Pfändung einer nicht bestehenden Forderung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des JH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Mistelbach an der Zaya vom betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung entschieden:
Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO zurückgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom pfändete das Finanzamt wegen Abgaben in Höhe von € 45.000,00 sowie Gebühren und Barauslagen für diese Pfändung in Höhe von € 454,65 die der Abgabenschuldnerin K-GmbH gegen den Berufungswerber (Bw.) auf Grund des Versäumnisurteiles des Landesgerichtes K, 4C, zustehende Forderung in Höhe von € 45.000,00 und überwies sie der Republik Österreich bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung zur Einziehung.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wies der Bw. unter Vorlage eines notariell beglaubigten Abtretungsvertrages darauf hin, dass die Firma A keine Nachfolgefirma der K-GmbH sei. Es bestehe weder eine rechtliche Verbindung noch sei ein gemeinsames Gewahrsam vorhanden.
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz führte der Bw. aus, dass die Berufung nur deshalb erhoben worden sei, weil die gepfändete Forderung dem Grunde nach nicht zu Recht bestehe. Voraussetzung für den Bestand dieser Forderung gegen den Drittschuldner sei seine Haftung als Geschäftsführer der K-GmbH. Eine derartige Haftung könne aber nicht einfach angenommen werden. Darüber hinaus sei die Höhe der gepfändeten Forderung nicht nachvollziehbar und auch nicht begründet. Es bestehe sohin weder eine Forderung der K-GmbH gegen den Bw. noch eine Haftung des Bw. für eine Abgabenschuld der K-GmbH.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekannt zu geben.
Gemäß § 65 Abs. 3 AbgEO ist die Pfändung mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.
Gemäß § 65 Abs. 4 AbgEO kann der Drittschuldner das Zahlungsverbot anfechten oder beim Finanzamt die Unzulässigkeit der Vollstreckung nach den darüber bestehenden Vorschriften geltend machen.
Gemäß § 71 Abs. 1 erster Satz AbgEO ist die gepfändete Geldforderung der Republik Österreich nach Maßgabe des für sie begründeten Pfandrechtes unter Bedachtnahme auf § 73 zur Einziehung zu überweisen.
Gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist.
Das dem Drittschuldner im § 65 Abs. 4 AbgEO eingeräumte Berufungsrecht wird praktisch nur dazu ausgenützt werden können, um die Unpfändbarkeit der Forderung geltend zu machen. Besteht nach Meinung des Drittschuldners die gepfändete Forderung dem Grunde oder der Höhe nach nicht zu Recht, so hat er dies nicht mittels Berufung geltend zu machen, sondern er wird der Zahlungsaufforderung nur in dem nach seiner Ansicht zu Recht bestehenden Umfang nachkommen, im Übrigen es jedoch auf die Einbringung einer Drittschuldnerklage (§ 73 AbgEO) ankommen lassen. Eine trotzdem mit der Begründung des Nichtbestandes der gepfändeten Forderung eingebrachte Berufung wäre als unzulässig zurückzuweisen, weil über die Frage des Bestandes und des Umfanges der Forderung nur im Zivilrechtsweg abgesprochen werden kann (vgl. Reeger - Stoll, Abgabenexekutionsordnung, 158).
Durch den Überweisungsbescheid wird der betreibende Gläubiger berechtigt, die im § 73 AbgEO näher umschriebenen Rechte des Abgabenschuldners in Bezug auf die überwiesene Forderung namens des Abgabenschuldners geltend zu machen. Seinem Wesen nach erweist sich daher der Überweisungsbescheid praktisch nur als Legitimation für den betreibenden Gläubiger zur Geltendmachung bestimmter, sich aus dem Inhalt der gepfändeten Forderung ergebender Gläubigerrechte. Aus der rechtlichen Natur dieses Verfahrensschrittes ergibt sich, dass der Überweisungsbescheid einer abgabenbehördlichen Durchsetzung nicht zugänglich ist und somit keineswegs berechtigt, gegen den Drittschuldner im abgabenbehördlichen Verfahren exekutiv vorzugehen. Dem betreibenden Abgabengläubiger bleibt nur der Zivilrechtsweg offen. Es kann daher auch der Drittschuldner seine Einwendungen gegen Bestand und Umfang der gepfändeten und überwiesenen Forderung nur in dem gegen ihn angestrengten zivilgerichtlichen Verfahren vorbringen. Da somit für diese Einwendungen des Drittschuldners der Verwaltungsweg ausgeschlossen ist, erscheint ein Rechtsmittel des Drittschuldners gegen einen Überweisungsbescheid, der sich - wie im gegenständlichen Fall - inhaltlich mit der vorangegangenen Pfändungsverfügung deckt (wenn dies im Gesetz auch nicht ausdrücklich gesagt ist) unzulässig, zumal zur Wahrung seiner Interessen durch die §§ 72 und 73 AbgEO (§§ 304 und 307 EO) vorgesorgt ist (vgl. Reeger - Stoll, Abgabenexekution, 171).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 71 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Unpfändbarkeit der Forderung Drittschuldnerklage Zivilrechtsweg |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at