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Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat), UFSS vom 04.02.2005, FSRV/0045-S/03

Verspätete Abgabenentrichtung nach einer Selbstanzeige

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
FSRV/0045-S/03-RS1
Der Auftrag zur Entrichtung im Sinne der Abgabenvorschriften als Erfordernis zur strafbefreienden Wirkung einer Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG bedeutet, dass bereits fällige strafrelevante Selbstbemessungsabgaben, hinsichtlich derer keine bescheidmäßige Festsetzung erfolgt, grundsätzlich umgehend, soll heißen unverzüglich, zu entrichten sind. Eine Nachfrist zur Entrichtung ist nicht gegeben.

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer Finanzstrafsenat Salzburg 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR. Dr. Michael Schrattenecker sowie die Laienbeisitzer Dr. Helmut Renner und Ing. Franz Junger als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen B, vertreten durch die Uniconsult Wirtschaftstreuhand GesmbH, 5020 Salzburg, Innsbrucker Bundesstraße 71, wegen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs.2 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 2003/00005-001, nach der am in Anwesenheit des Verteidigers des Beschuldigten, MMag. Herbert Huber für die Fa. Uniconsult Wirtschaftstreuhand GesmbH, des Amtsbeauftragten HR Dr. Alfred Schmidt, sowie der Schriftführerin Ulrike Kranzinger, jedoch in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführten mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis vom , SNr 2003/00005-001, hat der Spruchsenat als Organ des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz nach in Abwesenheit des Beschuldigten, jedoch in Anwesenheit des auch im Berufungsverfahren eingeschrittenen Verteidigers durchgeführter Verhandlung B schuldig erkannt, er habe im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt [als abgabepflichtiger Unternehmer] vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen, [nämlich] durch Nichtabgabe derselben, betreffend die Monate Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 2001, Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, September 2002 eine Verkürzung von [Vorauszahlungen an] Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt (teilweise umgerechnet) € 15.151,31 [richtigerweise: € 15.107,52] (02-12/01 S 115.869,84 [richtigerweise S 115.267,--] + 01-09/02 € 6.730,72) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten.

Er habe hiedurch Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG begangen, weshalb über nach dem Strafsatz des § 33 Abs.5 [ergänze: iVm § 21 Abs.1 und 2] FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 2.600,-- und [gemäß § 20 FinStrG] für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen verhängt worden ist.

An Verfahrenskosten wurden dem Beschuldigten gemäß § 185 Abs.1 [lit.a] FinStrG pauschal € 260,-- vorgeschrieben.

Laut den der Entscheidung des Erstsenates zugrundegelegten Feststellungen betreibt der finanzstrafrechtlich unbescholtene B ein Unternehmen, welches Dienstleistungen der verschiedenster Art anbiete. B verfüge [laut den Angaben des Verteidigers] über kein Einkommen, habe eine Sorgepflicht und verdiene jährlich etwa netto € 10.000,--.

Anlässlich einer Nachschau am betreffend die Zeiträume Jänner 2001 bis Oktober 2002 sei festgestellt worden, dass diverse Umsatzsteuervoranmeldungen nicht eingereicht bzw. die Umsatzsteuerbeträge nicht gemeldet worden seien, was aufgrund der Prüfung zu einem steuerlichen Mehrergebnis von € 15.151,31 geführt habe. Vor Beginn der Amtshandlung habe B Selbstanzeige erstattet. Mit Buchungsmitteilungen vom , welche der Steuerberatungskanzlei am zugestellt worden seien, wären die bis dahin nicht entrichteten Abgaben bekannt gegeben worden. Die Weiterleitung dieser Buchungsmitteilungen an B sei am erfolgt. Da sich der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden hätte, habe die Hausbank die notwendigen Mittel erst am zur Bezahlung der verkürzten Abgaben freigegeben, weshalb es an der Rechtzeitigkeit der Entrichtung als notwendige Voraussetzung zur Erzielung einer Straffreiheit aufgrund der Selbstanzeige gemangelt habe.

Bei der Strafausmessung nach der Bestimmung des § 33 Abs.5 FinStrG wären zu berücksichtigen als mildernd die [finanzstrafrechtliche] Unbescholtenheit des Beschuldigten, die volle Schadensgutmachung, die wirtschaftlich schwierige Lage im inkriminierten Zeitraum, sein Tatsachengeständnis, sowie die wenngleich nicht strafbefreiende Selbstanzeige, als erschwerend kein Umstand, weshalb eine Geldstrafe von € 2.000,-- tat- und schuldangemessen sei.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom , wobei im Wesentlichen eine materielle Rechtswidrigkeit und die Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet und wie folgt vorgebracht wurde:

Vor Beginn der Umsatzsteuernachschau am habe er offen gelegt, dass er für den Zeitraum Jänner 2001 bis Oktober 2002 keine Voranmeldungen abgegeben und die entstandenen Umsatzsteuerzahllasten nicht abgeführt [besser: entrichtet] habe. Er habe sich umgehend um die Schadensgutmachung bemüht, aufgrund der Feiertage zum Jahreswechsel und der [ergänze offenbar: erforderlichen] Bemühungen um die Finanzierung durch die Bank sei die Zahlung der ausständigen Beträge erst am erfolgt. Es sei ihm klar, dass der Überweisungszeitpunkt seine eigene Sphäre betreffe. Im Gesetz sei aber kein ausdrücklicher Zeitraum genannt. In der vergleichbaren Bestimmung des § 167 Strafgesetzbuch (StGB) werde Wert darauf gelegt, dass ei Bemühen des Beschuldigten um die vollständige Schadensgutmachung zum Ausdruck komme. So gesehen sei eine Entrichtung ohne Verzug gegeben.

Der Spruchsenat habe in seiner Entscheidungsbegründung eine Geldstrafe von € 2.000,-- für tat- und schuldangemessen gehalten, über den Beschuldigten jedoch eine solche von € 2.600,-- verhängt.

