Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967, Haushaltszugehörigkeit bei mehrjähriger Ausbildung, überwiegende Kostentragung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes fa vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Ergänzungsersuchen vom führte das Finanzamt folgende Fragen und Punkte an:
"Sie haben die Auszahlung der Familienbeihilfe für Ihren Sohn beantragt und als Ausbildungsnachweis eine Bestätigung vorgelegt, wonach ihr Sohn in der Vereinigung "gme" eine dreijährige gemeinschaftsinterne "Formung" absolviert. Eine Berufsaubildung im Sinne des FLAG 1967 muss der Erlangung der fachlichen Qualifikation für die Ausübung eines Berufes dienen, um dies beurteilen und über Ihren Beihilfenanspruch entscheiden zu können ist die Beantwortung folgender Fragen nötig:
1. Ist die Ausbildungsstätte in n eine gesetzlich verankerte für die Ausbildung von Missionaren?
2. Gibt es eine Internetseite, wo diese Ausbildungsstätte beschrieben wird?
3. Gibt es einen gesetzlichen Lehrplan?
4. Gibt es Zwischenprüfungen, welche über den weiteren Ausbildungsverlauf entscheiden?
5. Gibt es eine Abschlussprüfung mit Zeugnis?
6. Welche konkrete Betätigung ist mit dem Abschluss erwirkt (z.B. auch unterrichtend in einer öffentlichen Schule)?
7. Wie oft hat Ihr Sohn Ferien, wie schaut der Jahresablauf konkret aus? Bitte die Heimaufenthalte bzw. die Aufenthalte zu Hause im Detail anführen.
8. Gibt es für die Fächer einen Stundenplan? Wenn ja, dann legen Sie ihn bitte vor.
9. Wer sorgt für den Lebensunterhalt Ihres Sohnes (Kleidung, Verpflegung, Dinge des täglichen Bedarfs, Krankenversicherung, ärztliche Versorgung etc.)?
10. Zahlen Sie Unterhalt für Ihren Sohn? Wenn Sie Unterhalt zahlen, dann ist der tatsächliche Geldfluss nachzuweisen (Kontobelege bzw. ein Nachweis, dass das Geld von Ihrem Konto abgebucht wurde und auf das Konto Ihres Sohnes gebucht wird).
Die o.a. Fragen sind unter Vorlage dieses Schreibens termingerecht zu beantworten, sonst muss Ihr Antrag abgewiesen werden."
Laut Aktenvermerk wurde mit dem Berfungswerber (Bw) die Thematik (Kostentragung, Haushaltszugehörigkeit) persönlich besprochen . Der Bw konnte die Unterlagen nicht vorlegen.
Mit Bescheid vom wurde der Antrag des Berufungswerbers (Bw) auf Gewährung der Familienbeihilfe für seinen Sohn ab August 2008 abgewiesen, da er trotz Aufforderung die abverlangten Unterlagen nicht eingebracht hat und daher angenommen werden musste, dass im strittigen Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat bzw. besteht. Bei seiner persönlichen Vorsprache am habe er angegeben, dass er die angeforderten Unterlagen zum Nachweis der Haushaltszugehörigkeit/Kostentragung für seinen Sohn nicht vorlegen kann.
Gemäß § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, habe dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Für volljährige Kinder stünde Familienbeihilfe nur unter bestimmten, im § 2 Abs. 1 lit. b bis f Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) genannten Voraussetzungen zu. Demnach gebühre Familienbeihilfe bei Erfüllung der ergänzenden Vorschriften nur dann, wenn das Kind in Berufsausbildung bzw. -fortbildung steht, wenn es wegen einer Behinderung dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wenn es beim Arbeitsmarktservice als Arbeitssuchende/r vorgemerkt ist, sowie für die Zeit zwischen Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und frühestmöglichem Beginn bzw. frühestmöglicher Fortsetzung der Berufsausbildung oder für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung.
