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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 06.03.2012, RV/0869-G/11

Nachträgliche Trennung der Entgelte nach dem Wareneingang (hier: Gasthaus)

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Gasthaus, D., vertreten durch Köstenbauer Wirtschaftstreuhand KG, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, 8230 Hartberg, Stefan-Seedoch-Allee 14, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom betreffend nachträgliche Trennung der Entgelte gemäß § 18 Abs. 7 UStG 1994 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.), die ein Gasthaus betreibt, hat mit der Eingabe vom gemäß § 18 Abs. 7 UStG 1994 den Antrag gestellt, die Entgelte unter Berücksichtigung des Wareneinganges zu trennen, da nach Art und Umfang des Unternehmens eine Trennung der Entgelte nach Steuersätzen nicht zumutbar sei. Gemäß Abschnitt 113 des Durchführungserlasses werde die rechnerische Ermittlung der nicht begünstigten Umsätze auf Grund der Wareneingänge unter Heranziehung der tatsächlichen oder üblichen Aufschläge vorgenommen.

Dieser Antrag ist vom Finanzamt mit dem angefochtenen Bescheid mit folgender Begründung abgewiesen worden:

Gemäß § 18 Abs. 7 UStG 1994 könne das Finanzamt Unternehmern, denen nach Art und Umfang ihres Unternehmens eine Trennung der Entgelte nach Steuersätzen im Sinne des Abs. 2 Z 1, 2 und Abs. 3 leg. cit. nicht zumutbar sei, auf Antrag gestatten, dass sie die Entgelte nachträglich unter Berücksichtigung des Wareneinganges trennen. Das Finanzamt dürfe nur ein Verfahren zulassen, dessen steuerliches Ergebnis nicht wesentlich vom Ergebnis einer Aufzeichnung der Entgelte, getrennt nach Steuersätzen, abweiche.

Zwingende Voraussetzung für die Genehmigung einer erleichterten Trennung der Entgelte durch die Abgabenbehörde sei einerseits die Unzumutbarkeit einer ordnungsgemäßen Trennung der Entgelte, andererseits dass die genehmigte, abweichende Methode zu keinem wesentlich anderen Ergebnis führe, als eine getrennte Aufzeichnung der Entgelte nach Steuersätzen. Ein Verfahren, dessen steuerliches Ergebnis diesen Vorgaben grundsätzlich entspreche, stelle etwa eine Ermittlung der Umsätze auf Grund der Wareneingänge unter Heranziehung der im Betrieb tatsächlich verwendeten oder der üblichen Aufschläge dar.

Eine Trennung der Entgelte nach § 18 Abs. 7 UStG 1994 setze jedenfalls eine vorherige schriftliche Genehmigung durch das Finanzamt voraus.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könne eine ordnungsgemäße Trennung der Entgelte selbst dann zumutbar sein, wenn der Betrieb über keine entsprechenden maschinellen Einrichtungen verfüge, weil allein der Umstand, dass ein Betriebsinhaber mögliche Kontrolleinrichtungen ausgeschlossen hat, die Trennung der Entgelte nach Steuersätzen nicht unzumutbar mache ( betreffend einen Gastronomiebetrieb).

Es sei im Gastgewerbe branchenüblich, dass die Entgelte mit Hilfe von Losungslisten nach Steuersätzen getrennt werden, wenn keine mechanischen Hilfsmittel, wie zB eine Registrierkasse, vorhanden seien. Der dafür erforderliche organisatorische, personelle und zeitliche Aufwand sei zumutbar.

Das Fehlen einer Registrierkasse im Gasthaus führe daher nicht dazu, dass die Trennung der Entgelte nach Steuersätzen unzumutbar sei.

Nach Art und Umfang des gegenständlichen Unternehmens (voraussichtlicher Jahresumsatz im Eröffnungsjahr 2011: € 80.000,00) könne davon ausgegangen werden, dass die gesetzlich vorgeschriebene Trennung der Umsätze nach Steuersätzen jedenfalls zumutbar sei.

Die dagegen eingebrachte Berufung hat die Bw. wie folgt begründet:

Da sie Umsätze von rd. € 100.000,00/Jahr erziele, erfolge die Erfassung der Tageslosungen im Wege der Rückrechnung nach der Barbewegungsverordnung. Der Gesetzgeber habe in der bezeichneten Verordnung die Erfassung der Tageslosungen im Wege der "Rückrechnung" für jene Steuerpflichtigen als hinreichend angesehen, die Umsätze von weniger als € 150.000,00 erzielten. Die Führung eines Kassensystems sei gesetzlich nicht zwingend.

