Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 28.08.2006, RV/0785-W/03

Schätzungsweise Zurechnung eines unaufgeklärten Vermögenszuwachses zu den Einkünften


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Miterledigte GZ:
RV/1914-W/06

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2006/13/0163 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Lisbeth Rogy, Steuerberater, 1030 Wien, Gesaugasse 39/8, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Umsatzsteuer sowie einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für den Zeitraum 1999 bis 2001 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) betreibt das Gewerbe eines Automatenaufstellers in der Rechtsform einer KEG. Komplementär der Gesellschaft ist Herr C.B., Kommanditist ab September 1999 Herr D.C..

Im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung (BP) über die Jahre 1998 bis 2001 wurden gravierende materielle und formelle Mängel festgestellt und auf Basis einer Vermögensdeckungsrechnung bezüglich dem Komplementär C.B. eine Umsatz- und Gewinnzuschätzung vorgenommen.

Die wesentlichen Feststellungen waren folgende:

Ad Tägliche Aufzeichnungen: Die Dokumentation der Kasseninhalte der Münzautomaten wäre mittels Monatslosungslisten erfolgt, eine tägliche Aufzeichnung über Zählwerkstände und Losungen wäre jedoch nicht geführt bzw. nicht vorgelegt worden.

Im Zuge von Erhebungen durch das Magistrat Wien wurde weiters festgestellt, dass der Komplementär Eigentümer mehrerer Automaten gewesen wäre, welche bei diversen Gaststätten für kurze Zeit aufgestellt worden wären. Aufzeichnungen und Abrechnungen seien jedoch nicht erklärt worden.

Im Zuge einer von der BP durchgeführten Vermögensdeckungsrechnung wären folgende Abgänge ermittelt worden: Geldabgänge 1999: S -300.000,--, 2000: S -202.902,-- und 2001: S° -1.137.546,--; und in der Folge daher eine Zuschätzung zu Umsatz und Gewinn in Höhe von S 300.000, --, S 200.000,-- und S 1.100.000,-- für die Jahre 1999 bis 2001 ausschließlich betreffend dem Komplementär C.B. vorgenommen worden.

In der form- und fristgerechten Berufung wurde eingewendet, dass bei der Vermögensdeckungsrechnung nicht berücksichtigt worden wäre, dass der Betrieb Ende 1998 eröffnet und im Jahre 1999 noch Erspartes aus früheren Jahren zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten und für Privateinlagen vorhanden gewesen wäre. Als Beweis wäre eine Sparbuchkopie, aufgelöst im Jahre 1998 mit einem behobenen Betrag von S 230.457,-- vorgelegt worden. Diese Summe wäre somit der Bw. bzw. dem Komplementär zur Verfügung gestanden. Weiters wäre vom Vater des Komplementärs C.B. im Jahre 1999 S 150.000,-- zur Verfügung gestellt, von der BP jedoch nur S 80.000,-- anerkannt worden.

Trotz der Angaben der Bw. betreffend Anmeldungen eines BMW Cabrio aus versicherungstechnischen Gründen auf die Bw., und dass der eigentliche Besitzer und Käufer der Bruder des Komplementärs gewesen sei, wäre der Kauf in der Vermögensdeckungsrechnung 2000 mit S 205.000,-- berücksichtigt worden. Diesbezüglich wären drei Zeugenaussagen (Bestätigungen) beigelegt worden. Auch wären betreffend den Komplementär für das Jahr 2001 Gewinnauszahlungen in Höhe von S 1.250.000,-- Bestätigungen durch das Wettbüro vorgelegt, jedoch nicht berücksichtigt worden. Die Gewinne würden den Abgang 2001 decken.

