Steuerliche Behandlung des Altersteilzeitgeldes nach §§ 27 und 28 AlVG
Rechtssätze
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RV/0059-K/07-RS1 | Der Bw. bezog für seine Dienstnehmerin ab ein Altersteilzeitgeld gemäß §§ 27 und 28 AlVG. Dieses war nach der für 2005 geltenden Fassung des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. d EStG 1988 nicht steuerfrei gestellt. Der Zuschuss ist daher Einnahme. Selbst bei analoger Anwendung der Steuerfreiheit käme das Abzugsverbot des § 20 Abs. 2 EStG 1988 zum Tragen. Ein in Rz.4854 EStR genannter "arbeitsmarktpolitischer Zuschuss" lag nicht vor, weil der Bw. zur Einstellung einer Ersatzarbeitskraft nicht verpflichtet war. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A.B., 8... X, X-Gasse1, vertreten durch Winter & Winter Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, 8010 Graz, Maygasse 3,vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Spittal Villach vom betreffend Einkommensteuer 2005 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. bezog aus seinem technischen Büro im Jahr 2005 Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
Am hatte der Bw. beim Arbeitsmarktservice (AMS) einen "Antrag auf Zuerkennung des Altersteilzeitgeldes nach den §§ 27 und 28 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG)" für seine Dienstnehmerin E.F. beantragt. Sie trat für die Zeit vom bis in die Altersteilzeit über. Vor Übertritt in die Altersteilzeitarbeit betrug die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden, nach Übertritt in die Altersteilzeit 20 Stunden.
Mit Schreiben vom teilte das AMS dem Bw. mit, dass ihm ein Altersteilzeitgeld für E.F. in Höhe von monatlich € 852,27 gewährt werde. Am gab das AMS dem Bw. noch die Bemessung des Altersteilzeitgeldes für die Zeit vom bis bekannt.
Eine Ersatzarbeitskraft stellte der Bw. nicht ein, da dies für Verträge bis zum laut seinen eigenen Vorbringen nicht erforderlich gewesen sei. Bis zur Vorhaltsbeantwortung am hatte der Bw. auch noch keine Ersatzarbeitskraft eingestellt.
Im Einkommensteuerbescheid für 2005 setzte das Finanzamt die Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 114.807,53 erklärungsgemäß fest.
In der gegen den Einkommensteuerbescheid für 2005 eingebrachten Berufung begehrte der Bw., die Einkünfte aus selbständiger Arbeit um den Zuschuss für Altersteilzeit iHv insgesamt € 10.916,89 zu vermindern und die Einkünfte mit € 103.890,64 festzusetzen. Dieser Zuschuss stehe mit arbeitspolitischen Maßnahmen im Zusammenhang und würde daher nach Rz. 4854 der Einkommensteuerrichtlinien einen über den Empfänger hinausgehenden Förderungszweck darstellen, sodass kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang nach § 20 Abs. 2 EStG 1988 gegeben sei.
Über die Berufung wurde erwogen:
Nach der für das Antragsjahr 2003, als auch für das Berufungsjahr 2005 geltenden Fassung des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. dEStG 1988 waren Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, und Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, von der Einkommensteuer befreit.
Nach dem für diese Jahre geltenden Wortlaut war das Arbeitsteilzeitgeld gemäß §§ 27 und 28 AlVG von der Steuerfreiheit nicht umfasst. Erst mit dem Budgetbegleitgesetz, BGBl. I Nr. 24/2007, kundgemacht am , wurde in den § 3 Abs. 1 Z 5 lit. d EStG 1988 auch das "Altersteilzeitgeld gemäß § 27 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, BGBl. 609/1977", aufgenommen. Dass die im Jahr 2007 geänderte Bestimmung auf das Kalenderjahr 2005 anzuwenden wäre, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen.
Geht man nun davon aus, dass das Altersteilzeitgeld nach § 27 AlVG im Jahr 2005 nicht steuerfrei gestellt war, so war es als Einnahme zu erfassen, es durften aber demzufolge auch die ungekürzten Aufwendungen für die Dienstnehmerin abgesetzt werden. Bei dieser Vorgehensweise erfahren aber die im angefochtenen Bescheid angesetzten Einkünfte aus selbständiger Arbeit keine Änderung.
