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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSG vom 22.04.2010, FSRV/0012-G/10

Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nach § 83 Abs. 1 FinStrG

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
FSRV/0012-G/10-RS1
In § 14 Abs. 3 FinStrG wird der Begriff der Verfolgungshandlung allgemein umschrieben. Danach ist eine Verfolgungshandlung auch jede nach außen erkennbare Amtshandlung des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 89 Abs. 2 FinStrG). Die Bedeutung des § 14 Abs. 3 FinStrG reicht über diese Gesetzesstelle hinaus, weil der Begriff der Verfolgungshandlung auch für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Selbstanzeige (§ 29 FinStrG) maßgeblich ist. Verfolgungshandlungen sind dabei solche Akte, die nach ihrer Art und Bedeutung die Absicht erkennen lassen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden konkreten Verdacht zu prüfen. Diese Prüfung hat sich damit gegen eine bestimmte Person in ihrer Eigenschaft als eine eines Finanzvergehens verdächtige Person zu richten.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 3, Dr. Wilhelm Pistotnig, in der Finanzstrafsache gegen A, Hausmann, geboren am xy, wohnhaft in B, vertreten durch Dr. Egon Duschek, Rechtsanwalt, Schulgasse 22, 8720 Knittelfeld, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Zollamtes Graz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , Zl.: 700000/xxxxx/2010 bzw. StrNr. 700000/2010/yyyyy-001,

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Zollamt Graz als Finanzstrafbehörde I. Instanz gegen A, wohnhaft in B, das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, er habe am hinsichtlich 1.000 Stück Zigaretten der Marke Walter Wolf, 400 Stück Zigaretten der Marke Ronhill und 1.000 Stück Zigaretten der Marke Pall Mall, alle ausländischer Herkunft und eingangsabgabenpflichtige Waren, auf welchen Abgaben in der Höhe von insgesamt € 243,80 lasten und für die ein Kleinverkaufspreis von € 417,50 festgesetzt ist, unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG begangen. Das Zollamt Graz als Finanzstrafbehörde I. Instanz stützt seine Entscheidung im Wesentlichen auf die Aussage des als Verdächtiger vernommenen nunmehrigen Beschwerdeführers (Bf) A.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher dieser im Wesentlichen vorbringt, der Einleitungsbescheid werde seinem gesamten Umfange nach wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Die Finanzstrafbehörde hätte bei richtiger Beurteilung von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens absehen müssen, weil die Strafbarkeit der dem Beschuldigten zur Last gelegten Abgabenhinterziehung durch die von ihm erstattete Selbstanzeige ausgeschlossen sei. Die Finanzstrafbehörde habe außer Acht gelassen, dass er selbst am , ohne dass gegen ihn - andere Personen seien an der Tat nicht beteiligt gewesen - zum Zeitpunkt der Selbstanzeige konkrete Verfolgungshandlungen gesetzt gewesen wären, die Behörde von seinem Fehlverhalten in Kenntnis gesetzt. Wegen der aufgrund der erstatteten Selbstanzeige eingetretenen Straffreiheit hätte die Finanzstrafbehörde I. Instanz bei richtiger rechtlicher Beurteilung gemäß § 82 Abs. 3 lit. c FinStrG von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens absehen müssen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Dem Finanzstrafverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Bf wurde am von einem Detektiv, der im Auftrag der Wirtschaftskammer Kärnten die illegale Einfuhr von Zigaretten in das Bundesgebiet hintan zu halten hatte, dabei beobachtet, als er am Grenzübergang Lavamünd auf slowenischer Seite bei Geschäft Kompass mehrere Stangen Zigaretten in den Personenkraftwagen Renault Scenic mit dem amtlich zugelassenen Kennzeichen C verstaut hat. Der Grenzübergang erfolgte um11:25 Uhr. Der Detektiv konnte keine Dienststelle der Kärntner Zollbehörden erreichen und hat daher um 12:20 Uhr die Polizeiinspektion Knittelfeld um Nachschau betreffend den Sachverhalt ersucht. Im Zuge der Erhebungen durch D von der Polizeiinspektion Knittelfeld wurde E als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges ausfindig gemacht. Anlässlich der telefonischen Kontaktaufnahme durch D hat diese mitgeteilt, ihr Ehemann A sei in Kärnten mit dem Fahrzeug unterwegs. D hat danach mit dem Bf selbst telefonisch Kontakt aufgenommen, der ihm dabei mitgeteilt hat, er habe in Lavamünd mehrere Stange Zigaretten auf slowenischer Seite gekaut, der Vorfall tue ihm leid, er sei starker Raucher und wolle die Zigaretten nachverzollen. Am erschien der Bf um 17:00 Uhr bei der Polizeiinspektion Knittelfeld. Weil insgesamt drei Personen die Grenze überquert haben, wurden dem Bf drei Stangen Zigaretten als Reisefreimenge belassen. Der Bf händigte den erhebenden Beamten die verbleibenden insgesamt fünfzehn Stangen Zigaretten aus, die in der Folge beschlagnahmt wurden. D hat daraufhin mit der Zollfahndungsstelle Graz Rücksprache gehalten und vereinbart, am werde sich ein Bediensteter der Zollstelle bei der Polizeiinspektion Knittelfeld einfinden und die Amtshandlung mitsamt den sichergestellten Zigaretten übernehmen. Am wurde der Bf niederschriftlich durch Organe des Zollamtes Graz als Finanzstrafbehörde I. Instanz befragt. Er hat im Wesentlichen angegeben, am Sonntag () mit dem Neffen Sebastian und seiner Gattin in Lavamünd über die Grenze zu Slowenien zum dortigen Geschäft mit der Aufschrift Kompass gefahren und dort insgesamt achtzehn Stangen Zigaretten gekauft zu haben. Zusätzlich dazu habe er drei Flaschen Alkohol gekauft und damit vier Säcke aus dem Geschäft in sein Auto verladen. Um ca. 11:30 Uhr habe er die Grenze in Richtung Kärnten überquert und danach in Wolfsberg seine Eltern besucht. Dort habe seine Frau einen Anruf von D von der Polizeiinspektion Knittelfeld bekommen. Dieser habe mitgeteilt, wir sollten vorbeikommen und die von uns zuvor gekauften Zigaretten abliefern. Ihm seien von diesen Stangen drei als Reisefreimenge belassen worden. Seine Gattin sei beim direkten Einkauf der Zigaretten im Geschäft nicht dabei gewesen, sondern habe sich in einer anderen Abteilung des Geschäftes aufgehalten.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Bericht und aus dem Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll der Polizeiinspektion Knittelfeld, beide vom , und aus der Niederschrift mit dem Verdächtigen vom .

