In der Bescheidbegründung fehlende Wiederaufnahmegründe
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Miterledigte GZ: |
---|
RV/2766-W/09 |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtssätze | |
---|---|
Stammrechtssätze | |
RV/2765-W/09-RS1 | Das Nichtaufzählen von Wiederaufnahmegründen im Begründungsteil des Wiederaufnahmebescheides ist nicht durch das Aufzählen von Wiederaufnahmegründen in der Berufungsvorentscheidung sanierbar. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 gemäß § 303 Abs 4 BAO idgF und Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
I. Der Berufung gegen den Bescheid betreffend Verfahrenswiederaufnahme/Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 wird stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Der Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 scheidet aus dem Rechtsbestand aus.
II. Die Berufung gegen den aus dem Rechtsbestand ausgeschiedenen Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 wird gemäß § 273 Abs 1 lit a BAO idgF als nicht zulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit dem am erlassenen Wiederaufnahmebescheid wurde das Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 gemäß § 303 Abs 4 BAO idgF wiederaufgenommen. Der Verfahrenswiederaufnahmebescheid enthielt folgende Begründung:
Mit dem nach der Verfahrenswiederaufnahme am erlassenen Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 wurde der Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 vom abgeändert. Begründend wurde ausgeführt:
Lt. Poststempel brachte die Berufungswerberin (Bw.) am einen als "Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 (Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 (4) BAO zu Bescheid vom ) vom " (© Berufung) bezeichneten Schriftsatz ein und führte begründend aus, dass die neue Sachentscheidung dem Finanzamt seit längerem bekannt gewesen sei. Dass der angefochtene Bescheid nicht früher an die Bw. gesendet wurde, stelle einen Verfahrensmangel dar. Auch habe die Bw. nichts verheimlicht; ihre Heirat sei bekannt gewesen und sie sei der Meinung gewesen, "dass meine Kinder meinen jetzigen Mann nicht betreffen. Ich habe immer alleine für meine Kinder gesorgt und habe auch niemals einen Unterhalt von meinem geschiedenen Mann für meine Kinder erhalten" (© Berufung).
Am erließ das Finanzamt eine Berufungsvorentscheidung, deren Spruch wie folgt lautete:
Den gesondert zugestellte Begründungsteil der Berufungsvorentscheidung einleitend wurden die Gesetzestexte von § 303 Abs 4 BAO idgF und § 33 Abs 4 EStG 1988 idgF zitiert. Auf das Berufungsvorbringen bezugnehmend wurde ausgeführt:
Die Berufungsvorentscheidung wurde mit dem lt. Poststempel am eingebrachten, inhaltlich mit der Berufung übereinstimmenden, Vorlageantrag angefochten.
Über die Berufung wurde erwogen:
Aus den Verwaltungsakten ist festzustellen, dass über die Berufung () mit Berufungsvorentscheidung () entschieden wurde. Aus der Berufungsvorentscheidung () ist festzustellen, dass lt. Spruch über eine gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 gerichtete Berufung, lt. Bescheidbegründung über eine gegen den Verfahrenswiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 gerichtete Berufung entschieden wurde.
Eine Berufungsvorentscheidung ist mit Vorlageantrag anfechtbar; gemäß § 276 Abs 2 BAO idgF beträgt die Berufungsfrist/Berufungsvorentscheidung 1 Monat ab Zustellung der Berufungsvorentscheidung:
Da die Berufungsvorentscheidung () mit dem lt. Poststempel am eingebrachten Vorlageantrag angefochten wurde, erfolgte die Anfechtung innerhalb offener Berufungsfrist.
Wird eine Berufungsvorentscheidung innerhalb offener Berufungsfrist angefochten, gilt die Berufung, über die mit der Berufungsvorentscheidung entschieden wurde, als unerledigt (§ 276 Abs 3 BAO idgF):
Da die Berufungsvorentscheidung () innerhalb offener Berufungsfrist angefochten wurde, gilt die Berufung () als unerledigt und die Berufungsvorentscheidung () scheidet mit der ggstl. Berufungsentscheidung aus dem Rechtsbestand aus.
