NLP-Practitioner Kurs als Werbungskosten einer Lehrerin
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Miterledigte GZ: |
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RV/0003-G/09 |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der W, vom und vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Judenburg Liezen vom und vom betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2006 und 2007 entschieden:
Den Berufungen wird teilweise Folge gegeben.
Für das Jahr 2006 sind die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen. Dieses bildet einen Bestandteil des Bescheidspruches.
Für das Jahr 2007 bleiben die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe gegenüber der Berufungsvorentscheidung vom unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Hauptschullehrerin und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Für das Jahr 2006 machte sie im Rahmen ihrer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Werbungskosten in Höhe von insgesamt 2.192,99 Euro geltend. Darin waren ua. Aufwendungen für Aus- und Fortbildung in Höhe von 1.707,44 Euro enthalten. Die Veranlagung erfolgte erklärungsgemäß.
Nach Überprüfung der geltend gemachten Werbungskosten hob das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2006 gemäß § 299 BAO auf. In dem in der Folge erlassenen Einkommensteuerbescheid 2006 wurden nur mehr Werbungskosten in Höhe von 997,10 Euro anerkannt. Nicht anerkannt wurden ua. die Aufwendungen für NLP-Kurse (Kurskosten und Tagesgebühren) in Höhe von 1.140,00 Euro, weil es sich bei diesen Aufwendungen nach Ansicht des Finanzamtes nicht um Kosten für eine berufsspezifische Fortbildung gehandelt habe.
In der gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 erhobenen Berufung führte die Bw. aus, sie habe vor ca. 25 Jahren die Ausbildung zur Hauptschullehrerin an der Pädagogischen Akademie gemacht. Sie habe damals zwar eine fundierte Ausbildung in ihrem Haupt- und Nebenfach erhalten, für die heute im Lehrberuf auftretenden Probleme sei sie aber nicht ausgebildet worden. Auch sie sei daher wie viele Lehrer schon wegen psychischer Überlastung im Krankenstand gewesen. Mit der Absolvierung der NLP-Kurse habe sie versucht, ihr Ausbildungsdefizit auszugleichen. Sie unterrichte auch türkische Kinder. Durch die NLP-Kurse habe sie zB gelernt, mit wem man Kontakt aufnehmen müsse, wenn es mit diesen Kindern Probleme gäbe. Sie habe gelernt, wie man Lernschwierigkeiten bei Kindern erkennen und diesen erfolgreich begegnen könne. Sie könne jetzt feststellen, welchem Lerntyp ein Kind entspreche, was sowohl für die Gestaltung des Unterrichts als auch für die Ausarbeitung von Arbeitsunterlagen wichtig sei. Im Rahmen des sozialen Lernens in der Schule könne sie den Kindern nun auch die Grundregeln einer guten Kommunikation beibringen. Sie wisse jetzt, welche Übungen sie mit den Kindern vor Stress-Situationen, zB Schularbeiten, machen könne und mit welchen Übungen sie die Kinder zur Ruhe bringen könne. Sie könne mit den Kindern Ziele erstellen, die für die Kinder auch erreichbar seien und habe wertvolle Tipps für das Lernen von Vokabeln erhalten. Sie könne noch weitere Beispiele anführen, die belegen, dass sie die NLP-Kurse eindeutig für ihren Beruf gebraucht habe. Die Kurse haben an neun Wochenenden in der Zeit von Oktober 2006 bis Juli 2007 stattgefunden.
Als Ergänzung zu den Ausführungen in der Berufung reichte die Bw. die folgenden Unterlagen nach: - einen Auszug aus einem Artikel mit dem Titel "NLP und Fremdsprachenlernen" - die Anmeldung zu dem von der Bw. im Folgejahr besuchten "NLP-Master-Practitioner-Kurs" - eine Übersicht über ihre Seminartermine in der Zeit von Oktober 2006 bis Juli 2007 - eine Teilnehmerliste für den von der Bw. besuchten "NLP-Practitioner-Kurs" - eine Urkunde, in der bestätigt wird, dass die Bw. als NLP-Practitionerin anerkannt worden sei und - zwei Auszüge aus dem NLP-Practitioner-Handbuch, Teil 2, mit den Titeln "Kriterien der wohlgeformten Ziele" und "Kurzbeschreibung: Graves-Level".