Die relevanten finanzstrafrechtlichen Bestimmungen sind:

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, wird gemäß § 29 Abs. 1 FinStrG insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften zuständigen Behörde oder einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige). Gemäß Abs. 3 Buchstabe a) leg. cit. tritt Straffreiheit nicht ein, wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3) gegen den Anzeiger, gegen andere an der Tat Beteiligte oder gegen Hehler gesetzt waren.

Gemäß § 14 Abs. 3 FinStrG ist eine Verfolgungshandlung jede nach außen erkennbare Amtshandlung eines Gerichtes, einer Finanzstrafbehörde oder eines in § 89 Abs. 2 FinStrG genannten Organs, die sich gegen eine bestimmte Person als den eines Finanzvergehens Verdächtigen, Beschuldigten oder Angeklagten richtet, und zwar auch dann, wenn das Gericht, die Finanzstrafbehörde oder das Organ dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder die Person, gegen die sie gerichtet war, davon Kenntnis erlangt hat.

In § 89 Abs. 2 FinStrG sind unter anderen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes genannt; auch diese können somit eine Verfolgungshandlung im Sinne von § 89 Abs. 2 setzen.

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr gemäß § 80 oder § 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz nach der Anordnung des § 82 Abs. 3 FinStrG das Finanzstrafverfahren einzuleiten.

Gemäß § 82 Abs. 3 Buchstabe c hat die Finanzstrafbehörde von der Einleitung abzusehen, wenn unter anderem Umstände vorliegen, die eine Strafbarkeit aufheben. Ein solcher Umstand wäre eine alle vom Gesetz für die Straffreiheit vorgesehenen Bedingungen erfüllende Selbstanzeige. Bei der Selbstanzeige als besonderem Strafaufhebungsgrund handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung, die eng auszulegen ist.

Einer Selbstanzeige kommt strafbefreiende Wirkung nur zu, wenn vor allem die nachfolgend genannten Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind. Der Selbstanzeiger muss die begangene Verfehlung darlegen und - im Fall eines Einnahmenausfalls - auch die für die Erhebung der Abgaben oder sonstigen Einnahmen erforderlichen Umstände offen legen. Der Selbstanzeiger muss eine Selbstanzeige nach den Vorschriften des § 29 Abs. 3 FinStrG, damit insbesondere rechtzeitig und bei der zuständigen Behörde einbringen.