Zur Berufung nahm die BP wie folgt Stellung:

1. Vermögensdeckungsrechnung:

Im Zuge der BP wäre eine Vermögensdeckungsrechnung durchgeführt und aufgrund der Geldabgänge für den Zeitraum 1999-2001 wie folgend darstellt festgestellt worden:

Lebenshaltungskosten (VDR)


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1998
1999
2000
2001
Privatentnahmen
495.000,00
1.272.098,00
1.224.000,00
Privateinlagen
-40.000,00
-654.000,00
-1.495.000,00
-2.206.546,00
-40.000,00
-159.000,00
-222.902,00
-982.546,00
gesch. Lebenshk.
-15.000,00
-150.000,00
-150.000,00
-150.000,00
Kfz: - Mitsub. Colt
-15.000,00
Verk. 13.000,00
- Opel Calibra
-70.000,00
Verk. 40.000,00
- BMW Cabrio
-130.000,00
- Nissan Terano
-20.000,00
- Ford Transit Kasten
-25.000,00
Kredit H.
300.000,00
-70.000,00
-366.000,00
-202.902,00
-1.137.546,00
Geld v. Y.C.
+70.000,00
+66.000,00
Geldabgang lt. BP
0,00
-300.000,00
-202.902,00
-1.137.546,00

Diese von der BP festgestellten Geldabgänge versuchte Hr. C.B. wie folgt zu entkräften:

Nachgewiesen wären Grundstücksverkäufe in der Türkei durch den Vater Y.C., am um ca. S 15.500,-- und am um ca. S 60.000,--; ein Geldfluss daraus an C.B. hätte jedoch nicht nachgewiesen werden können.

Betreffend die Zurverfügungstellung von S 150.000,-- sei anzumerken, dass im Zuge der BP eine handschriftliche Bestätigung in bruchstückhaftem Deutsch, beinhaltend folgende Auszahlungsbeträge an C.B., vom Vater Y.C. unterfertigt, vorgelegt worden wäre.


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50.000,00
50.000,00
100.000,00
SUMME
200.000,00

Diese Bestätigung wäre jedoch erst am verfasst worden, also im Laufe des Prüfungsverfahrens. Damit würde jedoch in keiner Weise der Geldfluss an C.B. nachgewiesen, sondern nach Art und Gestaltung eine Gefälligkeitsbescheinigung vorliegen.

Obwohl der Geldfluss zwischen Vater und Sohn zu keinem einzigen Sachverhalt eindeutig nachgewiesen worden wäre, hätte es die BP als glaubwürdig erachtet, dass Hr. C.B. im Jahre 1998 ca. ATS 70.000,-- und im Jahre 1999 S 66.000,-- von seinem Vater Y.C. erhalten haben könnte.

Das im Zuge der Berufung in Kopie beigelegte Sparbuch mit der Nr. X (X-Bank) wäre jedoch im laufenden Prüfungsverfahren in keinster Weise erwähnt worden. Faktum sei, dass dieses Sparbuch nicht auf einen Namen sondern auf "Überbringer" lautet, bereits am aufgelöst und ein Betrag von S 230.457,01 zur Auszahlung gelangt wäre. Wem dieses Geld ab diesem Zeitpunkt tatsächlich zugeflossen sei, ob und in wie weit Hr. C.B. über den Gesamtbetrag oder einen Teil davon überhaupt verfügt hätte, wäre nicht nachgewiesen worden. Die Behauptung, dass dem so sei, reiche als Nachweis alleine nicht aus; auch eine Glaubhaftmachung sei damit nicht gelungen. Zudem würde angemerkt, dass dieser Geldbetrag zu einem Großteil bzw. zur Gänze bis Ende 1998 bereits verbraucht sein könnte.

