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Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSS vom 06.03.2012, RV/0112-S/11

Berufsausbildung nach dem Ende des Ausbildungsdienstes nicht zum frühest möglichen Zeitpunkt begonnen

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2012/16/0088 eingebracht. Mit Erk. v. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren nicht durch BE erledigt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Dr. Gabriele Soini-Wolf und die weiteren Mitglieder Dr. Bruno Hübscher, Mag. Gottfried Warter und Dr. Martin Neureiter über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten durch Mag. Josef Nußbaumer, vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab September 2010 nach der am in 5026 Salzburg-Aigen, Aignerstraße 10, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit dem Formular Beih 1, beim Finanzamt eingelangt am , beantragte der Berufungswerber (kurz: Bw) die Gewährung der Familienbeihilfe ab für den Sohn R, geb. am , wegen "Ausbildung/Studium". Ergänzend gab er bekannt, dass der Sohn bis eine Sprachausbildung in Rom, dann ein Praktikum an der Krankenanstalt und die Vorbereitung für ein Medizinstudium absolvieren wird. Zur Untermauerung des Anbringens wurden nachstehende Unterlagen beigelegt:

# Dienstzeitbestätigung darüber, dass der Sohn im Zeitraum bis den Ausbildungsdienst gemäß §§ 37ff des Wehrgesetzes 2001 geleistet hat.

# Einen Anmeldeschein an der Sprachschule Roma über einen Italienisch-Intensivkurs im Ausmaß von 20 Wochenstunden in der Zeit vom bis mit einer Einzelzimmerreservierung.

# Die Zusage (per Mail) ein Praktikum in der Zeit vom 04.01. bis an der Sonderklassestation der Inneren Medizin I der Medizin-Universität absolvieren zu dürfen.

# Teilnahmebestätigung/Rechnung über ein EMS-Training in Wien vom 06.- zum Preis von € 798,00.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab und begründete dies wie folgt:

"Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) steht Familienbeihilfe nur dann zu, wenn das Kind in Berufsausbildung steht. Die wesentlichen Merkmale einer Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes sind praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt wird, eine angemessene Unterrichtsdauer, sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung besteht.

Der Besuch von im allgemeinen nicht auf Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen kann nicht als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) gewertet werden, selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung nützlich ist.

Eine Berufsausbildung vermittelt nur dann einen Beihilfenanspruch, wenn innerhalb einer angemessenen Dauer am praktischen und theoretischen Unterricht teilgenommen wird, eine Abschlussprüfung abgelegt wird und der Kurs nicht auf die Vermittlung von Allgemeinwissen ausgerichtet ist. Ein Sprachkurs alleine stellt daher keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) dar.

Ihr Sohn absolviert nach Beendigung des Bundesheeres einen Sprachkurs in Italien, ein Praktikum und ein 5-tägiges EMS-Training. Da dies keine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes darstellt, musste Ihr Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe angewiesen werden."