Es werde daher - so die ergänzenden Ausführungen des Verteidigers in der Berufungsverhandlung - die Einstellung des gegenständlichen Finanzstrafverfahrens, in eventu eine Herabsetzung der Geldstrafe beantragt, wobei deutlicher auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten einzugehen wäre.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist anzumerken, dass die vom Beschuldigten kritisierte Differenz zwischen dem laut schriftlicher Entscheidungsbegründung als angemessen erachteten Betrages von € 2.000,-- (Seite 4, 2. Absatz) und dem in den diesbezüglichen anderen Textstellen genannten Betrag von € 2.600,-- offenbar lediglich einem Schreibfehler, nicht aber einem argumentativen Unterschied zwischen Spruch und Begründung der Entscheidung zuzurechnen ist.

Im Übrigen hat die bei einer mündlichen Berufungsverhandlung erfolgte Verkündung der Berufungsentscheidung die Wirkung seiner Erlassung. Für die Frage, ob und mit welchem Inhalt ein mündlicher Bescheid erlassen wurde, ist daher nicht die schriftliche Bescheidausfertigung, sondern jene Urkunde (die Niederschrift)entscheidend, die über den Bescheidinhalt und die Tatsache der Verkündung angefertigt wurde (vgl. [hier gemäß § 62 Abs 2 AVG]; [hier und folgende Erkenntnisse zu mündlichen Berufungsverhandlungen vor dem UVS]; ; ; - ZfVB 1998/590; - ZfVB 2000/1910; - ÖStZB 2003/702 ([zu einer Berufungsentscheidung der FLD f OÖ als damalige Finanzstrafbehörde II. Instanz] ).

Mit anderen Worten: Entscheidend ist im gegenständlichen Fall hinsichtlich der Frage, welche Geldstrafe über den Beschuldigten durch den Spruchsenat auferlegt wurde, der Inhalt des diesbezüglichen Verhandlungsprotokolles, in welchem aber unbestritten von einer Geldstrafe in Höhe von € 2.600,-- die Rede ist. Dieser Betrag stimmt auch mit dem Spruch der schriftlichen Ausfertigung überein. Es ist nur logisch, dass der Erstsenat in seiner Begründung auch seinen Bescheidspruch erläutern wollte und nicht sinnloserweise eine fiktive Strafsanktion von € 2.000,-- stützen wollte, woraus sich für den Berufungssenat im Ergebnis zwingend der Schluss ergibt, dass die im Begründungsteil der schriftlichen Ausfertigung angeführte Zahl lediglich das Resultat eines nicht weiter beachtlichen bloßen Schreibfehlers darstellt.

Zur Sache selbst ist den vorgelegten Akten folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Der seit 1987 selbständig unternehmerische B hat nach diversen Betätigungen wie einer Vermietung von Videogeräten, Elektroinstallationen der einfachen Art, Betrieb eines Solariums offenbar eine für ihn lukrative Marktnische in Form von Auf- und Abbauten von Messeeinrichtungen gefunden (siehe Veranlagungsakt StNr. 750/3492, FA Salzburg-Stadt, Dauerakt sowie Kontrollmaterial Veranlagung 1999).

Erwirtschaftete er daraus für 1999 noch einen Verlust in Höhe von S 26.529,-- (eigene Einkommensteuererklärung vom für 1999), ergab sich für das Wirtschaftsjahr 2000 bereits ein Gewinn von S 383.730,-- (eigene Einkommensteuererklärung vom für 2000).

Umsatzsteuervorauszahlungen wurden nicht entrichtet, ebenso wurden keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht, sodass in den Umsatzsteuerjahreserklärungen für 1999 bzw. 2000 eine während der Jahre rechtswidrigerweise nicht entrichtete Umsatzsteuerschuld von S 10.238,-- bzw. S 94.428,-- auszuweisen war (eigene diesbezügliche Erklärungen vom und ).

Finanzstrafrechtliche Konsequenzen wurden daraus vom Finanzamt Salzburg-Stadt nicht gezogen, obwohl unter dem Gesichtspunkt einer Bewertung der Umsatzsteuerjahreserklärungen als Selbstanzeigen im Sinne des § 29 FinStrG die Umsatzsteuerschuld für das Jahr 2000 mit einem Betrag von S 89.733,-- erst am , also verspätet entrichtet worden ist.

§ 21 des UStG 1994 in der damals geltenden Fassung des BGBl I 1999/106 bzw. BGBl I 2001/59 führt aber hinsichtlich der diesbezüglichen unternehmerischen Pflichten aus:

§ 21. (1) Der Unternehmer hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuß unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Die Vorauszahlung und der Überschuß sind Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung. Ein vorangemeldeter Überschuß ist gutzuschreiben, sofern nicht Abs. 3 zur Anwendung gelangt. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, zurück.

Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung vorsehen, daß in bestimmten Fällen die Verpflichtung zur Einreichung einer Voranmeldung entfällt, sofern der Unternehmer seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Unternehmer, die danach für einen Voranmeldungszeitraum keine Voranmeldung einzureichen haben, sind verpflichtet, für diesen Voranmeldungszeitraum unter Verwendung des amtlichen Vordruckes für Voranmeldungen eine Aufstellung der Besteuerungsgrundlagen anzufertigen, es sei denn, es ergibt sich für diesen Voranmeldungszeitraum weder eine Vorauszahlung noch ein Überschuß.

Von den Voranmeldungen sind Durchschriften (Zweitschriften) anzufertigen. Die Durchschriften der Voranmeldungen sowie die Aufstellungen der Besteuerungsgrundlagen gehören zu den Aufzeichnungen im Sinne des § 18 Abs. 1.