Vor diesem Hintergrund sei für sie nach Art und Umfang eine Trennung der Entgelte nach Steuersätzen nicht zumutbar. Die entsprechenden Einrichtungen, die eine Trennung der Entgelte möglich machten, fehlten. Im Betrieb stehe keine Registrierkasse zur Verfügung.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 18 Abs. 1 UStG 1994 ist der Unternehmer verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu führen.

Zufolge § 18 Abs. 7 UStG 1994 kann das Finanzamt Unternehmern, denen nach Art und Umfang ihres Unternehmens eine Trennung der Entgelte nach Steuersätzen im Sinne des Abs. 2 Z 1, 2 und Abs. 3 nicht zumutbar ist, auf Antrag gestatten, dass sie die Entgelte nachträglich unter Berücksichtigung des Wareneinganges trennen. Das Finanzamt darf nur ein Verfahren zulassen, dessen steuerliches Ergebnis nicht wesentlich von dem Ergebnis einer Aufzeichnung der Entgelte, getrennt nach Steuersätzen, abweicht.

Die Auffassung, dass eine Trennung der Entgelte in allen Fällen unzumutbar sei, in denen entsprechende maschinelle Einrichtungen fehlen, kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Auf welche Weise eine solche Trennung in zumutbarer Weise vorgenommen wird, ist für die vorliegende Beurteilung nicht von Bedeutung. Allein der Umstand, dass ein Betriebsinhaber mögliche Kontrolleinrichtungen ausgeschlossen hat, macht die Trennung der Entgelte nach Steuersätzen nicht unzumutbar (vgl. betreffend einen Gastronomiebetrieb).

Es ist im Gastgewerbe branchenüblich, dass die Entgelte mit Hilfe von Losungslisten nach Steuersätzen getrennt werden, wenn keine mechanischen Hilfsmittel wie zB eine Registrierkasse, vorhanden sind (vgl. die Gastronomiebetriebe betreffenden Berufungsentscheidungen: ; und ).

Unter Bedachtnahme auf die vorhin dargelegte Rechtslage konnte der Berufung aus nachstehenden Erwägungen kein Erfolg beschieden sein:

Die von der Bw. vertretene Auffassung, dass "ihr nach Art und Umfang eine Trennung der Entgelte nach Steuersätzen nicht zumutbar sei, da entsprechende Einrichtungen, die eine Trennung der Entgelte möglich machen, wie zB eine Registrierkasse, im Betrieb fehlen", kann, wie vom Verwaltungsgerichtshof im eingangs zitierten Erkenntnis festgestellt worden ist, dem Gesetz nicht entnommen werden.

Angesichts von 313 Öffnungstagen (52 Ruhetage; Öffnungszeiten täglich außer Montag - vgl. die Angaben der Bw. bezüglich der Öffnungszeiten in der online-Ausgabe der Kleinen Zeitung - Lokalsuche) ergibt sich, ausgehend von einem Jahresumsatz von € 100.000,00 ein durchschnittlicher Tagesumsatz von € 319,49.

Weshalb angesichts des doch niedrigen durchschnittlichen Tagesumsatzes eine Trennung der Entgelte nach Steuersätzen mit Hilfe von Losungslisten organisatorisch, personell und zeitlich unzumutbar sein sollte, wird von der Bw. nicht näher ausgeführt. In diesem Zusammenhang wird bemerkt, dass dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Jahresumsätze in Höhe von rd. € 73.000,00 und € 78.000,00 zugrunde liegen.

Selbst wenn die Bw. die Tageslosungen im Wege der Rückrechnung nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur vereinfachten Losungsermittlung bei Bareingängen und Barausgängen (Barbewegungs-VO), BGBl. II Nr. 441/2006, erfasst, ergibt sich auf Grund der Tatsache, dass sie sowohl Umsätze, die dem Normalsteuersatz, als auch Umsätze, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, erzielt, die umsatzsteuerrechtliche Notwendigkeit der Trennung der Entgelte. Die diesbezüglichen Aufzeichnungspflichten finden sich aber in der Bestimmung des § 18 UStG 1994, wobei im gegenständlichen Fall die für die Inanspruchnahme der im Abs. 7 leg. cit. vorgesehenen nachträglichen Trennung der Entgelte unter Berücksichtigung des Wareneinganges erforderliche Bewilligung vom Finanzamt aus den vorhin dargestellten Erwägungen zu Recht versagt worden ist.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Registrierkasse
Losungslisten
Tagesumsätze
Tageslosung
Gasthaus
Gastronomiebetrieb
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at