Gegen obgenannten Bescheid berief der Bw mit seiner Eingabe vom und legte eine Bestätigung vom vor, aus welcher hervorgeht, dass der Sohn des Bw seit bei der kth aufgenommen worden sei. Um Priester in dieser Missionsgemeinschaft zu werden, durchlaufe man folgende Schritte:
2 Jahre Vorseminar oder "Noviziat", um die Sprachen und grundlegenden Begriffe für das spätere Studium und Priesterleben zu lernen. Diese Ausbildung finde innerhalb der Gemeinschaft statt.
5 Jahre Seminar, das aus einem 2-jährigem i und einem 3-jährigen s besteht.
Der Sohn des Bw befinde sich derzeit im zweiten Jahr des Vorseminars. Außerdem werde bestätigt, dass der Sohn des Bw über kein eigenes Einkommen verfüge.
In seinem Schreiben vom gab der Bw ua an, dass das Noviziat der Formung bzw. Selbstfindung für den späteren Einsatz als Priester diene. Dazu würden sie in Sprache, Musik, Spiritualität, ch, gm und ar unterrichtet . Der erfolgreiche Abschluss werde mit der Zulassung zum Studium bestätigt.
Für den Unterhalt bekomme der Bw keine konkrete Forderung. Da die Gemeinschaft über kein Einkommen verfügt, sei es für ihn selbstverständlich, dass er einen angemessenen Beitrag leistet. Nachdem seine vier älteren Kinder ein Hochschulstudium absolviert haben, habe er eine Ahnung, was eine gute Ausbildung kostet. Daher bitte er, die Familienbeihilfe für seinen Sohn zu gewähren.
Im Akt befindet sich außerdem noch eine Bestätigung vom , aus der hervorgeht, dass der Sohn des Bw mit der dreijährigen gemeinschaftsinternen Formung als vorbereitendes Studium für das darauffolgende sechsjährige Universitätsstudium zum katholischen Priester am begonnen hat und er es voraussichtlich am abschließen wird.
Der Bw legte außerdem noch eine Missionszeitschrift (Missionssplitter III), in welcher im ersten Beitrag die Lage des Formungshauses der Novizen ("abseits des Straßenlärms umgeben von Weinbergen und Olivenhainen, 20 km von r, ganz in der Nähe des Sommersitzes des Heiligen Vaters") sowie deren Tätigkeiten ("Mit dem Rosenkranz, d. h. an der Hand der Gottesmutter, lernen die Postulanten und Novizen die Worte der Hl. Schrift zu betrachten. Vorträge über ar und Exegese, über Spiritualität und über das Leben der Heiligen ....Natürlich darf für einen zukünftigen Missionar die praktische Ausbildung nicht fehlen. So helfen alle bei den Arbeiten im Haus und im Garten. Je nach Wunsch können sie ihre Fähigkeiten auch im Malen und Schnitzen, beim Musizieren oder im Erlernen von Fremdsprachen entfalten.") beschrieben werden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung abgewiesen und folgendes ausgeführt:
"Voraussetzung für die Gewährung der Familienbeihilfe ist gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 die Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt des Antragstellers. Diese Haushaltszugehörigkeit ist dann gegeben, wenn ein Kind bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat erst dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn feststeht, dass das Kind bei keinem anderen Elternteil haushaltszugehörig ist (z.B. bei ständigem Aufenthalt eines Kindes in einem Heim oder einer Anstalt oder in einer eigenen Wohnung), wobei diese Haushaltszugehörigkeit nicht unterbrochen wird oder als aufgehoben gilt, wenn zum Zwecke des Schulbesuches eine Zweitunterkunft außerhalb des Familienwohnsitzes bewohnt wird. Diese Haushaltszugehörigkeit gilt auch dann nicht als aufgehoben, wenn sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält.
Ihr Sohn ist seit 5. bzw. (unterschiedliche Angaben in zwei verschiedenen Bestätigungen) in der kth in cc, n aufgenommen worden und durchläuft in dieser Missionsgemeinschaft ein Vorseminar, welches auch als "Noviziat" bzw. "gemeinschaftsinterne Formung" bezeichnet wird.
