1) Unterhaltspflicht der Eltern 2) Unterhaltspflicht des Ehegatten
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Sachwalter, gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel betreffend Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe ab entschieden:
Der Berufung wird stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist verheiratet und lebt mit ihrem Gatten in einem Haus, das ihnen zu gleichen Teilen gehört.
Sowohl die Bw. als auch ihr Gatte sind sachwalterlich vertreten. Beide beziehen Notstandshilfe.
Beantragt wird die erhöhte Familienbeihilfe (intellektuelle Unterbegabung von der gradmäßigen Wertigkeit einer mittelgradigen bis höhergradigen Debilität) rückwirkend auf fünf Jahre (= September 2000).
Über Ersuchen des Finanzamtes wurde die Bw. untersucht und vom Bundessozialamt folgendes fachärztliche Sachverständigengutachten erstellt:
Anamnese:
Fr.K. kommt gemeinsam mit ihren Gatten und der Sachwalterin Fr. F. zur Untersuchung. Fr.K. gibt an, dass sie im Heim aufgewachsen ist, sie habe auch dort die Sonderschule besucht. Sie sei als Hilfskraft im Gastgewerbe beschäftigt gewesen, genaueres lässt sich dazu nicht eruieren.
Sie ist, gemeinsam mit ihrem Gatten, besachwaltert, da bei beiden eine höhergradige intellektuelle Minderbegabung vorliegt. Vermutlich mentale Retardation seit frühester Kindheit, Befunde diesbezüglich nicht vorhanden.
Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz): Keine
Untersuchungsbefund:
Alter 44 Jahre, Gewicht 80 Kg, Größe 161 cm, Cor: HA rhyth., normfrequent, Pulmo: VA; Abdomen über Thoraxniveau; Grobneurolog.unauff;
Status psychicus / Entwicklungsstand:
Zeitlich, örtlich und zur Person orientiert; Merkfähigkeit, Gedächtnis und Konzentration herabgesetzt; deutliche intellektuelle Minderbegabung;
Relevante vorgelegte Befunde:
1995-08-02 BEZIRKSGERICHT GMÜND ( SACHWALTERSCHAFTSGUTACHTEN )
Intellektuelle Unterbegabung von der Wertigkeit einer mittelgradigen bis höhergradigen Debilität;
Diagnose(n): Mentale Retardation
Richtsatzposition: 579 Gdb: 050% ICD: F79.9
Rahmensatzbegründung:
Gesamtgrad der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand.
Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 1961-10-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Erwerbsunfähigkeit vor dem 21.Lebensjahr vorliegend.
erstellt am 2005-11-22 von K.C.
Arzt für Allgemeinmedizin
zugestimmt am 2005-11-28
Leitender Arzt: S-G.G.
Laut Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung vom war die Bw. von 1980 bis dato ca. 16 Monate berufstätig (siehe Tabelle):
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Das Finanzamt erließ am einen Bescheid und wies den Antrag vom auf Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe ab September 2000 mit folgender Begründung ab:
"Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG haben volljährige Vollwaisen dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres - oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres - eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Die Realisierung des Eigenanspruches auf Familienbeihilfe hängt insbesondere davon ab, dass seitens der Eltern eine Verletzung der Unterhaltspflicht vorliegt. Dazu muss untersucht werden, ob überhaupt noch ein Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern besteht.
Grundsätzlich endet der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegenüber den Eltern mit der Selbsterhaltungsfähigkeit, welche nicht vom Erreichen eines bestimmten Alters abhängt, sondern davon, dass ein Kind in der Lage ist, die Mittel zur Bestreitung seines angemessenen Unterhalts selber zu verdienen.
Ferner besteht auch kein Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern, wenn diese aufgrund bescheidener eigener Einkünfte nicht in der Lage sind, einen Unterhalt zu leisten. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn diese nur über eine Mindestpension mit Ausgleichszulage verfügen. Mitunter kann sogar der Fall eintreten, dass die Eltern einen Unterhaltsanspruch gegenüber den Kindern haben.