(1a) [ .... ]

(2) Für Unternehmer, deren Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im vorangegangenen Kalenderjahr 300 000 S [22.000 €] nicht überstiegen haben, ist das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum; der Unternehmer kann jedoch durch fristgerechte Abgabe einer Voranmeldung für den ersten Kalendermonat eines Veranlagungszeitraumes mit Wirkung für den ganzen Veranlagungszeitraum den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen.

(3) [ ..... ]

(4) Der Unternehmer wird nach Ablauf des Kalenderjahres zur Steuer veranlagt. Enden mehrere Veranlagungszeiträume in einem Kalenderjahr (§ 20 Abs. 1 und 3), so sind diese zusammenzufassen. Der Unternehmer hat für das abgelaufene Kalenderjahr eine Steuererklärung abzugeben, die alle in diesem Kalenderjahr endenden Veranlagungszeiträume zu umfassen hat.

(5) Durch eine Nachforderung auf Grund der Veranlagung wird keine von Abs. 1 und 3 abweichende Fälligkeit begründet.

(6) Ein Kleinunternehmer (§ 6 Abs. 1 Z 27), dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum 100 000 S [7.500 €] nicht übersteigen und der für den Veranlagungszeitraum keine Steuer zu entrichten hat, ist von der Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung befreit. Die Durchführung einer Veranlagung ist nicht erforderlich. Bei der Umsatzgrenze bleiben die Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen außer Ansatz.

[ ..... ]

Auch hinsichtlich der folgenden Voranmeldungszeiträume hat B wiederum - mit Ausnahme der Monate Jänner 2001 und Oktober 2002, welchen entsprechende Überschüsse an Vorsteuern zuzuordnen waren (siehe unten) - seinen diesbezüglichen umsatzsteuerrechtlichen Pflichten nur unzulänglich entsprochen:

Betreffend Jänner 2001 weist die am dem Erhebungsorgan übergebene Umsatzsteuervoranmeldung ein Umsatzsteuerguthaben von S 107,-- aus (Veranlagungsakt, Aktenteil "Allgemeiner Schriftverkehr").

Betreffend Februar 2001 wäre die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von S 11.719,-- bis zum zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung der Zahllast bzw. die Einreichung einer diesbezüglichen Voranmeldung bis zum Ablauf des genannten Tages ist aber nicht erfolgt. Erst zu Beginn einer Nachschau am wurde vom steuerlichen Vertreter mündlich Selbstanzeige dahingehend erstattet, dass B bisher diesbezüglich keine Umsatzsteuerzahllast geleistet und keine Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht hatte und eine entsprechende Voranmeldung übergeben, in welcher die obgenannte Zahllast berechnet worden war (Arbeitsbogen des FA Salzburg-Stadt zu ABNr. 301028/02 sowie Veranlagungsakt, Aktenteil "Allgemeiner Schriftverkehr"). Die Voranmeldung wurde am verbucht. Obwohl keine entsprechende Zahlungserleichterung gewährt worden war, erfolgte die Entrichtung der Zahllast - mit Ausnahme der anzurechnenden Guthaben aus den Voranmeldungen für Jänner 2001 in Höhe von S 107,-- und für Oktober 2002 in Höhe von € 36,05 (umgerechnet S 496,05) - erst mittels Saldozahlung am (siehe Buchungsabfrage vom ).

Betreffend März 2001 wäre die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von S 10.500,-- bis zum zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung der Zahllast bzw. die Einreichung einer diesbezüglichen Voranmeldung bis zum Ablauf des genannten Tages ist aber nicht erfolgt. Erst zu Beginn einer Nachschau am wurde vom steuerlichen Vertreter mündlich Selbstanzeige dahingehend erstattet, dass B bisher diesbezüglich keine Umsatzsteuerzahllast geleistet und keine Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht hatte und eine entsprechende Voranmeldung übergeben, in welcher die obgenannte Zahllast berechnet worden war (Arbeitsbogen des FA Salzburg-Stadt zu ABNr. 301028/02 sowie Veranlagungsakt, Aktenteil "Allgemeiner Schriftverkehr"). Die Voranmeldung wurde am verbucht. Obwohl keine entsprechende Zahlungserleichterung gewährt worden war, erfolgte die Entrichtung der Zahllast erst mittels Saldozahlung am (siehe Buchungsabfrage vom ).

Betreffend April 2001 wäre die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von S 9.944,-- bis zum zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung der Zahllast bzw. die Einreichung einer diesbezüglichen Voranmeldung bis zum Ablauf des genannten Tages ist aber nicht erfolgt. Erst zu Beginn einer Nachschau am wurde vom steuerlichen Vertreter mündlich Selbstanzeige dahingehend erstattet, dass B bisher diesbezüglich keine Umsatzsteuerzahllast geleistet und keine Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht hatte und eine entsprechende Voranmeldung übergeben, in welcher die obgenannte Zahllast berechnet worden war (Arbeitsbogen des FA Salzburg-Stadt zu ABNr. 301028/02 sowie Veranlagungsakt, Aktenteil "Allgemeiner Schriftverkehr"). Die Voranmeldung wurde am verbucht. Obwohl keine entsprechende Zahlungserleichterung gewährt worden war, erfolgte die Entrichtung der Zahllast erst mittels Saldozahlung am (siehe Buchungsabfrage vom ).

Betreffend Mai 2001 wäre die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von S 9.800,-- bis zum zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung der Zahllast bzw. die Einreichung einer diesbezüglichen Voranmeldung bis zum Ablauf des genannten Tages ist aber nicht erfolgt. Erst zu Beginn einer Nachschau am wurde vom steuerlichen Vertreter mündlich Selbstanzeige dahingehend erstattet, dass B bisher diesbezüglich keine Umsatzsteuerzahllast geleistet und keine Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht hatte und eine entsprechende Voranmeldung übergeben, in welcher die obgenannte Zahllast berechnet worden war (Arbeitsbogen des FA Salzburg-Stadt zu ABNr. 301028/02 sowie Veranlagungsakt, Aktenteil "Allgemeiner Schriftverkehr"). Die Voranmeldung wurde am verbucht. Obwohl keine entsprechende Zahlungserleichterung gewährt worden war, erfolgte die Entrichtung der Zahllast erst mittels Saldozahlung am (siehe Buchungsabfrage vom ).

