Kapitalertragsteuerpflicht zugeschätzter Gewinne
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2010/15/0103 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs. 2 EStG 1988 für den Zeitraum für den Zeitraum 2000 bis 2002 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Bei der Berufungswerberin (Bw), einer GmbH kam es im Rahmen einer Betriebsprüfung zur Zuschätzung von Umsätzen und Gewinnen. Für Zwecke der Erhebung der Kapitalertragsteuer wurden die zugeschätzten Gewinne und die darauf entfallende Umsatzsteuer als verdeckte Ausschüttung der Kapitalertragsteuer unterworfen.
In der dagegen erhobenen Berufung wandte sich die Bw nur gegen die Zuschätzung an sich und machte hinsichtlich der Kapitalertragsteuer keine weiteren Vorbringen.
Der UFS hat mit Berufungsentscheidung vom , RV/0217-G/07 bzw. RV/0218-G/07 diese Zuschätzung dem Grunde und der Höhe nach als rechtmäßig anerkannt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Nach § 93 Abs. 1 EStG wird bei inländischen Kapitalerträgen (Abs. 2) sowie bei im Inland bezogenen Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren (Abs. 3) die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer).
Zu den kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträgen im Sinne des § 93 Abs. 2 EStG zählen auch verdeckte Ausschüttungen im Sinne des § 8 Abs. 2 KStG, worunter alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber zu verstehen sind, die das Einkommen der Körperschaft mindern und ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben ().
Bei einer Kapitalgesellschaft festgestellte Mehrgewinne (im Verhältnis zu den in ihrem Rechnungswesen ausgewiesenen Ergebnissen) sind als den Gesellschaftern im Wege einer verdeckten Ausschüttung zugeflossen zu werten ( unter Verweis auf ), es sei denn, es wird der Nachweis für eine anderweitige Mittelverwendung erbracht.
Im Berufungsfall wurden solche Vorbringen nicht getätigt weshalb die Vorschreibung der Kapitalertragsteuer zu Recht erfolgte.
Die Heranziehung des zugeschätzten Gewinnes und der sich daraus ergebenden Umsatzsteuer entspricht dem Gedanken, dass die nicht erklärten Bruttoerlöse direkt den Gesellschaftern zu gute gekommen sind . Damit erfolgte auch die Berechnung der Höhe nach richtig.
Die Berufung war daher wie im Spruch ersichtlich abzuweisen.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 95 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at