Für das Jahr 2007 machte die Bw. im Rahmen ihrer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Werbungskosten in Höhe von 2.420,26 Euro für Aus- und Fortbildung und darüber hinaus Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen (Krankheitskosten) in Höhe von 2.757,52 Euro steuerlich geltend.
Nicht anerkannt wurden vom Finanzamt wiederum die Aufwendungen für die NLP-Kurse (Kurskosten und Tagesgebühren) in Höhe von 2.110,00 Euro sowie die Aufwendungen für als Fachliteratur geltend gemachte Bücher in Höhe von 35,30 Euro. Nicht anerkannt wurde auch ein Teil der als Krankheitskosten geltend gemachten Fahrtkosten anlässlich von Arztbesuchen und Therapien der Bw., soweit diese am Dienstort bzw. auf dem Weg zum Dienstort der Bw. stattgefunden haben mit der Begründung, dass die Fahrten der Bw. vom Wohnort zu ihrem Dienstort bereits durch das Pendlerpauschale abgegolten worden seien.
In der gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 erhobenen Berufung führte die Bw. aus, der Besuch der NLP-Kurse sei für ihren Beruf, in dem es immer um Kommunikation gehe, sehr wichtig. Im übrigen verwies sie in diesem Zusammenhang auf ihre Begründung der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2006. Bei den als Fachliteratur geltend gemachten Büchern habe es sich um englischsprachige Literatur für ihren Unterricht gehandelt. Nicht gerechtfertigt sei auch die Kürzung der als Krankheitskosten geltend gemachten Fahrtkosten. Sie nehme Arzttermine an ihrem Dienstort auch an schulfreien Tagen, zB in den Ferien oder wenn sie im Krankenstand sei, wahr. Darüber hinaus sei sie als Lehrerin nur teilzeitbeschäftigt, weshalb ihr Unterricht oft schon am Vormittag ende. Die Therapien hätten aber immer erst am späten Nachmittag stattgefunden, weshalb dafür gesonderte Fahrten erforderlich gewesen seien. Zusätzlich machte die Bw. die Aufwendungen für ihren PC geltend und legte in diesem Zusammenhang eine Rechnung vom über insgesamt 999,00 Euro betreffend die Anschaffung eines PC und eines Druckers samt Zubehör vor.
Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes wurde der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 teilweise stattgegeben. Die Anschaffungskosten für den Computer und Drucker samt Zubehör wurden - nach Abzug eines 40%igen Privatanteils - auf drei Jahre verteilt. Die Aufwendungen für die englischsprachige Literatur wurden ebenso anerkannt wie die als Krankheitskosten geltend gemachten Fahrten der Bw. zu Therapien am späten Nachmittag sowie zu Arztbesuchen an schulfreien Tagen. Nicht anerkannt wurden hingegen die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Besuch der NLP-Kurse.
Im Vorlageantrag brachte die Bw. unter neuerlichem Hinweis auf ihre Ausführungen in der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 vor, dass ihre Ausgaben für die NLP-Ausbildung steuerlich zu berücksichtigen seien, weil sie diese Ausbildung ausschließlich beruflich nutze. Darüber hinaus beantragte sie, die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung ihres Computers auch für das Jahr 2006 zu berücksichtigen.
