Kosten der Mitarbeiterbewirtung als Repräsentationsausgaben
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch StB, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes X Y vom betreffend Einkommensteuer für 2010 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) machte in der Einkommensteuererklärung für 2010 unter der KZ 724 (sonstige Werbungskosten) Werbungskosten in Höhe von 1.527,70 Euro geltend. Dabei geht es um die von ihm in seiner Eigenschaft als Leiter des Instituts für Medizinische Radiologie am LKH X - Z übernommenen Kosten für Essen und Getränke anlässlich des am im Restaurant H mit Beginn um 19.00 Uhr abgehaltenen "Gesprächsabends" mit den zwei Teams (X und Z) über das Thema "Förderung der innerbetrieblichen Kommunikation im Spitalsverbund". Eine Bestätigung der Notwendigkeit könnte laut Bw. von Seiten der Krankenhausleitung nachgeliefert werden (Mitteilung vom ).
Im angefochtenen Bescheid vertrat das Finanzamt die Ansicht, dass es sich hiebei (Bewirtung von Kollegen und Mitarbeitern) um nichtabzugsfähige Repräsentationsaufwendungen iSd § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 handle.
In der Berufung wurde dagegen vorgebracht, dass der vorliegende Sachverhalt mit dem der Entscheidung , zu Grunde liegenden nicht vergleichbar sei, weil es sich im vorliegenden Fall um keine Feier bzw. kein Fest handle und die Veranstaltung auch keinen wie auch immer gearteten repräsentativen Charakter gehabt habe. Auf Grund der zwei Teams (X und Z) sei ein Informationsabend unerlässlich, um gemeinsame Probleme zu besprechen. Die diesbezügliche Einladung samt Anwesenheitsliste liege dem Finanzamt bereits vor. Eine Bestätigung des ärztlichen Direktors des LKH X - Z werde beigelegt.
Laut dem erwähnten Schreiben des ärztlichen Direktors des LKH X - Z vom ("Dient zur Vorlage beim Finanzamt") sei die Röntgenabteilung sowohl am Standort X als auch am Standort Z tätig. Daher sei es unabdingbar, einmal im Jahr ein mehrstündiges Symposion zu veranstalten, um gemeinsame Probleme aufzuarbeiten. Dies könne erst gegen Jahresende geschehen, weil erst dann auf das Budget des nächsten Jahres Rücksicht genommen werden könnte. Der Bw. habe sich dankenswerterweise bereiterklärt, etwaige Kosten für diese Veranstaltung zu übernehmen. Man bitte, dies bei der steuerlichen Beurteilung zu berücksichtigen.
In der (abweisenden) Berufungsvorentscheidung vom vertrat das Finanzamt weiterhin die Ansicht, dass es sich bei der Bewirtung von Kollegen und Mitarbeitern um Repräsentationsaufwendungen handle, welche unter das Abzugsverbot gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 fallen würden und somit steuerlich nicht berücksichtigt werden könnten. Den Motiven für die Tragung des Repräsentationsaufwands komme keine Bedeutung zu. Unmaßgeblich sei auch, ob sich der Bw. diesem Aufwand hätte entziehen können und ob dieser ausschließlich im beruflichen Interesse gelegen sei.
Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom .
Mit Vorlagebericht vom wurde die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt.
Im Schreiben vom teilte der Bw. mit, dass es sich bei den beantragten Werbungskosten um notwendige, mit der Erzielung der Einkünfte unmittelbar zusammenhängende Ausgaben handle. Die Veranstaltung habe nicht dazu gedient, das gesellschaftliche Ansehen des Bw. zu fördern. § 20 EStG 1988 sei daher nicht anzuwenden. Der Bw. leite die Röntgenabteilung zweier örtlich getrennter Teams in X und Z. Da es auf Grund der zwei Standorte immer wieder zu Kommunikationsproblemen und Abstimmungsschwierigkeiten gekommen sei, habe der Bw. zu einem mehrstündigen Symposium geladen, wobei an die Mitarbeiter eine Einladung zu einem "Gesprächsabend" zur "Förderung der innerbetrieblichen Kommunikation im Spitalsverbund" ergangen sei. Man habe damals auch eine Anwesenheitsliste geführt. Auch eine Bestätigung des ärztlichen Direktors des LKH X - Z über die Notwendigkeit liege dem Finanzamt vor. Im Rahmen eines Vortrages bzw. von Diskussionsrunden habe der Bw. damals die Kosten für Getränke und Speisen übernommen, weil von Seiten des Krankenhauses dafür keine finanziellen Mittel zur Verfügung stünden. Das Symposium habe deshalb gegen Ende des Jahres stattgefunden, weil die Diskussionen im Rahmen des Symposiums auf das Budget des nächsten Jahres aufgebaut hätten werden müssen.