In einer Bestätigung vom hat der Novizenmeister der Vereinigung, pf, angegeben, dass dieses Noviziat 3 Jahre dauert. P. gw als "Rektor" hingegen hat am bestätigt, dass das Vorseminar 2 Jahre dauert.
Am wurde auf Ihren Erstantrag hin ein "Ersuchen um Ergänzung" ausgefertigt, um offene Fragen zu klären, darin wurde u.a. angefragt:
Wie oft hat Ihr Sohn Ferien, wie schaut der Jahresablauf konkret aus? Bitte die Heimaufenthalte bzw. die Aufenthalte zu Hause im Detail anführen.
Wer sorgt für den Lebensunterhalt Ihres Sohnes (Kleidung, Verpflegung, Dinge des täglichen Bedarfs, Krankenversicherung, ärztliche Versorgung etc.)?
Zahlen Sie Unterhalt für Ihren Sohn? Wenn Sie Unterhalt zahlen, dann ist der tatsächliche Geldfluss nachzuweisen (Kontobelege bzw. ein Nachweis, dass das Geld von Ihrem Konto abgebucht wurde und auf das Konto Ihres Sohnes gebucht wird).
Sie haben daraufhin persönlich vorgesprochen und angegeben, dass Sie die angeforderten Unterlagen nicht vorlegen könnten. Aus diesem Grund wurde Ihr Antrag abgewiesen.
Auch im Berufungsverfahren haben Sie weder die geforderten Unterlagen vorgelegt noch die offenen Fragen beantwortet.
Aus den vorgelegten Bestätigungen bzw. Ihren Angaben lässt sich ableiten, dass Ihr Sohn während des "Noviziates" durchgängig nicht in Ihrem Haushalt lebt und die Vereinigung sowohl für die Unterkunft als auch für den vollen Unterhalt und die gesamte Verpflegung sorgt.
Es kann deshalb nicht von einer Haushaltsgemeinschaft mit einheitlicher Wirtschaftsführung ausgegangen werden, weil die Aufwendungen für Ihren Sohn zum absolut überwiegenden Teil von der religiösen Gemeinschaft getragen werden.
Im gegenständlichen Fall ist auch nicht davon auszugehen, dass die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 5 lit. a FLAG 1967 (= "Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält") zur Anwendung kommen kann, da bei einem Zeitraum von zwei bzw. drei Jahren, in welchem Ihr Sohn von der Gemeinschaft betreut und versorgt wird, nicht mehr von einem nur vorübergehenden Aufenthalt außerhalb der Wohnung die Rede sein kann. Daran ändern auch allfällige Besuche in Ihrem Haushalt während der Ferien nichts, da diese von vornherein nur auf bestimmte Zeit angelegt sind und zeitlich in keinem Verhältnis zur auswärtigen Unterbringung stehen (vgl. ; ; ).
Ein Anspruch auf die Familienbeihilfe kann Ihnen deshalb nur dann zugesprochen werden, wenn Sie die überwiegenden Unterhaltskosten für Ihren Sohn tragen.
Dazu befragt haben Sie schriftlich angegeben, dass Sie diesbezüglich keine konkreten Forderungen bekommen, es für Sie jedoch selbstverständlich sei, dass Sie einen angemessenen Beitrag leisten.
Es ist daher davon auszugehen, dass die von Ihnen geleisteten Zahlungen tatsächlich ungewidmete freiwillig geleistete Spenden ohne konkreten Bezug auf die Unterbringung Ihres Sohnes und ohne entsprechende Verpflichtung im Zusammenhang mit dem "Noviziat" Ihres Sohnes darstellen.
Es steht somit fest, dass Sie die Kosten des Unterhalts für Ihren Sohn nicht (überwiegend) tragen, aus diesem Grund besteht auch aus dem Titel der Kostentragung kein Anspruch auf Familienbeihilfe, weshalb Ihre Berufung abzuweisen ist."
