Abfluss von Werbungskosten Fachliteratur
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0063-G/05-RS1 | Werden Aufwendungen fremdfinanziert erfolgt der Abfluss bereits im Zeitpunkt der Zahlung. |
RV/0063-G/05-RS2 | Die Anschaffung von Werken der Literatur, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit besonderen Interessen bestimmt ist, begründet nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) hat vom bis zum eine Ausbildung zur Ernährungstrainerin absolviert, die für sie eine Umschulung auf einen neuen Beruf bedeutete. Der gesamte Kursbeitrag wurde bereits am überwiesen, da in diesem Fall ein Rabatt von 5% gewährt wurde. Weiters machte die Bw den Aufwand für folgende Bücher als Werbungskosten geltend: "Sanft abnehmen mit Ayurveda", "Das große Buch der Trennkost", "Fit! Bodyforming", "Kräuter, Gewürze und Essenzen" sowie "Wildgemüse" Das Finanzamt versagte im Einkommensteuerbescheid 2003 die Abzugsfähigkeit des Kursbeitrages mit dem Hinweis, dass er bereits im Vorjahr entrichtet wurde und die der Bücher mit der Begründung, dass diese für eine breite Allgemeinheit von Interesse sind und deshalb keine Fachliteratur darstellten.
In der gegen den Einkommensteuerbescheid erhobenen Berufung führte die Bw aus, dass sie im Zeitpunkt der Überweisung des Kursbeitrages nicht über genügend Barmittel verfügte und sich daher das Geld von ihrem Lebensgefährten ausborgen musste. Das Geld zahlte sie nach dem Verkauf ihres Autos und der Auflösung ihrer eigenen Wohnung am zurück. Als Nachweis dafür legte sie selbst verfasste Briefe vor. Die Abzugsfähigkeit sei im Sinne der VwGH-Rechtsprechung (, ) durch Belastung des Einkommens erst im Zeitpunkt der Rückzahlung im Jahr 2003 gegeben. Weiters handle es sich bei der angeschafften Literatur um von der Vitalakademie empfohlene Literatur, ohne die ein Kursabschluss (Ausbildung zur Ernährungsberaterin) nicht möglich wäre. Die Bw führte dazu unter Hinweis auf aus, dass aus dem Titel der Druckwerke allein nicht geschlossen werden könne, ob es sich um Fachliteratur handle ohne jedoch den fachspezifischen Inhalt der Bücher näher zu beschreiben.
Über die Berufung wurde erwogen:
Im Bereich der außerbetrieblichen Einkünfte ist hinsichtlich der zeitlichen Erfassung von Einnahmen bzw. Ausgaben das sog. Zufluss-Abfluss-Prinzip zu beachten. Für Ausgaben bedeutet das, dass diese für das Kalenderjahr abzusetzen sind, in dem sie geleistet worden sind (§ 19 Abs 2 EStG). Dabei ist unbeachtlich, aus welchen Mitteln die verausgabten Leistungen bestritten werden (Doralt, EStG § 19 Tz 31). Bei fremdfinanzierten Aufwendungen erfolgt daher der Abfluss bereits im Zeitpunkt der Zahlung, nicht erst bei Rückzahlung (Doralt aaO mit Verweis auf eine Rechtsmittelentscheidung der FLD in ÖStZ 1999, 603 und die Lohnsteuerrichtlinien). Der VwGH sieht dies nur im Bereich der außergewöhnlichen Belastung anders, da es bei § 34 EStG auf die Belastung des laufenden Einkommens und nicht auf den Abfluss ankommt (so der VwGH in den in der Berufung angeführten Erkenntnissen). Das Finanzamt hat damit in Vollziehung des EStG die Abzugsfähigkeit im Jahr 2003 versagt, da die Überweisung unstrittigerweise im Jahr 2002 erfolgte.
Die Ausgaben für Fachliteratur stellen idR Beispiele für Arbeitsmittel iSd § 16 Abs 1 Z 7 EStG dar (vgl auch Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, § 16 Abs 1 Z 7 Anm 4). Hinsichtlich der Abzugsfähigkeit von Ausgaben für Fachliteratur ist jedoch zusätzlich § 20 EStG zu beachten. Nach dieser Bestimmung sind alle Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung - selbst wenn sie zur Förderung des Berufes erfolgen - nicht abzugsfähig (§ 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG). Umgelegt auf die angeschaffte Literatur bedeutet dies, dass überprüft werden muss, ob die Anschaffung (auch) die Lebensführung betrifft oder - anders ausgedrückt - ob die Literatur von allgemeinem Interesse und so der Lebensführung zuzurechnen ist (so ). Wenn die Bw anführt, dass nach der Rechtsprechung des VwGH (87/13/0052) der Titel der Druckwerke allein nicht für die Abzugsfähigkeit maßgebend sei, so ist dem grundsätzlich zuzustimmen, doch bringt der VwGH im angesprochenen Erkenntnis deutlich zum Ausdruck, dass allgemeinbildende Literatur keine Fachliteratur darstellen kann. Der VwGH betont auch, dass es dem Abgabepflichtigen frei stünde, die Druckwerke näher zu beschreiben (was die Bw unterlassen hat), andernfalls sind die Aufwendungen zur Gänze nicht abzugsfähig (). Bei den angeschafften Büchern handelt es sich zwar von der Vitalakademie empfohlenen Büchern, doch kommt es nach der Rechtsprechung des VwGH zur Fachliteratur nicht auf die konkrete Nutzung, sondern auf die typischerweise zu vermutende Nutzung an (). Gerade bei den angeschafften Büchern handelt es sich um dem stetig steigenden Interesse an gesunder Ernährung entsprechenden Werken, die sich typischerweise für eine private Nutzung eignen. Dass die Anschaffung (auch) beruflich veranlasst sein mag, ändert nichts daran, dass die Aufwendungen unter das Aufteilungsverbot des § 20 EStG fallen ().
Die Berufung war daher wie im Spruch ersichtlich abzuweisen.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 19 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | fremdfinanzierte Werbungskosten allgemeinbildende Literatur |
Verweise | UFS, RV/0643-G/05 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
OAAAD-01768