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht gemäß § 5 Abs. 2 FLAG für Kinder, denen Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist.
Gemäß § 94 ABGB haben die Ehegatten nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen.
Bei aufrechter Ehe wird der Unterhalt grundsätzlich nicht durch Geld, sondern durch Naturalleistungen (Wohnung, Nahrungsmittel, Bekleidung, Haushaltsgegenstände, etc.) erbracht.
Der Wortlaut des § 5 Abs. 2 FLAG kann nur so verstanden werden, dass jeder Unterhalt vom Ehegatten den Anspruch auf die Familienbeihilfe ausschließt. Dass nur eine ausschließliche Unterhaltsleistung durch den Ehegatten dem Bezug von Familienbeihilfe entgegen stünde, kann dem Gesetz nicht entnommen werden.
Sie sind gemeinsam mit Ihrem Gatten Eigentümer eines Einfamilienhauses in S. (Eigentumsanteil je 1/2). Wie bereits erwähnt, wird bei aufrechter Ehe der Unterhalt des Ehepartners üblicherweise durch Naturalleistungen gewährt. Ihre Ehegattin kommt dieser Unterhaltsverpflichtung insbesondere dadurch nach, als sie Ihnen ihren Hälfteanteil an der gemeinsamen Liegenschaft zur Verfügung stellt.
Im gegenständlichen Fall kommen daher drei Ausschließungsgründe für den Anspruch auf die Familienbeihilfe zum Tragen:
a) Einerseits besteht kein Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern, weil diese nur über bescheidene eigene Einkünfte verfügen. Ein Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern wurde laut Aktenlage seitens der Sachwalterin auch nicht geltend gemacht. Demnach fehlt das Anspruchskriterium der Verletzung der Unterhaltspflicht durch die Eltern.
b) Es wird Ihnen seitens Ihres Ehegatten Unterhalt gewährt, zumindest in Form der Nutzungsmöglichkeit ihres Hälfteanteiles am gemeinsamen Einfamilienhaus..."
Die Sachwalterin erhob gegen den Bescheid fristgerecht Berufung und führte dazu aus:
"Frau K. ist seit 1995 für alle Angelegenheiten besachwaltet. Im Gutachten zur Bestellung eines Sachwalters stellte der Sachverständige fest, dass bei Frau K. eine intellektuelle Unterbegabung von der gradmäßigen Wertigkeit einer mittelgradigen bis höhergradigen Debilität bestehe. Sie besuchte 5 Klassen der Volksschule und ist erst mit 8 Jahren in die Schule eingetreten.
Die medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe liegen daher vor.
Es wäre daher eine Ergänzung des Verfahrens dahingehend vorzunehmen, dass die medizinischen Voraussetzungen durch ein Sachverständigengutachten überprüft werden.
Was die Unterhaltsleistung durch den Ehegatten betrifft, wird darauf hingewiesen, dass das Gesetz Hrn.K. zwar zur Unterhaltsleistung an seine Ehegattin verpflichtet, er jedoch aufgrund seiner Lebensumstände zu einer Unterhaltsleistung nicht in der Lage ist.
§ 5 Abs. 2 FLAG ist daher so auszulegen, dass nur dann kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wenn der zum Unterhalt verpflichtete Ehegatte tatsächlich (Geld)Unterhalt leistet bzw. von diesem geleistet werden kann.
Es ist daher zu prüfen, ob der unterhaltspflichtige Ehegatte aufgrund seines geringen Einkommens in der Lage ist, seiner Unterhaltsverpflichtung auch nachzukommen..."
Das Finanzamt legte die Berufung - ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung - der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Über die Berufung wurde erwogen:
Folgendes steht sachverhaltsmäßig fest:
Die Bw. ist gemäß Bescheinigung des Bundessozialamtes voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dies wird auch vom Finanzamt grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen (siehe ärztliches Sachverständigengutachten vom ).