Mit Schriftsatz vom 10. Feber 2009 beantragte der Bw die Entscheidung über seine Berufung durch die zweite Instanz und führte aus, dass er die unterschiedlichen Zeitangaben vom bzw. mit der Päpstlichen Anerkennung vom ordenseigenen Noviziat zum Vorseminar als Voraussetzung für die Zulassung auf die Uni für ein Studium der io und eo begründe. Der Hauptwohnsitz seines Sohnes befinde sich nach wie vor in sj. Während der Ferien habe er 2008 die Führerscheinausbildung und -prüfung in sj absolviert. Für seine vier älteren Kinder habe er nie eine Bestätigung über Kosten von Kleidung, Essen und Wohnung beilegen müssen.
Der Bw hat am beim Unabhängigen Finanzsenat vorgesprochen. Hierüber wurde folgendes protokolliert:
Der Vorbereitungskurs (Vorseminar) seines Sohnes dauert drei Jahre (Ziel des Sohnes Studienbeginn Herbst 2010).
Offiziell ist nicht angedacht, dass der Novize (Sohn des Bw) in den Ferien nach Hause kommt. Die Novizen sind während der Ferien normalerweise in Missionseinsatz. Aber letztes Jahr kam der Sohn zur Ablegung der Führerscheinprüfung nach Hause und war deshalb ausnahmsweise sechs Wochen daheim beim Bw.
Bei der im Akt befindlichen Zeitschrift handelt es sich um eine Missionszeitschrift, die regelmäßig erscheint, welche den Lehrinhalt sowie die Tätigkeitsberichte beinhaltet.
Offiziellen Lehrplan gibt es keinen.
Alle Orden setzen voraus, dass ihre späteren Studenten eine derartigen Vorbereitungsausbildung (Noviziat) absolvieren.
Dem Berufungswerber ist bekannt, dass nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Stattgabe nicht möglich erscheint, er bittet aber um eine wohlwollende Lösung in seinem Sinne.
Der Sohn des Berufungswerbers wird sein Studium in r absolvieren (siehe hiezu Bestätigung vom ).
Zu den Punkten im Ergänzungsansuchen des Finanzamtes vom konnte der Bw keinerlei weitere Angaben machen. Der Bw legte einen Entwurf einer Bestätigung vom vor, welcher ua beinhaltete, dass der Sohn des Bw jetzt im zweiten Jahre seine Kenntnisse der en Sprache vertiefe und einige Grundbegriffe, die für das kommende Universitätsstudium notwendig sind, erlerne.
Die namentlich genannten Universitäten in r, wo er studieren wird, seien österreichischen und EU-Universitäten gleichgestellt, sodass er künftig ohne weiteres an einer Fakultät in Österreich oder im Ausland weiterstudieren könnte. Das Studium an en Universitäten sei in drei Stufen unterteilt: Bachelors, Masters und Doktorate.
Nach fünf Jahren werde der Sohn des Bw an den angeführten Universitäten voraussichtlich den akademischen Abschluss (Bachelors) in io und eo erreicht haben.
Über die Berufung wurde erwogen:
In Anlehnung an die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom zu RV/0635-I/07 wird für den gegenständlichen Berufungsfall folgendes festgestellt:
Nach § 1 FLAG 1967 werden die nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Leistungen zur Herbeiführung eines Lastenausgleiches im Interesse der Familien gewährt.
Nach der so geäußerten Ausgangsbasis des Familienlastenausgleichs und der darauf resultierenden Konzeption des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 bildet der Gedanke einer Entlastung von unterhaltspflichtigen Eltern gegenüber Personen ohne Unterhaltspflichten einen essentiellen Bestandteil des Gesetzes.
Gemäß § 2 Abs 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Demzufolge ist die Absolvierung einer Ausbildung zu einem Beruf oder einer Fortbildung in einer entsprechenden Fachschule durch ein Kind - abgesehen von hier nicht weiter bedeutsamen Ausnahmen - eine Grundvoraussetzung für den Familienbeihilfenbezug.
