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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 07.07.2008, RV/0282-S/08

Säumniszuschlag; Jahresumsatzsteuer; kein grobes Verschulden

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des J.K., S-dorf, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom betreffend die Festsetzung eines Säumniszuschlages wie folgt entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert und der Säumniszuschlag nicht festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Mit Nebengebührenbescheid vom wurde dem Abgabepflichtigen J.K. ein erster Säumniszuschlag (SZ) gemäß § 217 BAO in Höhe von € 131,43 vorgeschrieben. Diese Anlastung des SZ erfolgte, weil die Umsatzsteuer für 2007 nicht spätestens am Fälligkeitstag, dem , entrichtet wurde.

In der dagegen am erhobenen Berufung wurde ausgeführt, dass die Vorschreibung des SZ für den Berufungswerber unverständlich sei, weil er die Umsatzsteuererklärung 2007 am abgegeben habe und die Frist zur Abgabe bis zum 30.April des Folgejahres offen stehe. Nachdem er mit seinen Umsätzen im Vorjahr den Betrag von € 100.000.-nicht überschritten habe, habe ihn entsprechend der Verordnung des BMfF keine Verpflichtung zur Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen getroffen. Er sei der Meinung gewesen, dass es ausreiche, wenn er die Jahreserklärung bis zum einreiche. Wenn nun die Umsatzsteuererklärung bis zum eingereicht hätte werden müssen, so treffe ihn an dieser Säumnis kein grobes Verschulden. Insbesondere liege kein grobes Verschulden bei der Selbstberechnung vor. Es werde daher der Antrag gestellt den Säumniszuschlag gem. § 217 Abs. 7 BAO nicht festzusetzen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt diese Berufung mit der Begründung ab, dass die Steuerschuld der Umsatzsteuer mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes entstehe und am 15. des zweitfolgenden Monats fällig werde und bis zu diesem Termin zu entrichten sei. Die Einreichungsfrist der Erklärung hänge nicht mit der Fälligkeit der Umsatzsteuer zusammen.

Durch den am eingelangten Vorlageantrag gilt diese Berufung wiederum als unerledigt. Der Berufungswerber bringt ergänzend vor, sich rechtzeitig ans Finanzamt gewendet zu haben, aber erst Ende Februar die entsprechenden Formulare erhalten zu haben. Unverzüglich habe er dann die Steuererklärung eingereicht. Es treffe ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden, weil er nicht gewusst habe, dass die Zahlung der Umsatzsteuer und die Abgabe der Umsatzsteuererklärung bis zum hätten erfolgen müssen. Es sei für den Bürger schwer nachzuvollziehen, dass ein Säumniszuschlag eingehoben werde, wenn man die entsprechenden Formulare vom zuständigen Finanzamt erst so spät zugesendet bekomme, dass man nicht einmal theoretisch mehr in der Lage sei, rechtzeitig die Steuer zu bezahlen bzw. die Umsatzsteuererklärung einzureichen. Grobes Verschulden könne man in diesem Fall wohl nicht annehmen. Im Übrigen sei das Finanzamt auf den Antrag des Bw. auf Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages nicht eingegangen. Es werde daher nochmals der Antrag auf Nichtfestsetzung im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO gestellt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 217 Abs. 1 BAO tritt mit Ablauf eines bestimmten Fälligkeitstages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, wenn die betreffende Abgabenschuld nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird. Unter Entrichtung ist dabei die Tilgung der Abgabenschuld durch Zahlung oder sonstige Gutschrift zu verstehen. Nach Abs. 2 beträgt der (erste) Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Durch das Budgetbegleitgesetz 2001 wurde das Säumniszuschlagsrecht neu gefasst und u. a. die Bestimmung des § 217 Abs. 7 neu in das Gesetz aufgenommen. Danach sind Säumniszuschläge auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als den Abgabepflichtigen an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt. Anträge nach § 217 Abs. 7 BAO können auch in der Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden (Ritz, BAO-Handbuch, 155).