Bereits an der zuletzt genannten Anforderung an eine Selbstanzeige muss die verfahrensgegenständliche nach dem gegeben Sachverhalt scheitern. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, der Bf habe seine Verfehlung rechtzeitig in dem Sinne, dass also eine Verfolgungshandlung gegen den Bf noch nicht gesetzt war, bei D als einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes angezeigt, hat er seine Verfehlung damit dennoch nicht der zur Handhabung der verletzten Abgabenvorschriften zuständigen Behörde oder einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt. Eine rechtswirksame Selbstanzeige muss nach der Anordnung des § 29 Abs. 1 FinStrG entweder bei der nach den Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes zur Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften sachlich und örtlich zuständigen Behörde oder bei einer gemäß § 58 FinStrG sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde, wobei im letztbezeichneten Fall die örtliche Zuständigkeit keine Rolle spielt, angezeigt werden.

Im gegenständlichen Verfahren geht der Streit aber vor allem darum, ob bzw. dass der Bf eine nach den Vorschriften des § 29 Abs. 3 FinStrG rechtzeitige Selbstanzeige erstattet hat.

Dazu ist zunächst zu bemerken, dass es für den Ausschluss der Straffreiheit nicht darauf ankommt, wann das zuständige Zollamt von der Abgabenverfehlung Kenntnis erlangte, sondern nur darauf, dass überhaupt eine Verfolgungshandlung gegen die im § 29 Abs. 3 lit. a FinStrG genannten Personen gesetzt wurde, gleichgültig, von welcher der im § 14 Abs. 3 FinStrG bzw. § 89 Abs. 2 FinStrG genannten Behörde diese Verfolgungshandlung ausging ().

Gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz - SPG; BGBl. Nr. 566/1991 idgF) sind unter anderen die Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

In § 14 Abs. 3 FinStrG wird der Begriff der Verfolgungshandlung allgemein umschrieben. Danach ist eine Verfolgungshandlung auch jede nach außen erkennbare Amtshandlung eines in § 89 Abs. 2 FinStrG genannten Organs, die sich gegen eine bestimmte Person als den eines Finanzvergehens Verdächtigen richtet.

Die Bedeutung des § 14 Abs. 3 FinStrG reicht über diese Gesetzesstelle hinaus, weil der Begriff der Verfolgungshandlung auch für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Selbstanzeige maßgeblich ist. Verfolgungshandlungen sind dabei solche Akte, die nach ihrer Art und Bedeutung die Absicht erkennen lassen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden konkreten Verdacht zu prüfen. Diese Prüfung hat sich damit gegen eine bestimmte Person in ihrer Eigenschaft als eine eines Finanzvergehens verdächtige Person zu richten ().

Aus dem Bericht der Polizeiinspektion Knittelfeld ist eindeutig erkennbar, dass am um 12:20 bei der Polizeiinspektion Knittelfeld telefonisch der Halter des Kraftfahrzeuges mit dem behördlich zugelassenen Kennzeichen C betreffend eine illegale Einfuhr von Zigaretten nach Österreich mit dem Grenzübertritt um 11:25 in Lavamünd angezeigt wurde. Der Anzeiger hat den Halter des Kraftfahrzeuges dabei beobachtet, als dieser vom Geschäft Kompass mehrere Stangen Zigaretten, namentlich vier Säcke mit ca. vierzig Stangen Zigaretten in den Personenkraftwagen verstaut und um 11:25 Uhr nach Österreich eingeführt hat.

D als Organ der Bundespolizei Polizeiinspektion Knittelfeld hat in der Folge E als Zulassungsbesitzerin des erwähnten Kraftfahrzeuges telefonisch kontaktiert. Diese hat D darüber informiert, dass ihr Mann, der nunmehrige Bf mit dem Auto in Kärnten unterwegs wäre. Bei weiteren Erhebungen hat D auch mit dem Bf selbst telefonisch Kontakt aufgenommen. Anlässlich dieser Kontaktaufnahme hat der Bf nach den Ausführungen im Bericht der Polizeiinspektion Knittelfeld mitgeteilt, in Lavamünd auf der slowenischen Seite mehrere Stange Zigaretten gekauft zu haben.

Eine Verfolgungshandlung muss im Sinne von § 14 Abs. 3 FinStrG eine nach außen erkennbare Amtshandlung sein. Demnach muss ein behördlicher Akt die behördliche Sphäre verlassen haben, dh in irgendeiner Weise nach außen in Erscheinung getreten sein (). Die Befragung eines an der Tat Beteiligten - damit auch des Täters selbst - ist eine die Straffreiheit wegen Selbstanzeige ausschließende Verfolgungshandlung ().

