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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 02.08.2007, RV/0435-G/05

Zufluss des Wochengeldes

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt veranlagte nach Einlangen der elektronisch übermittelten Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002 vorerst erklärungsgemäß und erstattete den beantragten Alleinverdienerabsetzbetrag. In der Folge hob es diesen Bescheid gem. § 299 BAO wieder auf, erließ den nunmehr angefochtenen neuen Sachbescheid und begründete die Nichtgewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages damit, dass die steuerpflichtigen Einkünfte des (Ehe)partners höher als der maßgebliche Grenzbetrag von 4.400 € seien.

In der dagegen erhobenen Berufung bringt der Berufungswerber vor, dass seine Ehegattin sehr wohl Einkünfte von unter € 4.400,- gehabt habe.

In der abweisenden Berufungsvorentscheidung verwies das Finanzamt darauf, dass in die Grenze von € 4.400,- auch steuerfreie Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit a EStG 1988 (Wochengeld) mit einzubeziehen seien.

Als Beilage zum Vorlageantrag legte der Berufungswerber eine Mutterschaftsbestätigung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom vor, wonach sich der Betrag des gesamten Wochengeldes in Höhe von 5.190,95 € wie folgt aufgliedern würde: vom - mit 1.027,65 €, vom - mit 4.163,30 €. Die Geburt des Kindes war am .

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist in gegenständlichen Streitfall, ob der das Jahr 2001 betreffende Anteil des Wochengeldes im Jahr 2002 zugeflossen und für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages als schädlich zu betrachten ist.

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 in der für das Jahr 2002 geltenden Fassung steht einem Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag von 364 Euro jährlich zu. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) Einkünfte von höchstens 4.400 Euro jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 2.200 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10 und 11 und auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen.

Gemäß § 19 Abs. 1 EStG 1988 sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Jahr bezogen.

Die Judikatur versteht unter dem Begriff "kurze Zeit" einen Zeitraum bis zu zehn Tagen ( 634/78; , 85/14/0160). Auf den gegenständlichen Fall angewendet bedeutet dies, dass die erste Zahlung des Wochengeldes in Höhe von 1.581,00 Euro nur dann, wenn sie bis zum an die Gattin des Berufungswerbers überwiesen worden wäre bzw. die Ehegattin des Berufungswerber darüber verfügen hätte können, dem Jahr 2001 zugerechnet hätte werden müssen.

Der UFS hat den Berufungswerber ersucht, den Zufluss des Wochengeldes an die Ehegattin nachzuweisen. Aus dem übermittelten Bankkontoauszug vom ist zu ersehen, dass die Stmk GKK mit Wert zum einen Betrag von 1.581,00 Euro an die Ehegattin überwiesen hat. Die Ehegattin des Berufungswerbers konnte daher frühestens am über den von der GKK überwiesenen Betrag verfügen. Obwohl dem Berufungswerber darin zuzustimmen ist, dass dieser Betrag des Wochengeldes auch für einen das Jahr 2001 betreffenden Zeitraum, nämlich vom bis , von der Stmk GKK an seine Gattin überwiesen wurde, ist nach dem oben beschriebenen und gegenständlich zu beachtenden Zuflussprinzip des § 19 EStG 1988 der gesamte Betrag im Jahr 2002 als zugeflossen zu werten und in die Berechnung der Einkünfte der Ehegattin von höchstens 4.400 Euro im Jahr 2002 mit einzubeziehen.

Der UFS kommt auf Grund der vorangestellten Erwägungen zu dem Ergebnis, dass das gesamte Wochengeld im Jahr 2002 zugeflossen ist. Das Finanzamt hat daher zu Recht den Alleinverdienerabsetzbetrag mit der Begründung nicht gewährt, dass die steuerpflichtigen Einkünfte der Ehegattin des Berufungswerbers im Jahr 2002 höher als der maßgebliche Grenzbetrag von 4.400 € waren.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Alleinverdienerabsetzbetrag
Wochengeld
Zufluss
Verweise

Zitiert/besprochen in

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at