Fortbildungskosten (Fahrtkosten, Internet, Laptop) eines Elektrikers
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/1244-W/10-RS1 | Die im Zusammenhang mit dem Besuch einer HTL für Berufstätige am Abend anfallenden Fahrtkosten sind als Werbungskosten absetzbar. Die Höhe des Kilometergeldes richtet sich nicht nach der kürzesten Entfernung, sondern der glaubhaft dargelegten schnellsten Strecke, auch wenn sie die längste Route ist. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des A B, PLZ1 Wohngemeinde, AdresseA HNR, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 und vom gegen die Bescheide des Finanzamtes FA vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 und 2008 entschieden:
Den Berufungen wird teilweise Folge gegeben.
Die Bescheide betreffend Einkommensteuer 2006, 2007, 2008 werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben für 2006, 2007, 2008 sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Herr A B (Berufungswerber) war in den Jahren 2006, 2007 und 2008 als Elektriker nichtselbständig beschäftigt.
In diesen Jahren besuchte der Berufungswerber neben einer Vollzeitanstellung auch die Höhere Lehranstalt für Berufstätige für Elektrotechnik, Zweig.
Ad 2006:
Der Berufungswerber reichte die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2006 ein und machte Reisekosten im Betrag von € 2.994,00 geltend.
Das Finanzamt anerkannte nur einen Betrag von € 1.771,15 mit der Begründung, dass die als Werbungskosten beantragten Ausgaben für beruflich veranlasste Reisen um jene steuerfreien Bezüge von € 1.222,85 gekürzt werden müssten, die der Berufungswerber von seinem Dienstgeber erhalten habe.
In der gegen diesen Einkommensteuerbescheid erhobenen Berufung führte Herr A aus, da diese steuerfreien Bezüge in keinem Zusammenhang mit den beantragten Fortbildungskosten stehen würden, seien die im Jahreslohnzettel angeführten steuerfreien Bezüge zu Unrecht in Abzug gebracht worden. Er beantrage daher die Erhöhung der Werbungskosten um € 1.222,85.
Weiters musste er im Jahr 2006 für seine Ausbildung einen Laptop und einen Taschenrechner anschaffen. Die Anschaffungskosten für den Laptop hätten € 1.273,98 und für den Taschenrechner € 293,99 betragen. Da diese Kosten Werbungskosten darstellen würden, wären im Jahr 2006 zusätzlich folgende Werbungskosten zum Ansatz zu bringen
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Laptop | 318,50 | 25 % der Anschaffungskosten |
Taschenrechner | 293,99 | |
Steuerfreie Bezüge | 1.222,85 | |
Zusätzliche Werbungskosten | 1.835,34 |
Für die Jahre 2007 und 2008 beantrage er ebenfalls die Berücksichtigung der AfA für den Laptop jeweils in Höhe von € 318,50.
Beigelegt wurden die Rechnungen für Laptop und Taschenrechner in Kopie.
Mit teilweise stattgebender Berufungsvorentscheidung für das Jahr 2006 anerkannte das Finanzamt einen Betrag von € 1.965,15 als Werbungskosten an. Begründend wurde ausgeführt, dass die Reisekosten mit € 1.200,75 angesetzt (75 Hin- und Rückfahrten mit jeweils 42,40 km) würden. Die Taggelder würden nur für die ersten fünf Schultage für je 6 Stunden zustehen, danach werde ein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet. Der Laptop sei um einen 40% - igen Privatanteil gekürzt worden. Die AfA betrage daher 2006 bis 2008 € 254,80.
Ad 2007 und 2008:
Der Berufungswerber reichte die Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung für 2007 und 2008 ein, in denen er Werbungskosten für das Jahr 2007 im Betrag von € 3.027,00 und für das Jahr 2008 im Betrag von € 3.474,00 geltend machte.
Das Finanzamt ersuchte den Berufungswerber für die Jahre 2007 bis 2008 um Vorlage der Teilnahme- und Zahlungsbestätigungen hinsichtlich der Aus-/Fortbildungskosten der jeweiligen Kurse, Seminare usw. vorzulegen. Betreffend der Reisekosten sei ein Fahrtenbuch vorzulegen. Desweiteren werde der Berufungswerber ersucht den beruflichen Zusammenhang darzustellen.