Da die Bw. mit dem als "Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 (Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 (4) BAO zu Bescheid vom ) vom " (© Berufung) bezeichneten Schriftsatz eindeutig zum Ausdruck brachte, dass sie den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 und den von Amtswegen erlassenen Verfahrenswiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 angefochten hat, war im zweitinstanzlichen Berufungsverfahren über eine gegen den Verfahrenswiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 und den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 gerichtete Berufung zu entscheiden.
I. Berufung gegen den Verfahrenswiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004:
Aus dem v.a. Verfahrenswiederaufnahmebescheid ist festzustellen, dass eine Verfahrenswiederaufnahme gemäß § 303 Abs 4 BAO idgF erfolgte:
Der ggstl. Bescheiderlassung lag daher die Rechtslage zugrunde, dass die Verfahrenswiederaufnahme unter den Voraussetzungen des § 303 Abs 1 lit a und lit c BAO idgF und in allen Fällen zulässig war, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervor kamen, die im Verfahren nicht geltend gemacht wurden und die Kenntnis dieser Umstände allein oder iVm dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbei geführt hätten.
Bei einer Berufung gegen eine Verfahrenswiederaufnahme von (Finanz) Amts wegen ist die "Sache", über die der Unabhängige Finanzsenat gemäß § 289 Abs 2 BAO zu entscheiden hat, ob die Verfahrenswiederaufnahme aus dem/den vom Finanzamt heran gezogenen Wiederaufnahmegrund/Wiederaufnahmegründen zulässig oder nicht zulässig war:
Im zweitinstanzlichen Berufungsverfahren war daher zu prüfen, ob die als Wiederaufnahmegründe heran gezogenen Tatsachen und/oder Beweismittel neu hervor kamen und ob diese Tatsachen und/oder Beweismittel allein oder iVm dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbei geführt hätten.
Welcher/Welche Wiederaufnahmegrund/Wiederaufnahmegründe vom Finanzamt heran gezogen wurde/n, ist aus dem Begründungsteil des Verfahrenswiederaufnahmebescheides festzustellen:
Im zweitinstanzlichen Berufungsverfahren war daher zu prüfen, ob der Begründungsteil des Verfahrenswiederaufnahmebescheides Tatsachen und/oder Beweismittel im Sinne des § 303 Abs 4 BAO idgF enthält oder nicht enthält.
Der Begründungsteil eines Verfahrenswiederaufnahmebescheides enthält "Tatsachen" im Sinne des § 303 Abs 4 BAO idgF, wenn ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammen hängende tatsächliche Umstände, wie etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften angeführt werden, die vor Erlassung des wieder aufzunehmenden Bescheides bereits vorhanden, aber unbekannt waren und allein oder iVm bereits bekannten Fakten und/oder Beweismitteln bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem, vom rechtskräftigen Bescheid sich unterscheidenden, Bescheidergebnis führen.
Der Begründungsteil eines Verfahrenswiederaufnahmebescheides enthält "Beweismittel" im Sinne des § 303 Abs 4 BAO idgF, wenn darin irgend etwas vor Erlassung des wieder aufzunehmenden Bescheides bereits Vorhandenes, aber Unbekanntes angeführt wird, das zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist und das allein oder iVm bereits bekannten Fakten und Beweismitteln bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem, vom rechtskräftigen Bescheid sich unterscheidenden, Bescheidergebnis führt.
"Neu entstandene" Tatsachen und/oder Beweismittel sind im Gegensatz zu neu hervor gekommenen Tatsachen und/oder Beweismitteln keine Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 303 Abs 4 BAO idgF. Deshalb ist im Begründungsteil eines Wiederaufnahmebescheides auch die zeitliche Abfolge des bekannt Werdens der neu hervor gekommenen, als Wiederaufnahmegrund heran gezogenen, Tatsachen und Beweismittel darzustellen.
Im Begründungsteil des ggstl. Verfahrenswiederaufnahmebescheides wurde der Gesetzestext von § 303 Abs 4 BAO zitiert und es wurde auf die Ermessensübung im Sinne des § 20 BAO verwiesen.
Der Gesetzestext von "§ 303 Abs 4 BAO" und der Verweis auf "§ 20 BAO" sind daher die vom Finanzamt heran gezogenen Wiederaufnahmegründe.
