Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 22.03.2011, RV/0233-W/11

Über den Unterhalt hinausgehende Mehraufwendungen für die Behinderung eines Kindes

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

In seiner Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2009 beantragte der Berufungswerber (Bw.) auf Grund der Behinderung seines Sohnes K die Zuerkennung des halben monatlichen Freibetrages in der Höhe von € 131 gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/303.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2009 in der Höhe von € -48,82 fest, wobei es die beantragten Krankheitskosten mangels Nachweises für über die Verpflichtung hinausgehende Zahlungen nicht gewährte.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete der Bw. ein, dass gemäß § 5 Abs. 1 der genannten Verordnung "ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten ein Pauschbetrag von € 262" zu gewähren sei, er aber aus Gründen der Unterhaltsteilung lediglich den halben Pauschbetrag in der Höhe von € 131 beantrage. Auf Grund des Wortlautes dieses Paragraphen habe der Bw. im Jahr 2009 die ihm durch die Behinderung seines Sohnes erwachsenen Kosten (Allergikermatratze, Betten, Böden, homöopathische Medikation usw., welche sich weit über dem geleisteten Unterhalt ansiedelten, nicht belegmäßig geführt.

Der Bw. sei im Jahr 2009 seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten vollumfänglich nachgekommen, wie auch die Kindesmutter ihren Unterhaltsverpflichtungen in Form von Naturalien nachgekommen sei. Jedoch habe der Bw. - so wie die Kindesmutter auch - die Mehrbelastung aus der Behinderung, welche sich über dem gesetzlichen Unterhalt bzw. der regulären Naturalienleistung ansiedle, getragen.

Mit Ergänzungsersuchen vom ersuchte das Finanzamt um Vorlage der Nachweise dafür, dass seitens des Bw. zusätzlich zu den Alimentationszahlungen Kosten bezahlt wurden.

In seiner Eingabe vom zitierte der Bw. die Bestimmung des § 5 Abs. 1 der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen und teilte dazu mit, dass aus diesem Text keine Unterscheidung zwischen haushaltzugehörigen und nicht haushaltzugehörigen Kinder zu entnehmen sei. Aus diesem Grund habe der Bw. die ihm durch die Behinderung seines Sohnes entstandenen Kosten nicht belegmäßig geführt. Er habe also in Treu und Glauben gehandelt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.

Mit Eingabe vom beantragte der Bw. die Entscheidung über seine Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte in seinem Vorlageantrag vor, dass die seitens des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung zitierte Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/2072-W/09, von einem anderen Sachverhalt ausgegangen sei, da dort der Antragsteller Mehrleistungen über dem gesetzlichen Unterhalt nicht vorgebracht habe. Im Falle des Bw. jedoch gehe dieser seit Anbeginn des Arbeitnehmerveranlagungsverfahrens 2009 von Mehrleistungen über dem gesetzlichen Unterhalt aus. Der Bw. könne diese lediglich - mangels besseren Wissens bei der Leistungserbringung - nicht belegen. Betreffend den seitens des Finanzamtes angeführten hohen anzulegenden Maßstab könne diesem insofern entsprochen werden, als der Bw. darlege, dass sein Sohn sehr viel Freizeit (drei, vier und mehr Tage und Nächte) bei ihm verbringe, was ohne die Gestaltung eines allergikergerechten Obdaches seitens des Bw. nicht möglich wäre.

Mit Mängelbehebungsauftrag vom ersuchte das Finanzamt um Behebung des Mangels (Fehlen der Unterschrift gemäß § 85 Abs. 2 BAO) bis zum .

Mit Eingabe vom übermittelte der Bw. einen unterschriebenen Vorlageantrag.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind für den Abzug einer außergewöhnlichen Belastung folgende Voraussetzungen erforderlich:

1. Die Belastung muss außergewöhnlich sein.

2. Sie muss zwangsläufig erwachsen.

3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.

Alle Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse erwächst. Sie erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Sie beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.

Gemäß § 34 Abs. 6 4. Teilstrich EStG 1988 können u.a. Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden, sofern sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen übersteigen.

Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 5 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.

Die zu den §§ 34 und 35 EStG ergangene für das Streitjahr gültige Verordnung, BGBl 1996/303, normiert in ihrem § 5, dass Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des FLAG erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, grundsätzlich ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten mit monatlich € 262 zu berücksichtigen sind. Haben mehrere Steuerpflichtige Anspruch auf den Pauschbetrag, dann ist dieser gemäß § 6 der genannten Verordnung im Verhältnis der Kostentragung aufzuteilen (vgl. ).

Im gegenständlichen Fall beantragt der Bw. die Zuerkennung des halben monatlichen Freibetrages in der Höhe von € 131 gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/303, mit der Begründung, dass ihm - genau wie der Mutter seines Sohnes - im Jahr 2009 aus der Behinderung seines Sohnes neben seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten eine Mehrbelastung, welche über den gesetzlichen Unterhalt hinausgehe, erwachsen sei.

In den ErläutRV zu § 34 EStG 1988 in der Stammfassung (621 BlgNR 17. GP) wird zur im § 34 Abs. 7 EStG enthaltenen Einschränkung, wonach Unterhaltsleistungen nur mehr insoweit absetzbar sind, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen, ausgeführt, dass Aufwendungen, die z.B. durch Krankheit oder Behinderung von Kindern erwachsen, weiterhin abzugsfähig bleiben, weil in diesen Fällen beim Unterhaltsberechtigten selbst - würde er die Kosten tragen - die Vorraussetzungen für eine außergewöhnliche Belastung vorlägen. Daraus ergibt sich, dass Ausgaben für eine Krankheit bzw. Behinderung von Kindern unabhängig von der Höhe des laufenden Unterhaltsanspruches als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind (vgl. dazu auch Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer-Kommentar, Tz 6 zu § 34 Abs. 3).

Der Begriff "Mehraufwendungen" im § 34 Abs. 6 EStG stellt klar, dass nur Aufwendungen die aus der Behinderung eines Kindes erwachsen, der begünstigten Behandlung als außergewöhnliche Belastung (kein Abzug eines Selbstbehaltes) unterliegen. Nur solche Aufwendungen und nicht Aufwendungen schlechthin (Unterhaltskosten) werden durch die im § 5 der Verordnung BGBl 1996/303 vorgesehenen Pauschbeträge abgedeckt ().

Da es sich im gegenständlichen Fall - unabhängig von den Unterhaltsleistungen des Bw. für seinen Sohn - um darüber hinausgehende krankheitsbedingte Mehraufwendungen des Bw. für die Behinderung seines Kindes handelt, kommt § 34 Abs. 6 EStG zur Anwendung.

In Entsprechung des § 5 Abs. 1 der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/303, steht dem Bw. daher der halbe Pauschbetrag im Ausmaß von € 131 ohne Nachweis der Kosten zu.

Entgegen der Ansicht des Finanzamtes ist § 34 Abs. 7 Z 2 nicht anwendbar, weil es sich im vorliegenden Fall um keine "normalen" Unterhaltsleistungen sondern um Beträge, die über die normalen, den Unterhaltsabsetzbetrag vermittelnden Unterhalt hinausgehende Beträge, nämlich behinderungskausale Krankheitskosten, handelt.

Aus den dargelegten Gründen war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at