Zuwendung Geldbetrag: Keine Schenkung, da vollständige Rückzahlung nachgewiesen wurde
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des B, Adr, vertreten durch Steuerberater, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer bei B (= Berufungswerber, Bw) durchgeführten Betriebsprüfung ist hervorgekommen, dass der Bw von seinem Vater F im Jahr 2006 einen Geldbetrag von € 150.000 zwecks Abdeckung von Schulden auf dem Girokonto erhalten habe (Kontrollmitteilung der Prüferin vom ). Die Geldsumme sei nach eigenen Angaben zunächst leihweise überlassen worden. Nachdem sich die finanzielle Situation des Bw nicht verbessert habe, habe der Vater auf die Forderung verzichtet. Es habe diesbezüglich nur mündliche Vereinbarungen gegeben. Den beiliegenden Kontoauszügen und Überweisungsbelegen ist zu entnehmen, dass durch "Papa Franz" (handschriftlicher Vermerk auf der vorliegenden Umsatzübersicht) am 28. Feber 2006 die Einzahlung von € 50.000 und am die Einzahlung von € 100.000 auf ein Konto des Bw erfolgte.
Das Finanzamt hat daraufhin dem Bw mit Bescheid vom , StrNr, ausgehend von dem hingegebenen Geldbetrag gemäß § 8 Abs. 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl 1955/141, idgF, Schenkungssteuer im Betrag von € 11.824 vorgeschrieben. Begründend wurde auf die Feststellung der Betriebsprüfung und darauf verwiesen, dass mangels vorhandener Verträge eine Schenkung zu unterstellen sei.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde eingewendet, der Bw habe mit Übernahme des Unternehmens (Sportartikelvertrieb) vom Vater auch Schulden übernommen, für welche der Vater als Bürge und Zahler gehaftet habe. Aufgrund der angespannten finanziellen Situation habe dieser jederzeit mit der Inanspruchnahme durch die Bank rechnen müssen. Dem sei der Vater durch die Vorab-Bezahlung eines Teiles der Schulden zuvor gekommen, wobei aber dieser Betrag nicht geschenkt, sondern lediglich geliehen und vereinbart gewesen wäre, dass der Bw seine Schulden beim Vater zu tilgen habe. Ein Teilbetrag sei zwischenzeitig bereits rückbezahlt und wurde dazu ein Beleg über die Rückzahlung in Höhe von € 17.000 am an den Vater mit dem Vermerk "Danke für deine Unterstützung" nachgereicht. Der Rest werde demnächst beglichen, sodass keine Schenkung vorliege.
In Anerkennung der erfolgten Rückzahlung hat das Finanzamt der Berufung mit Berufungsvorentscheidung teilweise Folge gegeben und die Schenkungssteuer nunmehr ausgehend von € 133.000 im Betrag von € 9.156 festgesetzt. Im Übrigen sei (lt. gesonderter Begründung) wegen der schlechten finanziellen Situation davon auszugehen, dass keine weiteren Rückzahlungen folgen werden.
Im Vorlageantrag wurde auf das Berufungsvorbringen und insbesondere darauf verwiesen, dass zwischenzeitlich die vollständige Rückführung des Darlehens erfolgt sei. Zudem habe es nie in der Absicht des Vaters gestanden, durch eine Schenkung an den Bw seine weiteren Kinder finanziell zu benachteiligen.
Im Vorhaltschreiben des wurde zwecks Verifizierung der behaupteten gänzlichen Rückzahlung um diesbezügliche Nachweise ersucht; des Weiteren um Aufklärung der bislang widersprüchlichen Verantwortung dahin, dass zunächst von einem "Forderungsverzicht" seitens des Vaters, dagegen im Zuge des Berufungsverfahrens von einem Darlehen mit Rückzahlungsverpflichtung gesprochen wurde, sowie um Bekanntgabe des konkreten Inhaltes der bloß mündlichen Vereinbarung.