Daraufhin wurden in den Einkommensteuersachbescheiden für die Jahre 2007 und 2008 keine geltend gemachten Werbungskosten anerkannt. Die Begründung hiefür war, da der Berufungswerber trotz Aufforderung die noch benötigten Unterlagen nicht beigebracht habe, könnten die geltend gemachten Aufwendungen nur insoweit berücksichtigt werden als die Beweismittel vorgelegen hätten.
In der gegen die Einkommensteuersachbescheide 2007 und 2008 erhobenen Berufung führte Herr A aus:
In den Einkommensteuerbescheiden 2007 und 2008 vom seien die beantragten Aus- und Fortbildungskosten in Höhe von € 3.027,00 (Jahr 2007) und € 3.474,00 (Jahr 2008) mit der Begründung "Da Sie trotz Aufforderung die noch benötigten Unterlagen nicht beigebracht haben, konnten die geltend gemachten Aufwendungen nur insoweit berücksichtigt werden, als die Beweismittel vorlagen" zur Gänze nicht anerkannt. Da er die Aufstellungen betreffend der als Werbungskosten beantragten Kilometergelder noch im Jahr 2009 dem Finanzamt persönlich vorgelegt habe, beantrage er in seinem Berufungsbegehren den Ansatz der Werbungskosten für das Jahr 2007 in der beantragten Höhe von € 3.027,00 und für das Jahr 2008 in der beantragten Höhe von € 3.474,00. Weiters beantrage er wie in der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 die Berücksichtigung der AfA für den Laptop jeweils in Höhe von € 318,50 per anno als Werbungskosten
Beigelegt waren ein Reife- und Diplomprüfungszeugnis der HTL sowie eine Liste der Anzahl der Schultage der einzelnen Schulwochen.
Das Finanzamt ersuchte Herrn A folgende Punkte der Berufung zu ergänzen. Die vorgelegten Listen würden keine geeignete Aufstellung darstellen. Zur Geltendmachung von Reisekosten müssten Ziel, Zweck und Dauer der Reise bekanntgegeben werden Der Berufungswerber werde ersucht dies nachzureichen.
Zu diesem Ergänzungsersuchen nahm Herr A folgendermaßen Stellung:
Im Zuge seiner persönlichen Vorsprache in der Informationsstelle des Finanzamtes FAADR im November 2009 sei ihm mitgeteilt worden, dass er die Reisekosten für seinen Lehrgang "Elektrotechnik, Zweig " an der Höheren technischen Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt FAADR als Werbungskosten im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen könne, als er eine Aufstellung beibringe, in der die Schultage aufgelistet seien. Daraufhin habe er die Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 2006 bis 2008 mit den gewünschten Aufstellungen beim Finanzamt persönlich abgegeben, wobei es keine Beanstandungen seitens des Finanzamtes gegeben habe. Der Bescheid für das Jahr 2006 sei am ergangen, wobei die geltend gemachten Reisekosten berücksichtigt worden seien. Es sei lediglich am Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 vom eingebracht worden, da zu Unrecht die beantragten Reisekosten um die steuerfreien Bezüge, welche er von seinem Dienstgeber erhalten hätte, gekürzt worden seien.
Überraschenderweise seien dann in den Einkommensteuerbescheiden 2007 und 2008 vom die beantragten Aus- und Fortbildungskosten in Höhe von € 3.027,00 (Jahr 2007) und € 3.474,00 (Jahr 2008) mit der Begründung "da sie trotz Aufforderung die noch benötigten Unterlagen nicht beigebracht haben, hätten die geltend gemachten Aufwendungen nur insoweit berücksichtigt werden können, als die Beweismittel vorgelegen haben" zur Gänze nicht als Werbungskosten anerkannt werden.
Zum Vorhalt vom nehme er wie folgt Stellung:
Ziel der Reisen 2007 - 2008:
Höhere technische Bundes- Lehr- und Versuchsanstalt FAADR
Gasse1
GemeindeCD
Zweck der Reisen 2007 - 2008
Wie aus dem im Zuge der Berufung mitgeschickten Reife- und Diplomprüfungszeugnis ersichtlich: Lehrgang für "Elektrotechnik Zweig".
Dauer der Reisen 2007 - 2008
An den in den Jahren 2007 bis 2008 angeführten Tagen fand der Unterricht jeweils von 17.30 bis 22.05 Uhr statt.