Betreffend Juni 2001 wäre die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von S 10.853,-- bis zum zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung der Zahllast bzw. die Einreichung einer diesbezüglichen Voranmeldung bis zum Ablauf des genannten Tages ist aber nicht erfolgt. Erst zu Beginn einer Nachschau am wurde vom steuerlichen Vertreter mündlich Selbstanzeige dahingehend erstattet, dass B bisher diesbezüglich keine Umsatzsteuerzahllast geleistet und keine Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht hatte und eine entsprechende Voranmeldung übergeben, in welcher die obgenannte Zahllast berechnet worden war (Arbeitsbogen des FA Salzburg-Stadt zu ABNr. 301028/02 sowie Veranlagungsakt, Aktenteil "Allgemeiner Schriftverkehr"). Die Voranmeldung wurde am verbucht. Obwohl keine entsprechende Zahlungserleichterung gewährt worden war, erfolgte die Entrichtung der Zahllast erst mittels Saldozahlung am (siehe Buchungsabfrage vom ).

Betreffend Juli 2001 wäre die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von S 10.500,-- bis zum zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung der Zahllast bzw. die Einreichung einer diesbezüglichen Voranmeldung bis zum Ablauf des genannten Tages ist aber nicht erfolgt. Erst zu Beginn einer Nachschau am wurde vom steuerlichen Vertreter mündlich Selbstanzeige dahingehend erstattet, dass B bisher diesbezüglich keine Umsatzsteuerzahllast geleistet und keine Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht hatte und eine entsprechende Voranmeldung übergeben, in welcher die obgenannte Zahllast berechnet worden war (Arbeitsbogen des FA Salzburg-Stadt zu ABNr. 301028/02 sowie Veranlagungsakt, Aktenteil "Allgemeiner Schriftverkehr"). Die Voranmeldung wurde am verbucht. Obwohl keine entsprechende Zahlungserleichterung gewährt worden war, erfolgte die Entrichtung der Zahllast erst mittels Saldozahlung am (siehe Buchungsabfrage vom ).

Betreffend August 2001 wäre die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von S 9.973,-- bis zum zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung der Zahllast bzw. die Einreichung einer diesbezüglichen Voranmeldung bis zum Ablauf des genannten Tages ist aber nicht erfolgt. Erst zu Beginn einer Nachschau am wurde vom steuerlichen Vertreter mündlich Selbstanzeige dahingehend erstattet, dass B bisher diesbezüglich keine Umsatzsteuerzahllast geleistet und keine Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht hatte und eine entsprechende Voranmeldung übergeben, in welcher die obgenannte Zahllast berechnet worden war (Arbeitsbogen des FA Salzburg-Stadt zu ABNr. 301028/02 sowie Veranlagungsakt, Aktenteil "Allgemeiner Schriftverkehr"). Die Voranmeldung wurde am verbucht. Obwohl keine entsprechende Zahlungserleichterung gewährt worden war, erfolgte die Entrichtung der Zahllast erst mittels Saldozahlung am (siehe Buchungsabfrage vom ).

Betreffend September 2001 wäre die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von S 7.054,-- bis zum zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung der Zahllast bzw. die Einreichung einer diesbezüglichen Voranmeldung bis zum Ablauf des genannten Tages ist aber nicht erfolgt. Erst zu Beginn einer Nachschau am wurde vom steuerlichen Vertreter mündlich Selbstanzeige dahingehend erstattet, dass B bisher diesbezüglich keine Umsatzsteuerzahllast geleistet und keine Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht hatte und eine entsprechende Voranmeldung übergeben, in welcher die obgenannte Zahllast berechnet worden war (Arbeitsbogen des FA Salzburg-Stadt zu ABNr. 301028/02 sowie Veranlagungsakt, Aktenteil "Allgemeiner Schriftverkehr"). Die Voranmeldung wurde am verbucht. Obwohl keine entsprechende Zahlungserleichterung gewährt worden war, erfolgte die Entrichtung der Zahllast erst mittels Saldozahlung am (siehe Buchungsabfrage vom ).

Betreffend Oktober 2001 wäre die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von S 11.900,-- bis zum zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung der Zahllast bzw. die Einreichung einer diesbezüglichen Voranmeldung bis zum Ablauf des genannten Tages ist aber nicht erfolgt. Erst zu Beginn einer Nachschau am wurde vom steuerlichen Vertreter mündlich Selbstanzeige dahingehend erstattet, dass B bisher diesbezüglich keine Umsatzsteuerzahllast geleistet und keine Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht hatte und eine entsprechende Voranmeldung übergeben, in welcher die obgenannte Zahllast berechnet worden war (Arbeitsbogen des FA Salzburg-Stadt zu ABNr. 301028/02 sowie Veranlagungsakt, Aktenteil "Allgemeiner Schriftverkehr"). Die Voranmeldung wurde am verbucht. Obwohl keine entsprechende Zahlungserleichterung gewährt worden war, erfolgte die Entrichtung der Zahllast erst mittels Saldozahlung am (siehe Buchungsabfrage vom ).

Betreffend November 2001 wäre die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von S 11.573,-- bis zum zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung der Zahllast bzw. die Einreichung einer diesbezüglichen Voranmeldung bis zum Ablauf des genannten Tages ist aber nicht erfolgt. Erst zu Beginn einer Nachschau am wurde vom steuerlichen Vertreter mündlich Selbstanzeige dahingehend erstattet, dass B bisher diesbezüglich keine Umsatzsteuerzahllast geleistet und keine Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht hatte und eine entsprechende Voranmeldung übergeben, in welcher die obgenannte Zahllast berechnet worden war (Arbeitsbogen des FA Salzburg-Stadt zu ABNr. 301028/02 sowie Veranlagungsakt, Aktenteil "Allgemeiner Schriftverkehr"). Die Voranmeldung wurde am verbucht. Obwohl keine entsprechende Zahlungserleichterung gewährt worden war, erfolgte die Entrichtung der Zahllast erst mittels Saldozahlung am (siehe Buchungsabfrage vom ).

