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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 23.04.2010, RV/3003-W/09

Keine Aussetzung der Einhebung ohne Berufung gegen einen bezughabenden Abgabenbescheid

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der B.C., W., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom über die Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Frau B.C. (in weiterer Folge: Bw.) beantragte am beim Infocenter des Finanzamtes Wien 8/16/17 die Aussetzung der Einhebung des Betrages von € 1.832,40, "bis sie die Unterlagen bezüglich des angefochtenen Rückforderungsbescheides (Anmerkung: hier der Bescheid vom über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag von € 1.832,40) übermitteln werde".

Das Finanzamt Wien 8/16/17 wies den Antrag mit Bescheid vom gemäß § 212a BAO mit der Begründung ab, dass eine dem Antrag zugrunde liegende Berufung nicht eingebracht worden sei.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom führt die Bw. lediglich aus, dass sie die Studienzeitbestätigung der Universität Wien beilege, die sie leider sehr spät erhalten habe.

Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und als Begründung ausgeführt, dass eine Aussetzung der Einhebung nach § 212 Abs. 1 BAO (gemeint wohl: § 212a Abs. 1 BAO) nur für jene Beträge in Betracht komme, deren Einhebung unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt. Grundvoraussetzung für eine Aussetzung der Einhebung sei somit eine gegen einen Sachbescheid gerichtete Berufung. Weder der ursprünglich eingebrachte Aussetzungsantrag noch die nunmehrige Berufung gegen die Abweisung des Aussetzungsantrages basiere auf einer Berufung gegen einen Sachbescheid. Es verbleibe für eine Aussetzung der Einhebung kein Raum.

Mit Eingabe vom stellte die Bw. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und legt (neuerlich) eine Inskriptionsbestätigung ihres Sohnes vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Die Bw. beantragte die Aussetzung der Einhebung des Betrages von € 1.832,40, bis sie die Unterlagen bezüglich des angefochtenen Rückforderungsbescheides übermitteln werde.

Dazu ist festzuhalten, dass die Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO nach dem Wortlaut des Gesetzes eine Nachforderung zur Voraussetzung hat, die auf einen Bescheid zurückgeht, der von einem Anbringen abweicht oder dem kein Anbringen zugrunde liegt. Die von der Bw. in der Berufung versuchte Ausdehnung der Aussetzung der Einhebung auf Fälle, in denen keine Berufung eingebracht wird, erfüllt nicht die Tatbestandsvoraussetzung des § 212a Abs. 1 BAO für von einem Berufungsbegehren betroffene Abgabenbeträge.

Die Bw. übersieht trotz wiederholter Hinweise, dass sie gegen den Bescheid vom über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag in Höhe von € 1.832,40 den Verfahrensvorschriften entsprechend - nur das ist im vorliegenden Berufungsverfahren zu beurteilen - keine Berufung eingebracht hat.

Auch wenn die Bw. im Vorlageantrag als Verfahrensgegenstand "Beihilfensache" angegeben hat, ist lediglich ihr Antrag auf Aussetzung der Einhebung (persönlich eingebracht am beim Infocenter des Finanzamtes Wien 8/16/17) Gegenstand des Berufungsverfahrens.

Vermag eine Berufung gegen die Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung kein Berufungsverfahren anzuführen, von dem im Sinne des § 212a BAO die Höhe der Abgaben, deren Einhebung die Bw. ausgesetzt wissen will, abhängig gewesen wäre, kann dem Finanzamt nicht ernsthaft entgegengetreten werden, wenn sie die Voraussetzungen der Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO für nicht gegeben erachtet hat ().

Zusammengefasst kann der Ansicht des Finanzamtes nur zugestimmt werden, dass mangels Erfüllung der gesetzlich determinierten Voraussetzungen (hier: das Fehlen einer Berufung gegen einen Abgabenbescheid, von dem ein Nachforderungsbetrag abgeleitet werden kann) eine Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO nicht möglich war, weshalb die Berufung daher abzuweisen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at