Mit Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates wurde die Bw. ersucht, ein Seminarprogramm für die von ihr in den Jahren 2006 und 2007 besuchten (Wochenend-)Seminare im Rahmen Ihrer NLP-Ausbildung vorzulegen sowie den Inhalt der einzelnen Seminare kurz darzulegen. Die Bw. habe zwar bereits dem Finanzamt Unterlagen im Zusammenhang mit NLP vorgelegt, für für den Unabhängigen Finanzsenat sei aber nicht erkennbar, ob bzw. inwieweit die in diesen Unterlagen behandelten Themen auch Inhalte der von der Bw. besuchten Seminare waren. Weiters wurde der Bw. vorgehalten, dass sie laut der von ihr vorgelegten Teilnehmerliste die einzige Teilnehmerin aus dem Lehrberuf gewesen sei. Diese Tatsache spreche dafür, dass es sich bei den von der Bw. besuchten NLP-Kursen nicht um eine berufsspezifische Fortbildung für Lehrer, sondern um Kurse gehandelt habe, in denen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt wurden, die in einer Vielzahl von Berufen, aber auch für den privaten Bereich von Bedeutung seien. Der Unabhängige Finanzsenat gehe davon aus, dass diese Voraussetzungen auch auf den von der Bw. in den Jahren 2007 und 2008 besuchten "NLP-Master-Practitioner-Kurs" zutreffen. Die Bw. wurde daher ersucht, im Einzelnen darzulegen, aufgrund welcher konkreter Seminarinhalte sie die in der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 geschilderten Fähigkeiten für ihre Unterrichtstätigkeit erworben habe. Abschließend wurde der Bw. mitgeteilt, dass im Zusammenhang mit der Anschaffung des PC und des Druckers samt Zubehör auch für das Jahr 2006 (wie bereits vom Finanzamt für das Jahr 2007) Werbungskosten in Höhe von 199,80 Euro (Anschaffungskosten laut Rechnung in Höhe von 999,00 Euro, abzüglich eines Privatanteils von 40%, aufgeteilt auf drei Jahre) anzuerkennen seien.
Diesen Vorhalt beantwortete die Bw. damit, dass sie die Themen der von ihr in den Streitjahren besuchten NLP-Kurse aufzählte und zu einigen der Kurse (nämlich zu jenen mit den Titeln "Kraftvoll Ziele bestimmen", "Ankern", "Reframing" und "Arbeit mit Werten") näher ausführte, wie sie das in diesen Kursen Gelernte in der schulischen Praxis umsetze bzw. verwerte. So führte sie zum Kurs "Kraftvoll Ziele bestimmen" zB aus, dass sie Schüler im Alter von 10 bis 15 Jahren unterrichte. In diesem Alter erfolge auch die Berufsorientierung. Ein wichtiger Teil in einem gleichnamigen Projekt sei es für die Kinder ihre persönlichen beruflichen Ziele zu formulieren. Zu diesem Zweck arbeite die Bw. mit den "Stufen des Wollens", wobei im Unterricht die Planungsphase erreicht und Umsetzungsmöglichkeiten festgelegt werden können. Wie man dabei vorgehe, habe sie in den NLP-Kursen gelernt. Zum Kurs "Kraftvoll Ziele bestimmen" legte die Bw. auch ihre schriftlichen Unterlagen vor. Darüber hinaus führte sie aus, schulische Arbeit sei auf Kommunikation aufgebaut, weshalb eine NLP-Ausbildung zum Standard gehören sollte. Sie habe nicht nur mit Schülern, sondern auch mit Eltern, Gemeindevertretern, mit der Jugendwohlfahrt usw. Gespräche zu führen, wobei ihr die in den NLP-Kursen erworbenen Kenntnisse helfen. Das "Graves-Modell" von den unterschiedlichen Entwicklungsstufen, auf denen sich Gesellschaften befinden, helfe ihr bei Gesprächen mit Eltern von Kindern mit Migrationshintergrund (besonders bei türkischstämmigen Kindern). Dass Kommunikation für jeden brauchbar sei, stehe außer Frage, im pädagogischen Bereich sei sie jedoch essentiell. Fortbildungen mit diesen Inhalten würden vom Pädagogischen Institut nur für Leiter angeboten, weshalb sich die Bw. nach einer Möglichkeit außerhalb der Schule umgesehen habe.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.
Demgegenüber dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt (vgl. zB , m.w.N., betreffend Aufwendungen für NLP-Kurse einer Lehrerin für Deutsch und Kommunikation an einer kaufmännischen Berufsschule) darf die Behörde bei Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Behörde aber nicht in der Lage ist zu prüfen, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die private Lebensführung veranlasst worden sind, diese Aufwendungen nicht schon deshalb als Betriebsausgaben oder Werbungskosten anerkennen, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung im Gegensatz zur privaten Veranlassung.
Die Bw. führte wiederholt aus, welche für ihre Tätigkeit als Lehrerin nützlichen Fähigkeiten sie in den NLP-Kursen erworben habe und nannte Beispiele dafür, wie sie das in diesen Kursen erworbene Wissen im Unterricht anwende.
