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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 22.03.2011, RV/0364-G/09

Bindungswirkung des EW-Bescheides für alle Elemente des Spruches (hier: Zurechnung)

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A.N., inP., vertreten durch Dr. Josef Altenburger, Notar, 8552 Eibiswald, Hauptplatz 16, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom betreffend Schenkungssteuer entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Notariatsakt vom schlossen Frau R.N. und ihr Sohn Herr A.N. (in der Folge auch Berufungswerber genannt) einen Übergabsvertrag auf den Todesfall ab. Frau R.N. übergibt auf ihren Todesfall ihre Liegenschaftshälfte an der Liegenschaft EZ 1 KG X an ihren Sohn, welcher bereits Hälfteeigentümer der Liegenschaft ist. Als Gegenleistung verpflichtet sich der Berufungswerber seinem Bruder in einem näher bezeichneten Teil des Erdgeschosses des Hauses auf Lebensdauer das unentgeltliche Wohnungsrecht einzuräumen, das von den Vertragsparteien mit 57.600,00 S (das sind 4.185,96 €) bewertet wurde.

Am xx.xx.2008 verstarb Frau R.N. .

Das Finanzamt schrieb mit Bescheid vom für den o.a. Rechtsvorgang die Erbschaftssteuer in Höhe von 1.766,17 € vor, wobei die Bemessungsgrundlage mit der Hälfte des dreifachen Einheitswertes der Liegenschaft zum Stichtag (45.129,82 €) abzüglich der Gegenleistung von 4.185,95 € berechnet wurde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber die Berufung mit der Begründung, dass die Erhöhung des Einheitswertes durch den Neubau des Berufungswerbers zustande gekommen sei und der Anteil des Einheitswertes der Mutter 2/100 (6.140,00 S - nicht erhöht, das sind 446,21 €) betrage. Der Einheitswertbescheid vom zum Stichtag mit einem erhöhten Einheitswert für die gesamte Liegenschaft von 414.000,00 S (das sind 30.086,55 €), war beigelegt. Die Wert- und Zurechnungsfortschreibung war wegen der Errichtung eines Neubaus erforderlich, wobei dem Berufungswerber 98/100 und seiner Mutter 2/100 zugerechnet wurden.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung ab.

Daraufhin stellte der Berufungswerber den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz mit der ergänzenden Begründung, dass der o.a. Einheitswertbescheid auf Grund bis zu diesem Zeitpunkt vom Berufungswerber getätigten Investitionen erlassen und seiner Mutter nur mehr 2/100 zugerechnet worden seien. Deshalb seien der Mutter und Übergeberin im Zeitpunkt der tatsächlichen Übergabe, nämlich zum Zeitpunkt ihres Todes steuerlich gesehen 2/100 des zuletzt festgestellten Einheitswertes zuzurechnen. sodass die Bemessungsgrundlage für die Berechnung einer allfälligen Schenkungssteuer auch lediglich ein anteiliger dreifacher Einheitswert von 1.805,19 € sein könne.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 186 Abs. 1 BAO sind für wirtschaftliche Einheiten im Sinne des Bewertungsgesetzes Einheitswerte gesondert festzustellen, wenn und soweit diese Feststellung für die Geltendmachung von Abgabenansprüchen von Bedeutung ist. Mit der Feststellung des Einheitswertes sind nach § 186 Abs. 3 BewG Feststellungen über die Art des Gegenstandes der Feststellung und darüber zu verbinden, wem dieser zuzurechnen ist.

Im Spruch von Einheitswertbescheiden ist somit über die Art des Bewertungsgegenstandes (der wirtschaftlichen Einheit), den Stichtag für die Wertermittlung, die Höhe des Einheitswertes sowie die Zurechnung abzusprechen (vgl. Ritz, BAO³, § 186, Tz. 3). Die Bindungswirkung eines solchen Einheitswertbescheides schließt alle Elemente des Spruches ein. Die abzuleitenden Bescheide haben demnach nicht nur von den verbindlich festgestellten Wertgrößen, sondern auch von den weiteren Feststellungen, insbesondere von denen über die Art des Gegenstandes, also über die Vermögensart, die Art der wirtschaftlichen Einheit, die Qualifizierung als Untereinheit und über die Zurechnungsträger auszugehen (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 1968).

Entsprechend dem Feststellungs- (Grundlagen-)Charakter des Bescheides sind die in einem Einheitswertbescheid enthaltenen Feststellungen, die für andere Bescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zu Grunde zu legen. Diese Bindungs- und Folgewirkung ergibt sich in formeller Hinsicht aus § 192 BAO. Erforderlich und vorauszusetzen ist aber, dass sich die Abhängigkeit anderer Bescheide von Einheitswerten, somit die inhaltliche Folgewirkung der Einheitswertbescheide aus dem materiellen Recht ergibt (vgl. Stoll, aaO, 1966, ).

Gemäß § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, ist für inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen, für inländisches Grundvermögen und für inländische Betriebsgrundstücke der dreifache Einheitswert maßgebend, der nach den Vorschriften des zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes (Besondere Bewertungsvorschriften) auf den dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder festgestellt wird.

Für die Festsetzung der Erbschaftssteuer besteht eine Bindung an den in Rechtskraft erwachsenen Einheitswertbescheid ().

Bei der Wertermittlung für die Bemessung der Schenkungssteuer ist nach § 19 Abs. 2 ErbStG zwingend von dem dort bestimmten Einheitswert auszugehen. Die Bewertung der geschenkten Liegenschaft ist daher einer Parteidisposition entzogen ().

Da auf Grund der geänderten Zurechnung keine Bemessungsgrundlage für eine Schenkung übrig bleibt (dreifacher anteiliger Einheitswert abzüglich Gegenleistung), war der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 186 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at