Betreffend Dezember 2001 wäre die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von S 12.054,-- bis zum zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung der Zahllast bzw. die Einreichung einer diesbezüglichen Voranmeldung bis zum Ablauf des genannten Tages ist aber nicht erfolgt. Erst zu Beginn einer Nachschau am wurde vom steuerlichen Vertreter mündlich Selbstanzeige dahingehend erstattet, dass B bisher diesbezüglich keine Umsatzsteuerzahllast geleistet und keine Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht hatte und eine entsprechende Voranmeldung übergeben, in welcher die obgenannte Zahllast berechnet worden war (Arbeitsbogen des FA Salzburg-Stadt zu ABNr. 301028/02 sowie Veranlagungsakt, Aktenteil "Allgemeiner Schriftverkehr"). Die Voranmeldung wurde am verbucht. Obwohl keine entsprechende Zahlungserleichterung gewährt worden war, erfolgte die Entrichtung der Zahllast erst mittels Saldozahlung am (siehe Buchungsabfrage vom ).

Betreffend Jänner 2002 wäre die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 655,18 bis zum zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung der Zahllast bzw. die Einreichung einer diesbezüglichen Voranmeldung bis zum Ablauf des genannten Tages ist aber nicht erfolgt. Erst zu Beginn einer Nachschau am wurde vom steuerlichen Vertreter mündlich Selbstanzeige dahingehend erstattet, dass B bisher diesbezüglich keine Umsatzsteuerzahllast geleistet und keine Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht hatte und eine entsprechende Voranmeldung übergeben, in welcher die obgenannte Zahllast berechnet worden war (Arbeitsbogen des FA Salzburg-Stadt zu ABNr. 301028/02 sowie Veranlagungsakt, Aktenteil "Allgemeiner Schriftverkehr"). Die Voranmeldung wurde am verbucht. Obwohl keine entsprechende Zahlungserleichterung gewährt worden war, erfolgte die Entrichtung der Zahllast erst mittels Saldozahlung am (siehe Buchungsabfrage vom ).

Betreffend Februar 2002 wäre die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 769,55 bis zum zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung der Zahllast bzw. die Einreichung einer diesbezüglichen Voranmeldung bis zum Ablauf des genannten Tages ist aber nicht erfolgt. Erst zu Beginn einer Nachschau am wurde vom steuerlichen Vertreter mündlich Selbstanzeige dahingehend erstattet, dass B bisher diesbezüglich keine Umsatzsteuerzahllast geleistet und keine Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht hatte und eine entsprechende Voranmeldung übergeben, in welcher die obgenannte Zahllast berechnet worden war (Arbeitsbogen des FA Salzburg-Stadt zu ABNr. 301028/02 sowie Veranlagungsakt, Aktenteil "Allgemeiner Schriftverkehr"). Die Voranmeldung wurde am verbucht. Obwohl keine entsprechende Zahlungserleichterung gewährt worden war, erfolgte die Entrichtung der Zahllast erst mittels Saldozahlung am (siehe Buchungsabfrage vom ).

Betreffend März 2002 wäre die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 895,29 bis zum zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung der Zahllast bzw. die Einreichung einer diesbezüglichen Voranmeldung bis zum Ablauf des genannten Tages ist aber nicht erfolgt. Erst zu Beginn einer Nachschau am wurde vom steuerlichen Vertreter mündlich Selbstanzeige dahingehend erstattet, dass B bisher diesbezüglich keine Umsatzsteuerzahllast geleistet und keine Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht hatte und eine entsprechende Voranmeldung übergeben, in welcher die obgenannte Zahllast berechnet worden war (Arbeitsbogen des FA Salzburg-Stadt zu ABNr. 301028/02 sowie Veranlagungsakt, Aktenteil "Allgemeiner Schriftverkehr"). Die Voranmeldung wurde am verbucht. Obwohl keine entsprechende Zahlungserleichterung gewährt worden war, erfolgte die Entrichtung der Zahllast erst mittels Saldozahlung am (siehe Buchungsabfrage vom ).

Betreffend April 2002 wäre die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 677,28 bis zum zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung der Zahllast bzw. die Einreichung einer diesbezüglichen Voranmeldung bis zum Ablauf des genannten Tages ist aber nicht erfolgt. Erst zu Beginn einer Nachschau am wurde vom steuerlichen Vertreter mündlich Selbstanzeige dahingehend erstattet, dass B bisher diesbezüglich keine Umsatzsteuerzahllast geleistet und keine Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht hatte und eine entsprechende Voranmeldung übergeben, in welcher die obgenannte Zahllast berechnet worden war (Arbeitsbogen des FA Salzburg-Stadt zu ABNr. 301028/02 sowie Veranlagungsakt, Aktenteil "Allgemeiner Schriftverkehr"). Die Voranmeldung wurde am verbucht. Obwohl keine entsprechende Zahlungserleichterung gewährt worden war, erfolgte die Entrichtung der Zahllast erst mittels Saldozahlung am (siehe Buchungsabfrage vom ).

