Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ1W vom 24.01.2013, ZRV/0290-Z1W/11

Keine Bewilligung der Aussetzung der Vollziehung, weil in der Hauptsache kein Rechtsbehelfsverfahren mehr offen war

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Dr. NN., vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom , Zl. zzz, betreffend Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , GZ.: zz1, des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt kam es gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf.), Herrn Bf., zu einer Nachforderung einer Zollschuld im Grunde des Art. 220 ZK.

Gleichzeitig setzte das Zollamt mit diesem Bescheid im Grunde des § 108 Abs. 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung im Betrag von € 1.550.248,10 fest.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. mit Eingabe vom den Rechtsbehelf der Berufung.

Über diese Berufung entschied das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. zz2. Das Zollamt änderte mit diesem Bescheid die Abgabenfestsetzung dahingehend, dass nunmehr Abgaben in der Höhe von insgesamt € 28.650.740,93 (€ 9.324.956,85 an Zoll, € 17.787.611,69 an Einfuhrumsatzsteuer und € 1.538.172,39 an Abgabenerhöhung) zu entrichten seien und wies im Übrigen die Berufung als unbegründet ab.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. mit Eingabe vom den Rechtsbehelf der Beschwerde.

Über diese Beschwerde entschied der Unabhängige Finanzsenat mit Berufungsentscheidungen vom , GZ. ZRV/0038-Z1W/12 (betreffend die Abgabenerhöhung) und vom , GZ. ZRV/0465-Z1W/10 (betreffend die Eingangsabgaben).

Gleichzeitig mit der o.a. Berufung vom stellte der Bf. den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß Art. 244 ZK.

Mit Vorhalt vom forderte das Zollamt den Bf. zur Sicherheitsleistung gemäß Art. 244 Abs. 3 ZK auf.

Der Bf. teilte daraufhin dem Zollamt mit Schreiben vom mit, auf Grund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse objektiv nicht in der Lage zu sein, eine entsprechende Sicherheitsleistung anbieten zu können.

Das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt wies mit Bescheid vom , Zl. zz3, den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß Art. 244 ZK iVm Art. 245 ZK und § 212a BAO ab. Dies vor allem mit der Begründung, dass das Zollamt keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung habe und dass der Bf. nicht dargelegt habe, wodurch ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Außerdem sei der Bf. der Aufforderung des Zollamtes zur Sicherheitsleistung nicht nachgekommen.

U.a. gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung vom . Der Bf. bestreitet darin die Rechtmäßigkeit der Abgabenvorschreibung. Hinsichtlich des in Art. 244 ZK normierten Tatbestandsmerkmal des "unersetzbaren Schadens" verweist er bloß auf die Höhe der Abgabenschuld. Mehr sei dazu nicht zu sagen.

Das Zollamt wies diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom .

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß Art. 243 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 302 vom , (Zollkodex - ZK) kann jede Person einen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der Zollbehörden auf dem Gebiete des Zollrechts einlegen, die sie unmittelbar und persönlich betreffen.

Art. 244 ZK in der Fassung der Berichtigung der deutschsprachigen Ausgabe ABlEG Nr. L 79 vom , lautet:

"Durch Einlegung des Rechtsbehelfs wird die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt.

Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.

Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert werden, wenn eine derartige Forderung aufgrund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte."

Nach Art. 245 ZK werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen. Es sind somit die nationalen Vorschriften im Verfahren über die Aussetzung nach Art. 244 ZK anzuwenden, soweit dem nicht gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen entgegenstehen. Eine spezielle nationale Regelung über das Verfahren bei der Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK wurde im ZollR-DG nicht ausdrücklich normiert. Es gelten daher nach § 2 Abs. 1 ZollR-DG die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften der BAO. Die Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK entspricht im Wesentlichen der nationalen Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO, sodass in Vollziehung des Art. 244 ZK die für diese nationale Bestimmung geltenden Verfahrensbestimmungen auch bei der Aussetzung der Vollziehung anzuwenden sind ().

Bei der Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK handelt es sich, wie bei der Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO um eine begünstigende Bestimmung. Der Abgabepflichtige hat daher aus eigener Überzeugung darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen ().

Wie bereits erwähnt, hat der Unabhängige Finanzsenat über die Beschwerde in der Hauptsache mit Berufungsentscheidungen vom bzw. vom entschieden. Zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorliegende Beschwerde im Aussetzungsverfahren war daher hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Abgabenschuld (Zollschuld und Abgabenerhöhung) kein Rechtsbehelf mehr anhängig.

