Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 07.07.2008, RV/0566-L/08

Ablauf der Aussetzung trotz VfGH-Beschwerde

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO) zu StNr.: xxx entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Anlässlich des Ergehens der Berufungsentscheidung vom , RV/0621-L/07, verfügte das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr mit dem angefochtenen Bescheid den Ablauf der Aussetzung der Einhebung der in diesem Berufungsverfahren gemäß § 212a Abs. 1 der Bundesabgabenordnung ausgesetzten Erbschaftssteuer.

In der gegenständlichen Berufung vom wurde die Unzuständigkeit des Finanzamtes und die Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht. Zur Unzuständigkeit der Behörde wurde ausgeführt, dass die Berufungswerberin (Bw.) in X. wohne und demzufolge das Finanzamt X. zuständig sei. Weiters sei mit der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom , GZ. 54/06 der Grundtatbestand der Erbschaftssteuer aufgehoben worden. Es sei eine Beschwerde gegen die Vorschreibung der Schenkungssteuer eingebracht worden, sodass die vorgeschriebene Schenkungssteuer nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Da die Verfassungswidrigkeit des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes bereits festgestellt worden wäre, werde auch die Vorschreibung der Schenkungssteuer aufzuheben sein.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die gegenständliche Berufung als unbegründet abgewiesen. Die Bw. brachte mit Schriftsatz vom einen Vorlageantrag ein. Die gegenständliche Berufung wurde am dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß des § 9 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes (AVOG) obliegt dem Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr unbeschadet des § 7 Abs. 1 letzter Satz AVOG neben ihrem allgemeinen Aufgabenkreis für den Bereich des Bundeslandes Oberösterreich die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren, der Kapitalverkehrsteuern, der Erbschafts- und Schenkungssteuer, der Grunderwerbsteuer, der Versicherungssteuer, der Feuerschutzsteuer und der Spielbankabgabe.

Aus dieser Bestimmung ergibt sich die Zuständigkeit des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr für die Erhebung der der gegenständlichen Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung zu Grunde liegenden Erbschaftssteuer, sodass der Einwand der Unzuständigkeit dieses Finanzamtes ins Leere geht.

Gemäß § 212a Abs. 5 der Bundesabgabenordnung (BAO) besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294 BAO). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die Berufung ergehenden a) Berufungsvorentscheidung oder b) Berufungsentscheidung oder c) anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2 BAO) nicht aus.

Der Ablauf ist bescheidmäßig anlässlich der über die Berufung ergehenden, das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu erlassen (siehe dazu Ritz, BAO³, § 212a, Tz. 28). Eine solche Erledigung ist auch eine Berufungsentscheidung (§ 289 Abs 2 BAO). Der Ablauf ist zwingend vorzunehmen (vgl. , 95/13/0020; , 2000/17/0266). Nach ständiger Rechtsprechung (zB ; , 96/14/0175; , 2002/13/0136; , 99/13/0207) besteht keine gesetzliche Grundlage, die Aussetzung der Einhebung von Abgabenschulden wegen einer bei Höchstgerichten anhängigen Beschwerde über den Zeitpunkt der abschließenden Berufungserledigung hinaus auszudehnen. Zuständig für den Ablauf ist (auch anlässlich einer Berufungsentscheidung) die Abgabenbehörde erster Instanz (Stoll, BAO, 2280); dies auch dann, wenn die Bewilligung der Aussetzung erst durch Berufungsentscheidung erfolgte (, 0067, 0068).

Aus dieser Rechtslage ergibt sich, dass die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einbebung anlässlich des Ergehens der Berufungsentscheidung vom , RV/0621-L/07 zu Recht erfolgt ist. Allfällige Einwendungen gegen die Art der Erledigung der Berufung, insbesondere ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof sind für die Frage der Rechtmäßigkeit der Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung durch den angefochtenen Bescheid nicht weiter beachtlich.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Aussetzung der Einhebung
Ablauf
Beschwerde
Höchstgericht
Zuständigkeit

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