Anspruch auf Familienbeihilfe hat - bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzung - nach § 2 Abs 2 FLAG 1967 jene Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Entsprechend dieser Bestimmung hat vorrangig jene Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein die Anspruchsvoraussetzungen erfüllendes Kind, zu dessen Haushalt das Kind gehört. Nur unter der Voraussetzung, dass keine Haushaltszugehörigkeit gegeben ist, kommt es auf die überwiegende Kostentragung an.
Nach § 2 Abs 5 FLAG 1967 gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt u.a. nicht als aufgehoben, wenn sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält oder zum Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt.
Voraussetzung für das Bestehen der Haushaltszugehörigkeit bei einem nicht bereits berufstätigen Kind ist somit, dass ein Aufenthalt des Kindes außerhalb der gemeinsamen Wohnung nur ein vorübergehender ist.
Im Weiteren sind dem Familienlastenausgleichsgesetz zusätzliche - hier jedoch nicht relevante - Voraussetzungen, wie zB eine Grenze in Bezug auf das Einkommen des Kindes, zu entnehmen.
Nach den Ergebnissen des Verwaltungsverfahrens ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Der in Rede stehende Sohn des Bw begann im Oktober 2007 ein Vorseminar bei der kth, welches ua der Vorbereitung auf das vom Novizen angestrebte Hochschulstudium an den in der Bestätigung vom angegebenen Universitäten dient. Während des obgenannten Seminares lernen die Novizen und Postulanten Sprachen und grundlegende Begriffe für das spätere Studium und Priesterleben. Dieses Seminar wurde in der Bestätigung vom als dreijährige gemeinschaftsinterne Formung und vorbereitendes Studium für das darauffolgende sechsjährige Studium zum katholischen Priester bezeichnet. Laut vorgelegter Missionszeitschrift würden die Postulanten und Novizen mit dem Rosenkranz, d. h. an der Hand der Gottesmutter, die Worte der Hl. Schrift zu betrachten lernen. Vorträge über ar und Exegese, über Spiritualität und über das Leben der Heiligen würden ihnen helfen, Schritt für Schritt in ein priesterliches Leben hineinzuwachsen, ein Leben, das auf eigene Wünsche und Pläne verzichtet, um Gott und den Nächsten in Liebe zu dienen. Je nach Wunsch könnten die Novizen ihre Fähigkeiten auch im Malen und Schnitzen, beim Musizieren oder im Erlernen von Fremdsprachen entfalten.
Unterlagen zu den Fragen und Punkten des Ergänzungsschreibens des Finanzamtes vom konnten weder vorgelegt noch konnten genauere Angaben zu den angeführten Punkten gemacht werden. Dass es sich um eine gesetzlich verankerte Ausbildung mit einem Lehr- bzw. Ausbildungsplan handelt, wurde vom Bw nicht behauptet. Er gibt selbst bei seiner Vorsprache vom an, dass es keinen offiziellen Lehrplan gebe. Auch Nachweise über das Ablegung von Zwischenprüfungen, welche über den weiteren Ausbildungsverlauf entscheiden, wurden nicht vorgelegt. Ein Zeugnis über eine absolvierte Abschlussprüfung ist nicht vorhanden und konnte daher auch nicht vorgelegt werden.
Wie der Bw selbst bei seiner Vorsprache am angibt, ist es nicht vorgesehen, dass ein Novize die Ferien zu Hause verbringt. Es war eine Ausnahme, dass der Sohn des Bw im Jahre 2008 zur Ablegung der Führerscheinprüfung für sechs Wochen nach Hause kam. Für den Lebensunterhalt sorgte die vom Bw genannte katholische Gemeinschaft. Er leiste hiefür jedoch einen angemessenen Beitrag an diese Gemeinschaft, welcher nicht zweckgewidmet ist.
Das heisst in concreto, dass sich der Sohn des Bw - mit Ausnahme der sechswöchigen Unterbrechung zur Ablegung der Führerscheinprüfung - durchgehend nicht im Haushalt des Bw befindet bzw. befunden hat. Die katholische Gemeinschaft sorgt sowohl für die Unterkunft, als auch für den vollen Unterhalt und die Verpflegung, sowie eventuelle medizinische Betreuung. Der Bw leistet nach den vorstehenden Ausführungen unbestrittenermaßen keine überwiegende Kostentragung.
