Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSF vom 04.07.2008, FSRV/0007-F/08

Der Geschäftsführer wälzt die Verantwortung für die Nichtanmeldung bzw. die Nichtentrichtung der Normverbrauchsabgaben an seinen Buchhalter ab.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates I, Dr. Gerald Daniaux, in der Finanzstrafsache gegen a, vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH, 6800 Feldkirch, Hirschgraben 4, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Feldkirch als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 098/2007/00466-001,

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Feldkirch als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 098/2007/00466-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Feldkirch im Rahmen seiner Tätigkeit als abgabenrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher geschäftsführender Gesellschafter der "b" fortgesetzt in mehrfachen Tathandlungen an den jeweiligen gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten im Zeitraum von Dezember 2002 bis Oktober 2007 vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch die Nichtmeldung und Nichtentrichtung der für die Verkäufe von cautos (lt. Tz 1 der Prüfungsfeststellungen zur Niederschrift der Außenprüfung vom ) vereinnahmten Normverbrauchsabgabe (NOVA) für die Anmeldungszeiträume Oktober 2002, Juli 2004, März bis April 2005, Dezember 2006, Mai 2007 und August 2007 eine Verkürzung an Normverbrauchsabgabe in Höhe von € 61.745,38 bewirkt und hiemit das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.1 FinStrG begangen hat.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Bf. vom , in welcher vorgebracht wurde, dass es richtig sei, dass der Bf. im genannten Zeitraum als handelsrechtlicher Geschäftsführer der genannten Gesellschaft tätig gewesen sei. Allerdings habe der Bf. keinerlei Kenntnis von der Nichtmeldung und folglich Nichtabfuhr der genannten Abgaben gehabt. Für die Führung der Buchhaltung und Berechnung der Abgaben sei der frühere Buchhalter der Firma, Herr d, zuständig gewesen. Herr d sei seit über 25 Jahren in Betrieben des Bf. als Buchhalter tätig gewesen. Bei früher durchgeführten Betriebsprüfungen habe es keinerlei Beanstandungen gegeben, aus denen der Bf. schließen hätte können, dass Herr d seine Arbeit nicht ordnungsgemäß erledigen würde. Insofern treffe den Bf. auch kein Überwachungsverschulden. Warum die Abgaben in den genannten Zeiträumen nicht gemeldet und folglich nicht entrichtet werden konnten, könne der Bf. folglich, wie er bereits in seiner Einvernahme am zu Protokoll gegeben habe, nicht erklären. Im Übrigen scheine es auch wenig schlüssig, dass der Bf. in einem Zeitraum von insgesamt fünf Jahren gerade in einzelnen Monaten vorsätzlich die genannten Abgaben nicht gemeldet und abgeführt haben soll, wogegen im selben Zeitraum eine Fülle von Abgaben fristgerecht gemeldet und entrichtet worden seien. Insofern sei es unerfindlich, wie aus diesem Sachverhalt dem Bf. ein vorsätzliches Verhalten vorgeworfen werden solle. Jedoch könne dem Bf. auch kein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden, da nicht er, sondern sein Buchhalter für die Führung der Buchhaltung und Ermittlung der Abgaben verantwortlich gewesen sei. Es wäre auch völlig praxisfremd, wenn der Geschäftsführer eines Unternehmens mit mehr als 60 Mitarbeitern, dessen Buchhalter offensichtlich über Jahrzehnte hinweg die Buchhaltung und Abgabenberechnung ordnungsgemäß durchgeführt habe, was durch diverse Betriebsprüfungen bestätigt worden sei, jede einzelne Rechnung kontrollieren und nachprüfen würde, ob die entsprechenden Abgaben richtig verbucht und somit richtig ermittelt worden seien.Insofern treffe den Bf. auch kein Überwachungsverschulden, weswegen ihm auch keine Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne.

Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn

a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,

b) die Tat kein Finanzvergehen bildet,

c) der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder Strafausschließungs- oder -Aufhebungsgründe vorliegen,

d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern, oder

e) wenn die Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen werde.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sie auch vom vermuteten eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (z.B. ). Dabei ist nur zu prüfen, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht hingegen ist es die Aufgabe eines Beschwerdeverfahrens, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern es geht lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.

Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist somit aus der Summe der vorhandenen Anhaltspunkte zu beurteilen.