2. BMW-Cabrio

Betreffend das BMW-Cabrio wäre von Seiten der BP mehrmals die Vorlage des Kaufvertrages gefordert worden, da ja dadurch der Käufer und der Verkaufspreis festzustellen gewesen wäre. Vorgelegt wären im Zuge der Berufung lediglich Bestätigungen von Zeugen, die angeblich beim Kauf des BMW-Cabrios anwesend gewesen wären. Die Zeugen seien von der BP im Zuge der Stellungnahme zur Berufung einvernommen worden (siehe beigelegte Kopien der Niederschriften). Die Glaubwürdigkeit dieser Zeugenaussagen würde, da zwischen den einvernommenen Zeugen ein Naheverhältnis (Gattin, Freunde) besteht, seitens der BP jedoch angezweifelt.

Im Zuge des Prüfungsverfahrens wäre der Wert anhand von EUROTAX-Listen ermittelt worden, da sich Hr. C.B. und Hr. D.C. (Bruder d. Pflichtigen) in Widersprüche bezüglich des Kaufpreises verstrickt hätte (Kaufpreisauswahl: von S 15.000,00 - 150.000,00). Das BMW-Cabrio wäre daher mit einem Wert von S 130.000,00 (lt. EUROTAX) in die Vermögensdeckungsrechnung aufgenommen worden. Wie der Bw. auf den Ansatz von S 205.000,00 in der Vermögensdeckungsrechnung komme, sei somit unklar.

3. Gewinnauszahlungen

Die "Bestätigungen" der angeblichen Gewinnauszahlungen wären in Form von kopierten Wettscheinen der BP vorgelegt worden, mit einem Stempel wie folgt versehen


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WETTPUNKT
BetriebsgmbH
Filiale Adr.

Sowie einem handschriftlichen Vermerk "Ticket wurde gewonnen".

Die BP hätte jedoch festgestellt, dass auf den kopierten Wettscheinen mehrmals das gleiche Datum, gleiche Uhrzeit und der gleiche Wetteinsatz aufscheinen würde. Es liege daher der Verdacht nahe, dass ein Wettschein mehrmals kopiert und der BP vorgelegt worden wäre.

Weiters wären von der BP mittels Internetabfrage (www.kicker.de) die Ergebnisse einiger Fußballspiele stichprobenartig überprüft und mit den Wetttipps verglichen worden. Dabei hätte sich herausgestellt, dass zum Teil abgefragte Spiele vom Ergebnis anders lauten, würden als der Tipp auf der vorgelegten Wettscheinkopie. Trotzdem wären diese Tickets vom Wettbüro als gewonnen bestätigt und diese Bescheinigungen von Hr. C.B. im Zuge der BP beigebracht worden.

Da es sich um Barwetten handelt, werden die Wetttickets bei Einlösung vom Wettbüro eingezogen bzw. anderweitig entwertet. Die vorgelegten Kopien dieser Wetttickets, mit der nachträglich erfolgten Bestätigung durch das Wettbüro (über Gewinn und Auszahlung), seien als Nachweis für den Geldzufluss alleine somit zu wenig.

Es hätte nicht bewiesen werden können, wer diese Wetten tatsächlich tätigte (aus den Wettscheinen samt Bestätigung durch das Wettbüro nicht ersichtlich), ob Hr. C.B. überhaupt gewettet hat und wenn, ob alleine oder im Rahmen einer Wettgemeinschaft, sei bis dato nicht geklärt.

Zum Zeitpunkt der Auszahlung der behaupteten Wettgewinne hätte Hr. C.B. im Rahmen der Beweissicherung dafür Sorge tragen müssen, dementsprechende Bestätigungen bzw. Nachweise vom auszahlenden Wettbüro anzufordern. Bei einem Wettkonto, das auf seinen Namen lauten würde, wäre jederzeit der Nachweis über die Wette, deren Zeitpunkt der Wetteinsatz und der Auszahlungsbetrag gegeben.

Daher würden die Wetterlöse im Jahr 2001 in Höhe von S 1.250.000,00 für die BP weder als nachgewiesen gelten, noch glaubhaft gemacht und in der Vermögensdeckungsrechnung auch keine Berücksichtigung finden.