Betreffend Mai 2002 wäre die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 809,41 bis zum zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung der Zahllast bzw. die Einreichung einer diesbezüglichen Voranmeldung bis zum Ablauf des genannten Tages ist aber nicht erfolgt. Erst zu Beginn einer Nachschau am wurde vom steuerlichen Vertreter mündlich Selbstanzeige dahingehend erstattet, dass B bisher diesbezüglich keine Umsatzsteuerzahllast geleistet und keine Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht hatte und eine entsprechende Voranmeldung übergeben, in welcher die obgenannte Zahllast berechnet worden war (Arbeitsbogen des FA Salzburg-Stadt zu ABNr. 301028/02 sowie Veranlagungsakt, Aktenteil "Allgemeiner Schriftverkehr"). Die Voranmeldung wurde am verbucht. Obwohl keine entsprechende Zahlungserleichterung gewährt worden war, erfolgte die Entrichtung der Zahllast erst mittels Saldozahlung am (siehe Buchungsabfrage vom ).

Betreffend Juni 2002 wäre die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 764,80 bis zum zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung der Zahllast bzw. die Einreichung einer diesbezüglichen Voranmeldung bis zum Ablauf des genannten Tages ist aber nicht erfolgt. Erst zu Beginn einer Nachschau am wurde vom steuerlichen Vertreter mündlich Selbstanzeige dahingehend erstattet, dass B bisher diesbezüglich keine Umsatzsteuerzahllast geleistet und keine Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht hatte und eine entsprechende Voranmeldung übergeben, in welcher die obgenannte Zahllast berechnet worden war (Arbeitsbogen des FA Salzburg-Stadt zu ABNr. 301028/02 sowie Veranlagungsakt, Aktenteil "Allgemeiner Schriftverkehr"). Die Voranmeldung wurde am verbucht. Obwohl keine entsprechende Zahlungserleichterung gewährt worden war, erfolgte die Entrichtung der Zahllast erst mittels Saldozahlung am (siehe Buchungsabfrage vom ).

Betreffend Juli 2002 wäre die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 806,93 bis zum zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung der Zahllast bzw. die Einreichung einer diesbezüglichen Voranmeldung bis zum Ablauf des genannten Tages ist aber nicht erfolgt. Erst zu Beginn einer Nachschau am wurde vom steuerlichen Vertreter mündlich Selbstanzeige dahingehend erstattet, dass B bisher diesbezüglich keine Umsatzsteuerzahllast geleistet und keine Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht hatte und eine entsprechende Voranmeldung übergeben, in welcher die obgenannte Zahllast berechnet worden war (Arbeitsbogen des FA Salzburg-Stadt zu ABNr. 301028/02 sowie Veranlagungsakt, Aktenteil "Allgemeiner Schriftverkehr"). Die Voranmeldung wurde am verbucht. Obwohl keine entsprechende Zahlungserleichterung gewährt worden war, erfolgte die Entrichtung der Zahllast erst mittels Saldozahlung am (siehe Buchungsabfrage vom ).

Betreffend August 2002 wäre die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 872,14 bis zum zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung der Zahllast bzw. die Einreichung einer diesbezüglichen Voranmeldung bis zum Ablauf des genannten Tages ist aber nicht erfolgt. Erst zu Beginn einer Nachschau am wurde vom steuerlichen Vertreter mündlich Selbstanzeige dahingehend erstattet, dass B bisher diesbezüglich keine Umsatzsteuerzahllast geleistet und keine Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht hatte und eine entsprechende Voranmeldung übergeben, in welcher die obgenannte Zahllast berechnet worden war (Arbeitsbogen des FA Salzburg-Stadt zu ABNr. 301028/02 sowie Veranlagungsakt, Aktenteil "Allgemeiner Schriftverkehr"). Die Voranmeldung wurde am verbucht. Obwohl keine entsprechende Zahlungserleichterung gewährt worden war, erfolgte die Entrichtung der Zahllast erst mittels Saldozahlung am (siehe Buchungsabfrage vom ).

Betreffend September 2002 wäre die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 480,14 bis zum zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung der Zahllast bzw. die Einreichung einer diesbezüglichen Voranmeldung bis zum Ablauf des genannten Tages ist aber nicht erfolgt. Erst zu Beginn einer Nachschau am wurde vom steuerlichen Vertreter mündlich Selbstanzeige dahingehend erstattet, dass B bisher diesbezüglich keine Umsatzsteuerzahllast geleistet und keine Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht hatte und eine entsprechende Voranmeldung übergeben, in welcher die obgenannte Zahllast berechnet worden war (Arbeitsbogen des FA Salzburg-Stadt zu ABNr. 301028/02 sowie Veranlagungsakt, Aktenteil "Allgemeiner Schriftverkehr"). Die Voranmeldung wurde am verbucht. Obwohl keine entsprechende Zahlungserleichterung gewährt worden war, erfolgte die Entrichtung der Zahllast erst mittels Saldozahlung am (siehe Buchungsabfrage vom ).

Betreffend Oktober 2002 weist die am dem Erhebungsorgan übergebene Umsatzsteuervoranmeldung ein Umsatzsteuerguthaben von € 36,05 aus (Veranlagungsakt, Aktenteil "Allgemeiner Schriftverkehr").

Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein erfahrener Unternehmer wie B sich im strafrelevanten Zeitraum in Kenntnis seiner grundsätzlichen umsatzsteuerrechtlichen Verpflichtungen wie derjenigen, bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt die diesbezüglichen Umsatzsteuervorauszahlungen zu entrichten bzw. im Falle der Nichtentrichtung die entsprechenden Voranmeldungen beim Finanzamt einzureichen, befunden hat, zumal - siehe die von einer Steuerberatungskanzlei erstellten Abgabenerklärungen für 1999 vom - er sich auch der Dienste eines Wirtschaftstreuhänders bedienen konnte. Dennoch hat er offenkundig die Entrichtung der Vorauszahlungen bzw. die Einreichung der Voranmeldungen unterlassen mit dem Plan, einen rechtswidrigen Kredit von der Republik Österreich zu erzwingen. B hat daher eine absichtliche Vorgangsweise zu verantworten.