Der Gegenstand des Einleitungsbescheides besteht dabei nicht in der Feststellung der Tat, sondern in der Feststellung solcher Lebenssachverhalte, die den Verdacht begründen, der Verdächtige könne ein Finanzvergehen begangen haben (vgl. zB ). Daher reicht, im Unterschied zum abschließenden Straferkenntnis, eine lediglich grobe Darstellung des zur Last gelegten Verhaltens aus und müssen die einzelnen Fakten (noch) nicht "bestimmt", dh. in allen, für eine (spätere) Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden (vgl. zB ).

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich ua. des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Offenlegen bedeutet umfassendes Aufklären, rückhaltloses Offenbaren der abgabenrechtlich bedeutsamen Tatsachen, deren Kenntnis für eine der Wahrheit entsprechende Abgabenerhebung bedeutsam und erforderlich ist (vgl. ).

Gemäß § 33 Abs. 3 FinStrG ist eine derartige Abgabenverkürzung u.a. dann bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurden.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Gemäß § 1 Z 1 NoVAG (Normverbrauchsabgabegesetz) unterliegen die Lieferung von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen sowie von Vorführwagen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, ausgenommen die Lieferung an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Vermietung der Normverbrauchsabgabe.

Gemäß § 4 Z 1 NoVAG ist Abgabenschuldner in den Fällen der Lieferung (§ 1 Z 1 und 4) der Unternehmer, der die Lieferung ausführt.

Gemäß § 11 Abs.1 NoVAG hat der Abgabenschuldner spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entstanden ist (Voranmeldungszeitraum), zweitfolgenden Monats eine Anmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Steuererklärung.

Beim Abgleich der auf den Ausgangsrechnungen angeführten Normverbrauchsabgaben mit den am Abgabenkonto verbuchten Normverbrauchsabgaben ergaben sich folgende unbestrittene Differenzen:


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Normverbrauchsabgabe alle Beträge in Euro
lt. Ausgangsrechnungen
Nova abgeführt
Differenz
2002
9.786,82
0,00
9.786,82
2003
39.326,07
39.326,07
0,00
2004
16.272,48
9.757,60
6.514,88
2005
30.688,12
9.390,40
21.297,72
2006
19.941,59
11.409,59
8.532,00
Nachschauzeitraum 1-9/2007
15.613,96
0,00
15.613,96
Gesamt
61.745,38

Dieser Gesamtbetrag (strafbestimmender Wertbetrag) ergibt sich, wie aus dem Bericht der Großbetriebsprüfung Feldkirch erhellt, aus dem Verkauf von insgesamt 15 cfahrzeugen in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen, bei welchen die Nova in den Rechnungen ausgewiesen und vereinnahmt wurde, wobei eben bei 7 Fahrzeugen, also knapp der Hälfte, in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen weder die Anmeldungen bei der zuständigen Abgabenbehörde eingereicht noch die diesbezüglichen Zahlungen geleistet wurden.

In seiner Vernehmung vom beim Finanzamt Feldkirch hat der Bf. im Wesentlichen angegeben, dass in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen der Buchhalter der Firma, Herr d, für die abgabenrechtlichen Belange verantwortlich gewesen sei. Dieser habe die gesamten Selbstbemessungsabgaben berechnet, die entsprechenden Formulare ausgefüllt und dem Bf. vorgelegt. Herr d habe keine Bankvollmacht gehabt. Die Zahlungsbelege seien vom Bf. unterschrieben und per Telebanking überwiesen worden. Den dazu benötigten Code habe Herr d vom Bf. bekommen. Warum in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen die Nova nicht gemeldet worden sei, wisse er nicht. Der Bf. sei davon ausgegangen, dass diese korrekt abgerechnet und an das Finanzamt auch korrekt gemeldet und entrichtet worden sei. Es sei ihm unerklärlich, warum dies in den Monaten laut Einleitungsbescheid nicht geschehen sei. Für den Bf. sei Herr d dafür verantwortlich, dieser sei seit 25 Jahren sein Buchhalter und es habe nie irgendwelche Vorkommnisse gegeben, der Bf. sei davon ausgegangen, dass dieser seine Arbeit perfekt durchgeführt habe. Auch seien nicht alle cfahrzeuge Novapflichtig, nur die efahrzeuge seien steuerpflichtig. Der Bf. wisse keine Antwort darauf, warum die Nova in den Rechnungen ausgewiesen und nicht an das Finanzamt überwiesen worden sei. Er habe sich immer auf Herrn d verlassen können und habe nie einen Grund gehabt, an der Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm zur Unterschrift vorgelegten Belege Zweifel zu haben. Deshalb verstehe er auch den Vorwurf der Abgabenhinterziehung nicht. Herr d sei für die Personalverrechnung zuständig gewesen, habe als Buchhalter die Belege erhalten, die monatliche Buchhaltung erstellt und die monatlichen Zahlungen an Gemeinde, GKK und Finanzamt berechnet, Bankvollmacht habe er keine gehabt.