Zur Stellungnahme der BP wurde folgende Gegenäußerung erstattet:

Das Sparbuch sei erst später im Rahmen der Berufung vorgelegt worden, als die finanziellen Folgen der BP-Ergebnisse bekannt worden wären.

Wenn auch die BP Gegenteiliges behaupten würde, sei nicht auszuschließen, dass der Komplementär im ersten Jahr noch von Ersparnissen gelebt hätte. Es sei auch nicht wirklichkeitsfremd, dass zu Beginn einer selbständigen Tätigkeit auf Ersparnisse zurückgegriffen würde.

Die BP würde anmerken, dass kein Kaufvertrag für das BMW Cabrio vorgelegt worden wäre. Diesbezüglich würde entgegengehalten, dass nicht der Kaufpreis sondern die Tatsache, dass der Bruder des Komplementärs Käufer des Fahrzeuges gewesen sei, Bedeutung hätte. Zeugen im Naheverhältnis (Freunde und Verwandte) würden vor dem Finanzamt jedenfalls nicht die Unwahrheit aussagen. Auch würde die Begutachtung durch einen Mechaniker diesen nicht zum Freund machen.

Zur Aussage der BP, schon bei Auszahlung von Gewinnen wäre Sorge zu tragen, Bestätigungen zu fordern, würde entgegengehalten, dass die BP nur die Gepflogenheiten des "Admiral-Wettbüros" bekannt seien. Bei "Wettpunkt" würde es die Möglichkeit der Errichtung eines Wettkontos nicht geben, auch nicht eine andere Bestätigung als die im Nachhinein.

Laut BP wäre ein Wettschein mehrmals kopiert worden, da einige Kopien das gleiche Datum und die gleiche Uhrzeit tragen würden. Dieser Umstand könnte jedoch nur darauf zurückzuführen sein, dass für einzelne Wetten der Höhe nach ein Limit bestand und daher mehrere Beträge eingesetzt worden wären. Dies sei somit möglich, nicht jedoch die gleichen Sekundenangaben. Der Komplementär hätte zudem nicht in einer Wettgemeinschaft gewettet. Auch wäre nicht nachvollziehbar, wie es dazu kam, dass ein falscher Wetttipp bestätigt worden wäre.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 184 Abs. 3 BAO hat die Abgabenbehörde die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, wenn die Bücher und Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen (Stoll, Bundesabgabenordnung, § 184, S. 1927f).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt ein in einem mängelfreien Verfahren festgestellter unaufgeklärter Vermögenszuwachs die Annahme, dass die Vermehrung des Vermögens aus nicht einbekannten Einkünften herrührt. Dies gilt auch für den Fall, wenn der Abgabepflichtige nicht aufzuklären vermag, aus welchen Quellen er seinen laufenden Lebensunterhalt bestreiten konnte (). In einem solchen Schätzungsverfahren müssen die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge schlüssig und folgerichtig sein und das Ergebnis, das in der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen besteht, muss mit den Lebenserfahrungen im Einklang stehen. Das gewählte Verfahren muss stets auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Dabei muss die Behörde im Rahmen des Schätzungsverfahren auf alle vom Steuerpflichtigen substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen eingehen, auch wenn ihre Richtigkeit erst durch weitere Erhebungen geklärt werden muss (vgl. ).

Festgestellte Fehlbeträge einer Vermögensdeckungsrechnung sind grundsätzlich derjenigen Einkunftsart zuzurechnen, in der diese am wahrscheinlichsten erzielt worden sind ().

Ziel der Schätzung ist es somit, die Besteuerungsgrundlagen festzustellen, die die größte Wahrscheinlichkeit für sich haben (). Die Wahl der Schätzungsmethode steht dabei der Behörde im Allgemeinen frei, doch muss das Verfahren einwandfrei abgeführt und die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge schlüssig und folgerichtig sein. Ob eine Kombination von Schätzungsmethoden (kalkulatorische Schätzung, Schätzung nach dem Vermögenszuwachs, etc.) angewendet wird, hängt von den Gegebenheiten im Einzelfall ab und wird von dem Ziel jeder Schätzung bestimmt, den tatsächlichen Verhältnissen so nahe wie möglich zu kommen. Die Schätzungsberechtigung als auch das Schätzungsergebnis sind zu begründen.