Innerhalb offener Frist wurde vom Bw Berufung erhoben und vorgebracht, dass der Sohn im Juni 2009 die Matura abgelegt hat und bis den Grundwehrdienst beim Österreichischen Bundesheer abgeleistet habe. Er habe die Absicht, zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Präsenzdienst Medizin zu studieren. Da seit einigen Jahren Voraussetzung für die Inskription der positive Abschluss eines Aufnahmetests an einer Medizinischen Fakultät ist und die Aufnahmetests nur einmal im Juni stattfinden, sei für den Sohn der frühestmögliche Zeitpunkt zur Aufnahme des Studiums der Herbst 2011. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. e FLAG gebühre daher für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenzdienstes und dem frühestmöglichen Beginn des Medizinstudiums im Herbst 2011 die Familienbeihilfe. Im Übrigen sei anzumerken, dass für Österreicher als EU-Bürger die Kenntnis von Fremdsprachen in allen Studien- und Berufszweigen fast eine Notwendigkeit darstelle und allein schon die Sprachausbildung im Ausland als Berufsausbildung anzusehen wäre.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung ab und führte in der umfangreichen Begründung im Wesentlichen aus, dass ein Sprachkurs bzw. -aufenthalt in Rom noch keine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG darstellen würde. Der Sohn habe in der Zeit vom bis seinen Ausbildungsdienst beim österreichischen Bundesheer abgeleistet. In diesem Zeitraum habe ein Anspruch auf Dienstfreistellung von 30 Werktagen bestanden. An allen Medizinischen Universitäten wie Innsbruck, Graz, Wien und an der Paracelsus Medizinische Privatuniversität in Salzburg ist zuerst eine Online-Anmeldung für das Aufnahmeverfahren nötig. Erst dann werden die zukünftigen Studenten für die Aufnahmetests, auf Grund der eingereichten schriftlichen Bewerbung und persönlichen Gesprächen, berücksichtigt. Das Aufnahmeverfahren startete im Februar 2010 (Online-Anmeldung bis Ende Februar 2010). Die Aufnahmetests für das Studienjahr 2010/11 fanden an der Universität Wien, Graz und Innsbruck am statt. Es gab unterschiedliche Termine zur Abgabe der persönlichen Bewerbungen; auch an der Paracelsus Medizinische Privatuniversität, dort besteht das Aufnahmeverfahren aus drei Stufen, waren unterschiedliche Termine. Aufgrund des Urlaubsanspruches hätte der Sohn alle Termine an einer Universität seiner Wahl wahrnehmen können.

Dagegen wurde fristgerecht der Antrag gestellt, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen und ergänzend eingewendet, der Sohn habe während der Einjährigfreiwilligenausbildung den Urlaub nicht frei wählen können. Er sei vom bis zum Angehöriger der Jägerbrigade in A gewesen und habe über Weihnachten rund 2 Wochen frei gehabt. Vom 11.01. bis sei der Sohn in Fachausbildung an der ABC-Abwehrschule in B gewesen, wobei alle Kameraden vom 07.06. bis Urlaub hätten nehmen müssen. Vom 24.06. bis sei er Ausbildner eines Einrückungstermines beim Pionierbataillon X in C gewesen. Vom 21.08. bis zum sei er wieder zu ABC-Abschlussprüfungen (UO-Prüfung zum Wachtmeister) in B gewesen. Vom 25.08. bis zum habe er beim Mob-Truppenkörper beim Militärkommando D seinen Dienst verrichtet. Im Hinblick auf den fordernden Ausbildungsdienst und die immer wieder stattfindenden Zwischenprüfungen und die nicht freie Urlaubswahl wäre es für den Sohn undenkbar gewesen, sich daneben auf die nicht leichten Aufnahmeprüfungen für Medizin ausreichend vorzubereiten. Das Finanzamt habe selbst festgestellt, dass die Ausbildungszeit beim Bundesheer bis gedauert hat. Wenn nun die Behörde verlange, dass in dieser Zeit eine Aufnahmeprüfung zu absolvieren ist, dann unterstelle sie, dass der Sohn während der Ausbildungszeit seine Studienwahl getroffen hat oder hätte treffen müssen. Wenn aber die Studienwahl erst nach Ende der Ausbildung, zB im September 2010 getroffen hat, so wäre der frühestmögliche Beginn der Berufsausbildung (Medizinstudium) tatsächlich das Wintersemester 2011 gewesen. Weder er noch der Sohn sei dafür verantwortlich, dass für das Studium der Medizin Aufnahmeprüfungen notwendig sind, die den frühestmöglichen Zeitpunkt des Beginns der Berufsausbildung nach hinten verschieben können.

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Berufung und den Verwaltungsakt an den Unabhängigen Finanzsenat vor.

In dem von der Berufungsbehörde durchgeführten Vorhalteverfahren wurden nachstehende Unterlagen übermittelt:

# Dienstzeitbestätigung des Bundesheeres (01.09.-)

# Kursbestätigung über den Besuch von 200 Unterrichtsstunden an der Sprachschule in Rom (11.10.-)

# Bestätigung über das Praktikum an der Krankenanstalt (04.01.-)

# 4 Beförderungsdekrete und ein Dankschreiben des Bundesheeres

# 2 Bestätigungen der Medizin-Universität über die Anmeldung zum Aufnahmetest am

# Einladung zum Eignungstest für das Medizinstudium Wien am

# Aufnahmebestätigung an der Medizin-Universität (Studienbeginn in der letzten Augustwoche 2011)

Im Zuge des Berufungsverfahrens vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz kam hervor, dass der Bw einen weiteren Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe ab 02/2011 gestellt hat, da der Sohn im Sommersemester 2011 das Studium der Biologie begonnen hat.