In seiner Stellungnahme vom blieb das Finanzamt bei seiner schon bisherigen Ansicht, dass ein Abzug der verfahrungsgegenständlichen Kosten auf Grund des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 nicht in Betracht komme.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben nicht abgezogen werden. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden.
Unter "Repräsentationsaufwendungen" sind nach der Rechtsprechung alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt sind bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern, es ihm also ermöglichen, zu "repräsentieren". Maßgebend dabei ist das äußere Erscheinungsbild, das auf Art und Beweggrund des Aufwands schließen lässt, und nicht die bloß behauptete, davon abweichende Motivation des Steuerpflichtigen (vgl. Jakom/Baldauf EStG, 2012, § 20 Rz 62 mwN). Nach der "sehr strengen" Rechtsprechung (vgl. Zorn in: Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, § 20 Tz 7.3) fallen unter die nicht abzugsfähigen Repräsentationsaufwendungen zB auch Ausgaben für gesellige Zusammenkünfte aller Art oder etwa auch die Bewirtung von Arbeitskollegen und Mitarbeitern (vgl. Jakom/Baldauf EStG, 2012, § 20 Rz 62 mwN).
Im vorliegenden Fall hat der Bw. am , dh. eine Woche vor Weihnachten, im Hotel-Restaurant H in XX mit Beginn um 19.00 Uhr einen "Gesprächsabend" mit seinen Mitarbeitern (30 Einträge in der Anwesenheitsliste), laut Einladung über das Thema "Förderung der innerbetrieblichen Kommunikation im Spitalsverbund", veranstaltet und die in diesem Zusammenhang angefallenen Kosten für Speisen und Getränke in Höhe von 1.527,70 Euro (= berufungsgegenständlicher Betrag) übernommen. Laut vorliegendem Abrechnungsbeleg wurden dabei 25 viergängige und 9 dreigängige Menüs, diverse nichtalkoholische Getränke und auch alkoholische Getränke (nämlich 11 Gläser Prosecco, 8 Flaschen Wein, 15 Gläser Wein bzw. Weinmischgetränke, 24 Gläser Bier bzw. Biermischgetränke und 5 Schnäpse) konsumiert.
Auf Grund der oben geschilderten Rechtslage besteht für den Unabhängigen Finanzsenat aber kein Zweifel, dass der berufungsgegenständliche Betrag nach dem äußeren Erscheinungsbild typischerweise unter die (nicht abzugsfähigen) Repräsentationsausgaben im o.a. Sinne einzuordnen ist.
Der Vollständigkeit halber wird aber auch noch festgestellt, dass hier auch eine Kostenberücksichtigung nur zur Hälfte iSd § 20 Abs. 1 Z 3 zweiter Satz EStG 1988 nicht in Betracht kommt: Zum einen sind die in der Röntgenabteilung an den beiden Standorten X und Z beschäftigten Mitarbeiter keine "Geschäftsfreunde" des Bw. (vgl. Jakom/Baldauf EStG, 2012, § 20 Rz 64 mwN), und zum anderen werden Aufwendungen, die - wie offenbar auch im vorliegenden Fall - im weitesten Sinn der Kontaktpflege, der Herstellung einer gewissen positiven Einstellung zum "Werbenden" oder der Erlangung des Wohlwollens von Mitarbeitern dienen, auch unter dem Aspekt der "Werbung" nur als werbeähnlich und somit als nicht abzugsfähiger Aufwand beurteilt (vgl. Jakom/Baldauf EStG, 2012, § 20 Rz 68 mwN). Abgesehen davon wurde von Seiten des Bw. nicht einmal behauptet - und ist im Übrigen auch nicht anzunehmen, dass das "Symposium" ohne die Übernahme der Bewirtungskosten durch den Bw. nicht ebenso erfolgreich verlaufen wäre.
Somit war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Mitarbeiter Gesprächsabend Bewirtung Kosten Essen Getränke LKH Repräsentationsausgaben |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at