Im Antwortschreiben vom 10. Feber 2011 wurde ua. mitgeteilt: Die weiteren Rückzahlungen seien am (€ 20.000) sowie am (€ 113.000) erfolgt; dazu wurden bezughabende Belege beigebracht. Der Bw habe aufgrund der mitübernommenen Schulden beim Vater das Darlehen in Anspruch genommen. Die vormalige Aussage des Bw (gegenüber der Püferin) sei so zu verstehen, dass der Vater nicht auf die Forderung als solche, sondern lediglich auf die vorrangige Eintreibung dieser Forderung verzichtet habe, dh. dass er dem Bw noch Zeit zur Rückzahlung gegeben habe. Das Darlehen sei zinslos vereinbart worden, wobei die Tilgung je nach erforderlicher Liquidität erfolgen sollte.
In Beantwortung eines Vorhaltes des UFS hat der Vater F im Schreiben vom die Angaben des Bw bestätigt und zum Nachweis sämtliche Überweisungsbelege bzw. Kontoauszüge vorgelegt. Laut mündlicher Vereinbarung sollten keine Zinsen verrechnet werden. Man habe sich auf keine konkrete Laufzeit sondern darauf geeinigt, dass der Bw eine schrittweise Rückzahlung leisten sollte. Er habe insgesamt drei Kinder; die Bevorzugung eines der Kinder sei nicht in seinem Sinne gelegen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG (idF vor BGBl I 2007/39, in Geltung ab ) gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts - somit ein Vertrag, wodurch jemandem eine Sache unentgeltlich überlassen wird - sowie nach Z 2 dieser Bestimmung jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
Im Gegenstandsfalle war in Streit gestanden, ob der vom Vater hingegebene Geldbetrag schenkungsweise überlassen wurde oder aber ein Darlehen mit Rückzahlungsverpflichtung vereinbart worden war.
Abgesehen von der zunächst widersprüchlichen bzw. mißverständlichen Aussage des Bw dahin, dass der Vater auf die Forderung verzichtet habe, wird von beiden Parteien des Rechtsgeschäftes nunmehr einhellig bekräftigt, dass es sich um ein rückzuzahlendes, von vorneherein als unverzinslich vereinbartes Darlehen mit Tilgungsverpflichtung gehandelt habe. Es steht mittlerweile aufgrund der beigebrachten Nachweise glaublich auch fest, dass - neben der vom Finanzamt bereits anerkannten ersten Teil-Rückzahlung vom Dezember 2009 - im Juli und Oktober 2010 in zwei weiteren Tranchen insgesamt eine vollständige Rückerstattung des überlassenen Kapitals an den Vater erfolgte, sodass nach den tatsächlichen Umständen wohl insoweit keine Schenkung vorgelegen war.
Der Berufung ist daher Folge zu geben und der Bescheid vom , der die "Geldschenkung 2006 vom Vater in Höhe von € 150.000" zum Gegenstand hat, aufzuheben.
Im Übrigen ist nicht zu übersehen, dass zum Darlehen nach übereinstimmenden Angaben Zinslosigkeit vereinbart wurde. Der Darlehensvertrag gehört zu den entgeltlichen Rechtsgeschäften und stellen die Zinsen die Gegenleistung des Darlehensnehmers dar. Die Hingabe eines zinsfreien Darlehens kann grundsätzlich eine freigebige Zuwendung darstellen (vgl. ; vom , 98/16/0358, 0359), weil eine entsprechende Verzinsung von jedem Bankinstitut gewährt würde und auch der Darlehensnehmer im Regelfall mit der Entrichtung von Zinsen rechnen muss. Über eine allfällige Besteuerung der hier vorliegenden Zinsersparnis kann allerdings in gegenständlicher Entscheidung insofern nicht abgesprochen werden, da diese nicht "Gegenstand" bzw. "Sache" des bekämpften Bescheides war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 |
Schlagworte | Geldschenkung Darlehen |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at