Diese Feststellung steht auch mit dem Umstand in Übereinstimmung, dass der Beschuldigte selbst im Finanzstrafverfahren keine Veranlassung gesehen hat, den tatbildmäßigen Vorwurf einer wissentlichen bzw. zumindest bedingt vorsätzlichen Handlungsweise zu bestreiten.

Gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich aber derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist gemäß § 33 Abs.3 lit.b leg.cit. eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier: Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet werden.

B hat daher Vorauszahlungen an Umsatzsteuern betreffend die Voranmeldungszeiträume Februar 2001 bis September 2002 gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von S 115.870,-- und € 6.730,72 hinterzogen.

Der Beschuldigte behauptet nun, seiner am erstatteten Selbstanzeige käme ob einem ernsthaften Bemühen im Sinne des § 167 StGB ohne Verzug erfolgten Entrichtung eine strafaufhebende Wirkung zu.

§ 167 StGB in der aktuellen Fassung lautet:

(1) Die Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung, Datenbeschädigung, Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems, Diebstahles, Entziehung von Energie, Veruntreuung, Unterschlagung, dauernder Sachentziehung, Eingriffs in fremdes Jagd- oder Fischereirecht, Entwendung, Betrugs, betrügerischen Datenverarbeitungsmißbrauchs, Erschleichung einer Leistung, Notbetrugs, Untreue, Geschenkannahme durch Machthaber, Förderungsmißbrauchs, Wuchers, betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers, grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen, Vollstreckungsvereitelung und Hehlerei wird durch tätige Reue aufgehoben.

(2) Dem Täter kommt tätige Reue zustatten, wenn er, bevor die Behörde (§ 151 Abs.3) von seinem Verschulden erfahren hat, wenngleich auf Andringen des Verletzten, so doch ohne hiezu gezwungen zu sein,

1. den ganzen aus seiner Tat entstandenen Schaden gutmacht oder

2. sich vertraglich verpflichtet, dem Verletzten binnen einer bestimmten Zeit solche Schadensgutmachung zu leisten. In letzterem Fall lebt die Strafbarkeit wieder auf, wenn der Täter seine Verpflichtung nicht einhält.

3) Der Täter ist auch nicht zu bestrafen, wenn er den ganzen aus seiner Tat entstandenen Schaden im Zug einer Selbstanzeige, die der Behörde (§ 151 Abs.3) sein Verschulden offenbart, durch Erlag bei dieser Behörde gutmacht.

(4) Der Täter, der sich um die Schadensgutmachung ernstlich bemüht hat, ist auch dann nicht zu bestrafen, wenn ein Dritter in seinem Namen oder wenn ein anderer an der Tat Mitwirkender den ganzen aus der Tat entstandenen Schaden unter den im Abs.2 genannten Voraussetzungen gutmacht.

Das Finanzstrafgesetz führt zur Selbstanzeige - soweit hier von Relevanz - aus:

§ 29. (1) Wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, wird insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften zuständigen Behörde oder einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige). Eine Selbstanzeige ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.

(2) War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offengelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, den Abgaben- oder Monopolvorschriften entsprechend entrichtet werden. ......

Ein bloßes ernsthaftes Bemühen zur Schadensgutmachung reicht somit für den taxativ aufgezählte Straftaten begangen habenden Straftäter auch nach der Bestimmung des § 167 Abs.4 StGB zur Herbeiführung einer Straffreiheit nur unter der Voraussetzung aus, dass ein Dritter in seinem Namen oder ein Mittäter den Schaden unter den auch für den reuigen Täter selbst geltenden rechtlichen Voraussetzungen gutgemacht hätte. Erfüllt das Handeln des dritten diese Voraussetzungen nicht, ist das ernsthafte Bemühen des reuigen Täters nicht strafbefreiend bzw. strafaufhebend. Sowohl der reuige Täter als auch ein den Schaden gutmachender Dritter müssen also in gleicher Weise innerhalb einer bestimmten Zeitspanne handeln.

Wenngleich die auf Finanzvergehen nicht anzuwendende tätige Reue im Sinne des § 167 StGB und auch die auf Finanzvergehen beschränkte Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG ähnliche Zwecke erfüllen, fehlt es im StGB jedoch - siehe den obige Gesetzestext - an einer derartigen Konkretisierung des Zeitpunktes zur Schadensgutmachung.

Anders das Finanzstrafgesetz bei der Selbstanzeige, wonach gemäß § 29 Abs.2 leg.cit. die vom Anzeiger geschuldeten Abgaben (hier: die gegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen) den Abgabenvorschriften (§ 3 Abs.3 Bundesabgabenordnung [BAO]) entsprechend, also grundsätzlich im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, entrichtet werden müssen. Ist aber - wie im gegenständlichen Fall - die Fälligkeit schon früher eingetreten, müssen die geschuldeten Abgaben umgehend entrichtet werden (so die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der FinStrG-Novelle 1975, 1130 BlgNR 13. GP; vgl. für viele: ; hinsichtlich Literatur und weiteren diesbezüglichen Entscheidungen siehe Fellner, Finanzstrafgesetz, Band I, Tz. 14 ff zu §§ 29 und 30 FinStrG).

Umgehend bedeutet nach dem Sprachgebrauch so viel wie sofort, so schnell wie möglich, ohne jede Verzögerung (vgl. z.B. Meyers Enzyklopädisches Lexikon, Wörterbuch O-Z).

Dementsprechend wären die hinterzogenen Vorauszahlungen grundsätzlich gleichzeitig mit der Darlegung der Verfehlung zu entrichten (z.B. ).

