Anerkennung eines polnischen Vollstreckungstitels
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom , Zl. zzz, betreffend Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Vollstreckungstitel entschieden:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
In Anwendung der Richtlinie des 76/308/EWG des Rates vom über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen, ABl. EG Nr. L 73 vom (Beitreibungsrichtlinie-BeitrRL) anerkannte das Zollamt Wien mit Bescheid vom , Zl. ZZZ, gemäß § 119 Abs. 1 ZollR-DG und § 6 Zollrechts-Durchführungsverordnung den Aktualisierten Vollstreckungstitel des Dyrektor Izby Celnej w Katowicach, vom , Nr. xxx, über Abgabenschuldigkeiten des nunmehrigen Beschwerdeführers (Bf.), Herrn Bf., über € 5.580,41 und erklärte diese Forderung als in Österreich vollstreckbar.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. mit Eingabe vom das Rechtsmittel der Berufung.
Da sich die Einwände des Bf. in der zuletzt genannten Eingabe im Wesentlichen gegen die Rechtmäßigkeit der dem Beitreibungsverfahren zugrunde liegenden Forderung beziehen, wertete das Zollamt Wien die Berufung als nicht nur gegen den o.a. Anerkennungsbescheid vom gerichtet sondern auch als Berufung gegen die Forderung der polnischen Zollbehörden.
Das Zollamt Wien leitete daher die Berufung an die ersuchende Behörde in Polen weiter und setzte in Erwartung einer Entscheidung der zuständigen Instanz gemäß Artikel 12 Abs. 2 der BeitrRL das Vollstreckungsverfahren aus.
Die polnische Zollverwaltung teilte daraufhin den österreichischen Zollbehörden mit Schriftsatz vom im Wesentlichen mit, dass unbeschadet des Berufungsvorbringens des Bf. in Bezug auf den Bescheid Nr. nnn (richtig: NNN) vom , welcher die Grundlage für den o.a. Vollstreckungstitel vom bilde, von einer in Rechtskraft erwachsenen Forderung auszugehen sei. Gleichzeitig ersuchte die polnische Zollverwaltung um Fortsetzung des Beitreibungsverfahrens.
Mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. zzz, wies das Zollamt Wien die Berufung gegen den o.a. Anerkennungsbescheid vom als unbegründet ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom . Der Bf. wendet sich in dieser Beschwerde neuerlich vorwiegend gegen die Rechtmäßigkeit des o.a. polnischen Abgabenbescheides vom .
Das Zollamt Wien leitete daher die Beschwerde an die ersuchende Behörde in Polen weiter und setzte in Erwartung einer Entscheidung der zuständigen Instanz gemäß Artikel 12 Abs. 2 der BeitrRL das Vollstreckungsverfahren aus.
Die polnische Zollverwaltung teilte daraufhin den österreichischen Zollbehörden mit Schreiben vom mit, dass der erwähnte Abgabenbescheid vom am an der vom Bf. im Rahmen seiner Einvernahme durch das Zollamt Katowice vom angegebenen Anschrift zugestellt worden sei. Mangels fristgerechter Berufung sei dieser Bescheid am in Rechtskraft erwachsen. Unter einem ersuchte die polnische Zollverwaltung um Fortsetzung des Beitreibungsverfahrens.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Die wesentlichsten gesetzlichen Bestimmungen in der entscheidungsmaßgeblichen Fassung lauten:
Gemäß § 117 Abs. 1 ZollR-DG wird Amtshilfe zur Einhebung und zwangsweisen Einbringung (Vollstreckung) von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nur geleistet nach Maßgabe
a) völkerrechtlicher Vereinbarungen oder
b) der Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen, ABl. EG Nr. L 73 vom , S. 18, (Beitreibungsrichtlinie).
Nach den Bestimmungen des § 119 Abs. 1 ZollR-DG ist der ausländische Vollstreckungstitel mit Bescheid anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen dieses Bundesgesetzes für die Vollstreckung gegeben sind.
Artikel 12 der BeitrRL bestimmt:
(1) Wird im Verlauf des Beitreibungsverfahrens die Forderung oder der in dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ausgestellte Titel von einem Betroffenen angefochten, so wird der Rechtsbehelf von diesem bei der zuständigen Instanz des Mitgliedstaats, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, nach dessen Recht eingelegt. Über die Einleitung dieses Verfahrens hat die ersuchende Behörde der ersuchten Behörde Mitteilung zu machen. Ferner kann der Betroffene der ersuchten Behörde über die Einleitung dieses Verfahrens Mitteilung machen.
(2) Sobald die ersuchte Behörde die in Absatz 1 genannte Mitteilung, die entweder durch die ersuchende Behörde oder durch den Betroffenen erfolgt ist, erhalten hat, setzt sie in Erwartung einer Entscheidung der zuständigen Instanz das Beitreibungsverfahren aus. In diesem Fall kann die ersuchte Behörde, sofern sie dies für notwendig erachtet, unbeschadet des Artikels 13 Sicherungsmaßnahmen treffen, um die Beitreibung sicherzustellen, soweit die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat, dies für derartige Forderungen zulassen.
(3) Richtet sich der Rechtsbehelf gegen Vollstreckungsmaßnahmen in dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, so ist er bei der zuständigen Instanz dieses Mitgliedstaats nach Maßgabe seiner Rechts- und Verwaltungsvorschriften einzulegen.