Herr d hat in seiner Vernehmung vom beim Finanzamt Feldkirch im Wesentlichen angegeben, dass er für die abgabenrechtlichen Belange gemeinsam mit Herrn f zuständig gewesen sei. Er sei der Buchhalter der Firma gewesen und ihm sei die Berechnung der jeweiligen Abgaben zu den jeweiligen Fälligkeiten oblegen. Er habe die Umsatzsteuervoranmeldungen erstellt und bevor die elektronische Übermittlung möglich gewesen sei, seien diese von Herrn f unterschrieben worden. Alle anderen Abgaben, wie die Lohnabgaben, Nova etc. seien per Zahlschein an die jeweiligen Abgabenbehörden (VGKK, Gemeinde und Finanzamt) mit der Zahlung gemeldet worden. Es sei seine Aufgabe gewesen, diese Berechnungen rechtzeitig dem Geschäftsführer zur Unterschrift vorzulegen. Er habe keine Bankvollmacht gehabt. Alle Zahlungen an die Behörden seie nie per Telebanking durchgeführt worden. Bei der Nova habe er sich einen Kontrollmechanismus ausgedacht. Er habe jeweils bei Eingang des Rohfahrzeuges (ohne Inneneinrichtung) auf der Eingangsrechnung vermerkt, dass es sich um ein Novapflichtiges Fahrzeug handelte. Die Typenbezeichnungen der Fahrzeuge seien bei allen Fahrzeugen gleich, nur mit dem Zusatz Co oder Combi habe er gewusst, dass Nova-Pflicht bestehe. Wenn das Fahrzeug nach Fertigstellung ausgeliefert worden sei, sei die Kundenrechnung erstellt worden, wo richtigerweise bei der Fakturierung die Nova berechnet und ausgewiesen worden sei. Eine Kopie der eingegangenen Fahrgestellrechnungen habe er in einer eigenen Kartei für sich abgelegt. Auf diese Kartei habe er bei Rechnungserstellung zurückgegriffen, damit die Nova auch tatsächlich und in vollem Umfang auch abgeführt werde. Leider sei ihm bei einigen Rechnungen entgangen, dass dieser Vermerk Co oder Combi auf der Eingangsrechnung des Fahrgestelles draufstehe. Auf Grund des Fehlens des Vermerks habe er bei der Verbuchung der Ausgangsrechnung nicht mehr darauf geachtet, dass in dieser Rechnung Nova enthalten sei. So sei es zur Nichtmeldung und Nichtabfuhr der entsprechenden Nova gekommen. Er habe die jeweiligen Ausgangsrechnungen in Kopie mitgebracht und stelle diese zur Verfügung. d wisse, dass ihm diesbezüglich ein Fehler unterlaufen sei. Wenn er das gewusst hätte, hätte er ganz sicher vor Beginn der Prüfung eine Selbstanzeige erstattet. Er habe nicht vorsätzlich gehandelt, es sei einfach ein Versehen gewesen. Dass diese Fehler passiert seien, könne er nicht abstreiten, er sei für die korrekte Berechnung aller Steuern und Abgaben verantwortlich gewesen. Eine Einschränkung müsse er jedoch insoweit machen, dass er ab dem Jahr 2007 keinerlei Buchhaltungstätigkeiten für die Fa b ausgeübt habe. das bedeute, dass er sich nur für die Zeiträume Oktober 2002, Juli 2004, März und April 2005 verantwortlich fühle. Die Feststellung Dezember 2006 betreffe laut vorgelegter Rechnung den Monat April 2007, sodass d auch hiefür nicht mehr verantwortlich sei. Buchhalter ab sei Herr g aus h. Bis Ende Dezember 2006 hätten sie parallel gearbeitet, ab sei i auf sich allein gestellt gewesen. Grund dafür sei die Einführung eines neuen EDV-Systems mit integriertem Buchhaltungssystem gewesen. Er habe dessen Richtigkeit mit dem alten Programm verglichen und überprüft. Es habe gut funktioniert, die Ergebnisse alt und neu seien dieselben. Weiters möchte d noch angeben, dass während seiner Tätigkeit als Buchhalter in der Fa b mehrere Betriebsprüfungen, Lohnsteuerprüfungen und Umsatzsteuernachschauen gewesen seien, bei denen es zu keinen Nachforderungen bzw. Beanstandungen gekomme sei. Er habe sich in all den Jahren permanent bemüht, keine Fehler zu machen. Es stimme, dass sich Herr f auf ihn verlassen habe und dies auch gekonnt habe.