Selbst wenn man in "analoger Anwendung" die Steuerfreiheit für das Altersteilzeitgeld bereits für 2005 zulassen wollte, kann für das gegenständliche Verfahren nichts gewonnen werden, weil das Abzugsverbot des § 20 Abs. 2 EStG 1988 zum Tragen kommt.
Bei den einzelnen Einkünften dürfen gemäß § 20 Abs. 2 EStG 1988 bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen, mit Kapitalerträgen im Sinne des § 97 oder mit Kapitalerträgen, die gemäß § 37 Abs. 8 mit einem besonderen Steuersatz versteuert werden, in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden.
Bezugnehmend auf den § 20 Abs. 2 EStG 1988 und seiner Funktion zur Vermeidung von Doppelbegünstigungen bzw. ungerechtfertigten Vorteilen heißt es in der vom Bw. zitierten Rz. 4854 der EStR wie folgt:
"Voraussetzung ist ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und den nicht der Einkommensteuer unterliegenden Einnahmen. Dies kann bei steuerfreien Beihilfen iSd § 3 EStG 1988 zur Förderung von Wissenschaft und Kunst oder zur Beseitigung von Katastrophenschäden der Fall sein. Derartige steuerfreie Beihilfen kürzen die damit unmittelbar zusammenhängenden Aufwendungen.
Kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang liegt bei arbeitsmarktpolitischen Zuschüssen und Beihilfen vor, wenn damit ein über den Empfänger hinausgehender Förderungszweck (Beschäftigung einer zusätzlichen Arbeitskraft) verwirklich wird. Dies trifft auf steuerfreie Zuwendungen seitens des AMS zu, wie zB
Blum-Prämie
...
Beihilfen nach dem Solidaritätsprämienmodell (§ 37 a AMSG) und Altersteilzeitgeld (§ 27 AlGV), sofern der Zuschuss an die Beschäftigung einer Ersatzkraft geknüpft ist. § 27 AlVG sieht erst für Dienstnehmer, die ab in Altersteilzeit gehen, die Beschäftigung einer Ersatzarbeitskraft vor. Für Dienstnehmer, die ab bis in Altersteilzeit gegangen sind, hat eine Aufwandskürzung zu erfolgen, weil der Zuschuss unabhängig von der Beschäftigung einer Ersatzarbeitskraft gewährt wird."
Abgesehen davon, dass die Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen - also auch nicht an die EStR - gebunden sind (vgl. § 271 BAO), vermag der Hinweis auf die EStR dem Begehren des Bw. nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Bw. hat einen Zuschuss nach §§ 27 und 28 AlVG für seine Dienstnehmerin bekommen, die ab in die Altersteilzeit übergetreten ist. Wie der Bw. selbst ausführt, war zu diesem Zeitpunkt der Erhalt des Zuschusses nicht an die Einstellung einer Ersatzarbeitskraft gekoppelt. Hier geschah nichts anderes, als dass dem Bw. ein Teil seiner Aufwendungen, die er für seine in Altersteilzeit befindliche Dienstnehmerin zu tragen hatte, refundiert wurde. Es blieb ausschließlich bei der "Förderung" des Bw. Die Voraussetzungen für einen in Rz. 4854 EStR genannten "arbeitsmarktpolitischen Zuschuss" waren folglich nicht erfüllt, weil dieser die Einstellung einer Ersatzarbeitskraft gefordert hätte, um dem über den Empfänger hinausgehenden Förderungszweck Rechnung zu tragen.
Würde hier der Aufwand abzugsfähig bleiben, obwohl die damit im Zusammenhang stehenden Einnahmen nicht zu versteuern sind, würde dem Bw. eine ungerechtfertigte Doppelbegünstigung zuteil, die es nach dem Zweck des Gesetzes zu vermeiden gilt.
Nach all dem Gesagten konnte der Berufung kein Erfolg beschieden sein, weshalb sie als unbegründet abzuweisen war.
Klagenfurt, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 3 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 27 AlVG, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977 § 28 AlVG, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977 |
Schlagworte | Altersteilzeitgeld Zuschuss Ersatzarbeitskraft steuerfrei Abzugsverbot arbeitsmarktpolitischer Zuschuss |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at