Nach ständiger Rechtsprechung hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (freie Beweiswürdigung gem. §°167 Abs. 2 BAO).

Die Bw. bekämpft die Umsatz- und Gewinnzuschätzung der Höhe nach. Bei der von der BP erstellten Vermögensdeckungsrechnung wäre Erspartes aus früheren Jahren zu berücksichtigen, ebenso Barmittel durch den Vater. Weiters wären die Einwendungen bzgl. des Kfz BMW Cabrio und Wett- und Gewinnauszahlungen nicht anerkannt worden. Strittig ist somit die Schätzungshöhe auf Basis der vorgenommenen Vermögensdeckungsrechnung.

Die von der BP erstellte Vermögensdeckungsrechnung wurde auf Basis der Entnahmen und Einlagen lt. Bilanzen unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten, Kfz-Käufe, Kredit- und Geldbeträge durch den Vater des Komplementärs vorgenommen.

Dazu ist auszuführen, dass einer Schätzung jeglicher Art eine Ungewissheit innewohnt, die umso größer sein wird, je ungenauer und unsicherer die Ausgangspositionen sind. Grundsätzlich ist zu bemerken, dass der Prüfer die in den Steuererklärungen ausgewiesenen Entnahmen und Einlagen, Anschaffungen und Darlehen der Vermögensdeckungsrechnung zu Grunde legte. Zu den einzelnen Einwendungen wird ausgeführt:

Ad Sparbuchbehebung)

Im Rahmen der Berufung wurde als Nachweis der ermittelten Vermögensunterdeckung betreffend das Jahr 1999 eine Sparbuchkopie mit einer Abhebung in Höhe von S°230.457,- mit vorgelegt. Das Sparbuch lautet auf "Überbringer" und wurde jedoch kein Nachweis über die Identität des Verfügungsberechtigten und auch Zufluss vorgelegt. Auch wurden diese Beträge im Rahmen der BP nicht erwähnt.

Dazu ist auszuführen, dass in freier Beweiswürdigung somit weder eine Nachweisführung noch Glaubhaftmachung über den Erhalt bzw. Zufluss an die Bw. bzw. den Komplementär erbracht werden konnte. Wenn nämlich die Bw. meint, eine Abhebung von einem Sparbuch, das auf Überbringer lautet, reiche als Nachweis dafür aus, dass der Komplementär der Bw. der Inhaber des Sparbuches gewesen sei, so ist entgegenzuhalten, dass eine derartige Transaktion lediglich belegt, dass ein bestimmter Betrag von einem Sparbuch abgehoben wurde. Ein derartiger Vorgang dokumentiert jedoch nicht die Identität des Sparbuches. Lt. BP könnte dieser Betrag darüber hinaus auch bereits bis Ende 1998 zur Gänze verbraucht worden sein. Diesbezüglich ist auch anzumerken, dass der Komplementär lt. Aktenlage betreffend vorgelegte Steuererklärungen bzw. Arbeitnehmerveranlagung im Zeitraum 1995 bis 1998 darüber hinaus nur über geringe Einkünfte zwischen rund S 20.000,-- und S°60.000,-- jährlich verfügte. Der Besitz eines Vermögenssparbuchs in Höhe von S 200.000,-- im Zeitraum 1995 bis 1998 ist somit nicht als glaubhaft zu beurteilen.