Nach der Aktenlage resultierte aus dem am gebuchten Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2007 eine Nachforderung in Höhe von € 6.571,48. Diese Abgabenbetrag war nach den einschlägigen Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes (rückwirkend) mit fällig zu stellen, weil Nachforderungen aus der Jahresveranlagung keine von den Vorauszahlungen abweichende Fälligkeit begründen (§ 21 Abs. 5 UStG). Der Berufungswerber hat den Betrag umgehend, und zwar am , an das Finanzamt überwiesen. Diese Entrichtung konnte den SZ-Anfall nicht mehr verhindern, weil der Fälligkeitstag 15.2. bereits verstrichen war. Damit ist die Säumnis objektiv eingetreten, sodass die Festsetzung des Säumniszuschlages zurecht erfolgt ist.

Wie oben dargelegt, sieht § 217 Abs. 7 BAO ein Antragsrecht auf Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen für den Fall vor, dass den Abgabepflichtigen kein grobes Verschulden an der Säumnis trifft. Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Ob ein grobes Verschulden anzunehmen ist, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Ein minderer Grad des Versehens ist leichter Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB gleichzusetzen. Leichte Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht.

Keine leichte Fahrlässigkeit liegt hingegen vor, wenn eine auffallende und ungewöhnliche Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt, die den Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als entfernt möglich voraussehbar erscheinen lässt. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt.

Der Berufungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben. Eine auffallende Sorglosigkeit setzt ein Handeln oder Unterlassen voraus, bei dem unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen und bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den Umständen in ungewöhnlich hohem Maß verletzt wurde und ganz einfache und nahe liegende Überlegungen nicht angestellt wurden (; , 88/16/0066).

Nach Beurteilung des Unabhängigen Finanzsenates liegt eine solche auffallende Sorglosigkeit im Gegenstandsfall nicht vor. In der vorliegenden Berufung und im Vorlageantrag werden die Gründe ausführlich dargestellt, die zum Eintritt der Säumnis geführt haben. Ein grobes Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO ist im Verhalten des Bw nicht zu erkennen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber nach der Aktenlage im Jahr 2007 erstmals umsatzsteuerpflichtig wurde, er daher mit den Abläufen bezüglich Entrichtung und Erklärung der Umsatzsteuer noch nicht vertraut war. Er hat sich rechtzeitig ans Finanzamt gewandt um seiner Erklärungspflicht nachzukommen. Nachdem ihm die Erklärungsformulare verspätet übermittelt wurden, hat er unverzüglich am die Erklärungen beim Finanzamt eingereicht. Er hat weiters den mit dem Umsatzsteuerbescheid vom festgesetzten Abgabenbetrag von rund € 6.500.-innerhalb der bescheidmäßig festgesetzten und am endenden Zahlungsfrist zur Gänze entrichtet. Für den Bw. spricht weiters der Umstand, dass er auch den bekämpften Säumniszuschlag unverzüglich entrichtet hat.

Es erscheint nachvollziehbar, dass dem Berufungswerber das zeitliche Auseinanderklaffen von Fälligkeit der Abgabe einerseits und Einreichungsfrist der Erklärung andererseits nicht bekannt war, zumal ihn darauf offenbar auch niemand aufmerksam gemacht hat. Dem Berufungswerber kann allenfalls vorgeworfen werden, sich zu wenig hinsichtlich der Entrichtungsmodalitäten erkundigt zu haben. Damit liegt jedoch höchstens leicht fahrlässiges Verhalten vor, das der Berichtigung des Säumniszuschlages im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO nicht um Wege steht. Die Ausführungen des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung treffen grundsätzlich zu, sie setzen sich jedoch nur mit der formellen Komponente des SZ-Anfalles auseinander, gehen aber auf die ausdrücklich eingewendete Verschuldenskomponente mit keinem Wort ein. Dies obwohl der Berufungswerber seine Eingabe vom mit "Berufung sowie Antrag auf Nicht-Festsetzung des Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 7 BAO" überschrieben hat.

Zusammenfassend war mangels groben Verschuldens des Berufungswerbers gemäß § 217 Abs. 7 BAO ein Säumniszuschlag nicht festzusetzen. Der Berufung war daher Folge zu geben.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Säumniszuschlag
Verschulden
kein grobes Verschulden
Umsatzsteuer

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
VAAAD-01919