Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 24.03.2011, RV/2728-W/10

Keine Anerkennung von Familienheimfahrten bei nicht erwerbstätiger Ehegattin

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) beantragte im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung 2009 die Berücksichtigung von Kosten für Familienheimfahrten in Höhe von 3.372 € als Werbungskosten. Im Einkommensteuerbescheid 2009 wurden diese Aufwendungen nicht berücksichtigt. Begründend führte das Finanzamt aus, die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung würden insbesondere dann vorliegen, wenn der Ehegatte des Steuerpflichtigen am Ort des Familienwohnsitzes eine Erwerbstätigkeit ausübe. Wenn die Voraussetzungen einer auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung nicht vorliegen, seien Kosten für Familienheimfahrten nur vorübergehend als Werbungskosten abzugsfähig. Als vorübergehend könne bei einem verheirateten Steuerpflichtigen mit einem Kind ein Zeitraum von zwei Jahren angesehen werden. Da diese Voraussetzungen im Fall des Bw. nicht zutreffen, seien die Kosten nicht abzugsfähig.

In der Berufung bekämpfte der Bw. die Nichtanerkennung der Familienheimfahrten als Werbungskosten. Die Voraussetzungen seien gegeben, da die doppelte Haushaltsführung beruflich veranlasst sei. Seine Familie habe den Familienwohnsitz in N.. Er selbst sei in Wien tätig. Die in Ansatz gebrachten Familienheimfahrten seien daher als Werbungskosten zu berücksichtigen. Da auch im Vorjahr die Familienheimfahrten nicht anerkannt worden seien, beantrage er die Wiederaufnahme dieses Verfahrens.

Das Finanzamt begründete die abweisende Berufungsvorentscheidung dahingehend, dass die Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes beruflich veranlasst sei, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort so weit entfernt sei, dass eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden könne und die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst sei oder die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden könne. Da im Jahr 2002 ein Familienwohnsitz in 1100 Wien gegründet worden sei und beide Partner in Wien beschäftigt gewesen seien, sei von einer privaten Veranlassung der Verlegung des Familienwohnsitzes auszugehen.

In der Folge erhob der Bw. neuerlich Berufung, wiederholte sein bisheriges Vorbringen und ergänzte, dass er mit seiner Ehegattin in Wien nie einen Familienwohnsitz, sondern nur einen Zweitwohnsitz in Untermiete gehabt habe, da sie damals beide in Wien beschäftigt gewesen seien. Der Hauptwohnsitz habe sich in N. bzw in R. befunden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist die steuerliche Anerkennung von Familienheimfahrten zwischen dem Arbeitsort Wien und dem Familienwohnsitz in N. für das Jahr 2009. Nach der Aktenlage und Einsichtnahme in die abgabenbehördliche Datenbank hat der Bw. seit 2002 einen Nebenwohnsitz in Wien, an dem in den Jahren 2002 - 2007 auch seine Gattin gemeldet war. Die Gattin, die im Jahr 2009 nicht erwerbstätig war, wohnt mit der Tochter und (seit 2010) dem Sohn am Hauptwohnsitz. Der Bw. ist in Wien beruflich tätig. Die Entfernung zwischen Wien und dem Familienwohnort beträgt ca 110 bis 120 Kilometer.

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen bzw. Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Nicht abziehbar sind gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits- (Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs 1 Z 6 lit. c EStG angeführten Betrag übersteigen. Kosten für Familienheimfahrten sind also nur bis zur Höhe des höchsten großen Pendlerpauschales abzugsfähig und nur dann, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung vorliegen.

Erwachsen einem Steuerpflichtigen dadurch doppelte Haushaltskosten, dass ihm die tägliche Rückkehr vom Beschäftigungsort an den Familienwohnsitz wegen der Entfernung nicht zumutbar ist, so können nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die dadurch bedingten Mehraufwendungen (Kosten der Zweitwohnung am Arbeitsort, Familienheimfahrten) Werbungskosten iSd § 16 Abs 1 EStG darstellen. Derartige Aufwendungen gelten so lange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst, als dem Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in (gewichtigen) Umständen der privaten Lebensführung, als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in einer Erwerbstätigkeit seines Ehepartners haben. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus. Eine private Veranlassung ist auch dann zu unterstellen, wenn der Steuerpflichtige den bisherigen Familienwohnsitz deswegen beibehält, weil er dort zB ein Eigenheim errichtet hat (vgl. Jakom/Lenneis, EStG, 2010, § 16 Rz 56 "doppelte Haushaltsführung", Atzmüller/Lattner in Wiesner/Atzmüller/ Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG, § 16 Anm 25, jeweils mit Judikaturhinweisen).

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Ehegattin des Bw. im Jahr 2009 nicht erwerbstätig war, bis zur Geburt der Tochter im Jahr 2007 war sie in Wien beschäftigt. Auch eine weitere Erwerbstätigkeit des Bw. am Ort des Familienwohnsitzes ist nicht ersichtlich. Umstände, die nach Meinung des Bw. eine Verlegung des Familienwohnsitzes nach bzw in die Nähe von Wien unzumutbar machen, brachte der Bw. nicht vor und sind auch nach der Aktenlage nicht erkennbar. Es wäre Sache des Bw. gewesen ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten, zumal schon das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung vom darauf hingewiesen hat, dass Familienheimfahrten nur dann steuerlich anzuerkennen sind, wenn u.a. die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden könne.

Die Verlegung des Familienwohnsitzes des Bw. hat sich im Rechtsmittelverfahren nicht als unzumutbar erwiesen. Die doppelte Haushaltsführung gilt somit schon aus diesem Grund nicht als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst, sodass die Familienheimfahrten des Bw. steuerlich nicht berücksichtigt werden können.

Soweit der Bw. beantragt, die Kosten eines zweiten Haushalts am Beschäftigungsort während des Karenzurlaubes seiner Gattin vorübergehend als beruflich veranlasste Werbungskosten anzuerkennen, könnte dieses Vorbringen dem Bw. nur allenfalls dann zu einem Erfolg verhelfen, wenn die doppelte Haushaltsführung von vornherein lediglich für eine vorübergehende Zeit beabsichtigt gewesen wäre (vgl. ). Für eine solche Annahme bietet der Sachverhalt aber keine Anhaltspunkte, unterhält doch der Bw. schon seit 2002 zwei Haushalte, was nicht als "vorübergehend" im Sinne der Judikatur bezeichnet werden kann.

Die Berufung war daher abzuweisen.

Wien, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at