Ad Geldfluss von Vater/Grundstücksverkäufe)

Auf Grund nachgewiesener Liegenschaftsverkaufserlöse des Vaters des Komplementärs in der Türkei wurde seitens der BP ein Mittelzufluss von S 70.000,-- im Jahre 1998 und S°66.000,-- im Jahre 1999 als grundsätzlich glaubwürdig erachtet und auch anerkannt. Die vom Vater dargelegte Bestätigung über weitere Beträge von S 144.000,-- im Jahre 1999 (insgesamt S 200.000,--) wurde jedoch erst im Zuge der BP verfasst und vorgelegt. Auch gibt es keine näheren Angaben oder Nachweise über den Zufluss an den Sohn (Komplementär) bzw. Bankauszüge oder auf welche Bankkonten der ins Inland verbrachte Betrag gelangt sein soll. Der Nachweis der Herkunft der weiteren Mittel durch den Vater wurde somit nicht erbracht. In freier Beweiswürdigung ist die vorgelegte Bestätigung im Zuge der BP daher mangels Glaubhaftmachung nicht anzuerkennen.

Ad Wettgewinne)

Der Bw. verweist auf Sportwettenauszahlungen in Höhe von rund S 1.100.000,-- betreffend das Jahr 2001. Auf Grund der vorgelegten Wettscheine wurde jedoch kein Nachweis erbracht, wer diese Wetten tätigte. Darüber hinaus handelt es sich lt. vorgelegten Unterlagen sichtlich um kopierte Wettscheine, die gleiche Datumsanzeigen und Uhrzeitangaben ohne Angaben von Sekunden aufzeigen bzw. wurden auch zahlreiche unleserliche Wettscheine vorgelegt. Ein Geldfluss wurde ebenso nicht nachgewiesen, lediglich Bestätigungen durch das Wettbüro im Nachhinein, welche sich im Zuge von Internetabfragen (www.kicker.de) teilweise auch als falsch erwiesen haben. So wurde zu drei Wettscheinen mit Einsatz von je S°50.000,-- und Gewinn je S 50.000,-- festgestellt, dass die Wetten verloren wurden. Damit wird auch der theoretische Gewinn bereits um S 300.000,-- vermindert. Darüber hinaus waren die erstmalig mit getätigten Wetteinsätze von S 380.000,-- nicht in den Entnahmen gedeckt bzw. liegt ein Überhang an Privateinlagen in Höhe von S 730.000,-- im 1. Halbjahr 2001 vor. Es erscheint als widersprüchlich, dass bei einem vorliegenden Geldmangel Kapital für Spieleinsätze vorhanden war. Die Auszahlungen der behaupteten Wettgewinne wurden von der Bw. in keinster Weise nachgewiesen oder glaubhaft gemacht. In diesem Zusammenhang erscheint die Tatsache bzw. Behauptung, dass größere Spielgewinne üblicherweise nicht auf ein Konto eingezahlt bzw. überwiesen wurden, grundsätzlich als unglaubwürdig.

Dazu ist weiters auszuführen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch als unwahrscheinlich zu beurteilen ist, dass ausschließlich von Spielgewinnen gelebt und daraus Vermögen gebildet wird. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ist es ebenso als unglaubwürdig zu beurteilen, Differenzen durch Spielgewinne zu erklären, da es jeder Lebenserfahrung widerspricht nur Gewinne bei Glückspielen zu machen. Dem sind die zugunsten des Glückspiels wirkenden Gesetze des Zufalls entgegenzuhalten. Die Abgabenbehörde ist zudem berechtigt, beweislose Behauptungen des Steuerpflichtigen in Zweifel zu ziehen, er habe nachhaltig und im größeren Ausmaß Spielgewinne erzielt (). Laufende Spielgewinne sind mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann somit, ohne gegen die Denkgesetze zu verstoßen, vom Vorliegen eines unaufgeklärten Vermögenszuwachses ausgegangen werden ().