Die Bw. ist verheiratet und lebt mit ihrem Gatten in einem Haus, das ihnen zu gleichen Teilen gehört.
Die Bw. ist - ebenso wie ihr Gatte - besachwaltert. Beide beziehen Notstandshilfe.
Die Bw. war laut Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung vom von 1980 bis dato ca. 16 Monate berufstätig (siehe Tabelle oben).
Das Finanzamt stützt seine abweisende Entscheidung auf folgende Punkte:
1. Es bestehe kein Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern, weil diese nur über bescheidene eigene Einkünfte verfügen. Demnach fehle das Anspruchskriterium der Verletzung der Unterhaltspflicht durch die Eltern.
2. Es wird der Bw. seitens seines Ehegatten Unterhalt gewährt, zumindest in Form der Nutzungsmöglichkeit seines Hälfteanteiles am gemeinsamen Einfamilienhaus.
ad 1) Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter den selben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).
Im Erkenntnis vom , 2002/15/0181, führt der VwGH zu dieser Bestimmung aus:
"§ 6 Abs. 5 FLAG bezweckt - bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 bis 3 leg. cit. - die Gleichstellung von Kindern, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten, mit Vollwaisen, für die niemand unterhaltspflichtig ist und die deshalb einen eigenen Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Der Gesetzgeber will mit dieser Bestimmung in jenen Fällen Härten vermeiden, in denen Kinder sich weitgehend selbst erhalten müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 95/14/0066). Die Bestimmung vermittelt somit grundsätzlich nur solange einen Eigenanspruch des Kindes auf Familienbeihilfe, als von einer aufrechten Unterhaltspflicht der Eltern auszugehen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 95/13/0007)."
Nach Ansicht der Berufungsbehörde ist unter "Unterhaltspflicht" aber nur eine abstrakte Unterhaltspflicht zu verstehen. Es kann damit keinen Unterschied machen, ob die Eltern ihre Unterhaltspflicht verletzen oder zur Unterhaltsleistung mangels ausreichender Einkünfte nicht imstande sind. Die relevanten VwGH-Erkenntnisse haben auch stets die Fälle betroffen, in denen das Kind selbsterhaltungsfähig war, und somit aus diesem Grund eine Unterhaltspflicht der Eltern nicht gegeben war (vgl. auch Wittmann/Papacek, Der Familienlastenausgleich, Kommentar, § 6, S 2, letzter Absatz). Eine Interpretation des § 6 Abs. 5 FLAG in der vom Finanzamt gesehenen Weise würde daher bedeuten, dass Kinder, deren Eltern ihrer Unterhaltspflicht mangels ausreichendem eigenen Einkommen nicht nachkommen können, schlechter gestellt wären als Kinder, deren Eltern ihre Unterhaltspflicht verletzen. Eine solche Interpretation, die überdies bewirken würde, dass weder dem Kind noch den Eltern Familienbeihilfe zustünde, ist aber mit den Intentionen der zitierten Gesetzesstelle nicht vereinbar.
Dies ist auch dem VwGH-Erkenntnis vom , 94/14/0164, zu entnehmen, wobei die untenstehenden Ausführungen allerdings minderjährige Kinder betreffen:
"Gewähren die Eltern dem Kind Unterhalt, so steht der Anspruch auf den Bezug der Familienbeihilfe unter den in § 2 ff FLAG näher beschriebenen Voraussetzungen den Eltern zu. Ist das Kind Vollwaise, so ist es gemäß § 6 Abs 1 FLAG selbst Träger des Anspruches auf den Bezug der Familienbeihilfe. Erhält das Kind aus anderen Gründen keinen Unterhalt, so muss, wie sich dies aus der eingangs angeführten Wertungsentscheidung des Gesetzgebers ergibt, der Anspruch auf den Bezug der Familienbeihilfe ebenfalls bestehen. In diesem Fall ist wiederum das Kind selbst Träger des Anspruches auf den Bezug der Familienbeihilfe."
ad 2) Gemäß § 5 Abs. 2 FLAG besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, denen Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist.