Es ergebe sich somit inklusive der Fahrtzeit eine tägliche Reisezeit von 16.45 Uhr bis 22.45Uhr.
Das Finanzamt erließ für die Jahre 2007 und 2008 eine Berufungsvorentscheidung, in denen es die Werbungskosten für 2007 mit € 1.401,64 und für 2008 mit € 1.477,09 anerkannte. Für 2007 lautete die Begründung, dass die Reisekosten im Sinne der Vorjahresbegründung gekürzt worden seien. Das Jahr 2008 begründete das Finanzamt damit, dass hinsichtlich der Abweichung(en) von der Steuererklärung auf die Begründung des Vorjahresbescheides /der Berufungsvorentscheidung verwiesen werde.
Herr A stellte daraufhin den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde 2. Instanz betreffend der Einkommensteuerbescheide 2006, 2007 und 2008 vom . Dazu führte er folgendes aus:
Einkommensteuerbescheid 2006
Begründung:
Die Reisekosten seien mit € 1.200,75 angesetzt worden (75 Hin- und Rückfahrten mit jeweils 42,40 km.) Die Taggelder würden nur für die ersten fünf Schultage für je 6 Stunden zustehen, danach werde eine neuer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet. Der Laptop sei um einen 40%-igen Privatanteil gekürzt worden. Die AfA betrage daher für 2006 bis 2008 € 254,80.
Seine Stellungnahme dazu sei:
Reisekosten:
Im Jahr 2006 habe er laut den dem Finanzamt vorgelegten Aufstellungen die Schule in der Zeit von 9. Jänner bis an 181 Tagen besucht (siehe beiliegende Kopien) und nicht wie in der Begründung angeführt 75 Tage (betreffe vorgelegte Aufstellung 04.09. -). Weiters seien die Hin- und Rückfahrten mit 42,40 km berechnet worden. Da er außerhalb der Ortschaft AdresseA (bereits Gemeindegebiet Wohngemeinde) wohne, betrage die Strecke Wohnort AdresseA - HTL FAADR Wohnort AdresseA wie beantragt 44 km. Er beantrage daher in seinem Berufungsbegehren den Ansatz von € 2.944,00 als Werbungskosten.
Privatanteil Laptop:
Für den Laptop sei seitens des Finanzamtes ein 40%iger Privatanteil ausgeschieden worden. Wie das Finanzamt auf die Höhe des Privatanteiles gekommen sei, sei im Bescheid nicht begründet worden.
Den Laptop habe der Berufungswerber ausschließlich für seinen Lehrgang angeschafft und sei auch ausschließlich dafür verwendet worden. Während der Absolvierung des 4-jährigen Lehrgangs sei er wie aus den dem Finanzamt zur Verfügung stehenden Jahreslohnzetteln ersichtlich auch noch 40 Stunden in der Woche in einem Dienstverhältnis beschäftigt gewesen. Da der Lehrgang jeweils Montag - Freitag inklusive Fahrtzeit 16.45 bis 22.45 gedauert habe, und die dazwischenliegenden Wochenenden ausschließlich dem Lernen gewidmet worden seien, habe für eine Privatnutzung kaum noch Zeit zur Verfügung gestanden. Wenn das Finanzamt schon beabsichtige einen Privatanteil auszuscheiden, dann nach Erachtens des Berufungswerbers höchstens im Ausmaß von 10% der Anschaffungskosten.
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Anschaffungskosten | 1.274,00 |
1/3 AfA 2006 | 424,67 |
-10% Privatanteil | -42,47 |
Beantragte Werbungskosten | 382,20 |
Beantragung Kosten Internet:
Weiters möchte der Berufungswerber im Zuge des Berufungsverfahrens die bisher noch nicht berücksichtigten Internetkosten, die notwendig für seinen Lehrgang gewesen seien (Abwicklung der Arbeiten mittels e-mail, Informationssuche, Kontakt mit Betreuungspersonen und Vortragenden), wie folgt beantragen:
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Internetkosten 2006 | 236,00 |
Abzügl.10% Privatanteil | -23,60 |
Beantragte Werbungskosten | 212,40 |
Zusammenstellung Werbungskosten 2006
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Fahrtkosten | 2.994,00 |
Tagesgelder | 66,00 |
AfA Laptop | 382,20 |
Internetkosten | 212,40 |
Taschenrechner | 293,99 |
Beantragte Werbungskosten | 3.948,59 |
Einkommensteuerbescheid 2007
Begründung:
Die Reisekosten seien im Sinne der Vorjahresbegründung gekürzt worden.