Ad. "Wiederaufnahmegrund" Gesetzestext "§ 303 Abs 4 BAO":
Den Begründungsteil des Wiederaufnahmebescheides einleitend wurde folgender Gesetzestext zitiert: "Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem. § 303 (4) BAO, weil Tatsachen und Beweismittel neu hervorgekommen sind, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbei geführt hätte".
Über den vorzit. Gesetzestext ist festzustellen, dass er - wie jeder Gesetzestext - aus einem Gesetzestatbestand und einer an diesen Gesetzestatbestand geknüpften Rechtsfolge besteht. Ein Gesetzestatbestand und seine Rechtsfolge sind keine mit dem Sachverhalt eines abgeschlossenen Verfahrens zusammen hängende tatsächliche Umstände, wie etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften. Ein Gesetzestatbestand und seine Rechtsfolge ist nichts, was sich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Ein Gesetzestatbestand und seine Rechtsfolge sind keine Tatsachen und/oder Beweismittel, die als solche vor Erlassung des wieder aufzunehmenden Bescheides bereits vorhanden, aber unbekannt waren.
Die v.a. Ausführungen zusammenfassend enthält ein Gesetzestext weder neu hervor gekommene Tatsachen noch neu hervorgekommene Beweismittel und stellt daher keinen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 303 Abs 4 BAO idgF dar.
Tatsachen und/oder Beweismittel wurden im vorzit. Begründungsteil des ggstl. Verfahrenswiederaufnahmebescheides nicht angeführt; auf "Neuhervorkommen" sich beziehende Sachverhalte wurden nicht dargelegt: Deshalb wurde auch iZm dem zitierten Gesetzestext von § 303 Abs 4 BAO idgF kein Wiederaufnahmegrund benannt.
Ad. "Wiederaufnahmegrund" Verweis auf "§ 20 BAO":
Der Verweis auf § 20 BAO idgF lautet "Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse der Behörde an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung das Interesse auf Rechtsbeständigkeit, und die Auswirkungen können nicht als geringfügig angesehen werden".
Über den vorzit. Gesetzestext ist festzustellen, dass er - wie jeder Gesetzestext - aus einem Gesetzestatbestand und einer an diesen Gesetzestatbestand geknüpften Rechtsfolge besteht; demzufolge keine mit dem Sachverhalt eines abgeschlossenen Verfahrens zusammen hängende tatsächliche Umstände, wie etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften enthält und nichts ist, was sich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes eignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Infolgedessen enthält der Gesetzestext von § 20 BAO idgF weder neu hervor gekommene Tatsachen noch neu hervor gekommene Beweismittel und stellt daher keinen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 303 Abs 4 BAO idgF dar.
Tatsachen und/oder Beweismittel wurden im vorzit. Begründungsteil des ggstl. Verfahrenswiederaufnahmebescheides nicht angeführt; auf "Neuhervorkommen" sich beziehende Sachverhalte wurden nicht dargelegt: Deshalb wurde auch iZm dem zitierten Gesetzestext von § 20 BAO idgF kein Wiederaufnahmegrund benannt.
Ad "Wiederaufnahmegrund" lt. Begründung/Berufungsvorentscheidung ():
Im Gegensatz zum Begründungsteil des Verfahrenswiederaufnahmebescheides ist der vom Finanzamt heran gezogene Wiederaufnahmetatbestand im Begründungsteil der Berufungsvorentscheidung () enthalten. Ein zur Verfahrenswiederaufnahme berechtigender Wiederaufnahmegrund wurde dennoch nicht benannt:
Die "Sache", über die der Unabhängige Finanzsenat gemäß § 289 Abs 2 BAO zu entscheiden hat, ist die Zulässigkeit der Verfahrenswiederaufnahme aus dem/den vom Finanzamt heran gezogenen Wiederaufnahmetatbestand. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. ; ; /0141VwGH , 93/14/0187, 0188 und die do. zit. Vorjudikate) gehört der vom Finanzamt als Wiederaufnahmegrund heran gezogene Wiederaufnahmetatbestand in den Spruch des Wiederaufnahmebescheides. Deshalb ist das Nichtaufzählen von Wiederaufnahmegründen im Begründungsteil des Wiederaufnahmebescheides nicht durch das Aufzählen von Wiederaufnahmegründen in der Berufungsvorentscheidung sanierbar.