Art und Umfang des Unterhaltsanspruches eines Ehegatten gegenüber dem anderen Ehegatten ergeben sich aus dem Zivilrecht, insbesondere aus § 94 ABGB, welcher lautet:
"(1) Die Ehegatten haben nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen.
(2) Der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt, leistet dadurch seinen Beitrag im Sinn des Abs. 1; er hat an den anderen einen Anspruch auf Unterhalt, wobei eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen sind. Ein Unterhaltsanspruch steht einem Ehegatten auch zu, soweit er seinen Beitrag nach Abs. 1 nicht zu leisten vermag.
(3) Auf Verlangen des unterhaltsberechtigten Ehegatten ist der Unterhalt auch bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft ganz oder zum Teil in Geld zu leisten, soweit nicht ein solches Verlangen, insbesondere im Hinblick auf die zur Deckung der Bedürfnisse zur Verfügung stehenden Mittel, unbillig wäre. Auf den Unterhaltsanspruch an sich kann im Vorhinein nicht verzichtet werden."
Wie oben ausgeführt, ist unbestritten, dass die Bw. außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Zu prüfen ist daher, ob die Einkünfte des Ehegatten über die eigenen bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse hinausgehen, was seine Unterhaltspflicht begründen und somit den Anspruch auf Familienbeihilfe der Bw. ausschließen würde.
Es ist sachgerecht, sich bei der Höhe der "bescheidensten Bedürfnisse" an den zivilrechtlichen Begriffen "notwendiger bzw. notdürftiger" Unterhalt zu orientieren. Diese wiederum orientieren sich nach der Judikatur zum "Existenzminimum", das die Ausgleichszulagenrichtsätze des § 293 ASVG als Basis hat.
Das Existenzminimum (der Ausgleichszulagenrichtsatz) reicht schon nach dem Wortsinn aus, um die eigenen bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse abzudecken und wird auch rechtlich in diesem Sinn verstanden (zB im Unterhaltsrecht, im Pensionsrecht und im Exekutionsrecht). Siehe dazu zB E LGZ Wien 44 R 464/02i, EFSlg 100.944, zu § 68a EheG:
"Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Personen zur Befriedigung ihrer einfachsten Lebensbedürfnisse eines bestimmten Mindestbetrages bedürfen. Dieser als absolutes Minimum angesehene Betrag ergibt sich aus §§ 293 f ASVG. Mit dem Betrag für allein stehende Personen nach § 293 Abs. 1 lit. a ASVG stimmt nunmehr auch gemäß § 291a Abs. 1 EO der unpfändbare Freibetrag (Existenzminimum) überein."
Es steht fest, dass das (durchschnittliche) Monatseinkommen des Ehegatten weit unter den Richtsätzen der §§ 293f ASVG gelegen ist.
Bei der Feststellung des Unterhaltsanspruchs ist von einem Durchschnittseinkommen auszugehen, das im Allgemeinen von einem längeren, nach den möglichen Einkommensschwankungen zu bemessenden Zeitraum zu ermitteln ist ( mwN; der Gerichtshof hat in diesem Urteil ausdrücklich eine monatliche Anpassung des Unterhaltsanspruchs im Falle eines schwankenden Einkommens abgelehnt).
Somit steht jedenfalls fest, dass der Ehegatte der Bw. zur Leistung von Geldunterhalt nicht verpflichtet ist.
Es ist nun zwar zutreffend, dass Unterhalt (teilweise) in Naturalleistungen erbracht werden kann (vgl. ); im Berufungsfall ist aber in Rechnung zu stellen, dass die Zurverfügungstellung des jeweiligen Hälfteanteils des gemeinsamen Hauses eine wechselseitige Aufrechnung der Unterhaltsleistungen bewirkt, also kein eigenständig bewertbarer Naturalunterhalt vorliegt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 5 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | Unterhaltsanspruch |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at