Seine Stellungnahme dazu sei:
Reisekosten:
Im Jahr 2007 habe er laut den dem Finanzamt vorgelegten Aufstellungen die Schule in der Zeit vom 9. Jänner bis an 183 Tagen besucht (laut bereits vorgelegten Aufstellungen). Die genaue Ermittlung der seitens des Finanzamtes zum Ansatz gebrachten Reisekosten sei aus der Bescheidbegründung nicht ersichtlich. Weiters seien die Hin- und Rückfahrten mit 42,40 km berechnet worden. Da er außerhalb der Ortschaft AdresseA wohne (bereits Gemeindegebiet Wohngemeinde) betrage die Strecke Wohnort AdresseA - HTL FAADR - Wohnort AdresseA wie beantragt 44 km.
Er beantrage daher in seinem Berufungsbegehren den Ansatz von € 3.027,00 als Werbungskosten.
Privatanteil Laptop:
Für den Laptop sei seitens des Finanzamtes ein 40%iger Privatanteil ausgeschieden worden. Wie das Finanzamt auf die Höhe des Privatanteiles gekommen sei, sei im Bescheid nicht begründet worden.
Den Laptop habe der Berufungswerber ausschließlich für seinen Lehrgang angeschafft und sei auch ausschließlich dafür verwendet worden. Während der Absolvierung des 4-jährigen Lehrgangs sei er wie aus den dem Finanzamt zur Verfügung stehenden Jahreslohnzetteln ersichtlich auch noch 40 Stunden in der Woche in einem Dienstverhältnis beschäftigt gewesen. Da der Lehrgang jeweils Montag - Freitag inklusive Fahrtzeit von 16.45 bis 22.45 gedauert habe, und die dazwischenliegenden Wochenenden ausschließlich dem Lernen gewidmet worden seien, habe für eine Privatnutzung kaum noch Zeit zur Verfügung gestanden. Wenn das Finanzamt schon beabsichtige einen Privatanteil auszuscheiden, dann nach Erachtens des Berufungswerbers höchstens im Ausmaß von 10% der Anschaffungskosten.
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Anschaffungskosten | 1.274,00 |
1/3 AfA 2006 | 424,67 |
-10% Privatanteil | -42,47 |
Beantragte Werbungskosten | 382,20 |
Beantragung Kosten Internet:
Weiters möchte der Berufungswerber im Zuge des Berufungsverfahrens die bisher noch nicht berücksichtigten Internetkosten, die notwendig für seinen Lehrgang gewesen seien (Abwicklung der Arbeiten mittels e-mail, Informationssuche, Kontakt mit Betreuungspersonen und Vortragenden), wie folgt beantragen:
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Internetkosten 2006 | 236,00 |
Abzügl. 10% Privatanteil | -23,60 |
Beantragte Werbungskosten | 212,40 |
Zusammenstellung Werbungskosten 2007
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Fahrtkosten | 3.027,00 |
AfA Laptop | 382,20 |
Internetkosten | 212,40 |
Beantragte Werbungskosten | 3.621,60 |
Einkommensteuerbescheid 2008
Begründung: Hinsichtlich der Abweichung(en) von der Steuererklärung werde auf die Begründung des Vorjahresbescheides / der Berufungsvorentscheidung verwiesen.
Stellungnahme:
Reisekosten:
Im Jahr 2008 habe er laut den dem Finanzamt vorgelegten Aufstellungen die Schule in der Zeit vom 9. Jänner bis an 188 Tagen besucht (laut bereits vorgelegter Aufstellungen). Die genaue Ermittlung der seitens des Finanzamtes zum Ansatz gebrachten Reisekosten sei aus der Bescheidbegründung nicht ersichtlich. Weiters seien die Hin- und Rückfahrten mit 42,40 km berechnet worden. Da er außerhalb der Ortschaft AdresseA wohne (bereits Gemeindegebiet Wohngemeinde ) betrage die Strecke Wohnort AdresseA - HTL FAADR - Wohnort AdresseA wie beantragt 44 km. Er beantrage daher in seinem Berufungsbegehren den Ansatz von € 3.474,00 als Werbungskosten.