Wie bereits vom Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung vom festgehalten, handelt es sich bei den Zahlungen des Bw tatsächlich um ungewidmete freiwillig geleistete Spenden ohne konkreten Bezug auf die Ausbildung und ohne entsprechende Verpflichtung im Zusammenhang mit der Ausbildung seines Sohnes.
Wenn nunmehr aber fest steht, dass der Bw die Kosten des Unterhaltes seines Sohnes nicht (überwiegend) trägt, müsste für das Bestehen eines Anspruches auf Familienbeihilfe die Voraussetzung des § 2 Abs. 2 FLAG 1967, nämlich Haushaltszugehörigkeit beim Bw, gegeben sein.
Dazu wäre nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 5 FLAG 1967 und der Rechtsprechung Voraussetzung, dass der Sohn mit dem Bw bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung teilt. Im vorliegenden Berufungsfall steht jedoch fest, dass sich der Sohn des Bw über einen fixen Zeitraum von mindestens drei bis neun Jahren nicht im Haushalt des Bw aufgehalten hat bzw. aufhalten wird und auch danach nicht dorthin zurückkehren wird, da er sodann in der religiösen Gemeinschaft tätig sein wird. Weiters kann im gegenständlichen Fall nicht von einer einheitlichen Wirtschaftsführung ausgegangen werden, da - wie bereits oben ausgeführt - die Aufwendungen für den Sohn zum absolut überwiegenden Teil von der religiösen Gemeinschaft getragen werden.
Im gegenständlichen Fall ist daher auch nicht davon auszugehen, dass die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 5 lit. a FLAG 1967 zur Anwendung kommen kann, da bei einem Zeitraum von bis zu sieben bzw. neun Jahren, in welchem der Sohn von der Gemeinschaft betreut und versorgt wird, nicht mehr von einem nur vorübergehenden Aufenthalt außerhalb der Wohnung die Rede sein kann. Daran ändern auch allfällige Besuche im Haushalt des Bw während der Ferien nichts, da diese von Vornherein nur auf bestimmte Zeit angelegt sind und zeitlich in keinem Verhältnis zur auswärtigen Unterbringung stehen (vgl. ; ; ).
Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass der Sohn des Bw weder beim Bwhaushaltszugehörig war, noch die Kosten des Unterhaltes für seinen Sohn vom Bw (überwiegend) getragen wurden, weshalb er bereits nach § 2 Abs. 2 FLAG 1967 keinen Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Weiters ist zudem noch anzumerken, dass ein Anspruch auf Familienbeihilfe für ein volljähriges Kind - wenn die anderen Voraussetzungen des FLAG 1967 erfüllt sind - nur besteht, wenn sich dieses Kind in Berufsausbildung befindet.
Der Begriff "Berufsausbildung" ist im FLAG 1967 nicht exakt definiert. Aus der Rechtsprechung und der Literatur ergibt sich in diesem Zusammenhang, dass eine "Berufsausbildung" jedenfalls dann vorliegt, wenn noch nicht berufstätigen Personen in einer schulischen oder kursmäßigen Ausbildung ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (). Wesen und Ziel einer Berufsausbildung ist es daher, die Grundlagen für eine nicht nur vorübergehende Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes zu schaffen, in dem es durch die Berufsausbildung und deren Abschluss in die Lage versetzt wird, am Arbeitsmarkt bestehen und sich seinen Lebensunterhalt aus Eigenem verdienen zu können. Eine derartige Sichtweise ist insbesondere auch deshalb geboten, da die Familienbeihilfe im Hinblick auf einen bestehenden Unterhaltsanspruch des Kindes, einen staatlichen Beitrag zur (finanziellen) Entlastung des Unterhaltsverpflichteten darstellt (vgl. ). Der aus dem ABGB resultierende Unterhaltsanspruch des Kindes endet im Regelfall mit der Beendigung der Berufsausbildung und der dadurch erlangten Selbsterhaltungsfähigkeit.