Gleiches fordern auch Reger/Hacker/Kneidinger, Das Finanzstrafgesetz ³, Band I, Tz.11 zu § 29. Die Autoren halten aber als äußerste Grenze eine Zahlungsfrist von zwei Wochen unter Hinweis auf die Bestimmungen der Nachfristen gemäß § 210 Abs.2 und 4 bis 6, § 217 Abs.4 BAO (offenbar in der zum Zeitpunkt der Herausgabe des Kommentars - 2002 - geltenden Fassung) vertretbar [offensichtlich noch ohne die zwischenzeitliche Verlängerung dieser Frist auf einen Monat infolge von Novellierungen der BAO zu reflektieren]. Diese hier zitierten Bestimmungen der BAO haben aber insofern eines gemeinsam, dass nämlich durch amtliches Handeln eine zuvor nicht bestehende, den Abgabepflichtigen überraschende Zahlungspflicht eingetreten ist, auf welche ihm Gelegenheit zur Vorbereitung gegeben werden sollte - sei es, dass ein Bescheid, der eine sonstige Gutschrift zur Folge hatte, ohne gleichzeitige Neufestsetzung der Abgabe aufgehoben wurde (§ 210 Abs.2 BAO in der damals geltenden Fassung), sei es, dass Abgaben später als einen Monat vor ihrer Fälligkeit festgesetzt wurden (§ 210 Abs.4 BAO in der damals geltenden Fassung), sei es, dass eine unrichtige oder nachträglich unrichtig gewordene Gebarung rückgängig gemacht worden ist (§ 210 Abs.5 BAO in der damals geltenden Fassung), sei es, dass bestehende Gutschriften zur Verrechnung auf eine andere Abgabenschuldigkeit erfolgte (§ 210 Abs.6 BAO in der damals geltenden Fassung), sei es, dass ein Säumniszuschlag erst nach Ablauf der Frist im Sinne des genannten § 210 Abs.4 BAO vorzuschreiben war (§ 217 Abs.4 BAO in der damals geltenden Fassung). Gerade aber das behördliche Handeln, auf welches zu reagieren, dem Abgabepflichtigen eine Zeit für Dispositionen gewährt werden sollte, fehlt im Falle der Täuschung des Abgabengläubigers durch einen Finanzstraftäter infolge der Verletzung der ihm auferlegten abgabenrechtlichen Pflichten. Für eine gleichsam analoge Anwendung dieser hier nicht zutreffenden Bestimmungen der BAO wäre daher kein Raum und grundsätzlich kein Anlass: Es entspricht auch einem grundsätzlichen Rechtsverständnis, dass eine fällige Forderung eben fällig, also zu bezahlen ist und sohin nicht dem Finanzstraftäter eine Nachfrist zur Entrichtung eingeräumt wird, womit er besser gestellt wäre als ein abgabenredlicher Steuerpflichtiger.

Auch Dorazil/Harbich, FinStrG, Tz.9 zu § 29, fordern in diesem Sinne die sofortige Bezahlung der bereits fälligen Selbstbemessungsabgaben.

Wie auch immer, jedenfalls ist bei Zugrundelegung der herrschenden Judikatur und Lehrmeinung eine Entrichtung von fälligen Selbstbemessungsabgaben, welche Gegenstand einer Selbstanzeige sind, ohne hinzutretenden Zahlungsaufschub - wie im gegenständlichen Fall - erst siebenunddreissig Tage nach der Selbstanzeige als verspätet anzusehen.

Daraus folgt, dass die gegenständliche Selbstanzeige nur mit einem Betrag von S 107,-- (die Gutschrift betreffend Jänner 2001) und € 36,05 (die Gutschrift betreffend Oktober 2002) strafaufhebend gewirkt hat und B eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG i Ausmaß von umgerechnet € 15.107,52 zu verantworten hat.

Der vom Gesetzgeber zur Bemessung der Geldstrafe im gegenständlichen Fall angedrohte Strafrahmen beträgt bis zu € 30.215,04.

Dabei sind - wie zutreffend vom Erstsenat festgestellt - als mildernd die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des B, die Mitwirkung an der Aufklärung des strafrelevanten Sachverhaltes in Form der Selbstanzeigen, sein Tatsachengeständnis, die vollständige Schadensgutmachung, sowie die offenkundig schwierige finanzielle Lage des Beschuldigten im Tatzeitraum, welche ihn zu seinem Verhalten verleitet hat, als erschwerend aber auch die Vielzahl der deliktischen Angriffe über einen langen Zeitraum zu werten.

So gesehen hätte sich eine Geldstrafe von ungefähr 20 % des Strafrahmens für angemessen erwiesen, welche aber aufgrund der angegebenen persönlichen und schlechten wirtschaftlichen Situation des Berufungswerbers ausnahmsweise noch auf ca. 10 % des Strafrahmens reduzieren hätte lassen.

Die Verringerung des Strafrahmens von € 30.302,62 laut Erstsenat auf nunmehr € 30.215,04 ist dabei aufgrund ihrer Geringfügigkeit ohne Relevanz.

Die vom Spruchsenat verhängte äußerst milde Geldstrafe in Höhe von € 2.600,-- beträgt aber ohnehin lediglich 8,60 % dieses Strafrahmens und ist daher einer weiteren Verringerung nicht mehr zugänglich.

Gleiches gilt auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei jedoch sogar ein entscheidendes Argument für die Milde der Geldstrafe, nämlich die derzeitige schlechte Finanzlage des Beschuldigten, außer Ansatz bleiben muss, da ja eine Ersatzfreiheitsstrafe laut Gesetz für den Fall vorzuschreiben ist, dass sich die Geldstrafe als uneinbringlich erweist.

Die Höhe der pauschalen Verfahrenskosten gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle und ist daher rechtens.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt. Zahlungsaufforderung

Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto des Finanzamtes Salzburg-Stadt zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.

Salzburg,

Der Vorsitzende:

HR Dr. Richard Tannert

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Umsatzsteuervorauszahlungen
Vorauszahlungen
Umsatzsteuervoranmeldungen
Voranmeldungen
Selbstanzeige
Entrichtung
Rechtzeitigkeit
rechtzeitige Entrichtung
umgehend
umgehende Entrichtung
unverzüglich
unverzügliche Entrichtung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at