Privatanteil Laptop:
Für den Laptop sei seitens des Finanzamtes ein 40%iger Privatanteil ausgeschieden worden. Wie das Finanzamt auf die Höhe des Privatanteiles gekommen sei, sei im Bescheid nicht begründet worden.
Den Laptop habe der Berufungswerber ausschließlich für seinen Lehrgang angeschafft und sei auch ausschließlich dafür verwendet worden. Während der Absolvierung des 4-jährigen Lehrgangs sei er wie aus den dem Finanzamt zur Verfügung stehenden Jahreslohnzetteln ersichtlich auch noch 40 Stunden in der Woche in einem Dienstverhältnis beschäftigt gewesen. Da der Lehrgang jeweils Montag - Freitag inklusive Fahrtzeit von 16.45 bis 22.45 gedauert habe, und die dazwischenliegenden Wochenenden ausschließlich dem Lernen gewidmet worden seien, habe für eine Privatnutzung kaum noch Zeit zur Verfügung gestanden. Wenn das Finanzamt schon beabsichtige einen Privatanteil auszuscheiden, dann nach Erachtens des Berufungswerbers höchstens im Ausmaß von 10% der Anschaffungskosten.
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Anschaffungskosten | 1.274,00 |
1/3 AfA 2006 | 424,67 |
Abzügl. 10% Privatanteil | -42,47 |
Beantragte Werbungskosten | 382,20 |
Beantragung Kosten Internet:
Weiters möchte der Berufungswerber im Zuge des Berufungsverfahrens die bisher noch nicht berücksichtigten Internetkosten, die notwendig für seinen Lehrgang gewesen seien (Abwicklung der Arbeiten mittels e-mail, Informationssuche, Kontakt mit Betreuungspersonen und Vortragenden), wie folgt beantragen:
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Internetkosten 2006 | 236,00 |
Abzügl. 10% Privatanteil | -23,60 |
Beantragte Werbungskosten | 212,40 |
Zusammenstellung Werbungskosten 2008
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Fahrtkosten | 3.474,00 |
AfA Laptop | 382,20 |
Internetkosten | 212,40 |
Beantragte Werbungskosten | 4.068,60 |
Der Berufungswerber hoffe auf positive Erledigung seines Berufungsbegehrens
Als Beilage legte der Berufungswerber eine Kopie der Aufstellung der Schultage bezüglich Fahrtkosten 2006 bei.
Über die Berufung wurde erwogen:
Sachverhalt:
Fest steht folgender Sachverhalt:
Herr A war in den Jahren 2006, 2007, 2008 als Elektriker nichtselbständig vollzeitbeschäftigt und besuchte in den berufungsgegenständlichen Jahren 2006, 2007, 2008 abends die Höhere Lehranstalt für Berufstätige für Elektrotechnik, Zweig.
Im Rahmen dieser Fortbildung machte der Berufungswerber Werbungskosten für die Fahrten zur HTL und retour, Tagesgelder, Taschenrechner, Internet- und Laptopkosten geltend.
Unstrittig ist, dass die mit dem Besuch der HTL zusammenhängenden Kosten für den Berufungswerber Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG sind.
Strittig im Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat ist die Höhe der anzuerkennenden Beträge an Werbungskosten: Die Höhe der Fahrtkosten, die Tagesgelder, die Höhe (Privatanteil) der Internet- und Laptopkosten.
Unstrittig ist die Anerkennung der Kosten für den Taschenrechner im Jahr 2006.
Rechtliche Bestimmungen:
Für die Jahre 2006, 2007, 2008 waren folgende gesetzliche Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988) in der jeweils für die einzelnen Jahre gültigen Fassung maßgebend:
§ 16 Abs 1 EStG: Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. .......
§ 16 Abs 1 Z 9 EStG: Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.
Rechtliche Würdigung für den konkreten Fall:
Fahrtkosten, Internet- und Laptopkosten sind bei beruflicher Veranlassung Werbungskosten allgemeiner Art gemäß § 16 Abs 1 1. Absatz EStG.
Tagesgelder sind unter dem Begriff Mehraufwendungen des § 16 Abs 1 Z 9 EStG zu prüfen.