Vom Finanzamt wurde dieser Antrag am stattgebend erledigt.

In der am abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt: Der Bw schränkte sein Berufungsbegehren auf den Zeitraum 09/2010 bis 01/2011 (Familienbeihilfe) ein, wies aber darauf hin, dass das Studium der Biologie deshalb begonnen wurde, um auf jeden Fall in den Genuss der Familienbeihilfe ab dem Sommersemester 2010 zu kommen, dies im Lichte der bisherigen Haltung der Finanzbehörde. Die Absicht Medizin zu studieren wurde nicht durch die Aufnahme des Biologiestudiums beeinträchtigt. Biologie diente nur zur Vorbereitung auf das Medizinstudium. Der Sohn war im Zeitraum September 2009 bis August 2010 beim Bundesheer als einjährig Freiwilliger, er sei dort zeitlich ausgelastet gewesen. Er hatte keine freie Urlaubswahl und sei daher nicht in der Lage gewesen, sich für die Aufnahmeprüfung zum Medizinstudium ausreichend vorzubereiten. Aus diesem Grund sei der erst mögliche Zeitpunkt für den Beginn des Medizinstudiums das Wintersemester 2011 gewesen. Auf die Frage des Referenten hinsichtlich des Zeitraumes des Grundwehrdienstes wird vom Berufungswerber ausgeführt: Der Grundwehrdienst ist nach 6 Monaten plus 2 Monate Übungen, die zurzeit ausgesetzt sind, beendet.

Über die Berufung wurde erwogen:

Unstrittig ist nachstehender Sachverhalt:

Nach Ablegung der Matura im Juni 2009 hat der Sohn des Bw von bis den Ausbildungsdienst gemäß §§ 37 WG 2001 (sog. Einjährigenfreiwilligenausbildung) geleistet. Vom bis hat er an der Sprachschule in Rom einen Italienischsprachkurs im Gesamtausmaß von 200 Stunden besucht. Von bis absolvierte er am Landeskrankenhaus C ein Praktikum zur Berufsfelderkundung. Im Anschluss daran ( bis ) hat er an einem Vorbereitungskurs (EMS-Training) für den Eignungstest für das beabsichtigte Medizinstudium teilgenommen. Im Sommersemester 2011 hat der Sohn des Bw zur Vorbereitung auf das geplante Medizinstudium das Studium der Biologie an der Universität C inskribiert. In der letzten Augustwoche 2011 hat er mit dem Studium der Humanmedizin an der Medizin-Universität begonnen.

Dem Bw wurde aufgrund des vom Sohn im Sommersemester 2011 begonnenen Biologiestudiums die Familienbeihilfe ab 02/2011 zugesprochen. Im konkreten Fall sind daher im Ergebnis die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe von 09/2010 bis 01/2011 strittig.

In rechtlicher Hinsicht ist festzuhalten:

§ 2 Abs. 1 FLAG 1967 idF BGBl.I Nr. 90/2007 hat - soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung - folgenden Wortlaut:

"§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a).............

b) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist...............

c)...............

d)...............

e) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,

...................."

Durch das BGBl. I Nr. 30/1998 wurde in § 2 Abs. 1 lit. e leg. cit. der Begriff Ausbildungsdienst eingefügt. Mit dem Bundesgesetz wurde das Bundesheer für militärische Dienstleistungen von Soldatinnen ausschließlich auf freiwilliger Basis geöffnet. Es wurde ein Ausbildungsdienst für Frauen im Bundesheer als Ausbildungsverhältnis sui generis in Form einer eigenständigen, zwölfmonatigen Wehrdienstleistung zur Vorbereitung auf eine Übernahme als Berufssoldatin bei jederzeitiger Austrittsmöglichkeit geschaffen (vgl. Seite 43, 915 der Beilagen XXX. GP).

A) Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG:

Der Unabhängige Finanzsenat hat zur Berufungsentscheidung vom , GZ. RV/0091-I/08, unter Hinweis die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nachstehenden Rechtssatz verfasst:

"Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom , 93/14/0100) ist im Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 zu erblicken. Dies auch dann nicht, wenn die Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist.

Die Absolvierung eines Sprachkurses im Ausland könnte damit nur dann einen Familienbeihilfenanspruch begründen, wenn er einen Teil einer einheitlichen Gesamtausbildung darstellen würde. Wird ein solcher Sprachkurs jedoch im Vorfeld des Beginnes einer Berufsausbildungsmaßnahme besucht, wird alleine durch diesen kein Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelt."

Im konkreten Fall hat der Sohn des Bw an einem Italienisch-Sprachkurs in Rom teilgenommen. Auch wenn Fremdsprachenkenntnisse für das weitere Berufsleben förderlich sind, so erfüllt der Kurs nicht die Voraussetzungen einer Berufsausbildung iSd FLAG, zumal der Sprachkurs keine Studienvoraussetzung für Medizin oder Biologie darstellt.

Das vom Sohn des Bw absolvierte Praktikum zur Berufsfelderkundung erfüllt ebenfalls nicht das Tatbestandsmerkmal der Berufsausbildung, da noch keine Ausbildung für einen speziellen Beruf gegeben ist.

Was die Teilnahme an dem Vorbereitungskurs für den Medizineignungstest betrifft, ist festzuhalten, dass die einer tatsächlichen Ausbildung (hier: Humanmedizin) vorangehenden Schritte einer Bewerbung einschließlich eines Tests noch keine Ausbildung darstellen (vgl. ).

B) Frühestmöglicher Zeitpunkt iSd § 2 Abs. 1 lit. e FLAG:

Als frühestmöglicher Zeitpunkt ist nach der Rechtsprechung des UFS jener Zeitpunkt anzunehmen, in dem nach Beendigung des Präsenz-, Ausbildung- oder Zivildienstes die Inskription der gewählten Studienrichtung vorgenommen werden kann. Wird diese nicht vorgenommen, erlischt der Anspruch auf Familienbeihilfe (vgl. -G/04; -G/05).

Es kommt auch nicht darauf an, ob zunächst die Absicht bestanden hat, die Berufsausbildung zu beginnen oder fortzusetzen, sondern auf den tatsächlichen Beginn/die tatsächliche Fortsetzung der Berufsausbildung (vgl. ).

Der frühestmögliche Zeitpunkt ist jener, zu dem ein die Aufnahmevoraussetzungen Erfüllender mit dem Studium beginnen hätte können. Nicht von Relevanz ist, ob zur Studienvorbereitung Vorbereitungskurse zu absolvieren oder Aufnahmeprüfungen zu bestehen waren (vgl. Hebenstreit in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 132).

Zum Berufungsvorbringen, da seit einigen Jahren Voraussetzung für die Inskription der positive Abschluss eines Aufnahmetests an einer Medizinischen Fakultät ist und die Aufnahmetests nur einmal im Juni stattfinden, sei für den Sohn der frühestmögliche Zeitpunkt zur Aufnahme des Studiums der Herbst 2011, ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2011/16/0057, zu verweisen, in welchem das Höchstgericht nachstehende Rechtsansicht vertreten hat (in diesem Sinne: GZ. RV/3278-W/11):

"Der Tatbestand des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG erfordert nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes die tatsächliche Fortsetzung oder den tatsächlichen Beginn der Berufsausbildung nach Ende des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes.

