamtgewinnbetrachtung) finden" so vergisst er dabei, dass das Fahrzeug nicht im Betriebsvermögen des Bw. ist, sondern für berufliche Fahrten verwendet wird. Anzuführen ist auch, dass der PKW Sharan im berufungsgegenständlichen Jahr nicht veräußert wurde.

Außerdem kommt im gegenständlichen Fall das allgemeine Prinzip, dass Vermögensminderungen bzw. Gewinne am Vermögensstamm bei den außerbetrieblichen Einkunftsarten steuerlich unbeachtlich sind, zur Anwendung.

Wenn der steuerliche Vertreter vorbringt, dass das gegenständliche Fahrzeug anfang Jänner 2006 durch ein Firmenfahrzeug ersetzt worden sei, so zeigt er dadurch nicht auf, dass einerseits ein Totalschaden und andererseits eine schadensbedingte Wertminderung (Beschädigung) des Pkw vorliegt.

Ergänzend wird noch erwähnt, dass die Eurotax- Preise nichts anderes sind als Durchschnittspreise, die im Fahrzeughandel bei Rücknahme bzw. Verkauf erzielt werden. Diese Gebrauchtwagenpreise orientieren sich schlicht und einfach an marktwirtschaftlichen Kriterien. Fakt ist, dass nach wie vor Angebot und Nachfrage sowie Faktoren wie Ausstattungsniveau, Kilometerstand oder Gesamtzustand den Preis bestimmen.

Um welchen "Verkehrswert lt Eurotax" es sich dabei handelt bzw. wie dieser konkret ermittelt wurde, wurde vom steuerlichen Vertreter des Bw. nicht erläutert, obwohl in der Berufungsvorentscheidung vom (der Vorhaltscharakter zukommt) der Wert in Zweifel gezogen wurde. Nichtsdestotrotz kann die Heranziehung irgendeines Eurotaxwertes - wie im gegenständlichen Fall vom steuerlichen Vertreter beantragt - überhaupt nichts zur Lösung beitragen. Laut ist eine Schadensermittlung anhand der Wiederbeschaffungskosten (Eurotax-Wert) unzulässig.

Abgesehen davon handelt es sich dabei um die Geltendmachung von sog "Mindereinnahmen" im Falle einer Veräußerung/Rücknahme. Mindereinnahmen führen aber überdies nicht zu Werbungskosten, weil es sich dabei nicht um Aufwendungen (Abflusse) zur Erwerbung Sicherung und Erhaltung der Einnahmen handelt.

Die Berücksichtigung einer Wertminderung in Höhe von 5.611 € aufgrund einer hohen Kilometerleistung unter dem Titel Werbungskosten ist somit nicht möglich.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Pkw
Wertminderung
hohe Kilometerleistung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at