Ad Fahrtkosten:
Unbestritten ist, dass dem Berufungswerber die Fahrtkosten vom Wohnort zur HTL und retour zustehen. Das Finanzamt anerkannte in der Berufungsvorentscheidung für 2006 eine Entfernung von 21,2 km an. Für die Hin- und Rückfahrt berechnete das Finanzamt das Kilometergeld auf der Grundlage von 42,40 km für Hin- und Rückfahrt. Hingegen macht Herr A 22 km, insgesamt 44 km für Hin- und Rückweg als Berechnungsgrundlage geltend.
In den Jahren 2006, 2007, 2008 wohnte der Berufungswerber laut Zentralem Melderegister in der Ortschaft AdresseA HNrA. Im Jahr 2009 übersiedelte Herr A innerhalb derselben Ortschaft an die Adresse AdresseA HNR. Die neue Wohnadresse ist von der HTL ein paar hundert Meter weiter entfernt als die Wohnadresse in den berufungsgegenständlichen Jahren.
Laut diverser Routenplaner bemisst sich die Entfernung Wohnort AdresseA HNrA zur HTL je nach gewählter Fahrtroute zwischen 17 km und 21 km (siehe Beilagen).
Das Finanzamt folgt mit seinem Ansatz von 21,2 km dem Vorbringen des Berufungswerbers, da die schnellste Route mit möglichst wenig Verkehrsbeschränkungen die wahrscheinlichste Routenwahl ist. Da bei Fahrtkosten im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen nicht die kürzeste Distanz, sondern die gefahrene Strecke heranzuziehen ist, ist ein Ansatz von 21,2 km gerechtfertigt. Diese Distanz ist nach den verschiedenen Routenplaner die zwar größte Entfernung, jedoch auch die schnellste Fahrtstrecke.
Die Aufstellung der Schultage und des zeitlichen Ausmaßes des Unterrichtes ist richtig und ist der Entscheidung zugrunde zu legen. Diesem Vorbringen widersprach das Finanzamt auch bei Vorlage an den Unabhängigen Finanzsenat nicht.
Werden nicht die tatsächlichen Kosten im Zusammenhang mit beruflich bedingten Fahrten geltend gemacht, ist der Ansatz eines Kilometergeldes - ein Pauschalbetrag pro gefahrenen Kilometer - gemäß der Verwaltungspraxis üblich und bei Jahreskilometerleistungen unter 10.000 km auch annähernd den tatsächlich anfallenden Kosten entsprechend.
Der Pauschalsatz wird im Sinne des § 26 EStG (bei Dienstreisen) nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbedienstete berechnet.
Für den Zeitraum bis stehen gemäß § 10 Abs 3 RGV in der Fassung BGBl I 115/2005 € 0,376 je Kilometer zu;
für den Zeitraum bis stehen gemäß § 10 Abs 3 RGV in der Fassung BGBl I 86/2008 € 0,42 je Kilometer zu.
Dem Berufungswerber stehen daher als Werbungskosten Kilometergelder analog dem § 26 EStG für Fahrtkosten (Hin- und Rückfahrt 42,4 km) im folgenden Ausmaß zu:
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Jahr | Strecke | Tage | Km-Geld pro Hin- und Rückfahrt | Fahrtkosten |
2006 | 42,4 km | 181 | 42,4 x 0,376 Cent = 15,94 (gerundet) | 181 x 15,94 = 2.885,14 |
2007 | 42,4 km | 183 | 42,4 x 0,376 Cent = 15,94 (gerundet) | 183 x 15,94 = 2.917,02 |
2008 | 42,4 km | 188 | 42,4 x 0,376 Cent = 15,94 (gerundet) 42,4 x 0,42 Cent = 17,81 (gerundet) | 107 x 15,94 = 1.705,58 81 x 17,81= 1.442,613.148,19 |
Ad AfA Laptop:
Strittig ist die Höhe des Privatanteiles der geltend gemachten Kosten.
Das Finanzamt geht in seinen Berufungsvorentscheidungen ohne nähere Begründung von einem Privatanteil von 40% aus.
Herr A hingegen schätzt seinen Privatanteil mit 10%.