In seinem Erkenntnis vom , Zl. 99/17/0437, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Zulässigkeit bzw. Notwendigkeit einer Entscheidung über einen Aussetzungsantrag nach Ergehen der Berufungsentscheidung in der Hauptsache nach der bis zur Novelle zur BAO BGBl. I Nr. 142/2000 geltenden Rechtslage unter Hinweis auf das Erkenntnis , ausgeführt, dass der Antragsteller durch eine rechtswidrige Abweisung des Aussetzungsantrages nicht nur um den Zahlungsaufschub und dessen Wirkungen, sondern auch um die Erstreckung der Entrichtungsfrist gemäß § 212a Abs. 7 und die damit verbundenen Auswirkungen auf den Säumniszuschlag gemäß (dem mittlerweile aufgehobenen) § 218 Abs. 4 BAO gebracht würde. Das Höchstgericht ist daher davon ausgegangen, dass auch nach Ergehen der Berufung über den Abgabenbescheid eine Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung gemäß § 212a BAO unter Prüfung der Frage der Aussichtslosigkeit der Berufung zu ergehen hätte.

Am hat der in der Begründung des zitierten Erkenntnisses genannte § 218 Abs. 4 BAO nicht mehr dem Rechtsbestand angehört.

§ 217 BAO in der nunmehr geltenden Fassung war gemäß § 323 Abs. 8 BAO in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2000 auf Abgaben, für die der Abgabenanspruch nach dem entstand, anzuwenden. Auf Abgaben, für die der Abgabenanspruch vor dem entstand, waren die §§ 212 Abs. 3 sowie 218 Abs. 2 und 6 BAO (jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000) weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten Zwei-Wochen-Fristen jeweils einen Monat betrugen.

Aus der Übergangsregel des § 323 Abs. 8 BAO in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2000 ergibt sich somit, dass im Beschwerdefall § 217 Abs. 4 lit. b BAO, dem zufolge nunmehr ein Säumniszuschlag für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten ist, als die Einbringung der Abgabe gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist, und der nach § 212a Abs. 4 BAO auch für das Berufungsverfahren betreffend die Abweisung des Aussetzungsantrags anzuwenden ist, anzuwenden war.

Daraus folgt, dass im vorliegenden Verfahren die in dem oben genannten Erkenntnis ins Treffen geführten Argumente nicht mehr zum Tragen kommen, wonach auch nach Ergehen der Berufungsentscheidung in der Abgabensache eine Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung gemäß Art. 244 ZK iVm § 212a BAO unter Prüfung der Frage der Aussichtslosigkeit der Berufung zu ergehen hätte (siehe auch ).

Die vom Bf. begehrte Bewilligung der Aussetzung kam daher alleine deshalb nicht in Betracht, weil es mittlerweile an einem noch unerledigten Rechtsbehelf in der Hauptsache mangelt.

Zu dem vom Bf. ins Spiel gebrachten Erkenntnis , wird ausgeführt:

Im Hinblick auf die Rechtswirkungen die sich sowohl aus dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß Art. 244 ZK iVm § 212a BAO als auch aus den im Aussetzungsverfahren erhobenen Rechtsmitteln ergeben, ist der Bf. insofern in seinen Rechten nicht verletzt worden, als die Intentionen des Verfassungsgerichtshofes und des Gesetzgebers auf einen faktischen und effizienten Rechtschutz während des Rechtsbehelfsverfahrens in der Abgabensache gewahrt wurden.

Der Unabhängige Finanzsenat teilt daher in jenen Fällen, in denen ein zeitgerechter Aussetzungsantrag vorliegt, die vom Verwaltungsgerichtshof in der Vergangenheit mehrfach ausgesprochene Ansicht, dass ab dem Zeitpunkt der Berufungserledigung eine Aussetzung der Einhebung nicht mehr zu bewilligen ist. Eine solche ist in diesen Fällen auch nach dem Normzweck (Effizienz des Rechtsschutzes) nicht erforderlich, da die Abweisung des Aussetzungsantrages hinsichtlich der säumnis- und vollstreckungshemmenden Wirkung zu keinem anderen Ergebnis führt wie die nachträgliche Bewilligung der Aussetzung der Einhebung samt dem gleichzeitig zu verfügenden Ablauf derselben.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 218 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 323 Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 4 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at