Die Gesellschaft in der in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen bestehenden Form besteht erst seit dem Jahr 2002, Betriebsgegenstand: Herstellung und Vertrieb von cfahrzeugen, Geschäftsführer: j.

Auch wenn der Bf. die gesamte Verantwortung für die Nichtmeldung bzw. Nichtabfuhr der gegenständlichen Normverbrauchsabgabe auf seinen damaligen Buchhalter d abzuwälzen versucht, so vermag dies den Unabhängigen Finanzsenat zumindest im jetzigen Verfahrensstadium nicht zu überzeugen und wird dies begründet wie folgt:

Primär wird angemerkt, dass laut Angaben von Herrn d dieser gemeinsam mit dem Bf. für die abgabenrechtlichen Belange zuständig war. Weiters habe Herr d ab 2007 keine Buchhaltungstätigkeit mehr ausgeübt und sei deswegen für die Nichtmeldung bzw. Nichtabfuhr der Nova für die Zeiträume Dezember 2006, Mai 2007 und August 2007 nicht mehr verantwortlich.

Unbestrittene Tatsache ist weiters, dass nur der Bf. Zahlungen an das Finanzamt leisten konnte, hatte doch Herr d keine Bankvollmacht. Wenn der Bf. behauptet, dass er die Zahlungsbelege unterschrieben und die Zahlungen dann per telebanking getätigt worden seien und er Herrn d jeweils einen Code hiefür gegeben habe, so widerspricht dies den Angaben von d, welcher hiezu angibt, dass Zahlungen an Behörden niemals per telebanking, sondern per Zahlschein gemeldet und bezahlt worden seien.

Es wird weiters vom Unabhängigen Finanzsenat festgestellt, dass er die Version von Herrn d, dass dieser obwohl er ja die Nova in den Ausgangsrechnungen ausgewiesen hat, er auf Grund des Fehlens eines Vermerkes bei der Verbuchung der Ausgangsrechnungen nicht mehr darauf geachtet habe, dass in diesen Rechnungen Nova enthalten war, als vordergründige Schutzbehauptung ansieht. Es ist doch unglaubhaft, dass ein jahrzehntelang erfahrener Buchhalter, der u.a. die Nova bei derartige Großposten wie den Verkauf von im absoluten Betrag sehr teuren cfahrzeugen berechnet, also die Novapflicht hinsichtlich der Fahrzeuge voll in seinem Bewusststein vorhanden gewesen sein muss - ganz anders wäre die Situation, wenn etwa die Nova trotz Pflicht gar nicht ausgewiesen und vereinnahmt worden wäre - ihm "leider bei einigen Rechnungen entgangen ist", dass ein Vermerk Co oder Combi auf der Eingangsrechnung des Fahrgestelles draufsteht. Belastend für d ist hier noch ins Treffen zu führen, dass lediglich bei 15 Fahrzeugen die Nova ausgewiesen wurde, es also nach Ansicht des Senates sehr unwahrscheinlich ist, dass etwa gerade zufällig die 7 Novapflichtigen Fahrzeuge in der Masse betreff Abfuhr der Nova untergegangen bzw. übersehen worden sind.