Abschließend ist festzustellen, dass der Verfahrenswiederaufnahmebescheid/Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 keinen Hinweis auf einen, zum Begründungsbestandteil des Verfahrenswiederaufnahmebescheides erklärten, Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 enthält. Dass der vom Finanzamt als Wiederaufnahmetatbestand heran gezogene Wiederaufnahmegrund dem Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entnehmbar war, war daher auszuschließen.
Es ergeht die Entscheidung:
Dem Berufungsbegehren - den von Amtswegen erlassenen Verfahrenswiederaufnahmebescheid/Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 aufzuheben - wird stattgegeben.
II.Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2004:
Bescheid bezogen ist folgende Entscheidungsgrundlage festzustellen:
Der im ggstl. Berufungsverfahren angefochtene Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 wurde nach einer Verfahrenswiederaufnahme von Amtswegen erlassen.
Der Verfahrenswiederaufnahmebescheid und der nach der Verfahrenswiederaufnahme erlassene Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 wurden mit der Berufung vom angefochten.
In Pkt. I. der ggstl. Berufungsentscheidung wurde der Berufung gegen die Verfahrenswiederaufnahme/Einkommensteuer 2004 stattgegeben und der die Verfahrenswiederaufnahme verfügende Bescheid wurde aufgehoben.
Durch die Aufhebung des seine Verfahrenswiederaufnahme verfügenden Bescheides trat das Einkommensteuerverfahren 2004 in den Verfahrensstand zurück, in dem es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hatte (§ 307 Abs 3 BAO).
Von der v.a. Sach- und Rechtslage ausgehend ist über die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 vom festzustellen und wie folgt zu entscheiden:
A. "In den Verfahrensstand zurück treten, in dem es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat" bedeutet, dass der nach der Verfahrenswiederaufnahme erlassene Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 durch die Aufhebung des seine Verfahrenswiederaufnahme verfügenden Bescheides ex lege aus dem Rechtsbestand ausscheidet: Festzustellen ist, dass der nach einer Verfahrenswiederaufnahme erlassene, in der ggstl. Berufungssache angefochtene, Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 durch die Aufhebung des seine Verfahrenswiederaufnahme verfügenden Bescheides ex lege aus dem Rechtsbestand ausschied.
B. Mit dem Ausscheiden aus dem Rechtsbestand verlieren Bescheide ihre Rechtsfolgen; deshalb ist ein nach einer Verfahrenswiederaufnahme erlassener Bescheid nach Stattgabe der Berufung gegen den seine Verfahrenswiederaufnahme verfügenden Bescheid ein rechtsfolgenloser Bescheid: Deshalb ist der in der ggstl. Berufungssache angefochtene Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 nach Stattgabe der Berufung gegen den seine Verfahrenswiederaufnahme verfügenden Bescheid ein rechtsfolgenloser Bescheid.
C. Die Anfechtbarkeit einer behördlichen Erledigung setzt rechtliche Beschwer voraus. Beschwert ist ein Bescheidadressat durch die Rechtsfolgen eines Bescheides. Ein rechtsfolgenloser Bescheid ist daher nicht mit Berufung anfechtbar: Festzustellen ist, dass der in der ggstl. Berufungssache angefochtene Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 nach Stattgabe der Berufung gegen den seine Verfahrenswiederaufnahme verfügenden Bescheid nicht (mehr) mit Berufung anfechtbar ist.
Ist ein Bescheid nicht mit Berufung anfechtbar, ist eine Berufung gegen diesen Bescheid nicht zulässig. Eine nicht zulässige Berufung ist gemäß § 273 Abs 1 lit a BAO zurückzuweisen. Von der vorzit. Rechtslage ausgehend ergeht die Entscheidung:
Die Berufung gegen den aus dem Rechtsbestand ausgeschiedenen Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 wird zurückgewiesen.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Wiederaufnahmetatbestand Wiederaufnahmegrund |
Zitiert/besprochen in | UFS Newsletter 2010/03 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at