Ständiger Aufenthalt des Kindes im Ausland durch Schulbesuch.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum bis entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber bezog für seinen Sohn D, geboren xx, bis Oktober 2004 Familienbeihilfe. Im Zuge einer Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe wurde festgestellt, dass der Sohn seit Oktober 2002 in der Türkei an der Hacettepe University studiert. Im Rahmen einer Befragung durch das Finanzamt gab die Tochter des Berufungswerbers in Vertretung für ihre Eltern die Auskunft, dass sich ihr Bruder während der gesamten Studienzeit in der Türkei aufhalte, während der Ferien sei er in Österreich. Auch gemeldet sei er in Österreich.
Auf Grund dieser Feststellungen forderte das Finanzamt mit Bescheid die für den Zeitraum bis ausbezahlte Familienbeihilfe sowie die Kinderabsetzbeträge mit der Begründung zurück, dass für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe.
In der gegen den Bescheid eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber sinngemäß Folgendes aus: Der Sohn studiere in der Türkei Germanistik. Er wohne bei ihm in Österreich. Während des Studiums wohne er im Studentenheim, wo er sich ein Zimmer mit ca. 20 m² mit einem anderen Studenten teile. Das Finanzamt verlange für diese Zeit die Familienbeihilfe zu Unrecht. Bei Beantragung der Familienbeihilfe im Jahr 2002 sei im zugesichert worden, dass, sollte er die geforderte Bestätigung bringen, dass der Sohn in der Türkei die Universität besuche, ihm die Familienbeihilfe zustehe. Hätte er die Auskunft erhalten, dass ihm die Familienbeihilfe nicht zustehe, hätte er keine Unterlagen nachreichen müssen. Der Sohn habe seinen Wohnsitz in Österreich, daher sei er der Meinung, die Familienbeihilfe nicht zu Unrecht bezogen zu haben.
Nach abweisender Berufungsvorentscheidung hielt der Berufungswerber sein Vorbringen in einem Vorlageantrag weiterhin aufrecht.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 in der für den Berufungszeitraum geltenden Fassung besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
In Zusammenhang mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein ständiger Aufenthalt eines Kindes im Ausland anzunehmen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtssprechung folgende Feststellung getroffen: Der ständige Aufenthalt im Sinn dieser Gesetzesbestimmung ist unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs. 2 BAO zu beurteilen. Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der Abgabenvorschriften dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Diese nicht auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen abstellende Beurteilung ist nach objektiven Kriterien zu treffen. Ein Aufenthalt in dem genannten Sinne verlangt grundsätzlich körperliche Anwesenheit. Daraus folgt auch, dass eine Person nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann. Um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrecht zu erhalten, ist aber keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt.
Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in mehreren Erkenntnissen den Familienbeihilfenanspruch für Kinder verneint, die im Ausland eine Schule besuchen und sich nur in der Ferienzeit im Inland bei den Eltern aufhalten (vgl. z.B. ; , u.a.). Kehren die Kinder nach ihren jeweiligen Ferienaufenthalten in Österreich wieder an die Schule ins Ausland zurück, dann ist das Verbringen der Ferien in Österreich damit nur als vorübergehende Abwesenheit zu beurteilen, durch die der ständige Aufenthalt der Kinder im Ausland nicht unterbrochen wird. Auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen kommt es bei dieser Beurteilung nicht an.
Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass der Sohn des Berufungswerbers im Oktober 2002 sein Studium in der Türkei begonnen hat und sich im streitgegenständlichen Zeitraum nur in den Ferien in Österreich aufgehalten hat. Nach Verbringen der Ferien kehrte er jeweils in die Türkei zurück. Im Sinn der angeführten Rechtssprechung hatte er damit in diesem Zeitraum seinen ständigen Aufenthalt in der Türkei, die Aufenthalte in der Ferienzeit in Österreich sind nur als vorübergehende Abwesenheit von diesem ständigen Aufenthaltsort zu beurteilen. Die Familienbeihilfe war daher in dieser Zeit nicht zu gewähren.
Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in § 46 FLAG genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist. Die Verpflichtung zur Rückzahlung ist sehr weitgehend, beruht ausschließlich auf objektiven Sachverhalten und nimmt auf subjektive Momente wie Verschulden und Gutgläubigkeit keine Rücksicht. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach in seiner Rechtssprechung festgestellt hat (z.B. u.a.), steht einer Rückforderung auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch das Finanzamt verursacht worden ist.
Der Berufungswerber konnte daher auch mit seinem Vorbringen, dass ihm die Familienbeihilfe im Jahr 2002 im Fall des Beibringens der Unterlagen zugesichert worden wäre, keine Gründe darlegen, die es rechtfertigen, von einer Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Beträge abzusehen.
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit.a EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu. Mangels Anspruchs auf Familienbeihilfe für den streitgegenständlichen Zeitraum waren auch die Kinderabsetzbeträge zurückzufordern.
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | |
betroffene Normen | § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | Ständiger Aufenthalt |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at