Die Möglichkeit, eine bestimmte gewünschte Berufsausbildung zu einem bestimmten (frühen) Zeitpunkt zu beginnen, war auch im Jahr 1980 zur Zeit der Schaffung des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG bereits fallweise von einer Bewerbung, von einem Auswahlverfahren und von einer Zulassung zur Ausbildung oder von einer Aufnahme in eine Ausbildungseinrichtung abhängig. Beschränkungen des Zugangs zu einer Berufsausbildung - auch bei Erfüllen der von der Ausbildungseinrichtung geforderten Leistung im Zuge eines Aufnahme- oder Bewerbungsverfahrens - durch die Zahl der zu vergebenden Ausbildungsplätze mögen zwar im Streitzeitraum des Jahres 2007 weit mehr verbreitet gewesen sein als im Jahr 1980, waren aber auch aus der Sicht des Gesetzgebers des Jahres 1980 bereits vorhersehbar und nicht auszuschließen. Fälle, in denen zwar der gewünschte und angestrebte Beginn der frühestmögliche nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes ist, der tatsächliche Beginn der Berufsausbildung aber wegen der erwähnten Beschränkung später erfolgt, oder Fälle, in denen die iSd § 2 Abs. 1 lit. e FLAG frühestmögliche Berufsausbildung zwar gewünscht und angestrebt wird, aber dieser Wunsch nach einem Aufnahme- oder Bewerbungsverfahren tatsächlich nicht oder nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt umgesetzt werden kann, bilden daher keine planwidrige Lücke, die durch Ausdehnen des Tatbestandes des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG auch auf jene Fälle (durch Analogie) geschlossen werden müsste.

Das Risiko, für einen begehrten Ausbildungsplatz nach einer zeitlich vorgestaffelten Bewerbung nicht aufgenommen zu werden, ist Berufsausbildungen, welche keinen unbeschränkten Zugang haben, immanent. Die von der belangten Behörde angesprochene Möglichkeit, eine andere als die bevorzugte Ausbildung zu beginnen, für welche keine solche Beschränkung besteht, im Beschwerdefall etwa bereits mit dem Sommersemester 2007 an der Wirtschaftsuniversität zu inskribieren, wäre nur eine von mehreren Möglichkeiten gewesen, einem solchen Risiko zu begegnen. Die andere als die bevorzugte Ausbildung erst dann zu beginnen, nachdem sich eine solche Beschränkung als schlagend erwiesen hatte und das Risiko verwirklicht war, stellt lediglich eine weitere Möglichkeit dar, auf solch ein Risiko zu reagieren."

Im konkreten Fall hat der Sohn des Bw am mit der Einjährigfreiwilligenausbildung begonnen. Diese gilt als Ausbildungsdienst iSd § 37 Wehrgesetz. Die ersten 6 Monate gelten als vollständig geleisteter Grundwehrdienst (vgl. § 38b Abs. 3 Wehrgesetz).

So gesehen hat der Grundwehrdienst des Sohnes Ende Februar 2010 geendet. Die weiteren 6 Monate bis Ende August 2010 sind gesetzlich nicht verpflichtend und somit freiwillig.

Unabhängig davon, ob man nun den frühestmöglichen Zeitpunkt vom Ende des Präsenzdienstes (02/2010) oder - so das Vorbringen in der Berufungsverhandlung - nach 8 (6+2) Monaten (04/2010) oder vom Ende des Ausbildungsdienstes (08/2010) betrachtet, so ergibt sich als frühestmöglicher Zeitpunkt für den Beginn eines Biologie- oder Medizinstudiums jedenfalls das Herbstsemester 2010/2011.

Die Tatsache, dass der Sohn des Bw nach Beendigung des Ausbildungsdienstes den nächstmöglichen Termin für die Teilnahme an dem nur einmal jährlich stattfindenden Medizineignungstest wahrgenommen, sich darauf intensiv, ernsthaft und zielstrebig vorbereitet und sogar an einem Vorbereitungskurs teilgenommen hat, vermag der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen, da einer tatsächlichen Ausbildung vorangehende Schritte einer Bewerbung einschließlich eines Tests und eines Bewerbungsgespräches noch keine Ausbildung darstellen (vgl. GZ. RV/3278-W/11) .

Persönliche Umstände, Vorbereitungskurse und Aufnahmeprüfungen sind nach der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Unabhängigen Finanzsenates nicht relevant. Es kommt auf den tatsächlichen Beginn der Berufsausbildung an und der ist im gegenständlichen Fall mit der Inskription des Biologiestudiums anzunehmen.

Der angefochtene Bescheid entspricht sohin der Rechtslage, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Salzburg, am

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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at