Die Bw. wurde vom Unabhängigen Finanzsenat daher aufgefordert, darzulegen, auf Grund welcher konkreter Kursinhalte sie die für ihren Unterricht verwertbaren Fähigkeiten erworben habe. In der diesbezüglichen Vorhaltsbeantwortung führte die Bw. beispielhaft zum Kurs "Kraftvoll Ziele bestimmen" aus, wie sie die in diesem Kurs erlernten Fähigkeiten in ihrer schulischen Praxis, zB in den Projekten zur Berufsorientierung der Kinder, umsetze. Laut den in diesem Zusammenhang vorgelegten schriftlichen Kursunterlagen wurde bei dem von der Bw. näher beschriebenen Kurs "Kraftvoll Ziele bestimmen" jedoch ausschließlich Wissen allgemeiner Art ohne Bezug zu einer unterrichtenden Tätigkeit vermittelt. Behandelt wurden zB Themen wie: "Die folgenden Übungen können dir dabei helfen, deinen persönlichen Zielen auf die Spur zu kommen", "Die persönlichen Lebensbereiche erkennen", "Träume dich zum Ziel", "Der 80. Geburtstag", "Zielliste schreiben", "Prioritäten setzen". Aus den von der Bw. vorgelegten Unterlagen geht daher nicht hervor, dass in den von der Bw. besuchten NLP-Kursen berufsspezifisches Wissen vermittelt worden wäre.
Gegen das Vorbringen der Bw., in den von ihr besuchten NLP-Kursen sei berufsspezifisches Wissen vermittelt worden spricht aber auch die von der Bw. vorgelegte Teilnehmerliste für den "Master-Practitioner-Kurs". Wie bereits das Finanzamt feststellte, war der Teilnehmerkreis der von der Bw. besuchten NLP-Kurse nicht homogen. Die Bw. war die einzige Teilnehmerin, die im Lehrberuf tätig ist. Die anderen Teilnehmer waren Verwaltungsbeamte oder Angestellte in verschiedenen Branchen der Privatwirtschaft (Möbelhandel, Transportgewerbe, etc.). Bei den anderen Teilnehmern des Kurses handelte es sich somit nicht um Personen, die entweder unterrichtend oder sonst in irgend einer Weise mit Kindern und Jugendlichen tätig waren.
Die Ausführungen der Bw. dahingehend, wie sie das in den NLP-Kursen erworbene Wissen in der Schule umsetzen habe können sagen nichts darüber aus, dass in diesen Kursen berufsspezifisches Wissen vermittelt worden wäre, sondern nur, dass das in diesen Kursen vermittelte (allgemeine) Wissen über Kommunikation auch geeignet war, von der Bw. beruflich verwertet zu werden. Diese Tatsache ändert jedoch nichts daran, dass das in diesen Kursen vermittelte Wissen von so allgemeiner Natur war, dass es nicht nur für eine Vielzahl von anderen Berufen, sondern auch für den privaten Lebensbereich von Interesse war. Damit handelte es sich bei den Aufwendungen der Bw. für die von ihr besuchten NLP-Kurse um Aufwendungen, die nicht eindeutig ihrem beruflichen Bereich zugeordnet werden können bzw. für ihre berufliche Tätigkeit notwendig waren. Es handelte sich vielmehr um einen gemischten Aufwand, der - wenn er auch geeignet war, die berufliche Tätigkeit der Bw. zu fördern - steuerlich nicht abzugsfähig ist (vgl. dazu auch , und ; sowie , und ).
Als Werbungskosten abzugsfähig sind hingegen die Aufwendungen für die Anschaffung von Computer und Drucker samt Zubehör. Die Anschaffungskosten in Höhe von insgesamt 999 Euro sind - nach Abzug eines 40%igen Privatanteils - auf drei Jahre zu verteilen. Für das Jahr 2006 sind die bisher vom Finanzamt anerkannten Werbungskosten in Höhe von 997,10 Euro daher um 199,80 Euro zu erhöhen. Für das Jahr 2007 bleibt der in der Berufungsvorentscheidung berücksichtigte Betrag an Werbungskosten in Höhe von 510,06 Euro, in dem die anteiligen Aufwendungen für den Computer und Drucker samt Zubehör sowie für die Fachliteratur bereits enthalten sind, unverändert.
Keine Änderung ergibt sich auch hinsichtlich der Höhe der für das Jahr 2007 vom Finanzamt bereits anerkannten Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen (Krankheitskosten).
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at