Ad BMW Cabrio)

Lt. Berufungseinwendung wäre die Anmeldung des BMW Cabrio nur aus versicherungstechnischen Gründen auf die Bw. erfolgt. Der eigentliche Besitzer wäre der Bruder des Komplementärs gewesen und drei Bestätigungen bezüglich des Kaufs vorgelegt worden.

Dazu ist auszuführen, dass die Bw. trotz mehrmaliger Aufforderung im Rahmen der BP den Kaufvertrag als Nachweis nicht vorlegte, sondern lediglich drei Bestätigungen von Zeugen, welche von der BP nochmals befragt wurden. Es handelt sich dabei um die Gattin eines Gesellschafters und Angestellte der Bw. (Automatenaufseherin) sowie einen Arbeiter und einen Kfz-Mechaniker, wobei sämtlichen Zeugen zwar der Name des Verkäufers nicht bekannt gewesen wäre, jedoch sowohl der Ort der Besichtigung, der Zustand des Kfz als auch der Kaufpreis und der Käufer, auch der Sachverhalt, dass aus versicherungstechnischen Gründen eine Anmeldung des Kfz auf die Bw. (KEG) erfolgt wäre. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates sind diese Bestätigungen jedoch schon sämtlich in Hinblick auf die Einkunftslage des angeblichen Käufers und Bruder des Komplementärs nicht als glaubhaft zu beurteilen. Lt. Einkommensteuererklärungen und -veranlagungen des Gesellschafters (Kommanditisten) D.C. bezog dieser in den Jahren 1996 bis 2001 nur geringe Einkünfte bzw. Arbeitslosen-, und Krankengeld sowie Notstandshilfe wie folgend dargestellt und ist weiters für ein Kind unterhaltspflichtig:

1996: Einkommen in Höhe von S 125.119,--

1997: Einkommen in Höhe von S 60.000,--

1998: keine Einkünfte

1999: Arbeitslosen- und Krankengeld

2000: Verlust aus Gewerbebetrieb S -3.932,--

2001: Einkommen in Höhe von S 103.861,--

Die Ausführungen der Bw. als auch Zeugenbestätigungen betreffend das Kfz BMW Cabrio sind somit insgesamt als nicht glaubhaft zu beurteilen. Der Kauf des Kfz BMW Cabrio durch den Bruder des Komplementär und Anmeldung auf die Bw. konnte somit nur im Auftrag und finanziert durch die Bw. bzw. Komplementärs der Bw. erfolgen, da dieser im streitgegenständlichen Zeitraum nicht über eine Geldsumme von S 200.000,-- verfügt hat. Der Bruder des Komplementärs war seit auch Kommanditist und Gesellschafter der Bw. mit einem Anteil von 1%. Die Bestätigungen der Zeugen können somit nur als Gefälligkeitsbestätigungen gewertet werden. Die Berücksichtigung eines Kfz-Kaufbetrages im Rahmen der Vermögensdeckungsrechnung des Komplementärs und Gesellschafters von 99% in Höhe von rund S°130.000,-- lt. EUROTAX-Liste ist somit nicht als unrichtig zu beurteilen.

In Hinblick auf die Feststellungen der BP bezüglich Aufzeichnungsmängel lt. Erhebungen durch das Magistrat Wien, welche von der Bw. auch grundsätzlich nicht bestritten wurden, als auch nicht glaubhaft gemachten Einwendungen bezüglich der ermittelten Abgängen im Rahmen der Vermögensdeckungsrechung betreffend den Komplementär C.B. ist die ermittelte Vermögensunterdeckung in Höhe von S -300.000,--, S -202-902,-- und S°-1.137.546,-- für die Streitjahre 1999 bis 2001 dem Grunde nach als begründet zu beurteilen. Die Zuschätzung zu Umsatz und Gewinn in Höhe von S 300.000,--, S 200.000,-- und S°1.100.000,-- erfolgte somit zu Recht.

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Vermögensdeckungsrechnung
Schätzung
Wettgewinne

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at