Wird eine Ausbildung absolviert, die der (späteren) Ausübung eines Berufes dient bzw. Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes ist, durch welchen das Kind die Selbsterhaltungsfähigkeit erreicht, ist von einer "Berufsausbildung" auszugehen. Dies hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 99/15/0080, so zum Ausdruck gebracht indem er ausführte: "Erweist sich die Missionstätigkeit als Voraussetzung für die Lehrtätigkeit (Anm.: an Pflichtschulen, mittleren und höheren Schulen entsprechend den Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes) und besteht die Missionstätigkeit nicht bloß in praktischer Arbeit, sondern auch in einer zielgerichteten Ausbildung in den vom Religionsunterricht umfassten Bereichen, liegt eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 vor. Daran ändert nichts, dass auch ein zweiter Bildungsweg über bestimmte Seminare eröffnet ist."
Andererseits lässt sich aus diesem Erkenntnis auch deutlich ableiten, dass Maßnahmen, die diesen Zwecken nicht dienen, sondern im Wesentlichen darauf ausgerichtet sind, den jungen Menschen in seinem (christlichen) Glauben zu bestärken und zu festigen, nicht als Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 angesehen werden können. Wäre nämlich bereits die Absolvierung der im genannten Beschwerdefall absolvierten Maßnahme dem Grunde nach einer Beurteilung als "Berufsausbildung" zugänglich, hätte sich der Gerichtshof nicht auf die (entgeltliche) Tätigkeit als Religionslehrer an Schulen beziehen und diese letztlich als entscheidendes Kriterium ansehen müssen.
Der Sohn des Bw absolviert ein Vorseminar bzw. "Noviziat" (gemeinschaftsinterne Formung als vorbereitendes Studium für das darauffolgende sechsjährige Universitätsstudium), welches ausschließlich von der hier in Rede stehenden Missionsgemeinschaft als unabdingbare Voraussetzung für das weitere Studium und die vorgesehene Priesterlaufbahn bestimmt wurde. Wie bereits erwähnt dient dieses Noviziat grundlegend und durchgehend zur Formung und Selbstfindung für den späteren Einsatz als Priester.
Der Bw konnte jedenfalls - wie bereits erwähnt - nicht nachweisen, dass es sich hiebei um eine gesetzlich verankerte Ausbildung mit einem Lehr- bzw. Stundenplan und abzulegenden Zwischen- und Abschlussprüfungen etc. handelt (siehe hiezu das Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom sowie die Vorsprachen des Bw).
Aufgrund der fehlenden Unterlagen und Nachweise etc. kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die gegenständliche Ausbildung geeignet ist, für die Teilnehmer eine strukturierte und den Ansprüchen eines Berufslebens entsprechende umfassende Ausbildung zu bieten bzw. die Voraussetzungen für ein Bestehen am Arbeitsmarkt zu schaffen.
Es steht für die nunmehr entscheidende Behörde daher fest, dass die vom Sohn des Bw absolvierte Vorbereitungszeit (Vorseminar, Formung, Selbstfindung etc.) im Wesentlichen der Festigung der Berufung zum Priester (Missionar) und einem Leben gemäß dieser Berufung dient und somit als erster Teil eines Lebens in der geistlichen Gemeinschaft gme anzusehen ist. Die im Rahmen dieser Ausbildung absolvierten Ausbildungsschritte dienen dem Leben in der und im Sinne der religiösen Gemeinschaft sowie der Eingliederung in diese, jedoch nicht der Erlernung eines künftig auszuübenden, die Selbsterhaltungsfähigkeit herbeiführenden Berufes.
Es liegt somit aufgrund vorstehender Ausführungen auch keine Berufsausbildung im Sinne der Bestimmungen des FLAG 1967 vor.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen und es war wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | Pro deo et fratribus Familie Mariens Ausbildung Berufsausbildung Haushaltszugehörigkeit Kostentragung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at