Die Kontaktaufnahmen mit zunächst der Gattin des Bf und dann mit diesem selbst waren ohne Zweifel nach außen erkennbare Amtshandlungen des D, die nach ihrer Art und Bedeutung die Absicht erkennen lassen, dass D gegen eine bestimmte Person, namentlich gegen den Bf den wegen der angezeigten illegalen Verbringung von Zigaretten aus Slowenien nach Österreich gegen diesen bestehenden konkreten Verdacht prüfen wollte.

Schließlich ist zu beachten, dass eine Selbstanzeige nach § 29 FinStrG der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nur dann entgegensteht, wenn ihre strafbefreiende Wirkung zweifelsfrei feststeht. Ist dies nicht der Fall, so obliegt die Beurteilung, ob eine solche strafbefreiende Wirkung gegeben ist, der das Finanzstrafverfahren abschließenden Entscheidung der Finanzstrafbehörde ()

Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, sofern das Rechtsmittel nicht gemäß § 56 zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen und den angefochtenen den Bescheid abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder das Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen. Sache im Sinn dieser Gesetzesstelle ist dabei die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der Behörde erster Instanz gebildet hat, somit die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung.

Gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Finanzstrafverfahrens aktenkundig zu machen. Die der förmlichen Einleitung (Bescheid) eins Strafverfahrens zukommende rechtliche Bedeutung ist darin gelegen, einem Verdächtigen gegenüber mit alle Deutlichkeit zum Ausdruck zu bringen, dass gegen ihn neben der Abgabenbehörde auch noch die Finanzstrafbehörde I. Instanz wegen einer bestimmten Finanzstraftat einschreitet.

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in der Einleitungsverfügung das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden muss (z.B. ).

Es reicht für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens aus, wenn gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Der Gegenstand eines Einleitungsbescheides besteht damit nicht in der Feststellung der Tat, sondern in der Beurteilung einer Verdachtslage, also in der Feststellung solcher Sachverhalte, die mit der Lebenserfahrung entsprechenden Schlüssen die Annahme rechtfertigen, der Verdächtige könnte ein Finanzvergehen begangen haben ().

Ein Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Fakten - wie weit sie auch vom (vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nicht aus.

Die Finanzstrafbehörde I. Instanz erachtete den Tatverdacht aufgrund seiner Ermittlungen und der Ausführungen des Bf hinreichend begründet.

Auch der Unabhängige Finanzsenat gelangt mit den folgenden Erwägungen zum Ergebnis, dass aufgrund des erhobenen Sachverhalts hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme der Wahrscheinlichkeit vorliegen, dass der Bf Tabakwaren abgabenunredlich aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Österreich eingebracht hat.

Der ermittelte Sachverhalt und die geständigen Ausführungen des Bf selbst lassen keinen Zweifel daran, dass der Bf eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung hinsichtlich einer Menge von zumindest fünfzehn Stangen Zigaretten begangen hat.

Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Der Verdacht muss sich dabei sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken (z.B. ).

Bei der Prüfung, ob genügend Verdachtsgründe im Sinne des § 82 Abs. 1 FinStrG für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind, geht es nicht darum, die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die der Finanzstrafbehörde zugekommenen Informationen für einen Verdacht ausreichen.

Ob der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Finanzvergehen überhaupt und in all ihren Tatbildelementen tatsächlich begangen hat, ist jedenfalls dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG vorbehalten (). Dies gilt auch für die Anlastung von Vorsatz ().

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist erst im Straferkenntnis zu begründen, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat. Im Einleitungsbescheid muss lediglich begründet werden, dass die Annahme der Wahrscheinlichkeit solcher Umstände gerechtfertigt sei, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (z.B. ).

Weil im Spruch eines Einleitungsbescheides das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen beschrieben werden muss, durften die einzelnen Fakten nicht bestimmt und damit auch nicht in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden (z.B. ).

Das Zollamt Graz als Finanzstrafbehörde I. Instanz konnte aufgrund des dem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhaltes und der nicht zu einer Strafaufhebung führenden Selbstanzeige berechtigter Weise nachvollziehbar zum Verdacht gelangen, dass der Bf vorsätzlich (§ 8 Abs. 1 FinStrG) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflich eine Abgabenhinterziehung im Sinne von § 33 Abs. 1 FinStrG verwirklicht haben könnte, sodass die Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen dieses Finanzvergehens beim derzeitigen Verfahrensstand zu Recht erfolgte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Verfolgungshandlung
nach außen erkennbar
öffentlicher Sicherheitsdienst
Selbstanzeige
bestimmte Tat
konkreter Verdacht
prüfen
Prüfung
verdächtige Person
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
FAAAD-01813