Das Vorbringen des Berufungswerbers ist glaubhaft. Bei einer Vollzeitbeschäftigung während des Tages, des Besuches und der Nutzung des Laptops abends in der HTL sowie der Nutzung des Laptops für die schulischen Belange am Wochenende wie vom Berufungswerber glaubwürdig dargelegt - belegt auch durch den erfolgreichen Abschluss der HTL -, verblieb Herrn A nur ein untergeordneter Zeitraum für eine private Nutzung des Laptop übrig. Es ist daher lediglich von einer 10%- igen Privatnutzung auszugehen. Die AfA für den Laptop wird für die Jahre 2006, 2007, 2008 daher wie im Vorlageantrag beantragt mit € 382,20 festgesetzt.
Ad Internetkosten:
Strittig ist die Höhe des Privatanteiles der geltend gemachten Kosten.
Das Finanzamt geht in seinen Berufungsvorentscheidungen ohne nähere Begründung von einem Privatanteil von 40% aus.
Herr A hingegen schätzt seinen Privatanteil mit 10%.
Das Vorbringen des Berufungswerbers ist glaubhaft. Bei einer Vollzeitbeschäftigung während des Tages, des Besuches und der Nutzung des Laptops abends in der HTL sowie der Nutzung des Laptops für die schulischen Belange am Wochenende wie vom Berufungswerber glaubwürdig dargelegt - belegt auch durch den erfolgreichen Abschluss der HTL -, verblieb Herrn A nur ein untergeordneter Zeitraum für eine private Nutzung des Laptop übrig. Es ist daher lediglich von einer 10%- igen Privatnutzung auszugehen. Die Internetkosten werden für die Jahre 2006, 2007, 2008 daher wie im Vorlageantrag beantragt mit € 212,40 pro anno festgesetzt.
Ad Tagesgelder:
Dieser Begriff ist unter der Bestimmung des § 16 Abs 1 Z 9 EStG als Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen zu prüfen.
Zu prüfen ist, ob die Fahrten zur HTL Reisen im Sinne des § 16 Abs 1 Z 9 EStG sind. Da der Begriff Reise gesetzlich nicht näher bestimmt ist, hat die Auslegung anhand der dazu ergangenen Judikatur und Lehre zu erfolgen.
Eine Reise im Sinne der Judikatur, Lehre und Verwaltungspraxis liegt nur dann vor, wenn sich ein Steuerpflichtiger zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten oder sonst aus beruflichem Anlass mindestens 25 km vom Mittelpunkt der Tätigkeit entfernt, eine Reisedauer von mehr als 3 Stunden vorliegt und kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird (vgl. Wiesner/Grabner/Wanke EStG § 16 Anm 112).
Bei der Berechnung der Entfernung zur Feststellung einer beruflich veranlassten Reise zur Geltendmachung von Mehraufwendungen im Sinne des § 16 Abs 1 Z 9 EStG ist von der kürzest zumutbaren Wegstrecke auszugehen (vgl. Wiesner/Grabner/Wanke EStG § 16 Anm 112).
Der Berufungswerber selbst legt bei der Geltendmachung von Kilometergeld nur eine Entfernung Wohnort - HTL von 22 km zugrunde. Laut Routenplaner beträgt die kürzeste Strecke 17 km.
Damit erfüllt Herr A die Tatbestandsvoraussetzung des § 16 Abs 1 Z 9 EStG der beruflich veranlassten Reise für eine Anerkennung von Mehraufwendungen (Tagesgeldern) nicht. Ihm stehen daher keine Tagesgelder zu und ist der Berufung in diesem Punkt nicht stattzugeben.
Insgesamt stehen Herrn A daher für die einzelnen Jahre folgende Werbungskosten zu:
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Werbungskosten | 2006 | 2007 | 2008 |
Fahrtkosten | 2.885,14 | 2.917,02 | 3.148,19 |
AfA-Laptop | 382,20 | 382,20 | 382,20 |
Internetkosten | 212,40 | 212,40 | 212,40 |
Taschenrechner | 293,99 | ||
Summe: | 3.773,73 | 3.511,62 | 3.742,79 |
Beilagen: 3 Berechnungsblätter
4 Auszüge aus Routenplaner
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Laptop Internet Privatanteil HTL Fortbildungskosten Kilometergeld Routenplaner Taschenrechner |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
NAAAD-01978