Unter Berücksichtigung des o.a. bemerkt der Unabhängige Finanzsenat, dass seiner Ansicht nach aber auch beim Bf. der begründete Verdacht der (vorsätzlichen) Abgabenhinterziehung gegeben ist. Es erscheint dem Senat jeder allgemeinen Lebenserfahrung widersprechend, dass ein Unternehmer, welcher eben solche Fahrzeuge vertreibt und über das Bestehen der teilweisen Novapflicht bei diesen Bescheid wusste, also in voller Kenntnis war, bei welchen Fahrzeugen nunmehr Nova anfällt und bei welchen nicht, und die Nova, wie aus dem Betriebsprüfungsbericht bzw. Kontenabfragen ersichtlich, auch tatsächlich bei 8 von 15 Fahrzeugverkäufen ordnungsgemäß entrichtet hat, trotz inhaltlicher Kenntnis der Ausgangsrechnungen einfach nicht weiß bzw. übersieht, dass bei 7 Novapflichtigen Fahrzeugverkäufen die Nova nicht gemeldet bzw. vor allem nicht entrichtet worden ist. In diesem Zusammenhang muss auch ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass der Buchhalter keine Bankvollmacht hatte. Der Bf. wusste also, dass die Nova nur über ihn entrichtet werden konnte. Nicht zutreffen können daher die Angaben des Bf. in seiner o.a. Vernehmung vom , dass er davon ausgegangen ist, dass die Nova korrekt abgerechnet und an das Finanzamt korrekt gemeldet und entrichtet worden ist. Jedem Unternehmer kann zudem prinzipiell unterstellt werden, dass ihm die steuerlichen Obliegenheiten im Zusammenhang mit seinem Unternehmen voll bewusst sind, dies trifft ohne jeden Zweifel auch auf den Bf. zu, wobei auch jede Erklärung dafür fehlt, warum die Nova nach dem Abgang von Herrn d überhaupt nicht mehr abgeführt wurde, was den Tatverdacht gegen den Bf. nochmals erhärtet.

Wenn der Steuerberater von Herrn f bei der Vernehmung vom zusätzlich angegeben hat, dass dem Bf. im Laufe der Jahre schon Belege an Nova zur Unterschrift und Zahlung vorgelegt wurden und ihm deswegen nicht aufgefallen sei, dass in einzelnen Fällen die Nova nicht vorgelegt und in der Folge abgeführt worden sei und es nicht möglich erscheine, dem Bf. zuzumuten, die vorgelegten Unterlagen bis ins kleinste Detail zu prüfen, ist dies nach Ansicht des Senates eine jeder allgemeinen Geschäftspraxis widersprechende Behauptung. Die Überprüfung von wie aus den im Akt in Kopie befindlichen sehr übersichtlichen Rechnungen für die Fahrzeuge hat absolut nichts mit einer "Überprüfung bis ins kleinste Detail" zu tun, handelt es sich doch bei Zahllasten in dieser Höhe ganz sicher nicht um "kleinste Details". Es musste dem Bf. daher auffallen, in welchen Rechnungen Nova ausgewiesen war und hatte dieser auch, wie aus seiner Vernehmung hervorgeht, das nötige Fachwissen bzw. Bewusstsein hinsichtlich der Novapflicht und musste der Bf. daher in weiterer Folge auch auf Grund seiner ausschließlichen Bankvollmacht in Kenntnis darüber sein, für welche Fahrzeuge nunmehr Nova an die Abgabenbehörde entrichtet wurde und für welche eben nicht.

Es wird dem Bf. daher zu Recht vom Finanzamt als Finanzstrafbehörde I. Instanz der Tatverdacht der Abgabenhinterziehung unterstellt.

Finalisierend merkt der unabhängige Finanzsenat nochmals an, dass mit dieser Beschwerdeentscheidung eine Schuld des Bf. noch nicht erwiesen ist. Aufgabe eines Beschwerdeverfahrens ist es nicht, ein abschließendes Ermittlungsverfahren zu führen sowie die teilweise widersprechenden Angaben der im Finanzstrafverfahren Involvierten zu verifizieren. Diese Aufgabe obliegt dem Finanzamt Feldkirch als Finanzstrafbehörde I. Instanz, welches in weiterer Folge festzustellen haben wird, ob die gegen den Bf. erhobenen finanzstrafrechtlichen Tatvorwürfe tatsächlich zu Recht bestehen oder nicht, wobei der Bf. alle ihn entlastenden Fakten neuerlich darlegen bzw. ergänzen kann.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 1 Z 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 4 Z 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 11 Abs. 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Schlagworte
Normverbrauchsabgabe
Anmeldung
Entrichtung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at