(4) Wenn die zuständige Instanz, bei der der Rechtsbehelf nach Absatz 1 eingelegt wurde, ein ordentliches Gericht oder ein Verwaltungsgericht ist, so gilt die Entscheidung dieses Gerichtes, sofern sie zugunsten der ersuchenden Behörde ausfällt und die Beitreibung der Forderung in dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ermöglicht, als "Vollstreckungstitel" im Sinne der Artikel 6, 7 und 8, und die Beitreibung der Forderung wird auf Grund dieser Entscheidung vorgenommen.
Zuständige Behörde zur Erteilung von Bescheiden gemäß § 119 Abs. 1 ZollR-DG ist gemäß § 6 Zollrechts-Durchführungsverordnung das Zollamt Wien.
Gemäß § 85b Abs. 3 ZollR-DG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.
"Sache" im Sinne der zitierten Gesetzesstelle ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat. Sache ist die Erfassung eines bestimmten Abgabenschuldverhältnisses mit seinen wesentlichen Sachverhaltselementen. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz darf sohin in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen war, nicht einen Sachbescheid (im Ergebnis erstmals) erlassen. Mit einer Berufungserledigung kann nur eine Entscheidung getroffen werden, die dem Gegenstand nach von der Abgabenbehörde erster Instanz bereits mit dem angefochtenen Bescheid erfasst und behandelt worden war (Stoll, BAO-Kommentar, 2712).
Das Gebot, "immer in der Sache selbst zu entscheiden", setzt somit "Identität" der Sache voraus, nämlich dass die zu erledigende Sache, also die Angelegenheit, die Gegenstand des Verfahrens der Abgabenbehörde erster Instanz war, mit der Sache identisch ist, die in die Sachentscheidung der Rechtsmittelbehörde einbezogen wird (s. Stoll, aaO, 2800).
Da die Berufungsvorentscheidung wie eine Berufungsentscheidung wirkt, hat sie als Rechtsmittelentscheidung der ersten Instanz ebenfalls jene Grenzen zu beachten, die einer Sachentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz im Wege stehen (Stoll, aaO, 2712).
Sache des dem vorliegenden Rechtsbehelfsverfahren zugrunde liegenden Bescheides des Zollamtes Wien vom (und somit auch der angefochtenen Berufungsvorentscheidung) war die Anerkennung eines ausländischen Vollstreckungstitels gemäß § 119 Abs. 1 ZollR-DG.
Schon alleine die Beschränkung der Berufungsentscheidung auf die "Sache", die durch den Bescheid des Zollamtes gebildet wurde, führt dazu, dass der Unabhängige Finanzsenat im Rahmen der vorliegenden Entscheidung ausschließlich die Rechtmäßigkeit des erwähnten Anerkennungsbescheides zu beurteilen hat. Hinsichtlich der vom Bf. offensichtlich begehrten Prüfung der Rechtmäßigkeit der Forderung bzw. des ausgestellten Vollstreckungstitels der polnischen Zollverwaltung kommt dem Unabhängigen Finanzsenat hingegen keinerlei Entscheidungskompetenz zu. Darüber hat vielmehr gemäß Artikel 12 der BeitrRL ausschließlich die ersuchende Behörde (im vorliegenden Fall die polnische Zollverwaltung) zu entscheiden. Letztere hat aber gegenüber der österreichischen Zollbehörde mehrmals zum Ausdruck gebracht, dass die Forderung und der Vollstreckungstitel zu Recht bestehen und um Fortsetzung des Beitreibungsverfahrens ersucht.
Nach ständiger Rechtsprechung können im Beitreibungsverfahren Einwendungen betreffend den dem Vollstreckungstitel zu Grunde liegenden ausländischen Abgabenanspruch in Österreich nicht geltend gemacht werden und sind daher jeder Überprüfung und Beurteilung durch die Behörden des um die Rechtshilfe bei der Vollstreckung ersuchten Staates entzogen, weil diese Behörden an die Erklärung der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates, in der die Unanfechtbarkeit und Vollstreckbarkeit bestätigt wird, gebunden sind ().
Das vorliegende Beitreibungsersuchen der polnischen Zollbehörden hat den in Artikel 7 der BeitrRL geforderten Inhalt und der Bf. hat den polnischen Vollstreckungstitel unbestritten übernommen. Weder der Aktenlage noch den Vorbringen des Bf. sind Hinweise dafür zu entnehmen, dass dieses Ersuchen den Bestimmungen der Beitreibungsrichtlinie nicht entspricht.
Die um Beitreibung ersuchte österreichische Zollbehörde ist an die im rechtskräftig gewordenen polnischen Vollstreckungstitel enthaltene Entscheidung über die bestehende Vollstreckbarkeit und Unanfechtbarkeit rechtlich gebunden. Die Voraussetzungen des ZollR-DG für die Vollstreckung (insbesondere jene des § 117) lagen vor.
Das Zollamt Wien hat daher den Vollstreckungstitel zu Recht gemäß § 119 Abs. 1 ZollR-DG anerkannt.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 119 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 § 117 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 RL 76/308/EWG, ABl. Nr. L 73 vom S. 18 § 85b Abs. 3 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at